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Sanktionen & Urteile

Greenwashing- Bußgeld 2026

Die EmpCo-Richtlinie nennt für Greenwashing einen Sanktionsrahmen von bis zu 4 % des im betroffenen EU-Mitgliedstaat erzielten Jahresumsatzes — dieser greift jedoch nur bei EU-weit koordinierten CPC-Verfahren (Art. 21 VO 2017/2394, § 19 UWG). In der Praxis sind Abmahnungen, einstweilige Verfügungen und Schadensersatz-Verfahren die häufigeren Folgen. Diese Seite ordnet die vier Sanktionsebenen ein und zeigt das wegweisende BGH-Urteil zu Umweltwerbung.

Letztes Update: 26. Mai 2026

Sanktionsstufen

Vier Sanktionsebenen im Überblick

Vom Abmahnschreiben bis zum behördlichen Bußgeld — die wahrscheinlichsten Folgen eines Verstoßes, geordnet nach Häufigkeit.

Abmahnung durch Mitbewerber oder Verband

1.000–5.000 € (Anwaltskosten + Unterlassungserklärung)

Mit Abstand häufigste Sanktion in Deutschland. Wettbewerbszentrale, IHK, Verbraucherzentrale Bundesverband und spezialisierte Kanzleien sind aktiv.

Einstweilige Verfügung

Streitwert oft 25.000–100.000 €, Gerichts- und Anwaltskosten anteilig

Wird beantragt, wenn die Abmahnung nicht akzeptiert wird oder Eilbedürftigkeit besteht. Häufig bei TV-Kampagnen und auflagestarken Print-Werbungen.

Hauptsacheverfahren mit Schadensersatz

Schadensersatz an Mitbewerber je nach Marktverwirrung — selten unter 10.000 €

Eher bei größeren Unternehmen und systematischen Verstößen. Beweislast für die Schadenshöhe trägt der Kläger.

Bußgeld durch Marktüberwachungsbehörde

Gesetzl. Höchstmaß bis 4 % EU-Jahresumsatz (nur EU-koordiniert), praktisch deutlich darunter

Ab 27.09.2026 bei systematischen oder grob fahrlässigen Verstößen. Wird in Deutschland voraussichtlich durch die Länderbehörden vollzogen.

Wegweisendes Urteil

Wegweisendes Urteil aus der Praxis

BGH I ZR 98/23

· 2024
Katjes Fassin

Werbung „klimaneutral" ohne Aufklärung über Reduktion und Kompensation auf derselben Werbefläche verstößt gegen § 5 UWG.

Häufige Fragen

FAQ zu Bußgeld & Sanktionen

Wie hoch ist das Bußgeld bei Greenwashing wirklich?

Die EmpCo-Richtlinie nennt als gesetzliches Höchstmaß 4 % des Jahresumsatzes im betroffenen EU-Mitgliedsstaat — und nur bei EU-weit koordinierten CPC-Verfahren (Art. 21 VO 2017/2394, § 19 UWG). Regelfolge im Einzelfall sind Abmahnung, Unterlassung und Schadensersatz; in der Praxis liegen Sanktionen für KMU typischerweise deutlich darunter — die konkrete Höhe richtet sich nach Schwere, Vorsatz, Wiederholung und wird von der zuständigen Behörde im Einzelfall festgelegt. Verlässlicher kalkulierbar sind die Anwaltskosten bei Abmahnungen.

Wer kann mich abmahnen?

Mitbewerber, qualifizierte Wirtschaftsverbände (Wettbewerbszentrale, IHK), Verbraucherschutzverbände (z. B. Deutsche Umwelthilfe, vzbv) und ab 2026 auch die Marktüberwachungsbehörden. Eine Abmahnung kostet typischerweise 1.000–5.000 €.

Gibt es schon konkrete Bußgeld-Beispiele?

Die behördlichen Bußgelder nach EmpCo greifen erst ab 27.09.2026. Bereits heute haben Gerichte Unterlassungspflichten ausgesprochen — so untersagte der BGH die Werbung „klimaneutral" ohne Aufklärung auf derselben Werbefläche (Katjes, I ZR 98/23). Die finanziellen Auswirkungen heute sind: Anwaltskosten und Werbeentwertung.

Bin ich auch betroffen, wenn ich nur über Drittpartner verkaufe?

Ja, sofern Sie Werbung gegenüber Endverbrauchern verantworten. Wer als Hersteller mit umweltbezogenen Aussagen wirbt, haftet auch für die Werbung der Wiederverkäufer — Hersteller-Materialien (Datenblätter, Bilder, Texte) müssen daher konform sein.

Was passiert beim ersten Verstoß?

In der Regel wird zuerst eine Abmahnung verschickt mit der Aufforderung zur Unterlassung und Erstattung der Anwaltskosten. Wer die Unterlassungserklärung abgibt und die Aussage entfernt, kann das Verfahren meist günstig beenden. Wer ignoriert oder verzögert, riskiert eine einstweilige Verfügung mit deutlich höheren Kosten.

Weiterführend

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Allgemeine Information, keine Rechtsberatung

Empcora ist ein reiner Prüf- und Dokumentationsdienst und liefert ausschließlich allgemeine Informationen zur Rechtslage auf Basis der EmpCo-Richtlinie (EU 2024/825) und ihrer Umsetzung im deutschen UWG (§ 5, § 5a, Anhang) samt Fundstellen. Dies ist keine Rechtsberatung im Einzelfall und umfasst weder eine Umformulierung noch die Erstellung von Texten. Für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Analyse sowie für etwaige Rechtsfolgen wird keine Haftung oder Gewähr übernommen. Die rechtliche Bewertung des Einzelfalls obliegt einer zugelassenen Kanzlei oder einem zugelassenen Anwalt.