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EmpCo & BGH Katjes

„Klimaneutral" verboten ab 2026

Werbung mit „klimaneutral" oder „CO₂-neutral", die ausschließlich auf Kompensationszahlungen beruht, ist nach der EmpCo-Richtlinie (EU) 2024/825 ab 27. September 2026 EU-weit unzulässig. Das BGH-Urteil Katjes (I ZR 98/23) hatte die Aussage bereits 2024 als irreführend nach § 5 UWG eingestuft. Diese Seite nennt die Fundstellen und die einschlägigen Rechtsgrundlagen — als reine Information, keine Rechtsberatung.

Letztes Update: 26. Mai 2026

Zeitlicher Ablauf

Vom BGH-Urteil zum EU-weiten Verbot

27. Juni 2024

BGH-Urteil Katjes (I ZR 98/23)

Der Bundesgerichtshof entscheidet: Die Werbung „klimaneutral" ohne Aufklärung über Reduktion und Kompensation auf derselben Werbefläche ist nach § 5 UWG irreführend.

26. März 2024

EmpCo-Richtlinie 2024/825

Die EU-Richtlinie 2024/825 ändert die UGP-Richtlinie 2005/29/EG. Sie ist von den Mitgliedstaaten umzusetzen und ab dem 27. September 2026 anzuwenden.

27. September 2026

Anwendung der neuen Regeln

Ab diesem Stichtag gelten die neuen Verbote. In Deutschland setzt das Dritte Gesetz zur Änderung des UWG (BGBl. I 2026 Nr. 43) die Richtlinie um; die geänderten Vorschriften sind ab dem 27. September 2026 anzuwenden.

Fundstellen

Typische Aussagen und ihre Rechtsgrundlage

Vier häufige Werbeaussagen und die jeweils einschlägige Rechtsgrundlage. Reine Information zur Einordnung, keine Rechtsberatung.

Aussage:
Klimaneutral"
Rechtsgrundlage: Allgemeine Umweltaussage ohne nachgewiesene hervorragende Umweltleistung. Nach dem BGH-Urteil Katjes (I ZR 98/23) bereits irreführend nach § 5 UWG, wenn nicht auf derselben Werbefläche über Reduktion und Kompensation aufgeklärt wird.
Aussage:
CO₂-neutraler Versand"
Rechtsgrundlage: Pauschale Umweltaussage ohne Aufschlüsselung, welche Emissionen vermieden und welche kompensiert werden. Irreführend nach § 5 UWG, wenn die Grundlage nicht belegt ist.
Aussage:
Klimapositiv"
Rechtsgrundlage: Aussage über eine Netto-Negativ-Bilanz ohne Beleg. Allgemeine Umweltaussage im Sinne des § 2 Abs. 2 UWG; ohne Nachweis irreführend nach § 5 UWG.
Aussage:
Klimaneutral bis 2030"
Rechtsgrundlage: Aussage über eine künftige Umweltleistung. Nach § 5 Abs. 3 Nr. 4 UWG (anzuwenden ab 27. September 2026) ist sie ohne klare, objektive und überprüfbare Verpflichtung sowie ohne realistischen, überprüfbaren Umsetzungsplan irreführend.
Rechtsgrundlagen

Die einschlägigen Vorschriften

Die Bewertung von Klimaneutralitäts-Aussagen stützt sich auf folgende Normen. Reine Information, keine Rechtsberatung:

Häufige Fragen

FAQ zum Klimaneutral-Verbot

Ist „klimaneutral" ab 2026 komplett verboten?

Nicht in jedem Fall. Verboten ist die Aussage, wenn die behauptete Neutralität ausschließlich auf Kompensationszahlungen beruht. Wer durch tatsächliche Emissionsreduktion und transparente Berechnung Neutralität nachweist und dies belegen kann, darf den Begriff weiterhin verwenden — er muss die Berechnung aber direkt am Werbemittel offenlegen.

Was hat das BGH-Urteil Katjes entschieden?

Der BGH (I ZR 98/23, 27.06.2024) hat festgestellt: Die Werbung „klimaneutral" muss auf derselben Werbefläche darüber aufklären, ob die Neutralität durch Reduktion oder durch Kompensation erreicht wird. Fehlt diese Aufklärung, ist die Aussage nach § 5 UWG irreführend.

Darf ich noch „CO₂-kompensiert" sagen?

Ja, sofern es die Wahrheit ist. „CO₂-kompensiert" ist transparenter als „klimaneutral", weil der Begriff selbst auf die Kompensation hinweist. Trotzdem müssen Sie Projekt, Standard (Gold Standard, VCS) und Volumen offenlegen, damit Verbraucher die Aussage einordnen können.

Gilt das auch für „CO₂-neutraler Versand"?

Ja. Werbung muss konkretisieren, welche Emissionen tatsächlich vermieden werden und welche durch Kompensation ausgeglichen wurden. Nur dann ist die Aussage zulässig — eine pauschale Behauptung ohne Aufschlüsselung ist verboten.

Was passiert, wenn ich die Aussage trotzdem benutze?

Mitbewerber, die Wettbewerbszentrale, qualifizierte Verbraucherverbände (§ 4 UKlaG) und Industrie- und Handelskammern können Abmahnungen aussprechen und Unterlassungsklagen erheben. In Deutschland sind zudem Bußgelder nach § 19 UWG möglich (bis 50.000 €; bei Jahresumsatz über 1,25 Mio. € als gesetzliches Höchstmaß bis zu 4 % des im betroffenen EU-Mitgliedstaat erzielten Jahresumsatzes — nur bei EU-weit koordinierten CPC-Verfahren nach Art. 21 VO 2017/2394). Im Regelfall greifen Abmahnung, Unterlassung und Schadensersatz; die konkreten Sanktionen richten sich nach dem jeweiligen nationalen Recht.

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