1. Hintergrund — Von der EU-Richtlinie zum deutschen Gesetz
Mit der Richtlinie (EU) 2024/825 zur Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel (sogenannte „Empowering Consumers Directive" oder kurz EmpCo) hat der europäische Gesetzgeber einheitliche Anforderungen an Umwelt- und Nachhaltigkeitsaussagen in der gewerblichen Kommunikation geschaffen. Die Richtlinie wurde am 6. März 2024 im EU-Amtsblatt veröffentlicht und trat am 26. März 2024 in Kraft. Sie ändert die Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken (UCPD) und die Richtlinie 2011/83/EU über die Rechte der Verbraucher (CRD).
Da Richtlinien im Sinne des Art. 288 Abs. 3 AEUV den Mitgliedstaaten lediglich das Ziel verbindlich vorgeben, die Wahl der Form und der Mittel jedoch den nationalen Stellen überlassen, war der deutsche Gesetzgeber verpflichtet, die Vorgaben der EmpCo bis zum 27. März 2026 in innerstaatliches Recht umzusetzen; angewendet werden die Regelungen EU-weit ab dem 27. September 2026. Die Bundesregierung brachte hierfür den Regierungsentwurf zum „Dritten Gesetz zur Änderung des UWG" als Bundestags-Drucksache 21/1855 (vom 29.09.2025) ein. Der Bundestag beschloss das Gesetz im Dezember 2025; verkündet wurde es im Bundesgesetzblatt (BGBl. I 2026 Nr. 43 vom 19.02.2026).
Die Umsetzung erfolgt aus systematischen Gründen schwerpunktmäßig im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), weil die EmpCo dogmatisch eine Verlängerung des UCPD-Regelungskomplexes ist und das UWG bereits seit der Reform 2008 die UCPD im deutschen Recht widerspiegelt. Geändert werden insbesondere § 2 Abs. 2 (neue Definitionen), § 5 Abs. 2 und Abs. 3, § 5b Abs. 3a sowie der Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG (die „Schwarze Liste").
2. Zeitstrahl der Umsetzung
Die folgende Übersicht stellt die wichtigsten Stationen vom europäischen Rechtsetzungsverfahren bis zum Wirksamwerden in Deutschland zusammen. Sie ist als juristische Orientierung gedacht — nicht als Ersatz für eine Einzelfallprüfung.
3. Die geänderten UWG-Paragraphen im Originalwortlaut
Die nachstehenden Texte geben den durch das „Dritte Gesetz zur Änderung des UWG" geänderten Wortlaut wieder, wie er ab dem 27. September 2026 gilt. Die Wiedergabe ist eine vereinfachte Darstellung; maßgeblich ist ausschließlich der amtliche Wortlaut des UWG in der jeweils geltenden Fassung.
§ 2 Abs. 2 UWG — Neue Begriffsbestimmungen
§ 2 Abs. 2 UWG wird um Definitionen ergänzt, die für die Auslegung der übrigen Vorschriften maßgeblich sind. Erfasst werden insbesondere die Begriffe „allgemeine Umweltaussage", „anerkannte hervorragende Umweltleistung", „Nachhaltigkeitssiegel" und „Zertifizierungssystem". Damit wird der bislang generalklauselartige Irreführungsbegriff um spezifische Umweltbezüge unterlegt.
§ 5 UWG — Irreführende geschäftliche Handlungen
§ 5 UWG ist die zentrale Generalklausel des deutschen Lauterkeitsrechts gegen irreführende Werbung. § 5 Abs. 2 und Abs. 3 UWG werden um Tatbestände ergänzt, die ausdrücklich Umweltaussagen erfassen. Nach § 5 Abs. 3 Nr. 4 UWG kann insbesondere eine Aussage über eine künftige Umweltleistung irreführend sein, wenn sie nicht auf einem klaren, überprüfbaren Umsetzungsplan beruht.
[...]
4. Aussagen über eine künftige Umweltleistung, soweit diese nicht auf klaren, objektiven, öffentlich zugänglichen und überprüfbaren Verpflichtungen und Zielen sowie auf einem detaillierten und realistischen Umsetzungsplan beruhen.
[...]
§ 5b Abs. 3a UWG — Wesentliche Informationen
§ 5b UWG bestimmt, welche Informationen als wesentlich gelten und deren Vorenthalten irreführend sein kann. Der neu eingefügte Absatz 3a stellt klar, dass bei der Bewerbung mit einem Nachhaltigkeitssiegel Angaben zum zugrunde liegenden Zertifizierungssystem als wesentliche Information gelten können.
Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG — „Schwarze Liste" der Per-se-Verbote
Der Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG (umgangssprachlich „Schwarze Liste" oder „Black List") enthält Tatbestände, die ohne Einzelfall- und Erheblichkeitsprüfung als unlauter gelten — sogenannte Per-se-Verbote. Die Reform fügt mehrere neue Nummern ein: Nr. 2a, Nr. 4a, Nr. 4b, Nr. 4c, Nr. 10a, Nr. 23d und Nr. 33. Die folgende Übersicht gibt die relevanten neuen Per-se-Verbote vereinfacht wieder.
4a. das Treffen einer allgemeinen Umweltaussage, ohne dass der Unternehmer eine anerkannte hervorragende Umweltleistung, die für die Aussage relevant ist, nachweisen kann;
4b. eine Umweltaussage über das gesamte Produkt oder das gesamte Unternehmen, obwohl sie sich tatsächlich nur auf einen bestimmten Aspekt des Produktes oder eine bestimmte Tätigkeit des Unternehmens bezieht;
4c. die auf der Kompensation von Treibhausgasemissionen beruhende Behauptung, ein Produkt habe in Bezug auf Treibhausgasemissionen neutrale, verringerte oder positive Auswirkungen auf die Umwelt;
10a. die Darstellung gesetzlich vorgeschriebener Anforderungen als Besonderheit des Angebots des Unternehmers;
23d. das Vorenthalten von Informationen darüber, dass eine Funktion zur Begrenzung der Haltbarkeit eingeführt wurde, bzw. das Unterlassen vorgeschriebener Angaben zu Haltbarkeit, Reparierbarkeit und Softwareaktualisierung;
33. bestimmte Dark-Pattern-Praktiken im Zusammenhang mit Finanzdienstleistungen.
4. Erläuterung jeder Änderung mit Praxisbeispiel
Die nachstehenden Erläuterungen folgen der Reihenfolge der gesetzlichen Vorschriften. Jede Änderung wird zunächst in ihrer Tatbestandsstruktur juristisch eingeordnet und anschließend mit einem allgemein gehaltenen Beispiel illustriert. Aktivlegitimiert für die Verfolgung von Verstößen sind nach § 8 Abs. 3 UWG unter anderem Mitbewerber, qualifizierte Wirtschaftsverbände (z. B. die Wettbewerbszentrale) und qualifizierte Verbraucherverbände nach § 4 UKlaG (z. B. Verbraucherzentrale Bundesverband, Deutsche Umwelthilfe).
4.1 Anhang zu § 3 Abs. 3 Nr. 4a UWG — Allgemeine Umweltaussagen
Allgemeine Umweltaussagen sind Begriffe ohne klar abgrenzbaren Bedeutungsgehalt: „umweltfreundlich", „nachhaltig", „grün", „ökologisch", „natürlich". Nach der neuen Nr. 4a des Anhangs ist es per se unlauter, eine solche Aussage zu treffen, ohne dass der Unternehmer eine für die Aussage relevante, anerkannte hervorragende Umweltleistung nachweisen kann.
4.2 Anhang zu § 3 Abs. 3 Nr. 2a UWG — Nachhaltigkeitssiegel
Nach der neuen Nr. 2a des Anhangs ist das Bewerben mit einem Nachhaltigkeitssiegel per se unlauter, wenn das Siegel nicht auf einem Zertifizierungssystem beruht oder nicht durch Behörden eingeführt wurde. Damit sind firmeneigene Siegel ohne externe Grundlage erfasst. Flankierend gelten nach § 5b Abs. 3a UWG Angaben zum zugrunde liegenden Zertifizierungssystem als wesentliche Information.
4.3 Anhang zu § 3 Abs. 3 Nr. 4c UWG — Klimaneutralitätsaussage durch Kompensation
Nr. 4c des Anhangs statuiert ein Per-se-Verbot: Wer behauptet, ein Produkt habe in Bezug auf Treibhausgasemissionen neutrale, verringerte oder positive Auswirkungen auf die Umwelt, und diese Behauptung auf der Kompensation von Treibhausgasemissionen beruht, handelt unlauter — unabhängig davon, wie umfangreich die Information offengelegt wurde. Die Bewertung von Klimaaussagen ohne Kompensationsgrundlage orientiert sich an der bisherigen Rechtsprechung, etwa dem Katjes-Urteil des BGH (Urt. v. 27.06.2024 — I ZR 98/23), wonach „klimaneutral" auf Verpackungen ohne weitergehende Erläuterung irreführend sein kann.
4.4 § 5 Abs. 3 Nr. 4 UWG — Zukunftsaussagen ohne Plan
Knüpft eine Werbeaussage an eine künftige Umweltleistung an — typische Formulierungen sind „bis 2030 klimaneutral", „bis 2035 emissionsfrei", „Net-Zero 2040" —, kann sie nach § 5 Abs. 3 Nr. 4 UWG irreführend sein, soweit sie nicht auf klaren, objektiven, öffentlich zugänglichen und überprüfbaren Verpflichtungen und Zielen sowie auf einem detaillierten und realistischen Umsetzungsplan beruht.
4.5 Anhang zu § 3 Abs. 3 Nr. 10a UWG — Gesetzliche Anforderungen als Besonderheit
Nr. 10a des Anhangs untersagt es, gesetzlich vorgeschriebene Anforderungen als Besonderheit des Angebots darzustellen. Erfasst sind etwa Hinweise auf die gesetzliche Gewährleistung nach § 438 BGB oder das Widerrufsrecht nach § 355 BGB, die als eigenständiger Vorteil beworben werden.
5. Übergangsbestimmungen für Verträge vor dem 27.09.2026
Das „Dritte Gesetz zur Änderung des UWG" regelt die zeitliche Anwendung in Art. 2: Die geänderten Vorschriften sind ab dem 27. September 2026 anzuwenden. Maßgeblich ist der Zeitpunkt der geschäftlichen Handlung. Geschäftliche Handlungen vor dem Stichtag werden nach bisherigem Recht beurteilt; danach vorgenommene Handlungen unterliegen den neuen Regeln.
Bei dauerhaften Werbeauftritten — Websites, Online-Shops, Produktverpackungen, langfristig ausgehängten Plakaten — ist zu beachten: Solange diese Werbeauftritte nach dem Stichtag für den Verbraucher abrufbar bleiben, kann jede weitere Auslieferung als geschäftliche Handlung im Sinne des UWG einzuordnen sein. Eine Website, die mit „klimaneutral durch Kompensation" wirbt, ist demnach ab dem Stichtag an den neuen Regeln zu messen.
Eine ausdrückliche zusätzliche Übergangsfrist für bestehende Werbung über den 27.09.2026 hinaus ist im Gesetz nicht vorgesehen. Maßgeblich ist der in Art. 2 des Gesetzes genannte Anwendungsstichtag.
6. Verhältnis zum BGB — Werbung als Vertragsbestandteil
Die EmpCo-Umsetzung wirkt nicht nur lauterkeitsrechtlich, sondern hat auch zivilrechtliche Folgen. Werbeaussagen können gemäß § 434 Abs. 1 Satz 3 BGB Bestandteil der vereinbarten Soll-Beschaffenheit eines Kaufvertrags werden. Wer also auf seiner Website mit „klimaneutralem Versand" wirbt und ein Verbraucher daraufhin bestellt, kann sich ohne ausdrückliche vertragliche Regelung darauf berufen, dass „klimaneutral" Teil der vereinbarten Leistung wurde. Erweist sich diese Aussage als irreführend, eröffnet § 437 BGB die gesamte kaufrechtliche Mängelhaftung — Nacherfüllung, Rücktritt, Schadensersatz.
In zivilprozessualer Hinsicht kann den Unternehmer für die Substantiierung seiner Umweltaussagen eine sekundäre Darlegungslast treffen: Sobald der Verbraucher die Aussage in Zweifel zieht, hat das werbende Unternehmen darzulegen, auf welcher Grundlage die Aussage beruht. Diese Verteilung der Darlegungslast folgt allgemeinen zivilprozessualen Grundsätzen und ist auf Umweltaussagen entsprechend übertragbar.
7. Verhältnis zur Preisangabenverordnung (PAngV)
Die Preisangabenverordnung (PAngV) regelt, wie Preise gegenüber Verbrauchern auszuzeichnen sind. Wird eine Preisreduktion mit Umweltargumenten begründet (etwa „10 % Rabatt für klimaneutralen Versand"), bleiben die Anforderungen der PAngV an die Darstellung von Preisermäßigungen und Referenzpreisen unberührt. Hinzu treten die UWG-Anforderungen an die Umweltaussage selbst.
Daneben besteht der Anwendungsbereich der bestehenden Regeln fort: Ein „grüner" Stromtarif muss weiterhin die kWh-Endkundenpreise nach § 1 Abs. 1 PAngV ausweisen, ein „nachhaltig produzierter" Joghurt den Grundpreis pro 100 g nach § 4 Abs. 1 PAngV. Die EmpCo-Umsetzung verändert die PAngV nicht systematisch, sondern führt eine zusätzliche Schicht der Werbeaussagenkontrolle ein, die unabhängig vom Preisangaberecht greift.
Die rechtssystematische Konsequenz: Werbung mit Greenwashing kann gleichzeitig gegen das UWG (lauterkeitsrechtliche Kontrolle) und die PAngV (preisrechtliche Kontrolle) verstoßen. In der Anspruchsgrundlagenkonkurrenz dominiert das UWG (Sanktionssphäre), die PAngV greift ergänzend (insbesondere durch die Bußgeldvorschriften des § 16 PAngV).
8. Wer ist Adressat? — Unternehmer i. S. d. § 14 BGB
Adressat der UWG-Vorschriften ist gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 6 UWG jede natürliche oder juristische Person, die geschäftliche Handlungen vornimmt. Praktisch knüpft die Norm an den Unternehmerbegriff des § 14 BGB an. Erfasst werden also:
- Einzelkaufleute, Personen- und Kapitalgesellschaften, eingetragene Genossenschaften;
- Freiberufler im Sinne des § 18 EStG (Anwälte, Steuerberater, Ärzte, Architekten);
- Kleinst- und Kleinunternehmen unabhängig von der Anzahl der Beschäftigten oder dem Jahresumsatz — eine Bagatellschwelle besteht nicht;
- ausländische Unternehmen, soweit sich ihre Werbung an den deutschen Markt richtet (Marktortprinzip, § 1 Abs. 2 UWG i. V. m. Art. 6 Rom-II-VO);
- Plattform-Betreiber und Influencer, soweit sie geschäftliche Handlungen vornehmen (BGH, Urt. v. 09.09.2021 — I ZR 90/20).
Nicht erfasst werden Privatpersonen, die ohne kommerziellen Hintergrund äußern (private Produktbewertungen ohne Vergütung, ehrenamtliche Vereinstätigkeit). Die Abgrenzung erfolgt nach den allgemeinen Maßstäben des § 13 BGB; entscheidend ist die wirtschaftliche Einbindung der Tätigkeit.
Eine besondere Konstellation betrifft konzernweite Umweltaussagen: Bezieht sich eine Aussage auf das gesamte Unternehmen, trifft sie aber tatsächlich nur auf einen bestimmten Geschäftsbereich zu, kann sie nach der neuen Nr. 4b des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG per se unlauter sein. Jede werbende Gesellschaft ist dabei für ihre eigenen geschäftlichen Handlungen verantwortlich.
9. Rechtsfolgen bei Verstoß — §§ 8, 9, 13, 19 UWG
Das UWG sieht ein abgestuftes System von Sanktionen vor. Im Greenwashing-Kontext besonders relevant sind die folgenden Anspruchsgrundlagen:
9.1 § 8 UWG — Beseitigung und Unterlassung
§ 8 Abs. 1 UWG gewährt einen Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch. Unterlassung kann verlangt werden bei Wiederholungsgefahr (vermutet nach erstmaligem Verstoß) oder bei Erstbegehungsgefahr (bei drohendem Verstoß). Klagebefugt sind nach § 8 Abs. 3 UWG: Mitbewerber, qualifizierte Wirtschaftsverbände, qualifizierte Verbraucherverbände nach § 4 UKlaG sowie Industrie- und Handelskammern.
9.2 § 13 UWG — Abmahnung und § 8c UWG — Missbrauchsverbot
Vor gerichtlicher Geltendmachung soll der Anspruchsteller den Verletzer abmahnen (§ 13 Abs. 1 UWG). Die Abmahnung muss nach § 13 Abs. 2 UWG bestimmte Angaben enthalten — unter anderem zur Aktivlegitimation und zum konkreten Verstoß. Eine missbräuchliche Geltendmachung ist nach § 8c UWG unzulässig.
9.3 § 9 UWG — Schadensersatzanspruch
Mitbewerber können nach § 9 Abs. 1 UWG Schadensersatz verlangen, wenn sie durch eine unlautere geschäftliche Handlung einen Schaden erleiden. Die Berechnung erfolgt nach den allgemeinen Grundsätzen — entgangener Gewinn, Lizenzanalogie oder Gewinnabschöpfung. Im Greenwashing-Kontext ist der Nachweis schwierig: Die Kausalität zwischen irreführender Werbung und konkretem Umsatzeinbruch muss dargelegt werden. In der Praxis wird Schadensersatz nach § 9 UWG eher ausnahmsweise geltend gemacht; im Fokus stehen Unterlassung und Abmahnkosten.
9.4 § 19 UWG — Bußgelder
§ 19 UWG sieht für bestimmte Verstöße Bußgelder vor: bis zu 50.000 Euro. Bei einem Jahresumsatz von mehr als 1,25 Mio. Euro kann das Bußgeld bis zu 4 % des im betroffenen EU-Mitgliedstaat erzielten Jahresumsatzes betragen; lässt sich dieser Umsatz nur schätzen, beträgt das Bußgeld höchstens 2 Mio. Euro. Maßgeblich ist damit der im jeweiligen Mitgliedstaat erzielte Umsatz — nicht ein weltweiter Konzernumsatz. Der 4-%-Rahmen greift nur bei EU-weit koordinierten CPC-Verfahren (Art. 21 VO 2017/2394); Regelfolge bleibt die Abmahnung mit Unterlassung und Schadensersatz.
9.5 § 13 UWG — Aufwendungsersatz
§ 13 Abs. 3 UWG regelt den Aufwendungsersatz für berechtigte Abmahnungen — der Verletzer muss die erforderlichen Aufwendungen der Abmahnung ersetzen. § 13 Abs. 4 UWG begrenzt die Erstattungsfähigkeit in bestimmten Konstellationen. Daneben wird bei einer Unterwerfung regelmäßig eine Vertragsstrafe vereinbart, deren Höhe sich nach den Umständen des Einzelfalls richtet (§ 13a UWG).
10. Verhältnis zur Green Claims Directive (GCD)
Während die EmpCo bestimmte Werbeformen verbietet (negative Regulierung), regelt die geplante Green Claims Directive (Vorschlag der Kommission COM(2023) 166 final vom 22. März 2023) die positiven Anforderungen an die Substantiierung von Umweltaussagen. Beide Regelungswerke ergänzen sich: Die EmpCo formuliert das, was nicht erlaubt ist; die GCD definiert das, was an Methodik und Belegen für erlaubte Aussagen erforderlich ist.
Stand der GCD: Das Vorhaben befindet sich weiterhin im EU-Gesetzgebungsverfahren und ist nicht verabschiedet; sein weiterer Fortgang ist offen. Sollte die GCD in Kraft treten, kann auch das UWG erneut anzupassen sein. Die jetzige UWG-Anpassung 2026 ist somit nur die erste Stufe.
Inhaltlich sieht der Vorschlag im Kern vor:
- eine Pflicht zur Substantiierung „expliziter Umweltaussagen" auf Grundlage anerkannter wissenschaftlicher Belege;
- eine vorgelagerte Verifikation durch unabhängige Stellen;
- eine harmonisierte Methodik für vergleichende Umweltaussagen;
- Anforderungen an Umweltsiegel.
11. Ausblick — Was nach 2026 noch kommen kann
Die UWG-Anpassung 2026 dürfte nicht das Ende des Reformzyklus sein. Zwei Entwicklungslinien sind absehbar:
11.1 Green Claims Directive
Sollte die Green Claims Directive (vgl. Abschnitt 10) in Kraft treten, wären voraussichtlich weitere Anpassungen des UWG erforderlich, insbesondere zur Substantiierung „expliziter Umweltaussagen". Ihr weiterer Fortgang im EU-Verfahren ist derzeit offen.
11.2 Kollektive Rechtsdurchsetzung
Mit der Umsetzung der Verbandsklagenrichtlinie (EU 2020/1828) durch das Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz (VDuG, in Kraft seit 13.10.2023) können qualifizierte Verbraucherverbände Ansprüche für betroffene Verbraucher gebündelt geltend machen. Im Greenwashing-Kontext kann dies grundsätzlich auch irreführende Umweltaussagen erfassen.
12. Häufig gestellte Fragen
Wann genau sind die geänderten UWG-Vorschriften anzuwenden?
Was ändert sich konkret an § 5 UWG (Irreführende geschäftliche Handlungen)?
Was gilt für Klimaaussagen auf Basis von Kompensation und für Angaben zu Haltbarkeit und Reparierbarkeit?
Welche neuen Per-se-Verbote enthält der Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG?
Welche Sanktionen drohen bei Verstößen?
Wer kann gegen Greenwashing-Verstöße vorgehen?
Wie verhält sich das UWG zur geplanten Green Claims Directive?
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