Zum Hauptinhalt springen
Praxis & Urteile

Greenwashing- Abmahnungen 2026

Wie Greenwashing-Werbung rechtlich beurteilt wird: die Rechtsgrundlagen nach UWG und der EU-Richtlinie 2024/825, wer in Deutschland abmahnen darf — und wie Sie das Risiko in der eigenen Werbung selbst einschätzen. Leiturteil bleibt die BGH-Entscheidung zu „klimaneutral" (I ZR 98/23).

Letztes Update: 15. April 2026

Inhalt

Akteure

Wer mahnt eigentlich ab?

Klagebefugt nach § 8 Abs. 3 UWG sind Mitbewerber, qualifizierte Wirtschaftsverbände (z. B. die Wettbewerbszentrale), qualifizierte Verbraucherverbände nach § 4 UKlaG (z. B. vzbv, Deutsche Umwelthilfe) sowie die Industrie- und Handelskammern. Ein allgemeines Jedermann-Klagerecht besteht nicht.

Deutsche Umwelthilfe (DUH)

Qualifizierter Verbraucherverband nach § 4 UKlaG. Aktiv im Greenwashing-Bereich mit Fokus auf Klima- und CO₂-Werbung.

Wettbewerbszentrale

Deutsche Selbstkontrolleinrichtung der Wirtschaft. Geht sowohl außergerichtlich (Abmahnung) als auch vor Gericht vor; sie führte das Verfahren, das im BGH-Urteil „Katjes" (I ZR 98/23) endete.

Verbraucherverbände (vzbv u. a.)

Qualifizierte Verbraucherverbände nach § 4 UKlaG, etwa der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv). Schwerpunkt: breit wirkende Werbeaussagen.

Mitbewerber

Unmittelbar betroffene Mitbewerber haben Ansprüche nach § 8 UWG. In B2B-Märkten häufiger relevant; die Streitwerte können hier hoch ausfallen.

Sanktionsrahmen: Neben Unterlassung (§ 8 UWG) und Schadensersatz (§ 9 UWG) sieht § 19 UWG ein Bußgeld von bis zu 50.000 € vor. Bei einem Jahresumsatz über 1,25 Mio € das Bußgeld bis zu 4 % des im betroffenen EU-Mitgliedstaat erzielten Jahresumsatzes betragen — allerdings nur bei EU-weit koordinierten CPC-Verfahren (Art. 21 VO 2017/2394); lässt sich der Umsatz nur schätzen, höchstens 2 Mio €. Regelfolge bleibt die Abmahnung mit Unterlassung und Schadensersatz.

Finanzielles Risiko

Was kostet eine Abmahnung?

Eine Greenwashing-Abmahnung ist selten ein einzelner Posten — sie summiert sich aus mehreren Bestandteilen. Hier die typische Kostenrechnung für mittelständische Unternehmen.

streitwertabhängig

Anwaltskosten Abmahnung

Außergerichtliche Abmahnung durch Mitbewerber oder anspruchsberechtigte Verbände. Die Anwaltskosten werden nach RVG aus dem jeweiligen Streitwert berechnet.

individuell

Vertragsstrafe je Wiederholung

Üblicher Bestandteil einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Sie wird bei einem Verstoß gegen die Erklärung fällig; die Höhe wird im Einzelfall festgelegt.

Höchstmaß bis 4 %

Bußgeld nach § 19 UWG

Bußgeld bis 50.000 Euro; bei Jahresumsatz über 1,25 Mio. Euro als gesetzliches Höchstmaß bis zu 4 Prozent des im betroffenen EU-Mitgliedstaat erzielten Jahresumsatzes — nur bei EU-weit koordinierten CPC-Verfahren (Art. 21 VO 2017/2394, § 19 UWG); bei Schätzung höchstens 2 Mio. Euro. Im Regelfall greifen Abmahnung, Unterlassung und Schadensersatz. Anwendbar ab 27. September 2026.

streitwertabhängig

Gerichts- und Anwaltskosten Klage

Geht der Fall vor Gericht, fallen Gerichtsgebühren und beidseitige Anwaltskosten an, jeweils abhängig vom Streitwert. Mehrere Instanzen erhöhen die Gesamtkosten.

Fall-Studien

Neun Fälle, die das deutsche Greenwashing-Recht geprägt haben

Jeder Fall folgt der gleichen Struktur: Sachverhalt, Verfahren, Lehre. Im Mittelpunkt steht das BGH-Urteil zur Werbung mit „klimaneutral" (I ZR 98/23) als maßgebliche Leitentscheidung.

Fall 1 / 8

Katjes Fassin GmbH

Verboten
Branche
Süßwarenhersteller
Zeitraum
2021–2024
Aktenzeichen
BGH I ZR 98/23 (27.06.2024)
Beanstandeter Claim
„Seit 2021 produziert Katjes alle Produkte klimaneutral"

Der Sachverhalt

Die Wettbewerbszentrale klagte 2022 gegen den Süßwarenhersteller Katjes wegen der Werbung „Seit 2021 produziert Katjes alle Produkte klimaneutral". Der Begriff war auf Verpackungen, in Anzeigen einer Fachzeitschrift und auf der Website abgedruckt. Die tatsächliche Klimaneutralität wurde nicht durch CO₂-Reduktion, sondern fast ausschließlich durch den Erwerb von Klimaschutzzertifikaten erreicht. Auf der Verpackung selbst gab es keinen Hinweis darauf — nur einen QR-Code, der zu einer externen Website führte.

Der Instanzenweg

Der Rechtsstreit durchlief mehrere Instanzen und endete vor dem Bundesgerichtshof. Am 27. Juni 2024 entschied der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (Az. I ZR 98/23): Der Begriff „klimaneutral" ist mehrdeutig. Verbraucher unterscheiden in der Regel nicht zwischen tatsächlicher Emissionsreduktion und Kompensationsmaßnahmen. Aufklärung muss daher bereits in der Werbung selbst erfolgen — eine Verlinkung auf die Website reicht ausdrücklich nicht aus.

Die rechtliche Einordnung

Das Katjes-Urteil ist eine zentrale höchstrichterliche Entscheidung zur Klimaneutral-Werbung in Deutschland. Es prägt die Auslegung des § 5 UWG (Irreführungsverbot). Kernaussage: Bei mehrdeutigen Klima-Begriffen muss die Aufklärung über Reduktion oder Kompensation bereits auf derselben Werbefläche erfolgen; eine Verlinkung genügt nicht.

Lehre aus diesem Fall

Der BGH verlangt Aufklärung auf derselben Werbefläche; QR-Codes und Website-Links genügen nicht (I ZR 98/23).

Fall 2 / 8

TotalEnergies Gas GmbH

Rechtlich beanstandet
Branche
Energieversorgung
Zeitraum
2022–2023
Aktenzeichen
LG Düsseldorf (DUH-Klage, stattgegeben)
Beanstandeter Claim
„CO₂-kompensiertes Heizöl" für Privatkunden

Der Sachverhalt

TotalEnergies bewarb CO₂-kompensiertes Heizöl für Privatkunden mit einem Klimaneutralitäts-Versprechen. Die durch Verbrennung entstehenden CO₂-Emissionen sollten durch Klimaschutzprojekte kompensiert werden, überwiegend Aufforstungs-Projekte. Kritikpunkt: Die Verbrennung von Heizöl erzeugt zwingend Treibhausgase; der Begriff „klimaneutrales Heizöl" sei daher in sich widersprüchlich.

Die rechtliche Einordnung

Gegen Werbung mit Klimaneutralität fossiler Brennstoffe durch Kompensation wurde wegen Irreführung vorgegangen. Argument: Aufforstungsprojekte binden Kohlendioxid erst über lange Zeiträume und sind durch Brände, Schädlinge oder vorzeitige Rodung gefährdet; eine sofortige Klimaneutralität lasse sich damit nicht belegen.

Bezug zur neuen Rechtslage

Die ab 27. September 2026 anzuwendende EmpCo-Richtlinie (EU 2024/825) und das Dritte Gesetz zur Änderung des UWG (Anhang zu § 3 Abs. 3 Nr. 4c) erfassen Aussagen zu Umweltauswirkungen, die auf Treibhausgas-Kompensation beruhen.

Lehre aus diesem Fall

Klimaneutralität fossiler Brennstoffe durch Kompensation ist rechtlich riskant; ab 27.09.2026 sind kompensationsbasierte Umweltaussagen unzulässig.

Fall 3 / 8

dm-drogerie markt

Rechtlich beanstandet
Branche
Drogerie / Konsumgüter
Zeitraum
2022–2024
Aktenzeichen
LG Karlsruhe 13 O 46/22 (26.07.2023, rechtskräftig)
Beanstandeter Claim
„Umweltneutrales Produkt" auf Eigenmarken

Der Sachverhalt

Die Drogeriekette dm zeichnete Eigenmarken-Produkte mit dem Siegel „umweltneutrales Produkt" aus. Berücksichtigt wurden CO₂-Emissionen über den Lebenszyklus, ausgeglichen durch Klimaschutzprojekte. Gegen diese Werbung wurde wegen Irreführung vorgegangen.

Die rechtliche Einordnung

Beanstandet wurde der Begriff „umweltneutral": Er suggeriere eine umfassende Wirkung auf alle Umweltschutzgüter (Boden, Wasser, Biodiversität, Klima), die durch reine CO₂-Kompensation nicht abbildbar sei. Andere Umweltauswirkungen wie Wasserverbrauch oder Eutrophierung fehlten in der Berechnung.

Bezug zur neuen Rechtslage

Allgemeine Umweltaussagen ohne nachweisbare hervorragende Umweltleistung erfasst der neue Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG (Nr. 4a) sowie die in § 2 Abs. 2 UWG neu definierte „allgemeine Umweltaussage" — anwendbar ab 27. September 2026.

Lehre aus diesem Fall

Allgemeine Umwelt-Versprechen sind rechtlich riskanter als spezifische Klima-Aussagen, weil sie ein breiteres Versprechen abgeben.

Fall 4 / 8

CO₂-Kompensationsrechner (Fallgruppe)

Rechtlich riskant
Branche
Emissionsintensive Branchen
Zeitraum
laufend
Aktenzeichen
Typische Fallgruppe (§ 3 Abs. 3 Nr. 4c UWG)
Beanstandeter Claim
CO₂-Kompensationsrechner / „CO₂-Emissionen ausgleichen"

Der Sachverhalt

In emissionsintensiven Branchen bieten Unternehmen Kompensationsrechner an, mit denen Kundinnen und Kunden die CO₂-Emissionen einer Leistung — etwa eines Fluges — durch einen Beitrag zu Klimaschutzprojekten „ausgleichen" können. Verbraucherverbände beanstanden solche Werbung als irreführend, weil der Rechner häufig nur einen Bruchteil der klimaschädlichen Effekte berücksichtigt.

Die rechtliche Einordnung

Beanstandet werden kompensationsbasierte CO₂-Aussagen, weil Kompensationsprojekte die behauptete Klimawirkung nicht zuverlässig belegen. Gerichte und Verbraucherverbände gehen zunehmend gegen kompensationsbasierte Klimawerbung vor.

Bezug zur neuen Rechtslage

Die EmpCo-Richtlinie (EU 2024/825) ist ab 27. September 2026 anzuwenden; sie untersagt Umweltaussagen auf Basis von Treibhausgas-Kompensation. In Deutschland ist dies im Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG (Nr. 4c) abgebildet.

Lehre aus diesem Fall

In emissionsintensiven Branchen ist Kompensation rechtlich angreifbar; kompensationsbasierte Klima-Aussagen sind ab 27.09.2026 unzulässig.

Fall 5 / 8

H&M Hennes & Mauritz

Rechtlich beanstandet
Branche
Bekleidung / Fast Fashion
Zeitraum
2019–2023
Aktenzeichen
Behördliches Verfahren (Niederlande, ACM)
Beanstandeter Claim
„Conscious Collection" / Nachhaltigkeitslabels mit Score

Der Sachverhalt

H&M vermarktete die „Conscious Collection" als nachhaltige Produktlinie und versah einzelne Produkte mit Nachhaltigkeits-Scorecards: Prozentangaben zu reduziertem Wasserverbrauch oder CO₂-Ausstoß im Vergleich zu konventionellen Produkten. Die niederländische Verbraucher- und Marktbehörde ACM beanstandete die Aussagen als unklar und unzureichend belegt; H&M sagte daraufhin zu, solche Angaben anzupassen oder zu unterlassen. Bereits 2019 hatte die norwegische Verbraucherbehörde die Nachhaltigkeitswerbung der Linie kritisiert.

Die rechtliche Einordnung

Beanstandet wurden vergleichende Nachhaltigkeits-Angaben ohne hinreichend transparente und überprüfbare Berechnungsmethode. Zwei US-Sammelklagen gegen die Conscious-Werbung wurden 2023 abgewiesen bzw. zurückgenommen; die europäischen Behördenverfahren prägten die Debatte um die EU-weite Regulierung von Umweltaussagen.

Bezug zur neuen Rechtslage

Unwahre Angaben zur Reichweite einer Umweltaussage erfasst der neue Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG (Nr. 4b); Vergleichsdienste regelt zudem § 5b Abs. 3a UWG — anwendbar ab 27. September 2026.

Lehre aus diesem Fall

Vergleichende Nachhaltigkeits-Scores ohne transparente, überprüfbare Methode sind rechtlich angreifbar.

Fall 6 / 8

„CO₂-neutraler" Kraftstoff (Fallgruppe)

Rechtlich riskant
Branche
Mineralöl
Zeitraum
laufend
Aktenzeichen
Typische Fallgruppe (§ 3 Abs. 3 Nr. 4c UWG)
Beanstandeter Claim
CO₂-Ausgleich an Tankstellen / „CO₂-neutral"-Werbung

Der Sachverhalt

In dieser Fallgruppe können Privatkunden beim Tanken einen Aufpreis zahlen, um die CO₂-Emissionen ihres Kraftstoffs zu „kompensieren"; teils tragen einzelne Produkte ein „CO₂-neutral"-Logo. Die kompensierten Emissionen fließen in Klimaschutzprojekte, überwiegend Waldschutz-Projekte. Verbraucherverbände gehen gegen solche Werbung wegen Irreführung vor.

Die rechtliche Einordnung

Beanstandet wird, dass die zugrunde liegenden Kompensationsprojekte den behaupteten Klimaeffekt nicht zuverlässig nachweisen können; insbesondere Aufforstungs- und REDD+-Projekte stehen wegen fehlender Zusätzlichkeit (Additionalität) in der Kritik.

Bezug zur neuen Rechtslage

Die EmpCo-Richtlinie (EU 2024/825) und der Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG (Nr. 4c) erfassen Umweltaussagen, die auf Treibhausgas-Kompensation beruhen — anwendbar ab 27. September 2026.

Lehre aus diesem Fall

Kompensationsbasierte Klima-Aussagen sind rechtlich angreifbar und ab 27.09.2026 unzulässig.

Fall 7 / 8

Zukunftsbezogene Klimaversprechen (Fallgruppe)

Rechtlich riskant
Branche
Branchenübergreifend
Zeitraum
ab 2026
Aktenzeichen
Typische Fallgruppe (§ 5 Abs. 3 Nr. 4 UWG)
Beanstandeter Claim
„Ab 2050 klimaneutral" und vergleichbare Zukunftsversprechen

Der Sachverhalt

In dieser Fallgruppe werben Unternehmen mit dem Versprechen, zu einem weit in der Zukunft liegenden Zeitpunkt — etwa „ab 2050" und inklusive der Lieferkette — „klimaneutral" zu sein, ohne offenzulegen, wie dieses Ziel konkret erreicht werden soll. Verbraucherverbände beanstanden solche Zukunftsversprechen als irreführend.

Die rechtliche Einordnung

Beanstandet wird insbesondere ein zukunftsbezogenes Klimaversprechen ohne nachvollziehbaren, überprüfbaren Umsetzungsplan. Werbung mit einer künftigen Umweltleistung ist nur dann zulässig, wenn ihr ein realistischer und überprüfbarer Umsetzungsplan zugrunde liegt.

Bezug zur neuen Rechtslage

Werbung mit einer künftigen Umweltleistung ohne realistischen, überprüfbaren Umsetzungsplan ist nach § 5 Abs. 3 Nr. 4 UWG irreführend — eine der ab 27. September 2026 anzuwendenden Regelungen in Umsetzung der EmpCo-Richtlinie.

Lehre aus diesem Fall

Zukunftsbezogene Klimaversprechen („ab 2050 klimaneutral") sind ohne nachvollziehbaren, überprüfbaren Umsetzungsplan rechtlich angreifbar.

Fall 8 / 8

IKEA / Inter IKEA Systems

Öffentliche Kritik
Branche
Möbel / Holz
Zeitraum
2020–2024
Aktenzeichen
NGO-Recherchen (kein Gerichtsverfahren)
Beanstandeter Claim
„Sustainable Forestry" / FSC-zertifiziertes Holz

Der Sachverhalt

IKEA wirbt mit „nachhaltig bewirtschafteten Wäldern" als Holzlieferquelle und dem Einsatz zertifizierten Holzes aus geprüfter Forstwirtschaft. Recherchen von Nichtregierungsorganisationen (u. a. Earthsight) erhoben den Vorwurf, dass Teile der Lieferkette diesem pauschalen Nachhaltigkeitsversprechen nicht entsprächen. Ein Gerichtsurteil oder behördliches Verfahren zu diesen Vorwürfen ist nicht bekannt.

Die rechtliche Einordnung

Im Zentrum der öffentlichen Debatte stand die Frage, ob pauschale Nachhaltigkeits-Aussagen über die gesamte Produktrange ohne lückenlose Lieferkettentransparenz haltbar sind. Auch Zertifizierungen (etwa FSC, PEFC) ersetzen aus Sicht der Kritiker eine durchgängige Kontrolle nicht.

Bezug zur neuen Rechtslage

Allgemeine Umweltaussagen und Aussagen zu Nachhaltigkeitssiegeln regelt das geänderte UWG (§ 2 Abs. 2; Anhang zu § 3 Abs. 3 Nr. 2a und 4a) in Umsetzung der EmpCo-Richtlinie — anwendbar ab 27. September 2026.

Lehre aus diesem Fall

Pauschale Nachhaltigkeits-Claims über ganze Produktranges sind ohne durchgängige Lieferkettentransparenz angreifbar; Zertifikate ersetzen die Kontrolle nicht.

Hintergrund

Wie kam es zur Klagewelle?

Wie umweltbezogene Werbung in Deutschland vom rechtlichen Graubereich zum genau geprüften Wettbewerbsthema wurde.

Bis ungefähr 2018 galt klimabezogene Werbung in Deutschland als juristisches Niemandsland. Begriffe wie „klimaneutral" oder „nachhaltig" waren faktisch ungeschützte Leerformeln, die von Marketingabteilungen frei verwendet wurden. Erste Klagen einzelner Verbraucherzentralen blieben weitgehend folgenlos. Die Gerichte entschieden uneinheitlich, oft zugunsten der Werbenden.

In den Folgejahren rückten umweltbezogene Werbeaussagen verstärkt in den Fokus von Mitbewerbern, Wirtschafts- und Verbraucherverbänden. Klimabezogene Begriffe ohne präzise Belege wurden zunehmend zum Gegenstand wettbewerbsrechtlicher Beanstandungen.

Der maßgebliche Wendepunkt für die deutsche Rechtsprechung war das BGH-Urteil zur Werbung mit „klimaneutral" (I ZR 98/23). Mit ihm wurde der Grundsatz festgehalten, dass die Aufklärung über die Bedeutung eines mehrdeutigen Umweltbegriffs in der Werbung selbst erfolgen muss — ein bloßer Verweis reicht nicht. Auf EU-Ebene wurde am 6. März 2024 die Richtlinie (EU) 2024/825 („Empowering Consumers for the Green Transition") im Amtsblatt veröffentlicht; sie ist EU-weit ab dem 27. September 2026 anzuwenden und überträgt vergleichbare Maßstäbe in einheitliches europäisches Recht.

Was früher als unbestimmtes Marketing-Vokabular galt, wird heute rechtlich genauer beurteilt. Wer mit „klimaneutral" oder „nachhaltig" wirbt, ohne präzise Belege zu liefern, setzt sich wettbewerbsrechtlichen Beanstandungen aus.

Muster erkennen

Was die neun Urteile gemeinsam haben

Jenseits der einzelnen Sachverhalte zeigen sich klare Muster. Wer diese kennt, kann das Risiko in der eigenen Werbung selbst einschätzen.

01

Aufklärung muss in der Werbung selbst stehen

Quintessenz aus Katjes (BGH 2024). Verlinkung auf die Website oder QR-Codes reichen nicht aus. Verbraucher müssen ohne Klick verstehen, ob ein Klima-Versprechen durch reale Reduktion oder Kompensation entsteht.

02

Kompensation ist kein Freibrief

In mehreren Verfahren scheiterte das Argument „Kompensation = Klimaneutralität"; Gerichte und Verbraucherverbände gehen gegen kompensationsbasierte Klimawerbung vor. Auch die EmpCo-Richtlinie 2026 lehnt Kompensations-Claims als Vermarktungs-Werkzeug ab.

03

Allgemeine Begriffe sind riskanter als spezifische

„umweltneutral" ist juristisch problematischer als „klimaneutral", weil es weiter gefasst ist. Je breiter das Versprechen, desto schwerer der Nachweis und desto höher das Abmahnrisiko.

04

Branchen mit hohen Emissionen unter besonderer Beobachtung

Luftfahrt, Mineralöl, Fast Fashion und Tierprodukte — diese Branchen werden gezielt von Klägern beobachtet. Ein Compliance-Verstoß wird hier statistisch häufiger entdeckt.

05

Spezifische, belegbare Aussagen statt allgemeiner Slogans

Allgemeine Umweltaussagen ohne nachweisbare hervorragende Umweltleistung sind nach dem Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG (Nr. 4a) unzulässig. Rechtlich relevant ist, ob eine Aussage hinreichend konkret und belegbar ist.

06

Auch alte Inhalte werden geprüft

Verbände wie die DUH werten archivierte Werbung über archive.org aus. Ein in 2022 veröffentlichter Slogan kann 2026 abgemahnt werden, wenn er weiterhin online ist. Konsequenz: Konsequente Bereinigung aller Archive, regelmäßige Stichproben in Wayback Machine und Google Cache. Alte PDFs, Broschüren-Downloads und Pressemitteilungen sind besonders häufige Fundstellen für veraltete Klima-Versprechen.

07

Im B2B mahnen häufiger Mitbewerber ab

Im B2B-Geschäft gehen häufiger unmittelbare Mitbewerber nach § 8 UWG vor als Verbände. Besonders relevant sind Pitches und Ausschreibungen, in denen umweltbezogene Aussagen einen Wettbewerbsvorteil verschaffen.

Maßstab

Was das UWG bei Umweltaussagen verlangt

Fünf Eckpunkte, an denen sich umweltbezogene Werbung rechtlich messen lässt — und an denen Empcora die gefundenen Fundstellen einordnet.

1

Umweltbezogene Aussagen sind über alle Kanäle relevant

Umweltbezogene Aussagen finden sich nicht nur auf der Website, sondern auch in Broschüren, auf Verpackungen, in E-Mails, Newslettern und Social-Media-Posts. Empcora prüft eine Domain auf solche Aussagen und ordnet sie der jeweiligen Rechtsgrundlage zu.

2

Maßstab ist das geänderte UWG

Maßgeblich sind ab 27. September 2026 die Tatbestände der „Schwarzen Liste" (Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG, u. a. Nr. 2a, 4a, 4b, 4c) sowie die §§ 5, 5b UWG. Allgemeine Umweltaussagen ohne nachweisbare hervorragende Umweltleistung sind danach unzulässig.

3

Nachweise als rechtliche Grundlage

Umweltbezogene Aussagen müssen belegbar sein. Als Nachweise kommen etwa Audit-Berichte, Zertifikate oder Lebenszyklusanalysen in Betracht. Ob ein Nachweis ausreicht, beurteilt sich nach dem jeweiligen Tatbestand des UWG.

4

Zukunftsbezogene Aussagen unterliegen besonderen Anforderungen

Nach § 5 Abs. 3 Nr. 4 UWG ist Werbung mit einer künftigen Umweltleistung irreführend, wenn kein realistischer, überprüfbarer Umsetzungsplan vorliegt.

5

Fortlaufende Prüfung

Da laufend neue Inhalte entstehen, kann jeder neue Text umweltbezogene Aussagen enthalten. Empcora ermöglicht neben der einmaligen Bestandsaufnahme ein fortlaufendes Monitoring, das neue Inhalte erkennt und meldet.

Krisen-Leitfaden

Was tun bei einer Abmahnung?

Wie eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung und ein Bußgeldverfahren typischerweise ablaufen — von der Abmahnung über die Unterlassungserklärung bis zum Bußgeld nach § 19 UWG.

  1. Schritt 1

    Inhalt einer Abmahnung

    Eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung bezeichnet die beanstandete Aussage, nennt die Rechtsgrundlage und fordert in der Regel die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie die Erstattung der Kosten. Üblicherweise wird dafür eine Frist gesetzt.

  2. Schritt 2

    Unterlassungserklärung

    Mit einer strafbewehrten Unterlassungserklärung verpflichtet sich das Unternehmen, die beanstandete Aussage zu unterlassen, und verspricht für den Wiederholungsfall eine Vertragsstrafe. Der Umfang einer solchen Erklärung kann unterschiedlich weit gefasst sein.

  3. Schritt 3

    Fristen und einstweilige Verfügung

    Wird auf eine Abmahnung nicht innerhalb der gesetzten Frist reagiert, kann der Anspruchsteller eine einstweilige Verfügung beantragen. Das gerichtliche Verfahren ist regelmäßig mit zusätzlichen Kosten verbunden.

  4. Schritt 4

    Bußgeldverfahren nach § 19 UWG

    Neben dem zivilrechtlichen Vorgehen ist ein behördliches Bußgeld nach § 19 UWG möglich: bis 50.000 Euro, bei Jahresumsatz über 1,25 Mio. Euro als gesetzliches Höchstmaß bis zu 4 Prozent des im betroffenen EU-Mitgliedstaat erzielten Jahresumsatzes — und nur bei EU-weit koordinierten CPC-Verfahren (Art. 21 VO 2017/2394, § 19 UWG). Im Regelfall greifen Abmahnung, Unterlassung und Schadensersatz.

  5. Schritt 5

    Rechtsberatung im Einzelfall

    Empcora ist ein reiner Prüf-Dienst und erteilt keine Rechtsberatung. Eine verbindliche Einschätzung einer konkreten Abmahnung oder eines Bußgeldverfahrens kann nur eine Anwältin oder ein Anwalt geben.

Zahlen & Trends

Greenwashing-Klagen 2024–2026

Einordnende Kennzahlen zum Umfeld umweltbezogener Werbung. Belege und Quellen siehe verlinkte Fundstelle.

92
DUH-Gerichtsverfahren gegen Greenwashing (seit Mai 2022)
48
davon endeten mit einer Unterlassungserklärung
12
gerichtliche Entscheidungen zugunsten der DUH

Quelle: Deutsche Umwelthilfe (DUH), Zwischenbilanz zu Greenwashing-Klagen (2025).

Ausblick: EU-Richtlinie 2024/825 ab 27. September 2026

Die Richtlinie (EU) 2024/825 ist EU-weit ab dem 27. September 2026 anzuwenden; in Deutschland erfolgt die Umsetzung über das Dritte Gesetz zur Änderung des UWG. Mehrere der dann maßgeblichen Tatbestände — etwa zu allgemeinen Umweltaussagen oder Nachhaltigkeitssiegeln — knüpfen an klar benennbare Formulierungen an, die sich in der eigenen Werbung auch selbst überprüfen lassen.

Häufige Fragen

Antworten zu Greenwashing- Abmahnungen

Wer darf bei Greenwashing eigentlich abmahnen?
Aktivlegitimiert sind in Deutschland unmittelbare Mitbewerber, die Wettbewerbszentrale, qualifizierte Verbraucherverbände im Sinne des § 4 UKlaG (etwa die Deutsche Umwelthilfe und der Verbraucherzentrale Bundesverband) sowie die Industrie- und Handelskammern. Hinzu kommen Bußgelder nach § 19 UWG: bis zu 50.000 Euro, bei einem Jahresumsatz über 1,25 Mio. Euro bis zu 4 Prozent des im betroffenen EU-Mitgliedstaat erzielten Jahresumsatzes (bei Schätzung höchstens 2 Mio. Euro).
Mit welchen Sanktionen muss ich bei Greenwashing rechnen?
Zivilrechtlich drohen Abmahnungen und Unterlassungsklagen mit Anwalts- und Gerichtskosten sowie Vertragsstrafen aus einer abgegebenen Unterlassungserklärung; die konkrete Höhe richtet sich nach dem jeweiligen Streitwert. Hinzu treten Bußgelder nach § 19 UWG (bis 50.000 Euro, bei Jahresumsatz über 1,25 Mio. Euro als gesetzliches Höchstmaß bis zu 4 Prozent des im betroffenen EU-Mitgliedstaat erzielten Jahresumsatzes — nur bei EU-weit koordinierten CPC-Verfahren nach Art. 21 VO 2017/2394). Im Regelfall greifen Abmahnung, Unterlassung und Schadensersatz.
Was bedeutet das BGH-Urteil zu Katjes für mein Unternehmen?
Das Katjes-Urteil (BGH I ZR 98/23 vom 27.06.2024) ist Pflichtlektüre. Der Bundesgerichtshof entschied: Wer mit „klimaneutral" wirbt, muss bereits in der Werbung selbst aufklären, ob durch CO₂-Reduktion oder reine Kompensation. Eine Verlinkung auf die Website reicht nicht. Das Urteil ist verbindlich für alle Unternehmen mit Klima-Werbung in Deutschland.
Hilft mir eine CO₂-Kompensation, Greenwashing-Vorwürfe abzuwehren?
Kompensations-Claims sind rechtlich kritisch. Die ab 27. September 2026 anzuwendende EmpCo-Richtlinie (EU 2024/825) untersagt Aussagen zu Umweltauswirkungen, die auf der Kompensation von Treibhausgasen beruhen; in Deutschland ist dies durch das Dritte Gesetz zur Änderung des UWG im Anhang zu § 3 Abs. 3 (Nr. 4c) abgebildet. Bereits der BGH hat mit dem Katjes-Urteil (I ZR 98/23) entschieden, dass bei „klimaneutral"-Werbung auf derselben Werbefläche über Reduktion und Kompensation aufgeklärt werden muss.
Bin ich als Geschäftsführer persönlich haftbar?
Das UWG richtet sich gegen das werbende Unternehmen; § 8 UWG sieht Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche vor. Ob und in welchem Umfang daneben Verantwortliche persönlich in Anspruch genommen werden können, hängt vom Einzelfall ab. Dies ist keine Rechtsberatung — eine verbindliche Einschätzung Ihrer Haftung kann nur eine Anwältin oder ein Anwalt geben.
Was ist der Unterschied zwischen Abmahnung und Bußgeld?
Eine Abmahnung ist ein zivilrechtliches Mittel: Mitbewerber oder anspruchsberechtigte Verbände fordern Unterlassung nebst Kosten. Ein Bußgeld ist eine behördliche Geldbuße nach § 19 UWG. Beide können nebeneinander auflaufen; hinzu kommen mögliche Ansprüche betroffener Verbraucher.
Welche Bedeutung hat die in einer Abmahnung gesetzte Frist?
Eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung setzt regelmäßig eine Frist zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Reagiert das abgemahnte Unternehmen nicht innerhalb der Frist, kann der Anspruchsteller gerichtliche Schritte einleiten, etwa eine einstweilige Verfügung beantragen, was zu zusätzlichen Kosten führen kann. Empcora erteilt keine Rechtsberatung; die Einschätzung einer konkreten Abmahnung obliegt einer Anwältin oder einem Anwalt.
Welche Aussagen sind ab 27. September 2026 grundsätzlich unzulässig?
Die neue „Schwarze Liste" im Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG erfasst unter anderem allgemeine Umweltaussagen ohne nachweisbare hervorragende Umweltleistung (Nr. 4a), unwahre Angaben zur Reichweite einer Umweltaussage (Nr. 4b) und Aussagen zu Umweltauswirkungen auf Basis von Treibhausgas-Kompensation (Nr. 4c). Hinzu kommt nach § 5 Abs. 3 Nr. 4 die Irreführung durch Werbung mit künftiger Umweltleistung ohne realistischen, überprüfbaren Umsetzungsplan. Welche konkreten Aussagen erfasst sind, prüft Empcora anhand des Gesetzeswortlauts.
Greift die EmpCo-Richtlinie auch für bestehende Inhalte aus den Vorjahren?
Die Regelungen des Dritten Gesetzes zur Änderung des UWG sind materiell ab dem 27. September 2026 anzuwenden. Maßgeblich ist, ob eine Aussage ab diesem Zeitpunkt verwendet wird oder abrufbar ist — unabhängig vom ursprünglichen Veröffentlichungsdatum. Das betrifft auch PDF-Broschüren, Verpackungen und archivierte Pressemitteilungen.
Prüft Empcora einmalig oder fortlaufend?
Empcora prüft Ihre Domain auf umweltbezogene Aussagen und ordnet diese der jeweiligen Rechtsgrundlage zu. Da laufend neue Inhalte entstehen — Blog-Artikel, Newsletter, Produktbeschreibungen, Social-Media-Posts — ist neben der einmaligen Bestandsaufnahme auch ein fortlaufendes Monitoring möglich, das neue Inhalte erkennt und meldet.

Verwandte Themen

Jetzt absichern

Verwendet Ihre Website verbotene Greenwashing-Begriffe?

Kostenloser Test-Scan in unter 30 Sekunden. Keine Anmeldung nötig. Ergebnis sofort sichtbar — mit Score und den gefundenen Per-se-Verstößen samt zugehöriger Rechtsgrundlage.

Gratis-Check startenPreise ansehen
Allgemeine Information, keine Rechtsberatung

Empcora ist ein reiner Prüf- und Dokumentationsdienst und liefert ausschließlich allgemeine Informationen zur Rechtslage auf Basis der EmpCo-Richtlinie (EU 2024/825) und ihrer Umsetzung im deutschen UWG (§ 5, § 5a, Anhang) samt Fundstellen. Dies ist keine Rechtsberatung im Einzelfall und umfasst weder eine Umformulierung noch die Erstellung von Texten. Für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Analyse sowie für etwaige Rechtsfolgen wird keine Haftung oder Gewähr übernommen. Die rechtliche Bewertung des Einzelfalls obliegt einer zugelassenen Kanzlei oder einem zugelassenen Anwalt.