Wie Greenwashing-Werbung rechtlich beurteilt wird: die Rechtsgrundlagen nach UWG und der EU-Richtlinie 2024/825, wer in Deutschland abmahnen darf — und wie Sie das Risiko in der eigenen Werbung selbst einschätzen. Leiturteil bleibt die BGH-Entscheidung zu „klimaneutral" (I ZR 98/23).
Letztes Update: 15. April 2026
Klagebefugt nach § 8 Abs. 3 UWG sind Mitbewerber, qualifizierte Wirtschaftsverbände (z. B. die Wettbewerbszentrale), qualifizierte Verbraucherverbände nach § 4 UKlaG (z. B. vzbv, Deutsche Umwelthilfe) sowie die Industrie- und Handelskammern. Ein allgemeines Jedermann-Klagerecht besteht nicht.
Qualifizierter Verbraucherverband nach § 4 UKlaG. Aktiv im Greenwashing-Bereich mit Fokus auf Klima- und CO₂-Werbung.
Deutsche Selbstkontrolleinrichtung der Wirtschaft. Geht sowohl außergerichtlich (Abmahnung) als auch vor Gericht vor; sie führte das Verfahren, das im BGH-Urteil „Katjes" (I ZR 98/23) endete.
Qualifizierte Verbraucherverbände nach § 4 UKlaG, etwa der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv). Schwerpunkt: breit wirkende Werbeaussagen.
Unmittelbar betroffene Mitbewerber haben Ansprüche nach § 8 UWG. In B2B-Märkten häufiger relevant; die Streitwerte können hier hoch ausfallen.
Sanktionsrahmen: Neben Unterlassung (§ 8 UWG) und Schadensersatz (§ 9 UWG) sieht § 19 UWG ein Bußgeld von bis zu 50.000 € vor. Bei einem Jahresumsatz über 1,25 Mio € das Bußgeld bis zu 4 % des im betroffenen EU-Mitgliedstaat erzielten Jahresumsatzes betragen — allerdings nur bei EU-weit koordinierten CPC-Verfahren (Art. 21 VO 2017/2394); lässt sich der Umsatz nur schätzen, höchstens 2 Mio €. Regelfolge bleibt die Abmahnung mit Unterlassung und Schadensersatz.
Eine Greenwashing-Abmahnung ist selten ein einzelner Posten — sie summiert sich aus mehreren Bestandteilen. Hier die typische Kostenrechnung für mittelständische Unternehmen.
Außergerichtliche Abmahnung durch Mitbewerber oder anspruchsberechtigte Verbände. Die Anwaltskosten werden nach RVG aus dem jeweiligen Streitwert berechnet.
Üblicher Bestandteil einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Sie wird bei einem Verstoß gegen die Erklärung fällig; die Höhe wird im Einzelfall festgelegt.
Bußgeld bis 50.000 Euro; bei Jahresumsatz über 1,25 Mio. Euro als gesetzliches Höchstmaß bis zu 4 Prozent des im betroffenen EU-Mitgliedstaat erzielten Jahresumsatzes — nur bei EU-weit koordinierten CPC-Verfahren (Art. 21 VO 2017/2394, § 19 UWG); bei Schätzung höchstens 2 Mio. Euro. Im Regelfall greifen Abmahnung, Unterlassung und Schadensersatz. Anwendbar ab 27. September 2026.
Geht der Fall vor Gericht, fallen Gerichtsgebühren und beidseitige Anwaltskosten an, jeweils abhängig vom Streitwert. Mehrere Instanzen erhöhen die Gesamtkosten.
Jeder Fall folgt der gleichen Struktur: Sachverhalt, Verfahren, Lehre. Im Mittelpunkt steht das BGH-Urteil zur Werbung mit „klimaneutral" (I ZR 98/23) als maßgebliche Leitentscheidung.
Die Wettbewerbszentrale klagte 2022 gegen den Süßwarenhersteller Katjes wegen der Werbung „Seit 2021 produziert Katjes alle Produkte klimaneutral". Der Begriff war auf Verpackungen, in Anzeigen einer Fachzeitschrift und auf der Website abgedruckt. Die tatsächliche Klimaneutralität wurde nicht durch CO₂-Reduktion, sondern fast ausschließlich durch den Erwerb von Klimaschutzzertifikaten erreicht. Auf der Verpackung selbst gab es keinen Hinweis darauf — nur einen QR-Code, der zu einer externen Website führte.
Der Rechtsstreit durchlief mehrere Instanzen und endete vor dem Bundesgerichtshof. Am 27. Juni 2024 entschied der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (Az. I ZR 98/23): Der Begriff „klimaneutral" ist mehrdeutig. Verbraucher unterscheiden in der Regel nicht zwischen tatsächlicher Emissionsreduktion und Kompensationsmaßnahmen. Aufklärung muss daher bereits in der Werbung selbst erfolgen — eine Verlinkung auf die Website reicht ausdrücklich nicht aus.
Das Katjes-Urteil ist eine zentrale höchstrichterliche Entscheidung zur Klimaneutral-Werbung in Deutschland. Es prägt die Auslegung des § 5 UWG (Irreführungsverbot). Kernaussage: Bei mehrdeutigen Klima-Begriffen muss die Aufklärung über Reduktion oder Kompensation bereits auf derselben Werbefläche erfolgen; eine Verlinkung genügt nicht.
Der BGH verlangt Aufklärung auf derselben Werbefläche; QR-Codes und Website-Links genügen nicht (I ZR 98/23).
TotalEnergies bewarb CO₂-kompensiertes Heizöl für Privatkunden mit einem Klimaneutralitäts-Versprechen. Die durch Verbrennung entstehenden CO₂-Emissionen sollten durch Klimaschutzprojekte kompensiert werden, überwiegend Aufforstungs-Projekte. Kritikpunkt: Die Verbrennung von Heizöl erzeugt zwingend Treibhausgase; der Begriff „klimaneutrales Heizöl" sei daher in sich widersprüchlich.
Gegen Werbung mit Klimaneutralität fossiler Brennstoffe durch Kompensation wurde wegen Irreführung vorgegangen. Argument: Aufforstungsprojekte binden Kohlendioxid erst über lange Zeiträume und sind durch Brände, Schädlinge oder vorzeitige Rodung gefährdet; eine sofortige Klimaneutralität lasse sich damit nicht belegen.
Die ab 27. September 2026 anzuwendende EmpCo-Richtlinie (EU 2024/825) und das Dritte Gesetz zur Änderung des UWG (Anhang zu § 3 Abs. 3 Nr. 4c) erfassen Aussagen zu Umweltauswirkungen, die auf Treibhausgas-Kompensation beruhen.
Klimaneutralität fossiler Brennstoffe durch Kompensation ist rechtlich riskant; ab 27.09.2026 sind kompensationsbasierte Umweltaussagen unzulässig.
Die Drogeriekette dm zeichnete Eigenmarken-Produkte mit dem Siegel „umweltneutrales Produkt" aus. Berücksichtigt wurden CO₂-Emissionen über den Lebenszyklus, ausgeglichen durch Klimaschutzprojekte. Gegen diese Werbung wurde wegen Irreführung vorgegangen.
Beanstandet wurde der Begriff „umweltneutral": Er suggeriere eine umfassende Wirkung auf alle Umweltschutzgüter (Boden, Wasser, Biodiversität, Klima), die durch reine CO₂-Kompensation nicht abbildbar sei. Andere Umweltauswirkungen wie Wasserverbrauch oder Eutrophierung fehlten in der Berechnung.
Allgemeine Umweltaussagen ohne nachweisbare hervorragende Umweltleistung erfasst der neue Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG (Nr. 4a) sowie die in § 2 Abs. 2 UWG neu definierte „allgemeine Umweltaussage" — anwendbar ab 27. September 2026.
Allgemeine Umwelt-Versprechen sind rechtlich riskanter als spezifische Klima-Aussagen, weil sie ein breiteres Versprechen abgeben.
In emissionsintensiven Branchen bieten Unternehmen Kompensationsrechner an, mit denen Kundinnen und Kunden die CO₂-Emissionen einer Leistung — etwa eines Fluges — durch einen Beitrag zu Klimaschutzprojekten „ausgleichen" können. Verbraucherverbände beanstanden solche Werbung als irreführend, weil der Rechner häufig nur einen Bruchteil der klimaschädlichen Effekte berücksichtigt.
Beanstandet werden kompensationsbasierte CO₂-Aussagen, weil Kompensationsprojekte die behauptete Klimawirkung nicht zuverlässig belegen. Gerichte und Verbraucherverbände gehen zunehmend gegen kompensationsbasierte Klimawerbung vor.
Die EmpCo-Richtlinie (EU 2024/825) ist ab 27. September 2026 anzuwenden; sie untersagt Umweltaussagen auf Basis von Treibhausgas-Kompensation. In Deutschland ist dies im Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG (Nr. 4c) abgebildet.
In emissionsintensiven Branchen ist Kompensation rechtlich angreifbar; kompensationsbasierte Klima-Aussagen sind ab 27.09.2026 unzulässig.
H&M vermarktete die „Conscious Collection" als nachhaltige Produktlinie und versah einzelne Produkte mit Nachhaltigkeits-Scorecards: Prozentangaben zu reduziertem Wasserverbrauch oder CO₂-Ausstoß im Vergleich zu konventionellen Produkten. Die niederländische Verbraucher- und Marktbehörde ACM beanstandete die Aussagen als unklar und unzureichend belegt; H&M sagte daraufhin zu, solche Angaben anzupassen oder zu unterlassen. Bereits 2019 hatte die norwegische Verbraucherbehörde die Nachhaltigkeitswerbung der Linie kritisiert.
Beanstandet wurden vergleichende Nachhaltigkeits-Angaben ohne hinreichend transparente und überprüfbare Berechnungsmethode. Zwei US-Sammelklagen gegen die Conscious-Werbung wurden 2023 abgewiesen bzw. zurückgenommen; die europäischen Behördenverfahren prägten die Debatte um die EU-weite Regulierung von Umweltaussagen.
Unwahre Angaben zur Reichweite einer Umweltaussage erfasst der neue Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG (Nr. 4b); Vergleichsdienste regelt zudem § 5b Abs. 3a UWG — anwendbar ab 27. September 2026.
Vergleichende Nachhaltigkeits-Scores ohne transparente, überprüfbare Methode sind rechtlich angreifbar.
In dieser Fallgruppe können Privatkunden beim Tanken einen Aufpreis zahlen, um die CO₂-Emissionen ihres Kraftstoffs zu „kompensieren"; teils tragen einzelne Produkte ein „CO₂-neutral"-Logo. Die kompensierten Emissionen fließen in Klimaschutzprojekte, überwiegend Waldschutz-Projekte. Verbraucherverbände gehen gegen solche Werbung wegen Irreführung vor.
Beanstandet wird, dass die zugrunde liegenden Kompensationsprojekte den behaupteten Klimaeffekt nicht zuverlässig nachweisen können; insbesondere Aufforstungs- und REDD+-Projekte stehen wegen fehlender Zusätzlichkeit (Additionalität) in der Kritik.
Die EmpCo-Richtlinie (EU 2024/825) und der Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG (Nr. 4c) erfassen Umweltaussagen, die auf Treibhausgas-Kompensation beruhen — anwendbar ab 27. September 2026.
Kompensationsbasierte Klima-Aussagen sind rechtlich angreifbar und ab 27.09.2026 unzulässig.
In dieser Fallgruppe werben Unternehmen mit dem Versprechen, zu einem weit in der Zukunft liegenden Zeitpunkt — etwa „ab 2050" und inklusive der Lieferkette — „klimaneutral" zu sein, ohne offenzulegen, wie dieses Ziel konkret erreicht werden soll. Verbraucherverbände beanstanden solche Zukunftsversprechen als irreführend.
Beanstandet wird insbesondere ein zukunftsbezogenes Klimaversprechen ohne nachvollziehbaren, überprüfbaren Umsetzungsplan. Werbung mit einer künftigen Umweltleistung ist nur dann zulässig, wenn ihr ein realistischer und überprüfbarer Umsetzungsplan zugrunde liegt.
Werbung mit einer künftigen Umweltleistung ohne realistischen, überprüfbaren Umsetzungsplan ist nach § 5 Abs. 3 Nr. 4 UWG irreführend — eine der ab 27. September 2026 anzuwendenden Regelungen in Umsetzung der EmpCo-Richtlinie.
Zukunftsbezogene Klimaversprechen („ab 2050 klimaneutral") sind ohne nachvollziehbaren, überprüfbaren Umsetzungsplan rechtlich angreifbar.
IKEA wirbt mit „nachhaltig bewirtschafteten Wäldern" als Holzlieferquelle und dem Einsatz zertifizierten Holzes aus geprüfter Forstwirtschaft. Recherchen von Nichtregierungsorganisationen (u. a. Earthsight) erhoben den Vorwurf, dass Teile der Lieferkette diesem pauschalen Nachhaltigkeitsversprechen nicht entsprächen. Ein Gerichtsurteil oder behördliches Verfahren zu diesen Vorwürfen ist nicht bekannt.
Im Zentrum der öffentlichen Debatte stand die Frage, ob pauschale Nachhaltigkeits-Aussagen über die gesamte Produktrange ohne lückenlose Lieferkettentransparenz haltbar sind. Auch Zertifizierungen (etwa FSC, PEFC) ersetzen aus Sicht der Kritiker eine durchgängige Kontrolle nicht.
Allgemeine Umweltaussagen und Aussagen zu Nachhaltigkeitssiegeln regelt das geänderte UWG (§ 2 Abs. 2; Anhang zu § 3 Abs. 3 Nr. 2a und 4a) in Umsetzung der EmpCo-Richtlinie — anwendbar ab 27. September 2026.
Pauschale Nachhaltigkeits-Claims über ganze Produktranges sind ohne durchgängige Lieferkettentransparenz angreifbar; Zertifikate ersetzen die Kontrolle nicht.
Wie umweltbezogene Werbung in Deutschland vom rechtlichen Graubereich zum genau geprüften Wettbewerbsthema wurde.
Bis ungefähr 2018 galt klimabezogene Werbung in Deutschland als juristisches Niemandsland. Begriffe wie „klimaneutral" oder „nachhaltig" waren faktisch ungeschützte Leerformeln, die von Marketingabteilungen frei verwendet wurden. Erste Klagen einzelner Verbraucherzentralen blieben weitgehend folgenlos. Die Gerichte entschieden uneinheitlich, oft zugunsten der Werbenden.
In den Folgejahren rückten umweltbezogene Werbeaussagen verstärkt in den Fokus von Mitbewerbern, Wirtschafts- und Verbraucherverbänden. Klimabezogene Begriffe ohne präzise Belege wurden zunehmend zum Gegenstand wettbewerbsrechtlicher Beanstandungen.
Der maßgebliche Wendepunkt für die deutsche Rechtsprechung war das BGH-Urteil zur Werbung mit „klimaneutral" (I ZR 98/23). Mit ihm wurde der Grundsatz festgehalten, dass die Aufklärung über die Bedeutung eines mehrdeutigen Umweltbegriffs in der Werbung selbst erfolgen muss — ein bloßer Verweis reicht nicht. Auf EU-Ebene wurde am 6. März 2024 die Richtlinie (EU) 2024/825 („Empowering Consumers for the Green Transition") im Amtsblatt veröffentlicht; sie ist EU-weit ab dem 27. September 2026 anzuwenden und überträgt vergleichbare Maßstäbe in einheitliches europäisches Recht.
Was früher als unbestimmtes Marketing-Vokabular galt, wird heute rechtlich genauer beurteilt. Wer mit „klimaneutral" oder „nachhaltig" wirbt, ohne präzise Belege zu liefern, setzt sich wettbewerbsrechtlichen Beanstandungen aus.
Jenseits der einzelnen Sachverhalte zeigen sich klare Muster. Wer diese kennt, kann das Risiko in der eigenen Werbung selbst einschätzen.
Quintessenz aus Katjes (BGH 2024). Verlinkung auf die Website oder QR-Codes reichen nicht aus. Verbraucher müssen ohne Klick verstehen, ob ein Klima-Versprechen durch reale Reduktion oder Kompensation entsteht.
In mehreren Verfahren scheiterte das Argument „Kompensation = Klimaneutralität"; Gerichte und Verbraucherverbände gehen gegen kompensationsbasierte Klimawerbung vor. Auch die EmpCo-Richtlinie 2026 lehnt Kompensations-Claims als Vermarktungs-Werkzeug ab.
„umweltneutral" ist juristisch problematischer als „klimaneutral", weil es weiter gefasst ist. Je breiter das Versprechen, desto schwerer der Nachweis und desto höher das Abmahnrisiko.
Luftfahrt, Mineralöl, Fast Fashion und Tierprodukte — diese Branchen werden gezielt von Klägern beobachtet. Ein Compliance-Verstoß wird hier statistisch häufiger entdeckt.
Allgemeine Umweltaussagen ohne nachweisbare hervorragende Umweltleistung sind nach dem Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG (Nr. 4a) unzulässig. Rechtlich relevant ist, ob eine Aussage hinreichend konkret und belegbar ist.
Verbände wie die DUH werten archivierte Werbung über archive.org aus. Ein in 2022 veröffentlichter Slogan kann 2026 abgemahnt werden, wenn er weiterhin online ist. Konsequenz: Konsequente Bereinigung aller Archive, regelmäßige Stichproben in Wayback Machine und Google Cache. Alte PDFs, Broschüren-Downloads und Pressemitteilungen sind besonders häufige Fundstellen für veraltete Klima-Versprechen.
Im B2B-Geschäft gehen häufiger unmittelbare Mitbewerber nach § 8 UWG vor als Verbände. Besonders relevant sind Pitches und Ausschreibungen, in denen umweltbezogene Aussagen einen Wettbewerbsvorteil verschaffen.
Fünf Eckpunkte, an denen sich umweltbezogene Werbung rechtlich messen lässt — und an denen Empcora die gefundenen Fundstellen einordnet.
Umweltbezogene Aussagen finden sich nicht nur auf der Website, sondern auch in Broschüren, auf Verpackungen, in E-Mails, Newslettern und Social-Media-Posts. Empcora prüft eine Domain auf solche Aussagen und ordnet sie der jeweiligen Rechtsgrundlage zu.
Maßgeblich sind ab 27. September 2026 die Tatbestände der „Schwarzen Liste" (Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG, u. a. Nr. 2a, 4a, 4b, 4c) sowie die §§ 5, 5b UWG. Allgemeine Umweltaussagen ohne nachweisbare hervorragende Umweltleistung sind danach unzulässig.
Umweltbezogene Aussagen müssen belegbar sein. Als Nachweise kommen etwa Audit-Berichte, Zertifikate oder Lebenszyklusanalysen in Betracht. Ob ein Nachweis ausreicht, beurteilt sich nach dem jeweiligen Tatbestand des UWG.
Nach § 5 Abs. 3 Nr. 4 UWG ist Werbung mit einer künftigen Umweltleistung irreführend, wenn kein realistischer, überprüfbarer Umsetzungsplan vorliegt.
Da laufend neue Inhalte entstehen, kann jeder neue Text umweltbezogene Aussagen enthalten. Empcora ermöglicht neben der einmaligen Bestandsaufnahme ein fortlaufendes Monitoring, das neue Inhalte erkennt und meldet.
Wie eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung und ein Bußgeldverfahren typischerweise ablaufen — von der Abmahnung über die Unterlassungserklärung bis zum Bußgeld nach § 19 UWG.
Eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung bezeichnet die beanstandete Aussage, nennt die Rechtsgrundlage und fordert in der Regel die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie die Erstattung der Kosten. Üblicherweise wird dafür eine Frist gesetzt.
Mit einer strafbewehrten Unterlassungserklärung verpflichtet sich das Unternehmen, die beanstandete Aussage zu unterlassen, und verspricht für den Wiederholungsfall eine Vertragsstrafe. Der Umfang einer solchen Erklärung kann unterschiedlich weit gefasst sein.
Wird auf eine Abmahnung nicht innerhalb der gesetzten Frist reagiert, kann der Anspruchsteller eine einstweilige Verfügung beantragen. Das gerichtliche Verfahren ist regelmäßig mit zusätzlichen Kosten verbunden.
Neben dem zivilrechtlichen Vorgehen ist ein behördliches Bußgeld nach § 19 UWG möglich: bis 50.000 Euro, bei Jahresumsatz über 1,25 Mio. Euro als gesetzliches Höchstmaß bis zu 4 Prozent des im betroffenen EU-Mitgliedstaat erzielten Jahresumsatzes — und nur bei EU-weit koordinierten CPC-Verfahren (Art. 21 VO 2017/2394, § 19 UWG). Im Regelfall greifen Abmahnung, Unterlassung und Schadensersatz.
Empcora ist ein reiner Prüf-Dienst und erteilt keine Rechtsberatung. Eine verbindliche Einschätzung einer konkreten Abmahnung oder eines Bußgeldverfahrens kann nur eine Anwältin oder ein Anwalt geben.
Einordnende Kennzahlen zum Umfeld umweltbezogener Werbung. Belege und Quellen siehe verlinkte Fundstelle.
Quelle: Deutsche Umwelthilfe (DUH), Zwischenbilanz zu Greenwashing-Klagen (2025).
Die Richtlinie (EU) 2024/825 ist EU-weit ab dem 27. September 2026 anzuwenden; in Deutschland erfolgt die Umsetzung über das Dritte Gesetz zur Änderung des UWG. Mehrere der dann maßgeblichen Tatbestände — etwa zu allgemeinen Umweltaussagen oder Nachhaltigkeitssiegeln — knüpfen an klar benennbare Formulierungen an, die sich in der eigenen Werbung auch selbst überprüfen lassen.
Kostenloser Test-Scan in unter 30 Sekunden. Keine Anmeldung nötig. Ergebnis sofort sichtbar — mit Score und den gefundenen Per-se-Verstößen samt zugehöriger Rechtsgrundlage.
Empcora ist ein reiner Prüf- und Dokumentationsdienst und liefert ausschließlich allgemeine Informationen zur Rechtslage auf Basis der EmpCo-Richtlinie (EU 2024/825) und ihrer Umsetzung im deutschen UWG (§ 5, § 5a, Anhang) samt Fundstellen. Dies ist keine Rechtsberatung im Einzelfall und umfasst weder eine Umformulierung noch die Erstellung von Texten. Für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Analyse sowie für etwaige Rechtsfolgen wird keine Haftung oder Gewähr übernommen. Die rechtliche Bewertung des Einzelfalls obliegt einer zugelassenen Kanzlei oder einem zugelassenen Anwalt.