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Allgemeine Quelleninformation

Greenwashing-Bußgeld: Rechtsrahmen und Quellen

Allgemeine, quellenbasierte Information; keine Rechtsberatung, keine Bewertung eines Einzelfalls und keine Handlungsanweisung. Ob eine Vorschrift in einem konkreten Sachverhalt eingreift, wird hier nicht beurteilt. Die Seite benennt die gesetzlichen Instrumente der §§ 8, 9, 13 und 19 UWG sowie eine amtlich veröffentlichte BGH-Entscheidung. Sie leitet daraus keine Kosten-, Ablauf- oder Ergebnisprognose ab.

Quellenstand: 2. August 2026

Gesetzliche Instrumente

Der Rechtsrahmen im Überblick

Die folgenden Einträge benennen Instrumente aus dem UWG ohne Rangfolge, Häufigkeitsangabe oder Aussage zu einem konkreten Sachverhalt.

Beseitigung und Unterlassung nach § 8 UWG

Keine pauschale Kostenaussage

§ 8 UWG nennt Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche sowie die dort bezeichneten Anspruchsberechtigten. Diese Übersicht trifft keine Aussage dazu, ob ein Anspruch in einem konkreten Fall besteht.

Abmahnung nach § 13 UWG

Keine pauschale Kostenaussage

§ 13 UWG beschreibt die wettbewerbsrechtliche Abmahnung und ihre gesetzlichen Anforderungen. Aus der Norm folgt keine für jeden Sachverhalt gleiche Verfahrensfolge.

Schadensersatz nach § 9 UWG

Keine pauschale Kostenaussage

§ 9 UWG regelt Schadensersatzansprüche unter den dort genannten Voraussetzungen. Die Seite prognostiziert weder das Bestehen noch die Höhe eines Anspruchs.

Behördliche Geldbuße nach § 19 UWG

Gesetzlicher Rahmen, keine Prognose

§ 19 UWG betrifft weitverbreitete Verstöße und Verstöße mit Unions-Dimension. Absatz 3 bindet eine Ahndung an eine koordinierte Durchsetzungsmaßnahme nach Artikel 21 der Verordnung (EU) 2017/2394.

Amtliche Entscheidung

Eine Einzelfallentscheidung als Quelle

BGH I ZR 98/23

· 2024
Produktwerbung mit dem Begriff „klimaneutral“

Der Bundesgerichtshof formuliert in seinen Leitsätzen strenge Anforderungen an Richtigkeit, Eindeutigkeit und Klarheit umweltbezogener Werbung. Bei dem mehrdeutigen Begriff „klimaneutral“ muss die konkrete Bedeutung nach der Entscheidung in der Werbung selbst eindeutig und klar erläutert werden.

Häufige Fragen

FAQ zu Bußgeld & Sanktionen

Welche Quellen nennt diese Seite zu möglichen Rechtsfolgen?

Die Übersicht verweist für Deutschland auf die §§ 8, 9, 13 und 19 UWG sowie für die koordinierte Behördendurchsetzung auf Artikel 21 der Verordnung (EU) 2017/2394. Sie beschreibt damit gesetzliche Instrumente, nicht deren Anwendung auf einen Einzelfall.

Wer ist nach § 8 UWG anspruchsberechtigt?

§ 8 Absatz 3 UWG nennt unter seinen jeweiligen Voraussetzungen unter anderem Mitbewerber, qualifizierte Wirtschaftsverbände und qualifizierte Verbraucherorganisationen. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, wird für keinen konkreten Sachverhalt bewertet.

Was regelt § 19 UWG?

§ 19 UWG enthält Bußgeldvorschriften für weitverbreitete Verstöße und weitverbreitete Verstöße mit Unions-Dimension. Nach Absatz 3 ist eine Ahndung nur im Rahmen einer koordinierten Durchsetzungsmaßnahme nach Artikel 21 der Verordnung (EU) 2017/2394 möglich.

Was belegt die Entscheidung BGH I ZR 98/23?

Die amtliche Entscheidung betrifft eine konkrete Produktwerbung mit dem Begriff „klimaneutral“. Ihre Leitsätze behandeln die Anforderungen an Richtigkeit, Eindeutigkeit und Klarheit sowie die Erläuterung dieses mehrdeutigen Begriffs in der Werbung selbst. Daraus wird hier keine pauschale Aussage für andere Sachverhalte abgeleitet.

Gibt es einen festen Ablauf oder pauschale Kosten?

Nein. Die genannten gesetzlichen Instrumente haben unterschiedliche Voraussetzungen und Verfahren. Diese Seite nennt deshalb weder einen typischen Ablauf noch pauschale Kosten oder eine Eintrittswahrscheinlichkeit.

Weiterführend

Weitere Quellenübersichten

Information und Softwareunterstützung, keine Rechtsberatung

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