Die Richtlinie (EU) 2024/825 wurde am 28. Februar 2024 erlassen und am 6. März 2024 im Amtsblatt veröffentlicht.
Informationsrahmen dieser Seite
Empcora fasst öffentlich zugängliche amtliche Quellen redaktionell zusammen. Diese Seite bewertet keine konkrete Werbeaussage, kein Unternehmen und keinen Einzelfall. Maßgeblich sind die verlinkten amtlichen Fassungen und der jeweilige Sachverhalt. Der technische Empcora-Pre-Check zeigt mögliche Risikosignale und zugeordnete Regelquellen; er bestätigt weder Rechtskonformität noch einen Rechtsverstoß.
EmpCo-Richtlinie: Quellen, Fristen und Änderungen
Diese Übersicht trennt den amtlichen Rechtsakt, seine deutsche Umsetzung und die redaktionelle Zusammenfassung. Jede Kernaussage ist einer amtlichen Quelle zugeordnet.
Artikel 4 Absatz 1 nennt den 27. März 2026 als Umsetzungsfrist und den 27. September 2026 als Anwendungsbeginn der nationalen Vorschriften.
Deutschland hat das Umsetzungsgesetz am 19. Februar 2026 verkündet. Nach Artikel 2 tritt der überwiegende Teil am 27. September 2026 in Kraft; eine gesonderte Änderung trat am 19. Juni 2026 in Kraft.
Umweltaussagen über künftige Umweltleistungen werden in Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe d behandelt. Diese Regel ist von den Einträgen des Anhangs I zu unterscheiden.
Die EU-Fassung nummeriert die Produktpraktiken als 23d bis 23j. Das deutsche Umsetzungsgesetz bündelt sie im UWG-Anhang unter Nr. 23d Buchstaben a bis g.
Die Richtlinie (EU) 2024/825 nennt keinen einheitlichen pauschalen Geldbetrag für jeden Verstoß. Welche Rechtsfolge überhaupt in Betracht kommt, hängt von nationaler Umsetzung, Anspruchsgrundlage, Verfahren und konkretem Sachverhalt ab. Empcora berechnet keine Sanktion und gibt keine Ergebnisprognose.
Begriffe und Quellen zu Abmahnung, Unterlassung und Sanktionen im FAQDie folgenden Themenbezeichnungen sind eine Orientierung von Empcora. Der verlinkte Richtlinientext enthält den maßgeblichen Wortlaut. Ob eine konkrete Gestaltung die Merkmale eines Eintrags erfüllt, wird hier nicht bewertet.
Umweltbezogene Einträge
| EU-Nummer | Gegenstand des amtlichen Eintrags | Amtliche Quelle |
|---|---|---|
| 2a | Nachhaltigkeitssiegel ohne Zertifizierungssystem oder staatliche Festsetzung | EUR-Lex öffnen |
| 4a | Allgemeine Umweltaussagen ohne nachweisbare anerkannte hervorragende Umweltleistung | EUR-Lex öffnen |
| 4b | Umweltaussagen zum Gesamtprodukt oder Gesamtunternehmen, obwohl nur ein Teilaspekt betroffen ist | EUR-Lex öffnen |
| 4c | Produktbezogene Aussagen über neutrale, verringerte oder positive Treibhausgas-Auswirkungen auf Kompensationsbasis | EUR-Lex öffnen |
| 10a | Gesetzliche Produktanforderungen als Besonderheit des eigenen Angebots | EUR-Lex öffnen |
Software, Haltbarkeit, Reparierbarkeit und Betriebsstoffe
| EU-Nummer | Gegenstand des amtlichen Eintrags | Amtliche Quelle |
|---|---|---|
| 23d | Informationen über nachteilige Folgen von Softwareaktualisierungen | EUR-Lex öffnen |
| 23e | Softwareaktualisierungen, die nur die Funktionalität verbessern | EUR-Lex öffnen |
| 23f | Bekannte Merkmale, die die Haltbarkeit einer Ware begrenzen | EUR-Lex öffnen |
| 23g | Behauptete Haltbarkeit unter normalen Nutzungsbedingungen | EUR-Lex öffnen |
| 23h | Darstellung einer Ware als reparierbar | EUR-Lex öffnen |
| 23i | Vorzeitiges Ersetzen oder Auffüllen von Betriebsstoffen | EUR-Lex öffnen |
| 23j | Informationen über Auswirkungen nicht herstellereigener Teile oder Zubehörteile | EUR-Lex öffnen |
Zukunftsclaims sind gesondert geregelt
Umweltaussagen über künftige Umweltleistungen stehen in Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe d der geänderten Richtlinie 2005/29/EG. Sie sind nicht einer der zwölf neuen Anhang-I-Einträge. Die Vorschrift nennt mehrere Merkmale; diese Seite prüft nicht, ob sie in einem konkreten Plan erfüllt sind.
Das Dritte Gesetz zur Änderung des UWG wurde am 19. Februar 2026 im Bundesgesetzblatt verkündet. Sein Artikel 2 legt für den überwiegenden Teil den 27. September 2026 als Inkrafttreten fest; eine gesonderte Änderung trat am 19. Juni 2026 in Kraft. Die EU-Nummern 23d bis 23j werden im deutschen UWG-Anhang unter Nr. 23d Buchstaben a bis g gebündelt.
Empcora behauptet keine externe oder anwaltliche Prüfung. Nachvollziehbarkeit entsteht durch amtliche Quellen, feste Quellen-IDs, Datumsstände und einen sichtbaren Änderungsverlauf.
Redaktionelle Methode
- Materielle Aussagen werden einer amtlichen Quellen-ID und einer genauen Fundstelle zugeordnet.
- EU-Nummerierung und deutsche UWG-Nummerierung werden getrennt dargestellt.
- Zeitgebundene Angaben tragen einen Quellenstand und einen nächsten Prüftermin.
- Ungeklärte Einzelfragen werden nicht durch Empfehlungen oder Vermutungen ersetzt.
- Änderungen an Quellen, Zusammenfassungen oder Statusangaben erscheinen im Änderungsverlauf.
Verwendete Primärquellen
- Richtlinie (EU) 2024/825 — amtliche Fassung Europäische Union · EUR-Lex
ABl. L, 2024/825, 6.3.2024; insbesondere Art. 4 und Anhang
Geprüft am: 09. August 2026 - Drittes Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz · Bundesgesetzblatt
BGBl. 2026 I Nr. 43 vom 19.2.2026; Art. 1 und Art. 2
Geprüft am: 09. August 2026 - Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz · Gesetze im Internet
Vollzitat: zuletzt geändert durch Art. 6 des Gesetzes vom 12.5.2026, BGBl. 2026 I Nr. 139
Geprüft am: 09. August 2026
Änderungsverlauf
— Suchintentionen präzisiert: Anwendungsdatum im Titel, technische Scanner-Leistung getrennt und neutraler Quellenhinweis zu Strafen und Rechtsfolgen ergänzt.
— Erstveröffentlichung der versionierten Quellen- und Evidenzstruktur; deutscher Umsetzungsstatus auf BGBl. 2026 I Nr. 43 aktualisiert.
Getrennt davon: technischer EmpCo-Scanner
Der technische Check markiert Textstellen, die mit hinterlegten Such- und Kontextregeln übereinstimmen, und zeigt die zugeordnete Regelquelle. Er entscheidet nicht, ob ein Rechtsverstoß vorliegt.
Allgemeine, quellenbasierte Information. Keine Rechtsberatung und keine Prüfung konkreter Werbung.
Technischen EmpCo-Scanner verstehen
