Empcora ist ein reiner Prüf- und Dokumentationsdienst und liefert ausschließlich allgemeine Informationen zur Rechtslage auf Basis der EmpCo-Richtlinie (EU 2024/825) und ihrer Umsetzung im deutschen UWG (§ 5, § 5a, Anhang) samt Fundstellen. Dies ist keine Rechtsberatung im Einzelfall und umfasst weder eine Umformulierung noch die Erstellung von Texten. Für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Analyse sowie für etwaige Rechtsfolgen wird keine Haftung oder Gewähr übernommen. Eine individuelle rechtliche Bewertung wird von Empcora nicht angeboten.
Begriff & Grundlagen
Was ist EmpCo?
EmpCo ist eine gebräuchliche Kurzbezeichnung für „Empowering Consumers for the Green Transition". Die Richtlinie (EU) 2024/825 ändert die Richtlinien 2005/29/EG und 2011/83/EU. Diese allgemeine Übersicht verknüpft Themen mit amtlichen Fundstellen; sie bewertet keine konkrete Werbeaussage.
Letztes Update: 2. August 2026
Rechtsakt
Richtlinie (EU) 2024/825
Inkrafttreten EU
26. März 2024
Anwendung in DE
27. September 2026
Umsetzung
Drittes Gesetz zur Änderung des UWG (BGBl. I 2026 Nr. 43)
Amtliche Fundstellen
EUR-Lex und Bundesgesetzblatt
Regelungsrahmen
Geschäftspraktiken gegenüber Verbrauchern
Änderungen im Überblick
Welche Bereiche EmpCo ändert
Die Richtlinie ergänzt unter anderem Artikel 6 und Anhang I der Richtlinie 2005/29/EG. Die folgenden Karten sind eine allgemeine Themenübersicht; Wortlaut, Kontext und Tatsachengrundlage eines Einzelfalls werden hier nicht bewertet.
Anhang I Nr. 4a: allgemeine Umweltaussagen
Die amtliche Richtlinie ergänzt Anhang I um Nummer 4a. Dort wird eine allgemeine Umweltaussage mit der Frage verknüpft, ob die anerkannte hervorragende Umweltleistung nachgewiesen werden kann. Diese Übersicht bewertet keinen konkreten Wortlaut oder Kontext.
Anhang I Nr. 4c: Kompensation von Treibhausgasemissionen
Nummer 4c nennt Aussagen, die sich auf die Kompensation von Treibhausgasemissionen gründen und einem Produkt neutrale, verringerte oder positive Auswirkungen zuschreiben. Ob eine konkrete Aussage darunter fällt, wird hier nicht entschieden.
Anhang I Nr. 2a: Nachhaltigkeitssiegel
Nummer 2a behandelt das Anbringen eines Nachhaltigkeitssiegels, das nicht auf einem Zertifizierungssystem beruht oder nicht von staatlichen Stellen festgesetzt wurde. Die Karte ist nur ein Quellenhinweis.
Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe d der amtlichen Quelle nennt klare, objektive, öffentlich einsehbare und überprüfbare Verpflichtungen, einen detaillierten realistischen Umsetzungsplan sowie eine regelmäßige Überprüfung durch einen unabhängigen externen Sachverständigen. Das ist ausschließlich eine Wiedergabe des Richtlinieninhalts, keine Einzelfallanforderung von Empcora.
Technische Inhaltsinventur
Welche Kanäle werden erfasst?
Die Änderungen betreffen Geschäftspraktiken gegenüber Verbraucherinnen und Verbrauchern. Die folgenden Kanäle sind Beispiele für eine technische Inhaltsinventur, keine Entscheidung über den Anwendungsbereich im Einzelfall:
Webseiten, Online-Shops und Landingpages
Produkt- und Kategorieseiten
Social-Media-Beiträge und Bildtexte
Produktverpackungen und Etiketten
Print-, Plakat- und Bewegtbild-Inhalte
Newsletter und E-Mail-Inhalte
Einordnung im EU-Recht
EmpCo vs. Green Claims vs. UWG
EmpCo (EU 2024/825)
Änderungen der Richtlinien 2005/29/EG und 2011/83/EU
Amtlicher EU-Rechtsakt; die Richtlinie nennt den 27.09.2026 als Anwendungsdatum
Green Claims Directive (Entwurf 2023/166)
Gesonderter Kommissionsvorschlag zu ausdrücklichen Umweltaussagen
COM(2023) 166; nicht Bestandteil der Richtlinie (EU) 2024/825
Deutsches UWG (§ 5, § 5a, Anhang)
Nationale Regelquellen zu unlauteren geschäftlichen Handlungen
Amtliche deutsche Fundstelle einschließlich der veröffentlichten Änderungen
Primärquellen
Verwendete amtliche Texte
Die Links führen unmittelbar zu den verwendeten amtlichen Fassungen. Diese allgemeine Übersicht entscheidet keine Einzelfrage.
Amtlicher Text · Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz · Gesetze im Internet Vollzitat: zuletzt geändert durch Art. 6 des Gesetzes vom 12.5.2026, BGBl. 2026 I Nr. 139
Häufige Fragen
FAQ zu EmpCo
Was bedeutet EmpCo wörtlich?
EmpCo ist eine gebräuchliche Kurzbezeichnung für „Empowering Consumers for the Green Transition". Der amtliche Titel der Richtlinie (EU) 2024/825 beschreibt die Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel durch besseren Schutz gegen unlautere Praktiken und durch bessere Informationen.
Welche Daten nennt die amtliche Richtlinie?
Die Richtlinie trat am 26. März 2024 in Kraft. Artikel 4 nennt den 27. März 2026 für die Umsetzung und den 27. September 2026 für die Anwendung der nationalen Vorschriften. Die deutsche Veröffentlichung ist als eigene amtliche Fundstelle zu dokumentieren.
Welchen Regelungsrahmen ändert EmpCo?
Die Richtlinie (EU) 2024/825 ändert die Richtlinien 2005/29/EG und 2011/83/EU. Diese Seite beschreibt den allgemeinen B2C-Regelungsrahmen; sie entscheidet nicht, ob eine einzelne Organisation oder Kommunikation erfasst ist.
Wie werden EmpCo und der Green-Claims-Vorschlag abgegrenzt?
EmpCo bezeichnet hier die verabschiedete Richtlinie (EU) 2024/825. COM(2023) 166 ist ein gesonderter Kommissionsvorschlag zu ausdrücklichen Umweltaussagen. Diese Übersicht führt beide Quellen getrennt und leitet daraus keine Pflicht für einen Einzelfall ab.
Welche Themen nennt der geänderte Anhang I?
Der amtliche Anhang nennt unter anderem Nachhaltigkeitssiegel, allgemeine Umweltaussagen, Aussagen zum gesamten Produkt bei nur teilweisem Bezug und kompensationsbezogene Aussagen. Ein einzelner Begriff reicht nicht für eine Einzelfallbewertung; Wortlaut, Bezug und Kontext werden gesondert erfasst.
Was leistet diese Übersicht?
Sie ordnet allgemeine Themen den amtlichen Fundstellen zu und nennt technische Inhaltskategorien. Sie trifft keine Aussage zur Zulässigkeit einer konkreten Werbung, zu Handlungsbedarf oder zu möglichen Rechtsfolgen.