Werbung mit „klimaneutral" oder „CO₂-neutral", die ausschließlich auf Kompensationszahlungen beruht, ist nach der EmpCo-Richtlinie (EU) 2024/825 ab 27. September 2026 EU-weit unzulässig. Das BGH-Urteil Katjes (I ZR 98/23) hatte die Aussage bereits 2024 als irreführend nach § 5 UWG eingestuft. Diese Seite nennt die Fundstellen und die einschlägigen Rechtsgrundlagen — als reine Information, keine Rechtsberatung.
Letztes Update: 26. Mai 2026
Der Bundesgerichtshof entscheidet: Die Werbung „klimaneutral" ohne Aufklärung über Reduktion und Kompensation auf derselben Werbefläche ist nach § 5 UWG irreführend.
Die EU-Richtlinie 2024/825 ändert die UGP-Richtlinie 2005/29/EG. Sie ist von den Mitgliedstaaten umzusetzen und ab dem 27. September 2026 anzuwenden.
Ab diesem Stichtag gelten die neuen Verbote. In Deutschland setzt das Dritte Gesetz zur Änderung des UWG (BGBl. I 2026 Nr. 43) die Richtlinie um; die geänderten Vorschriften sind ab dem 27. September 2026 anzuwenden.
Vier häufige Werbeaussagen und die jeweils einschlägige Rechtsgrundlage. Reine Information zur Einordnung, keine Rechtsberatung.
Die Bewertung von Klimaneutralitäts-Aussagen stützt sich auf folgende Normen. Reine Information, keine Rechtsberatung:
Nicht in jedem Fall. Verboten ist die Aussage, wenn die behauptete Neutralität ausschließlich auf Kompensationszahlungen beruht. Wer durch tatsächliche Emissionsreduktion und transparente Berechnung Neutralität nachweist und dies belegen kann, darf den Begriff weiterhin verwenden — er muss die Berechnung aber direkt am Werbemittel offenlegen.
Der BGH (I ZR 98/23, 27.06.2024) hat festgestellt: Die Werbung „klimaneutral" muss auf derselben Werbefläche darüber aufklären, ob die Neutralität durch Reduktion oder durch Kompensation erreicht wird. Fehlt diese Aufklärung, ist die Aussage nach § 5 UWG irreführend.
Ja, sofern es die Wahrheit ist. „CO₂-kompensiert" ist transparenter als „klimaneutral", weil der Begriff selbst auf die Kompensation hinweist. Trotzdem müssen Sie Projekt, Standard (Gold Standard, VCS) und Volumen offenlegen, damit Verbraucher die Aussage einordnen können.
Ja. Werbung muss konkretisieren, welche Emissionen tatsächlich vermieden werden und welche durch Kompensation ausgeglichen wurden. Nur dann ist die Aussage zulässig — eine pauschale Behauptung ohne Aufschlüsselung ist verboten.
Mitbewerber, die Wettbewerbszentrale, qualifizierte Verbraucherverbände (§ 4 UKlaG) und Industrie- und Handelskammern können Abmahnungen aussprechen und Unterlassungsklagen erheben. In Deutschland sind zudem Bußgelder nach § 19 UWG möglich (bis 50.000 €; bei Jahresumsatz über 1,25 Mio. € als gesetzliches Höchstmaß bis zu 4 % des im betroffenen EU-Mitgliedstaat erzielten Jahresumsatzes — nur bei EU-weit koordinierten CPC-Verfahren nach Art. 21 VO 2017/2394). Im Regelfall greifen Abmahnung, Unterlassung und Schadensersatz; die konkreten Sanktionen richten sich nach dem jeweiligen nationalen Recht.
Definition und Rechtsgrundlage zum Begriff im Überblick.
Die vollständige Aufschlüsselung mit Zeitplan, Pflichten und Sanktionen.
Das BGH-Urteil Katjes (I ZR 98/23) und die rechtlichen Hintergründe.
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