Verdeckter Zielkonflikt
Ein nicht rechtsverbindliches TerraChoice-Muster: Ein hervorgehobener Umweltaspekt steht neben weiteren, nicht dargestellten Aspekten.
Empcora ist ein reiner Prüf- und Dokumentationsdienst und liefert ausschließlich allgemeine Informationen zur Rechtslage auf Basis der EmpCo-Richtlinie (EU 2024/825) und ihrer Umsetzung im deutschen UWG (§ 5, § 5a, Anhang) samt Fundstellen. Dies ist keine Rechtsberatung im Einzelfall und umfasst weder eine Umformulierung noch die Erstellung von Texten. Für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Analyse sowie für etwaige Rechtsfolgen wird keine Haftung oder Gewähr übernommen. Eine individuelle rechtliche Bewertung wird von Empcora nicht angeboten.
Dieser redaktionelle Leitfaden ordnet den Begriff Greenwashing, amtliche EmpCo-Fundstellen und typische technische Inhaltsfelder. Branchen und Suchbegriffe dienen nur der allgemeinen Inventur; die Seite bewertet keine konkrete Werbung und bestätigt keine Rechtskonformität.
Greenwashing wird hier als redaktioneller Sammelbegriff für Muster in Umweltkommunikation verwendet. Der Begriff ist keine eigenständige rechtliche Einordnung und entscheidet nicht über eine konkrete geschäftliche Praxis.
Die Richtlinie (EU) 2024/825 ändert unter anderem Artikel 2 und 6 sowie Anhang I der Richtlinie 2005/29/EG. Der Leitfaden gibt diese Themen als Quellenhinweise wieder und trennt sie von technischen Textsignalen und konkreten Gerichtsentscheidungen.
Das TerraChoice-Modell der sieben Sünden erscheint ausschließlich als historisches, nicht rechtsverbindliches Beschreibungsraster. Es ersetzt weder den Wortlaut amtlicher Quellen noch eine Einzelfallbewertung.
Die sieben Kategorien sind ein redaktionelles Modell aus der Nachhaltigkeitskommunikation. Die folgenden Beschreibungen sind keine Rechtsnormen und ordnen keine konkrete Werbung rechtlich ein.
Ein nicht rechtsverbindliches TerraChoice-Muster: Ein hervorgehobener Umweltaspekt steht neben weiteren, nicht dargestellten Aspekten.
Ein redaktionelles Muster für Aussagen, deren Tatsachengrundlage in der betrachteten Fundstelle nicht auffindbar ist.
Ein redaktionelles Muster für weit gefasste Begriffe, deren konkreter Bezug aus der Fundstelle nicht hervorgeht.
Ein redaktionelles Muster für Zeichen, deren Herausgeber, Kriterien oder Prüfpfad aus dem Kontext nicht hervorgehen.
Ein redaktionelles Muster für hervorgehobene Angaben, deren Bedeutung für Produkt oder Tätigkeit unklar bleibt.
Ein redaktionelles Muster für eine überprüfbare Aussage ohne auffindbare Tatsachengrundlage in der Inventur.
Ein redaktionelles Muster für Bilder oder Gestaltung, die zusammen mit Texten inventarisiert werden sollten.
Richtlinie, nationale Umsetzung und veröffentlichte Entscheidungen haben unterschiedliche Funktionen und Dokumentstände. Diese Übersicht führt sie getrennt und macht daraus keine Prognose für Verfahren, Kosten oder Ergebnisse.
Amtliche Änderungsrichtlinie mit Begriffsdefinitionen, Änderungen an Artikel 6 und Ergänzungen zu Anhang I der Richtlinie 2005/29/EG.
Gesonderte nationale Fundstelle. Richtlinie und Umsetzung werden mit eigenem Dokument- und Versionsstand geführt.
Konkrete deutsche Entscheidung zu einer bestimmten Produktanzeige. Ihr Ergebnis wird nicht pauschal auf andere Texte oder Gestaltungen übertragen.
Weitere typische Inhaltsfelder je Wirtschaftszweig finden Sie in den Branchen-Leitfäden.
Die Kategorien gruppieren technische Fundstellen und verweisen auf einzelne Regelungsthemen. Sie sind weder ein Prüfmaßstab für einen Einzelfall noch ein Ergebnis über einen Text.
Technische Kategorie für Wortlaut und Kontext; amtlicher Bezug unter anderem zu Anhang I Nummer 4a der geänderten Richtlinie 2005/29/EG.
Technische Kategorie für die Reichweite einer Aussage; amtlicher Bezug unter anderem zu Anhang I Nummer 4b.
Technische Kategorie für Textstellen mit Treibhausgas- und Kompensationsbezug; amtlicher Bezug unter anderem zu Anhang I Nummer 4c.
Technische Kategorie für Zeichen, Herausgeber und Kriterien; amtlicher Bezug unter anderem zu Anhang I Nummer 2a.
Je Branche können andere Medien, Produktbezüge und Suchbegriffe vorkommen. Die Tabelle zeigt allgemeine Inventurbeispiele; Häufigkeit und Nennung erlauben keine Aussage über rechtliche Relevanz oder Folgen.
Die Branchenprofile beschreiben ausschließlich mögliche Fundstellen, Kontextfelder und Beispielbegriffe einer technischen Inventur.
Die technische Inventur erfasst Wortlaut, Medium, Produkt- oder Tätigkeitsbezug, sichtbare Erläuterungen und Quellenstand. Die aufgeführten Suchbegriffe sind Beispiele und keine rechtliche Einordnung ihrer konkreten Verwendung.
Die technische Inventur erfasst Wortlaut, Medium, Produkt- oder Tätigkeitsbezug, sichtbare Erläuterungen und Quellenstand. Die aufgeführten Suchbegriffe sind Beispiele und keine rechtliche Einordnung ihrer konkreten Verwendung.
Die technische Inventur erfasst Wortlaut, Medium, Produkt- oder Tätigkeitsbezug, sichtbare Erläuterungen und Quellenstand. Die aufgeführten Suchbegriffe sind Beispiele und keine rechtliche Einordnung ihrer konkreten Verwendung.
Die technische Inventur erfasst Wortlaut, Medium, Produkt- oder Tätigkeitsbezug, sichtbare Erläuterungen und Quellenstand. Die aufgeführten Suchbegriffe sind Beispiele und keine rechtliche Einordnung ihrer konkreten Verwendung.
Die technische Inventur erfasst Wortlaut, Medium, Produkt- oder Tätigkeitsbezug, sichtbare Erläuterungen und Quellenstand. Die aufgeführten Suchbegriffe sind Beispiele und keine rechtliche Einordnung ihrer konkreten Verwendung.
Die technische Inventur erfasst Wortlaut, Medium, Produkt- oder Tätigkeitsbezug, sichtbare Erläuterungen und Quellenstand. Die aufgeführten Suchbegriffe sind Beispiele und keine rechtliche Einordnung ihrer konkreten Verwendung.
Die technische Inventur erfasst Wortlaut, Medium, Produkt- oder Tätigkeitsbezug, sichtbare Erläuterungen und Quellenstand. Die aufgeführten Suchbegriffe sind Beispiele und keine rechtliche Einordnung ihrer konkreten Verwendung.
Die technische Inventur erfasst Wortlaut, Medium, Produkt- oder Tätigkeitsbezug, sichtbare Erläuterungen und Quellenstand. Die aufgeführten Suchbegriffe sind Beispiele und keine rechtliche Einordnung ihrer konkreten Verwendung.
Die technische Inventur erfasst Wortlaut, Medium, Produkt- oder Tätigkeitsbezug, sichtbare Erläuterungen und Quellenstand. Die aufgeführten Suchbegriffe sind Beispiele und keine rechtliche Einordnung ihrer konkreten Verwendung.
Diese Punkte betreffen ausschließlich Nachvollziehbarkeit, Quellenstand und die sichtbare Ergebnisgrenze. Sie sind keine rechtliche Priorisierung.
Wortlaut, Seitenelement und unmittelbare Umgebung werden nicht gemeinsam dokumentiert.
Es bleibt offen, ob die Textstelle ein Produkt, einen Teilaspekt oder eine Tätigkeit bezeichnet.
Alt-Texte, eingebettete Schrift und grafische Kennzeichen fehlen im technischen Inventar.
Abrufdatum oder Dokumentversion einer zugeordneten amtlichen Quelle fehlt.
Richtlinie, nationale Umsetzung, Entscheidung und redaktionelle Erläuterung werden nicht getrennt ausgewiesen.
Das Inventar hält nicht fest, welche Erläuterung von der konkreten Fundstelle aus erreichbar ist.
Änderungen an Wortlaut oder Kontext sind nicht zeitlich nachvollziehbar.
Ein technischer Treffer wird fälschlich wie eine abschließende rechtliche Einordnung dargestellt.
Das Ausbleiben eines erkannten Begriffs wird fälschlich als Bestätigung verstanden.
Die Dokumentation weist nicht sichtbar aus, dass sie keine Einzelfallbewertung enthält.
Diese Übersicht ordnet Fundstelle, Kontext, Quelle und Ergebnisgrenze. Ein technisches Inhaltsinventar mit möglichen Textsignalen bietet der Empcora Vorab-Check.
Amtliche Fundstellen und allgemeine Werkzeuge zur nachvollziehbaren Quellen- und Inhaltsdokumentation.
Amtlicher Wortlaut der Richtlinie (EU) 2024/825 und ihrer Änderungsbezüge.
Mehr erfahrenVeröffentlichte deutsche Rechtsakte mit eindeutigem Dokument- und Versionsstand.
Mehr erfahrenInternes Schema für Fundstelle, Quellenart, Abrufdatum und Versionsstand.
Markiert mögliche Textsignale und ordnet Quellen zu; keine rechtliche Einzelfallentscheidung.
Mehr erfahrenDer Vorab-Check markiert mögliche Textsignale, dokumentiert Fundstellen und ordnet Regelquellen zu. Er entscheidet nicht über Zulässigkeit, Handlungsbedarf oder Rechtsfolgen.