Werbung mit „nachhaltig", „umweltfreundlich" oder „grün" ist ab 27. September 2026 nur noch erlaubt, wenn jede Aussage direkt am Werbemittel mit einem konkreten Beleg substanziiert ist. Diese Seite erläutert die vier Kernprinzipien der Nachweispflicht und ordnet das Abmahn-Risiko pro Werbekanal ein.
Letztes Update: 26. Mai 2026
Allgemeine Umweltaussagen wie „nachhaltig" oder „umweltfreundlich" ohne nachweisbare, anerkannte hervorragende Umweltleistung sind unzulässig (Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG Nr. 4a, Schwarze Liste). Eine konkrete, prüfbare Eigenschaft ist erforderlich.
Nach der Rechtsprechung zu „klimaneutral" (BGH I ZR 98/23, 27.06.2024) muss die Aufklärung über die Bedeutung einer Umweltaussage auf derselben Werbefläche zugänglich sein.
Aussagen, die sich auf Umweltauswirkungen aufgrund von Kompensation oder Treibhausgasemissionen stützen, sind unzulässig (Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG Nr. 4c). Reduktion und Kompensation dürfen nicht verschmolzen werden.
Die Verwendung eines Nachhaltigkeitssiegels, das nicht auf einem Zertifizierungssystem beruht oder nicht von Behörden eingeführt wurde, ist unzulässig (Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG Nr. 2a).
Höchstes Abmahn-Risiko. Produkttexte, Kategorie-Seiten, Marketing-Banner und About-Pages werden von Wettbewerbsverbänden systematisch gescreent.
Stark unterschätzt. Pauschale Claims in Bildbeschreibungen oder Story-Texten werden von Verbraucherschutzverbänden zunehmend kontrolliert.
Lange Produktionszyklen — Änderungen brauchen Vorlauf von 6–12 Monaten. Bestehende Lagerware kann ab 27.09.2026 zur Abmahnfalle werden.
Mittleres Risiko durch begrenzte Reichweite, aber hohe öffentliche Sichtbarkeit — fehlerhafte Kampagnen werden in Fachpresse aufgegriffen.
Geringes, aber stetig steigendes Risiko. Wettbewerbsverbände abonnieren systematisch Newsletter konkurrierender Marken.
Eine allgemeine Umweltaussage ohne nachweisbare, anerkannte hervorragende Umweltleistung ist nach dem geänderten UWG unzulässig (Anhang zu § 3 Abs. 3 Nr. 4a). Die materiellen Regelungen gelten ab 27.09.2026. Maßgeblich ist, ob die Aussage durch eine prüfbare Tatsache am Werbemittel belegt ist.
Anerkannte Standards (ISO 14040 LCA, GHG Protocol, EN 13432, GOTS, FSC) und unabhängige Zertifizierungen (Blauer Engel, EU Ecolabel, Demeter, Naturland). Eigene Berechnungen ohne externe Verifikation gelten nicht als ausreichender Nachweis.
Begriffe ohne direkten Umweltbezug fallen nicht unter die EmpCo-Regelungen. Zielt eine Aussage jedoch implizit auf einen Umweltvorteil ab („regional = nachhaltig"), gilt sie als Umweltaussage und unterliegt den entsprechenden Anforderungen.
Branchen-übergreifender Guide für risiko-bewusste Kommunikation.
50 Punkte für weniger Angriffsfläche bei Abmahnungen.
Über 40 risikobehaftete Werbe-Begriffe mit der jeweiligen Rechtsgrundlage.
Risiko-Profile pro Branche von Bau bis Tourismus.