Ab dem 27. September 2026 verschärft die EU-Verordnung 2024/825 („Empowering Consumers for the Green Transition") die Spielregeln für Umweltaussagen radikal. Dieser Komplett-Guide erklärt verständlich, was die EmpCo-Richtlinie regelt, welche Aussagen verboten sind, wer betroffen ist und wie Sie Compliance-Risiken in Ihrem Unternehmen identifizieren.
Letztes Update: 25. April 2026 · Lesedauer ca. 18 Minuten
Die EmpCo-Richtlinie ist offiziell die Richtlinie (EU) 2024/825 zur Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel durch besseren Schutz vor unlauteren Praktiken und durch bessere Informationen — kurz: Empowering Consumers for the Green Transition Directive. Sie wurde am 28. Februar 2024 vom Europäischen Parlament und vom Rat beschlossen und am 6. März 2024 im Amtsblatt der EU veröffentlicht. Sie ändert die beiden zentralen verbraucherrechtlichen Richtlinien — die Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken (UCPD, 2005/29/EG) und die Verbraucherrechte-Richtlinie (CRD, 2011/83/EU).
Hintergrund ist eine empirische Studie der EU-Kommission aus dem Jahr 2020, in der über die Hälfte der untersuchten Umweltaussagen in der Werbung als vage, irreführend oder unbegründet eingestuft wurde. Mehr als 40 % erwiesen sich sogar als komplett haltlos. Das EU-Parlament reagierte mit einem klaren politischen Auftrag: Wer mit „grün" wirbt, muss es auch beweisen können — und wer es nicht kann, darf gar nicht mehr werben.
In Deutschland wird die EmpCo durch das Dritte Gesetz zur Änderung des UWG in deutsches Recht überführt. Die Änderungen betreffen vor allem das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG); die für Umweltaussagen zentralen Vorschriften werden ab 27. September 2026 angewendet. Wer also heute noch mit Begriffen wie „klimaneutral", „nachhaltig" oder „umweltfreundlich" wirbt, hat nur noch wenige Monate Zeit, um seine Außenkommunikation zu überarbeiten.
Das Herzstück der EmpCo-Richtlinie sind die neu eingefügten Per-se-Verbote in Anhang I der UCPD — also Praktiken, die unter allen Umständen als unlauter gelten und damit ohne weitere Abwägung verboten sind. Die Liste der unlauteren Geschäftspraktiken wird durch die EmpCo um vier zentrale Tatbestände im Umweltbereich erweitert.
Allgemeine Umweltaussagen ohne anerkannten Nachweis sind verboten. Dazu zählen Begriffe wie nachhaltig, umweltfreundlich, ökologisch, grün, klimafreundlich oder natürlich. Diese Begriffe dürfen ab 27.09.2026 nur dann verwendet werden, wenn ihre anerkannte hervorragende Umweltleistung auf derselben Webseite oder im selben Werbemedium nachweisbar ist.
Beispiel verboten: „Unsere nachhaltige Verpackung schont die Umwelt." → Ohne konkreten Nachweis (z. B. Recyclingquote, ISO 14021) untersagt. Erlaubt wäre: „Verpackung aus 87 % Post-Consumer-Recyclat, zertifiziert nach ISO 14021."
Werbeaussagen wie klimaneutral, CO₂-neutral, klimapositiv oder kohlenstoffneutral, die auf der bloßen Kompensation von Treibhausgasemissionen (Offsetting) beruhen, sind ab 27.09.2026 absolut verboten — selbst wenn die Kompensationsprojekte zertifiziert sind. Der Gesetzgeber sieht das Problem darin, dass Verbraucher fälschlich annehmen, das beworbene Produkt habe selbst keine Klimaauswirkungen.
Beispiel verboten: „Klimaneutrale Schokolade durch Kompensation zertifizierter CO₂-Projekte." → Auch mit „freiwillig kompensiert" unzulässig. Mehr dazu im Detail-Artikel: Klimaneutral verboten 2026.
Unternehmen dürfen keine selbst entworfenen Nachhaltigkeitssiegel, Logos oder Gütezeichen mehr verwenden, wenn diese nicht auf einem anerkannten, extern geprüften Zertifizierungssystem beruhen. Die EmpCo verlangt, dass jedes Siegel auf öffentlichen Vergabekriterien basiert und durch eine unabhängige Drittstelle überwacht wird. Reine Marketing-Logos „Eco-Choice", „Green Star" oder vergleichbare Eigenkreationen sind damit faktisch tot.
Aussagen wie „Bis 2030 klimaneutral" oder „Net Zero bis 2040" sind nur noch zulässig, wenn ein klar definierter, terminierter und öffentlich zugänglicher Umsetzungsplan existiert, der regelmäßig durch externe Sachverständige überprüft wird. Reine PR-Versprechen ohne hinterlegte Maßnahmen sind verboten. Wer also für die Zukunft wirbt, muss heute schon liefern können — in Form eines transparenten, prüfbaren Roadmap-Dokuments.
Verstöße gegen die EmpCo-Richtlinie können in Deutschland auf drei Ebenen geahndet werden — jede einzelne kann existenzbedrohend werden. Wer denkt, „solange mich keiner verklagt, mache ich weiter", unterschätzt die Klagedichte deutscher Verbraucherschützer erheblich.
Regelfolge eines Verstoßes im Einzelfall sind Abmahnung, Unterlassung und Schadensersatz. Als gesetzliches Höchstmaß sieht § 19 UWG nur bei EU-weit koordinierten Durchsetzungsverfahren nach der CPC-Verordnung (EU) 2017/2394 ein Bußgeld vor: grundsätzlich bis 50.000 €, bei einem Jahresumsatz über 1,25 Mio. € bis zu 4 % des im betroffenen Mitgliedstaat erzielten Jahresumsatzes. Bei einem Konzern mit 200 Mio. € Deutschland-Umsatz wären 4 % bis zu 8 Mio. € pro Verstoß. Lässt sich der Jahresumsatz nicht schätzen, beträgt das Höchstmaß 2 Mio. €.
Bereits vor dem EmpCo-Stichtag hat der BGH die Latte hoch gelegt. Das Urteil Katjes I ZR 98/23 vom 27. Juni 2024 stellt klar, dass die Werbung mit „klimaneutral" auf Produktverpackungen ohne klare Erläuterung des Begriffs irreführend ist. Verbraucher müssten verstehen, ob das Produkt selbst klimaneutral hergestellt wurde oder lediglich kompensiert wird. Der BGH verlangt eine transparente Aufklärung am Werbeort selbst — Fußnoten oder Verlinkungen zu Erklärseiten reichen nicht aus.
Die Deutsche Umwelthilfe (DUH) geht seit 2022 verstärkt gegen Greenwashing vor und hat zahlreiche Verfahren geführt — etwa gegen TotalEnergies (Werbung mit „CO₂-kompensiertem Heizöl", LG Düsseldorf). Klagebefugt nach § 8 Abs. 3 UWG sind zudem qualifizierte Verbraucherverbände nach § 4 UKlaG (etwa der Verbraucherzentrale Bundesverband, vzbv) sowie qualifizierte Wirtschaftsverbände. Hinzu kommen Wettbewerber, die nach UWG abmahnen können — und die in der Praxis häufig die ersten sind, die mit einer kostenpflichtigen Unterlassungsforderung um die Ecke kommen.
Eine erste Abmahnung kostet zwischen 1.500 € und 6.000 € an Anwaltsgebühren — pro angeprangerter Aussage. Wer sich nicht unterwirft, riskiert eine einstweilige Verfügung mit zusätzlichen Gerichtskosten. Detaillierte Kostentabellen und Praxisbeispiele finden Sie im Ratgeber EmpCo-Richtlinie: Zusammenfassung für KMUs.
Die EmpCo-Richtlinie macht — anders als manche EU-Verordnungen mit Größenschwellen (CSRD, CSDDD) — keinen Unterschied zwischen Großunternehmen und KMU. Adressat ist jeder Gewerbetreibende, der gegenüber Verbrauchern werbliche Aussagen zu Umwelteigenschaften, Klimaneutralität oder Nachhaltigkeit trifft.
Auch ein Einzelunternehmer mit Onlineshop oder Landingpage ist betroffen. Erleichterungen wegen Kleingewerbestatus gibt es nicht.
Auch KMU sind erfasst; eine Erleichterung wegen der Unternehmensgröße sieht das UWG nicht vor.
Bei einem Jahresumsatz über 1,25 Mio. € kann das Bußgeld nach § 19 UWG als gesetzliches Höchstmaß bis zu 4 % des im betroffenen EU-Mitgliedstaat erzielten Jahresumsatzes betragen — und nur bei EU-weit koordinierten CPC-Verfahren (Art. 21 VO 2017/2394, § 19 UWG); bei Schätzung max. 2 Mio. €. Im Regelfall greifen Abmahnung, Unterlassung und Schadensersatz.
Jede Kommunikation an Verbraucher (Website, Verpackung, TV, Radio, Online-Werbung, Influencer-Posts) fällt unter die EmpCo.
Reine B2B-Kommunikation ist primär nicht erfasst, indirekt aber sehr wohl: Wer als Lieferant Greenwashing-Behauptungen weitergibt, riskiert Schadensersatzansprüche der Abnehmer.
Plattformen wie Amazon, eBay oder Etsy haften zunehmend mit, wenn Verkäufer auf ihrer Plattform Greenwashing-Claims verbreiten.
Branchenspezifische Risiken? Die Branchen-Leitfäden zeigen, welche Begriffe in welcher Branche typisch und welche besonders gefährlich sind: Lebensmittel, Mode & Textil, Energie, Finanzen, Tourismus.
Die EmpCo-Richtlinie spricht von „kommerzieller Kommunikation" — ein bewusst weit gefasster Begriff. Er umfasst jede Form geschäftlicher Außenkommunikation, die geeignet ist, Verbraucher in ihrer Kaufentscheidung zu beeinflussen. Konkret bedeutet das:
Wichtig: Auch ältere Inhalte, die schon vor dem 27.09.2026 online gestellt wurden, fallen unter die neuen Regeln. Es gibt keine Bestandsschutzregelung für Alt-Content. Wer beispielsweise einen Blog-Artikel aus 2020 mit „klimaneutral" wirbt, muss diesen Artikel bis zum Stichtag aktualisieren oder offline nehmen — sonst gilt er ab dem 28.09.2026 als verbotene kommerzielle Kommunikation.
Die EmpCo erlaubt Umweltaussagen ausdrücklich, sofern sie auf anerkannten Zertifizierungssystemen oder unabhängig geprüften Standards beruhen. Die folgende Übersicht listet die wichtigsten anerkannten Nachweise — sie sind quasi der Werkzeugkasten für substanziierbare grüne Kommunikation.
Internationaler Standard für Umweltmanagementsysteme. Externe Zertifizierung durch akkreditierte Stellen wie TÜV, DEKRA oder DQS.
EU-weit harmonisiertes Umweltzeichen mit Lebenszyklus-Betrachtung. Nur für Produktkategorien mit veröffentlichten Vergabekriterien.
Deutsches Umweltzeichen seit 1978. Vergeben durch RAL gGmbH nach Kriterien des Umweltbundesamts.
Zertifikate für nachhaltige Forstwirtschaft. Lückenlose Chain-of-Custody-Nachweise für Holz- und Papierprodukte.
Global Organic Textile Standard — biologische Fasern und soziale Mindeststandards in Textilien.
EU Eco-Management and Audit Scheme. Deutlich strenger als ISO 14001, mit öffentlicher Umwelterklärung.
Science Based Targets Initiative — wissenschaftsbasierte Reduktionsziele kompatibel mit dem 1,5-°C-Pfad.
Kreislauffähigkeits-Zertifikat in den Stufen Bronze bis Platin, mit Materialgesundheits-Bewertung.
Textilien auf Schadstofffreiheit geprüft, anerkannt für Bekleidung, Heimtextilien und Babyprodukte.
Mehr zu konkreten Formulierungen mit Nachweis finden Sie im Ratgeber Klimaneutral-Alternativen: 15 substanziierbare Formulierungen.
Wer mit Zukunftsaussagen wirbt — etwa „Wir werden bis 2035 klimaneutral" — muss laut EmpCo einen ausgearbeiteten Übergangsplan („transition plan") vorweisen. Der Plan ist faktisch eine Klimaschutz-Roadmap und muss folgende Mindestanforderungen erfüllen:
Für Unternehmen, die bereits unter die CSRD (Corporate Sustainability Reporting Directive) fallen, ist der Aufwand überschaubar — die Übergangspläne werden dort ohnehin gefordert. Für KMU, die nicht CSRD-pflichtig sind, ist die Anforderung jedoch substantiell. Eine saubere Lösung: Entweder Zukunftsversprechen mit einem geprüften Plan untermauern — oder ganz auf solche Aussagen verzichten und stattdessen mit realisierten Reduktionen werben.
In Deutschland wird die EmpCo-Richtlinie über das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) umgesetzt. Drei Vorschriften sind besonders relevant:
§ 5 UWG verbietet irreführende Geschäftspraktiken im Allgemeinen. Durch die EmpCo wird der Katalog der unter § 5 fallenden Tatbestände erweitert: Künftig gilt jede Umweltaussage, die nicht durch anerkannte Standards untermauert ist, als irreführend — und damit als Verstoß gegen § 5 UWG.
§ 5a UWG erfasst zudem das Verschweigen wesentlicher Informationen. Wer also „klimaneutral" wirbt, ohne die Zertifizierungsgrundlage offen zu legen oder ohne über die Rolle der Kompensation aufzuklären, verstößt gegen § 5a UWG. Genau das war der Kern des BGH-Katjes-Urteils.
Analog zu Anhang I UCPD enthält das deutsche UWG einen Anhang zu § 3 Abs. 3 mit Praktiken, die per se als unlauter gelten. Dieser Anhang wird durch die EmpCo um neue Nummern (u. a. 2a, 4a, 4b, 4c, 10a, 23d) erweitert — darunter Klimaneutralitäts-Claims auf Kompensationsbasis, generische Umweltaussagen und unzulässige Eigensiegel.
Erstellen Sie eine UWG-Risiko-Matrix für Ihre Website: Listen Sie alle Umweltbegriffe in einer Tabelle und ordnen Sie zu — § 3 Abs. 3 UWG (Per-se-Verbot, sofort entfernen), § 5 UWG (irreführend, Nachweis erforderlich), unkritisch (rein deskriptive Sachangabe). Eine kostenlose automatische Variante davon liefert der Greenwashing-Check.
Häufig werden EmpCo und Green Claims Directive (GCD) verwechselt oder gleichgesetzt. Tatsächlich sind es zwei verwandte, aber inhaltlich unterschiedliche Rechtsakte:
Anders gesagt: EmpCo ist die Verbotsnorm, GCD wird die Beweisnorm. Wer EmpCo-konform ist, hat die GCD bereits zu zwei Dritteln abgeräumt — die zusätzlich nötige LCA-Dokumentation kommt aber noch oben drauf. Es lohnt sich also, schon jetzt mit der Datensammlung für künftige Substantiierungspflichten zu beginnen.
Bis zum 27. September 2026 sind es nur noch wenige Monate. Wer jetzt startet, schafft den Stichtag locker. Der folgende 8-Schritte-Plan ist die praxiserprobte Roadmap für eine EmpCo-konforme Außenkommunikation:
Bestimmte Umweltaussagen gelten ohne Einzelfallprüfung als unzulässig — u. a. unzulässige Nachhaltigkeitssiegel (Nr. 2a), nicht nachweisbare allgemeine Umweltaussagen (Nr. 4a), unwahre Reichweite einer Umweltaussage (Nr. 4b) und Aussagen zu Umweltauswirkungen auf Basis von Kompensation/Treibhausgas (Nr. 4c).
Nach § 5 Abs. 2 und Abs. 3 UWG sind allgemeine Umweltaussagen (§ 2 Abs. 2 UWG) ohne anerkannte hervorragende Umweltleistung als irreführend einzuordnen.
Nachhaltigkeitssiegel ohne Zertifizierungssystem im Sinne des § 2 Abs. 2 UWG sind unzulässig (Anhang Nr. 2a). § 2 Abs. 2 UWG definiert die Begriffe Nachhaltigkeitssiegel und Zertifizierungssystem.
Nach § 5 Abs. 3 Nr. 4 UWG ist eine Aussage über künftige Umweltleistung ohne realistischen, überprüfbaren Umsetzungsplan irreführend.
Wer eine gesetzliche Anforderung als Besonderheit des Angebots darstellt, handelt nach Anhang Nr. 10a UWG unzulässig.
Anhang Nr. 23d UWG erfasst irreführende Angaben zu Haltbarkeit, Reparierbarkeit und Softwareaktualisierung. Diese Vorgaben sind ab 27.09.2026 anzuwenden.
§ 5b Abs. 3a UWG enthält besondere Informationspflichten für Vergleichsdienste.
Bußgelder nach § 19 UWG (bis 50.000 €; bei Jahresumsatz über 1,25 Mio. € als gesetzliches Höchstmaß bis zu 4 % des im betroffenen EU-Mitgliedstaat erzielten Jahresumsatzes — nur bei EU-weit koordinierten CPC-Verfahren nach Art. 21 VO 2017/2394, bei Schätzung max. 2 Mio. €) sowie im Regelfall Abmahnungen und Unterlassungsklagen durch Mitbewerber, Wettbewerbszentrale, qualifizierte Verbraucherverbände (§ 4 UKlaG) und IHK sind möglich.
Eine ausführliche Step-by-Step-Anleitung mit Vorlagen finden Sie im Ratgeber Website EmpCo-konform machen: Schritt für Schritt. Wer es eilig hat, sollte den Countdown im Blick behalten: EmpCo-Frist September 2026: Was bis dahin passieren muss.
Die häufigsten Fragen aus Gesprächen mit KMU, Marketing-Verantwortlichen und Inhouse-Juristen — strukturiert und beantwortet.
Die EmpCo-Richtlinie (Empowering Consumers for the Green Transition, EU 2024/825) ist eine EU-Richtlinie vom 28. Februar 2024, die Verbraucher vor irreführenden Umweltaussagen und unzuverlässigen Nachhaltigkeitssiegeln schützen soll. Deutschland hat sie mit dem Dritten Gesetz zur Änderung des UWG umgesetzt (Bundestags-Beschluss Dez. 2025, verkündet im BGBl. I 2026 Nr. 43 am 19.02.2026). Die neuen Verbote sind nach Art. 2 ab dem 27. September 2026 anzuwenden.
Die materiellen Verbote (Per-se-Verbote der Schwarzen Liste, allgemeine Umweltaussagen, Nachhaltigkeitssiegel, künftige Umweltleistung) sind in Deutschland nach Art. 2 ab dem 27. September 2026 anzuwenden. Das gilt auch für die Vorgaben zu Haltbarkeit, Reparierbarkeit und Softwareaktualisierung.
Nach § 19 UWG sind Bußgelder bis zu 50.000 € möglich. Bei einem Jahresumsatz über 1,25 Mio. € kann das Bußgeld als gesetzliches Höchstmaß bis zu 4 % des im betroffenen EU-Mitgliedstaat erzielten Jahresumsatzes betragen — und nur bei EU-weit koordinierten CPC-Verfahren (Art. 21 VO 2017/2394, § 19 UWG); lässt sich der Umsatz nur schätzen, gilt eine Höchstgrenze von 2 Mio. €. Im Regelfall greifen wettbewerbsrechtliche Abmahnungen und Unterlassungsklagen, etwa durch Mitbewerber, die Wettbewerbszentrale, qualifizierte Verbraucherverbände (§ 4 UKlaG, z. B. vzbv oder Deutsche Umwelthilfe) oder die IHK.
Ja. Die EmpCo unterscheidet nicht nach Unternehmensgröße. Jeder Gewerbetreibende, der Verbrauchern gegenüber Umweltaussagen trifft — egal ob Solo-Selbstständige, KMU, Mittelstand oder Konzern — fällt unter das Verbot. Erleichterungen gibt es nur indirekt über das UWG, etwa beim Verschulden bei Bagatell-Verstößen.
Ja. Anerkannte Siegel mit unabhängiger Drittprüfung — beispielsweise EU Ecolabel, Blauer Engel, FSC, PEFC, GOTS, OEKO-TEX, Fairtrade, Cradle to Cradle, EMAS oder ISO 14001 — dürfen weiterhin verwendet werden. Verboten sind hingegen unternehmenseigene Nachhaltigkeitssiegel ohne Zertifizierungsverfahren und Siegel, deren Vergabekriterien nicht öffentlich nachprüfbar sind.
Ein Per-se-Verbot bedeutet, dass die jeweilige Aussage automatisch als irreführend gilt — ohne dass eine Einzelfallprüfung stattfindet. Dabei wird gar nicht geprüft, ob die Werbung tatsächlich Verbraucher in die Irre führen könnte. Beispiel: „klimaneutral" auf Basis von Kompensationszertifikaten ist ab 27.09.2026 ohne Wenn und Aber verboten — selbst wenn die Zertifikate seriös und überprüfbar sind.
Die EmpCo-Richtlinie (EU 2024/825) ist bereits beschlossen; ihre Vorgaben sind ab dem 27.09.2026 anzuwenden. Sie regelt die Verbote irreführender Umweltaussagen und unzuverlässiger Siegel. Die Green Claims Directive (GCD) befindet sich noch im EU-Gesetzgebungsverfahren und wird die Substantiierungspflichten ergänzen — also die Frage, wie ein Unternehmen einen erlaubten Umweltclaim wissenschaftlich nachweisen muss. EmpCo bestraft also unzulässige Aussagen, GCD wird die Beweisanforderungen für zulässige Aussagen verschärfen.
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Letztes Update: 25. April 2026 · Veröffentlicht: 20. April 2026 · Autor: Empcora Redaktion
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