Greenwashing-Abmahnungen 2026
Empcora ist ein reiner Prüf- und Dokumentationsdienst und liefert ausschließlich allgemeine Informationen zur Rechtslage auf Basis der EmpCo-Richtlinie (EU 2024/825) und ihrer Umsetzung im deutschen UWG (§ 5, § 5a, Anhang) samt Fundstellen. Dies ist keine Rechtsberatung im Einzelfall und umfasst weder eine Umformulierung noch die Erstellung von Texten. Für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Analyse sowie für etwaige Rechtsfolgen wird keine Haftung oder Gewähr übernommen. Eine individuelle rechtliche Bewertung wird von Empcora nicht angeboten.
Diese Übersicht beschreibt allgemeine gesetzliche Instrumente der §§ 8, 9, 13 und 19 UWG und dokumentiert die amtliche Einzelfallentscheidung BGH I ZR 98/23. Sie bewertet weder konkrete Werbung noch Schreiben, Kosten oder Verfahrensausgänge.
Quellenstand: 2. August 2026
Wer mahnt eigentlich ab?
Klagebefugt nach § 8 Abs. 3 UWG sind Mitbewerber, qualifizierte Wirtschaftsverbände (z. B. die Wettbewerbszentrale), qualifizierte Verbraucherverbände nach § 4 UKlaG (z. B. vzbv, Deutsche Umwelthilfe) sowie die Industrie- und Handelskammern. Ein allgemeines Jedermann-Klagerecht besteht nicht.
Informationsgrenze
Allgemeine, quellenbasierte Information; keine Rechtsberatung, keine Bewertung eines Einzelfalls und keine Handlungsanweisung. Empcora prognostiziert weder Verfahrensergebnisse noch Kosten oder Eintrittswahrscheinlichkeiten.
Mitbewerber
§ 8 Absatz 3 Nummer 1 UWG nennt Mitbewerber unter den dort festgelegten Voraussetzungen. Diese Seite trifft keine Aussage zur Anspruchsberechtigung in einem konkreten Sachverhalt.
Qualifizierte Wirtschaftsverbände
§ 8 Absatz 3 Nummer 2 UWG nennt rechtsfähige Verbände, die die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen und in der Liste nach § 8b UWG eingetragen sind.
Qualifizierte Verbraucherorganisationen und Kammern
Weitere Kategorien ergeben sich aus § 8 Absatz 3 UWG. Die Norm und die dort genannten Register sind für die konkrete Anspruchsberechtigung maßgeblich.
Sanktionsrahmen: Die §§ 8, 9 und 13 UWG beschreiben zivilrechtliche Instrumente. § 19 UWG enthält einen gesonderten behördlichen Tatbestand für weitverbreitete Verstöße und Verstöße mit Unions-Dimension; Absatz 3 bindet die Ahndung an eine koordinierte Durchsetzungsmaßnahme nach Artikel 21 der Verordnung (EU) 2017/2394.
Kosten: keine Pauschalprognose
Voraussetzungen, Kosten und Ausgang hängen vom jeweiligen Sachverhalt und Verfahren ab. Diese Seite berechnet oder prognostiziert sie nicht.
Abmahnung nach § 13 UWG
Die gesetzlichen Voraussetzungen und die im Einzelfall berücksichtigten Umstände lassen sich nicht durch einen allgemeinen Kostenwert ersetzen.
Vertragsstrafe
Ob eine Vertragsstrafe vereinbart wurde und welche Regelung gilt, ergibt sich aus der jeweiligen Erklärung; diese Seite nimmt dazu keine Einzelfallbewertung vor.
Geldbuße nach § 19 UWG
§ 19 UWG enthält besondere Voraussetzungen für weitverbreitete Verstöße und Verstöße mit Unions-Dimension. Absatz 3 bindet die Ahndung an eine koordinierte Durchsetzungsmaßnahme.
Gerichtliches Verfahren
Kosten und Ausgang eines gerichtlichen Verfahrens werden hier weder berechnet noch vorhergesagt.
Eine amtliche Einzelfallquelle
Die Zusammenfassung beschränkt sich auf das amtliche BGH-Urteil I ZR 98/23 und überträgt dessen Ergebnis nicht pauschal auf andere Aussagen.
Vom BGH entschiedene Produktwerbung
- Branche
- Süßwarenwerbung
- Zeitraum
- 2024
- Aktenzeichen
- BGH I ZR 98/23 (27.06.2024)
- Beanstandeter Claim
- „Seit 2021 produziert [die Beklagte] alle Produkte klimaneutral“
Amtliche Quelle
Grundlage dieser Zusammenfassung ist das Urteil des I. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 27. Juni 2024, Aktenzeichen I ZR 98/23, einschließlich der amtlichen Leitsätze.
Gegenstand der Entscheidung
Der Bundesgerichtshof beurteilte eine konkrete Produktwerbung mit dem mehrdeutigen Begriff „klimaneutral“. Die Entscheidung behandelt, welche Aufklärung in dieser Werbung erforderlich war.
Aussage der Leitsätze
Die amtlichen Leitsätze nennen strenge Anforderungen an Richtigkeit, Eindeutigkeit und Klarheit umweltbezogener Werbung. Für den dort beurteilten Begriff verlangt die Entscheidung eine eindeutige und klare Erläuterung der konkreten Bedeutung in der Werbung selbst.
Die Entscheidung dokumentiert die Beurteilung dieses Sachverhalts. Sie ersetzt keine Prüfung anderer Werbeaussagen und begründet keine pauschale Ergebnisprognose.
Welche Quellen werden getrennt?
Nationale Einzelfallrechtsprechung, zivilrechtliche Instrumente und behördliche Tatbestände werden getrennt dargestellt.
BGH I ZR 98/23 betrifft eine konkrete Produktwerbung mit dem Begriff „klimaneutral“. Maßgeblich sind die amtlichen Leitsätze und Entscheidungsgründe.
Die §§ 8, 9 und 13 UWG betreffen zivilrechtliche Ansprüche und die Abmahnung. Ob ihre Voraussetzungen in einem konkreten Sachverhalt vorliegen, wird hier nicht geprüft.
§ 19 UWG regelt einen gesonderten behördlichen Geldbußentatbestand mit eigenen gesetzlichen Voraussetzungen. Aus seiner Existenz folgt keine Aussage zur Eintrittswahrscheinlichkeit.
Die Richtlinie (EU) 2024/825 und die aktuelle deutsche UWG-Fassung werden mit ihrem jeweiligen Stichtag und Quellenstand verlinkt; diese Übersicht ersetzt keine individuelle Bewertung.
Grenzen der Quellenaussagen
Die folgenden Abgrenzungen verhindern, dass Einzelfallentscheidungen, zivilrechtliche Instrumente und technische Signale gleichgesetzt werden.
Einzelfallentscheidung bleibt Einzelfallentscheidung
BGH I ZR 98/23 bezieht sich auf die dort festgestellte Werbung und den Begriff „klimaneutral“. Diese Seite überträgt das Ergebnis nicht pauschal auf andere Aussagen.
Zivilrecht und Behördenverfahren sind getrennt
Die §§ 8, 9 und 13 UWG beschreiben zivilrechtliche Instrumente. § 19 UWG enthält einen gesonderten behördlichen Tatbestand mit eigenen Voraussetzungen.
Technische Zuordnung ist kein Rechtsurteil
Ein automatisierter Fund verweist auf ein Risikosignal und eine hinterlegte Quelle. Er entscheidet nicht, ob eine konkrete geschäftliche Handlung rechtlich unzulässig ist.
Was das UWG bei Umweltaussagen verlangt
Fünf Eckpunkte, an denen sich umweltbezogene Werbung rechtlich messen lässt — und an denen Empcora die gefundenen Fundstellen einordnet.
Gegenstand der Information
Die Seite beschreibt Begriffe und Quellen des deutschen Lauterkeitsrechts. Sie bewertet keine konkrete Werbung und gibt keine individuelle Handlungsanweisung.
Zivilrechtliche Bezugspunkte
Beseitigung und Unterlassung stehen in § 8 UWG, Schadensersatz in § 9 UWG und die Abmahnung in § 13 UWG.
Behördlicher Bezugspunkt
§ 19 UWG betrifft Geldbußen bei weitverbreiteten Verstößen und Verstößen mit Unions-Dimension; die koordinierte Durchsetzung ist eine eigene gesetzliche Voraussetzung.
Umweltbezogene Werbung im BGH-Fall
BGH I ZR 98/23 behandelt die Richtigkeit, Eindeutigkeit und Klarheit einer konkreten Werbung mit dem mehrdeutigen Begriff „klimaneutral“.
Grenze des technischen Pre-Checks
Empcora kann Textstellen und hinterlegte Regelquellen technisch zuordnen. Daraus entsteht weder ein verbindliches Rechtsurteil noch eine Freigabe.
Welche Normen werden unterschieden?
Die Übersicht benennt allgemeine gesetzliche Bezugspunkte, ohne einen Ablauf oder eine Reaktion für einen konkreten Vorgang vorzugeben.
- Schritt 1
Abmahnung
§ 13 UWG beschreibt Zweck und Anforderungen einer Abmahnung. Diese Darstellung bildet keinen Ablauf für einen konkreten Vorgang ab.
- Schritt 2
Beseitigung und Unterlassung
§ 8 UWG regelt Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche sowie die dort genannten Anspruchsberechtigten.
- Schritt 3
Schadensersatz
§ 9 UWG nennt die Voraussetzungen von Schadensersatzansprüchen. Ihr Vorliegen wird hier nicht geprüft.
- Schritt 4
Behördliche Geldbuße
§ 19 UWG regelt einen eigenständigen behördlichen Tatbestand und dessen Bezug zur koordinierten Durchsetzung nach Artikel 21 der Verordnung (EU) 2017/2394.
- Schritt 5
Keine Einzelfallbearbeitung
Empcora informiert allgemein und liefert einen technischen Pre-Check. Die Plattform beurteilt keine Schreiben, Verfahren oder Verantwortlichkeiten im Einzelfall.
Greenwashing-Klagen 2024–2026
Einordnende Kennzahlen zum Umfeld umweltbezogener Werbung. Belege und Quellen siehe verlinkte Fundstelle.
Ausblick: EU-Richtlinie 2024/825 ab 27. September 2026
Die Richtlinie (EU) 2024/825 ist EU-weit ab dem 27. September 2026 anzuwenden; in Deutschland erfolgt die Umsetzung über das Dritte Gesetz zur Änderung des UWG. Mehrere der dann maßgeblichen Tatbestände — etwa zu allgemeinen Umweltaussagen oder Nachhaltigkeitssiegeln — knüpfen an klar benennbare Formulierungen an, die sich in der eigenen Werbung auch selbst überprüfen lassen.
Antworten zu Greenwashing- Abmahnungen
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