EmpCo steht für „Empowering Consumers for the Green Transition" — die EU-Richtlinie 2024/825 ist das wichtigste neue Werberecht für umweltbezogene Aussagen. Sie verbietet ab 27. September 2026 pauschale Begriffe wie „klimaneutral", „umweltfreundlich" oder „nachhaltig" ohne konkrete Substanziierung am Werbemittel.
Letztes Update: 26. Mai 2026
EmpCo greift in vier Bereichen ein. Drei davon sind per se verboten — ohne Spielraum. Das vierte erlaubt Zukunftsversprechen nur unter strengen Bedingungen.
Begriffe wie „umweltfreundlich", „nachhaltig" oder „grün" sind ohne Substanziierung mit konkreten Belegen auf derselben Webseite verboten.
Aussagen wie „klimaneutral" oder „CO₂-neutral", die ausschließlich auf Kompensationszahlungen beruhen, sind als irreführend per se verboten.
Hersteller dürfen keine Eigen-Labels mehr verwenden, die ein Drittpartei-Zertifikat suggerieren. Erlaubt sind nur durch unabhängige Stellen akkreditierte Siegel.
Werbung mit Zielen wie „klimaneutral bis 2030" ist nur zulässig, wenn ein verifizierbarer, externer Umsetzungsplan vorliegt.
EmpCo gilt für jede Form der Verbraucherwerbung in der EU — unabhängig von der Unternehmensgröße. Folgende Kanäle und Touchpoints sind betroffen:
Verbot pauschaler Umweltaussagen, Selbstsiegel und Kompensations-Claims
Auf EU-Ebene in Kraft getreten am 26.03.2024, in Deutschland anzuwenden ab 27.09.2026
Vorab-Verifizierung von Umwelt-Claims durch akkreditierte Drittparteien
Im Trilog-Verfahren, voraussichtlich 2027 in Kraft
Generalklausel gegen irreführende Werbung — gilt heute schon
Wird durch das Dritte Gesetz zur Änderung des UWG an EmpCo angepasst
EmpCo ist die Abkürzung für „Empowering Consumers for the Green Transition" — eine EU-Richtlinie, die Verbraucherinnen und Verbraucher vor irreführenden Umweltwerbungen schützen und ihre informierte Kaufentscheidung stärken soll.
Die Richtlinie ist auf EU-Ebene am 26. März 2024 in Kraft getreten. Deutschland setzt sie mit dem Dritten Gesetz zur Änderung des UWG (verkündet im BGBl. I 2026 Nr. 43) um; die neuen Vorschriften sind ab dem 27. September 2026 auf die gesamte Werbepraxis anzuwenden.
Ja. Die Richtlinie unterscheidet nicht nach Unternehmensgröße. Sobald ein Unternehmen Werbung gegenüber Verbrauchern (B2C) macht, ist es betroffen — vom Einzelhändler bis zum Großkonzern.
EmpCo verbietet konkrete irreführende Aussagen; ihre Vorgaben sind ab dem 27.09.2026 anzuwenden. Die Green Claims Directive (in Vorbereitung) ergänzt diese um eine Pflicht zur Vorab-Verifizierung durch unabhängige Stellen — sie wird voraussichtlich 2027 folgen.
Pauschale Begriffe ohne Beleg auf derselben Webseite sind verboten: „umweltfreundlich", „nachhaltig", „grün", „klimaneutral", „ökologisch", „bio" (außerhalb des Lebensmittelkontextes) und ähnliche generische Aussagen.
In Deutschland setzen Mitbewerber, die Wettbewerbszentrale sowie qualifizierte Wirtschafts- und Verbraucherverbände (§ 8 Abs. 3 UWG, z. B. Verbraucherzentralen) die Vorgaben durch — per Abmahnung, einstweiliger Verfügung oder Unterlassungsklage. Bußgelder nach dem angepassten UWG verhängt das Bundesamt für Justiz (BfJ).
Die vollständige Aufschlüsselung mit Zeitplan, Pflichten und Sanktionen.
Wie Deutschland die EmpCo-Richtlinie nationalrechtlich umsetzt.
Über 40 kritische Begriffe, die ab 2026 verboten oder nur mit Nachweis zulässig sind.
50 Schritte zur Umsetzung — von URL-Audit bis Monitoring.
Prüfen Sie Ihre Webseite kostenlos auf EmpCo-Verstöße.