Die EmpCo-Richtlinie nennt für Greenwashing einen Sanktionsrahmen von bis zu 4 % des im betroffenen EU-Mitgliedstaat erzielten Jahresumsatzes — dieser greift jedoch nur bei EU-weit koordinierten CPC-Verfahren (Art. 21 VO 2017/2394, § 19 UWG). In der Praxis sind Abmahnungen, einstweilige Verfügungen und Schadensersatz-Verfahren die häufigeren Folgen. Diese Seite ordnet die vier Sanktionsebenen ein und zeigt das wegweisende BGH-Urteil zu Umweltwerbung.
Letztes Update: 26. Mai 2026
Vom Abmahnschreiben bis zum behördlichen Bußgeld — die wahrscheinlichsten Folgen eines Verstoßes, geordnet nach Häufigkeit.
Mit Abstand häufigste Sanktion in Deutschland. Wettbewerbszentrale, IHK, Verbraucherzentrale Bundesverband und spezialisierte Kanzleien sind aktiv.
Wird beantragt, wenn die Abmahnung nicht akzeptiert wird oder Eilbedürftigkeit besteht. Häufig bei TV-Kampagnen und auflagestarken Print-Werbungen.
Eher bei größeren Unternehmen und systematischen Verstößen. Beweislast für die Schadenshöhe trägt der Kläger.
Ab 27.09.2026 bei systematischen oder grob fahrlässigen Verstößen. Wird in Deutschland voraussichtlich durch die Länderbehörden vollzogen.
Werbung „klimaneutral" ohne Aufklärung über Reduktion und Kompensation auf derselben Werbefläche verstößt gegen § 5 UWG.
Die EmpCo-Richtlinie nennt als gesetzliches Höchstmaß 4 % des Jahresumsatzes im betroffenen EU-Mitgliedsstaat — und nur bei EU-weit koordinierten CPC-Verfahren (Art. 21 VO 2017/2394, § 19 UWG). Regelfolge im Einzelfall sind Abmahnung, Unterlassung und Schadensersatz; in der Praxis liegen Sanktionen für KMU typischerweise deutlich darunter — die konkrete Höhe richtet sich nach Schwere, Vorsatz, Wiederholung und wird von der zuständigen Behörde im Einzelfall festgelegt. Verlässlicher kalkulierbar sind die Anwaltskosten bei Abmahnungen.
Mitbewerber, qualifizierte Wirtschaftsverbände (Wettbewerbszentrale, IHK), Verbraucherschutzverbände (z. B. Deutsche Umwelthilfe, vzbv) und ab 2026 auch die Marktüberwachungsbehörden. Eine Abmahnung kostet typischerweise 1.000–5.000 €.
Die behördlichen Bußgelder nach EmpCo greifen erst ab 27.09.2026. Bereits heute haben Gerichte Unterlassungspflichten ausgesprochen — so untersagte der BGH die Werbung „klimaneutral" ohne Aufklärung auf derselben Werbefläche (Katjes, I ZR 98/23). Die finanziellen Auswirkungen heute sind: Anwaltskosten und Werbeentwertung.
Ja, sofern Sie Werbung gegenüber Endverbrauchern verantworten. Wer als Hersteller mit umweltbezogenen Aussagen wirbt, haftet auch für die Werbung der Wiederverkäufer — Hersteller-Materialien (Datenblätter, Bilder, Texte) müssen daher konform sein.
In der Regel wird zuerst eine Abmahnung verschickt mit der Aufforderung zur Unterlassung und Erstattung der Anwaltskosten. Wer die Unterlassungserklärung abgibt und die Aussage entfernt, kann das Verfahren meist günstig beenden. Wer ignoriert oder verzögert, riskiert eine einstweilige Verfügung mit deutlich höheren Kosten.
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