Artikel 4 Absatz 1 nennt den 27. März 2026 als Umsetzungsfrist und den 27. September 2026 als Anwendungsbeginn der nationalen Vorschriften.
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Quellenstand: · Nächster Quellenabgleich:UWG-Anpassung 2026: Quellen, Fristen und Nummerierung
Die Seite trennt EU-Richtlinie, deutsches Umsetzungsgesetz und die veröffentlichte UWG-Fassung. Jede zeitgebundene Aussage verweist auf die zugehörige amtliche Fundstelle.
Deutschland hat das Umsetzungsgesetz am 19. Februar 2026 verkündet. Nach Artikel 2 tritt der überwiegende Teil am 27. September 2026 in Kraft; eine gesonderte Änderung trat am 19. Juni 2026 in Kraft.
BGBl. 2026 I Nr. 43 vom 19.2.2026; Art. 1 und Art. 2 · Vollzitat: zuletzt geändert durch Art. 6 des Gesetzes vom 12.5.2026, BGBl. 2026 I Nr. 139
Die EU-Fassung nummeriert die Produktpraktiken als 23d bis 23j. Das deutsche Umsetzungsgesetz bündelt sie im UWG-Anhang unter Nr. 23d Buchstaben a bis g.
ABl. L, 2024/825, 6.3.2024; insbesondere Art. 4 und Anhang · BGBl. 2026 I Nr. 43 vom 19.2.2026; Art. 1 und Art. 2
Quellen: ABl. L, 2024/825, 6.3.2024; insbesondere Art. 4 und Anhang · BGBl. 2026 I Nr. 43 vom 19.2.2026; Art. 1 und Art. 2
Die Themenbezeichnungen dienen nur der Navigation. Der Wortlaut der Richtlinie ist über die amtliche Quelle abrufbar; eine konkrete Kommunikation wird hier nicht zugeordnet.
Nachhaltigkeitssiegel ohne Zertifizierungssystem oder staatliche Festsetzung
EUR-Lex · amtliche FassungAllgemeine Umweltaussagen ohne nachweisbare anerkannte hervorragende Umweltleistung
EUR-Lex · amtliche FassungUmweltaussagen zum Gesamtprodukt oder Gesamtunternehmen, obwohl nur ein Teilaspekt betroffen ist
EUR-Lex · amtliche FassungProduktbezogene Aussagen über neutrale, verringerte oder positive Treibhausgas-Auswirkungen auf Kompensationsbasis
EUR-Lex · amtliche FassungGesetzliche Produktanforderungen als Besonderheit des eigenen Angebots
EUR-Lex · amtliche FassungInformationen über nachteilige Folgen von Softwareaktualisierungen
EUR-Lex · amtliche FassungSoftwareaktualisierungen, die nur die Funktionalität verbessern
EUR-Lex · amtliche FassungBekannte Merkmale, die die Haltbarkeit einer Ware begrenzen
EUR-Lex · amtliche FassungBehauptete Haltbarkeit unter normalen Nutzungsbedingungen
EUR-Lex · amtliche FassungDarstellung einer Ware als reparierbar
EUR-Lex · amtliche FassungVorzeitiges Ersetzen oder Auffüllen von Betriebsstoffen
EUR-Lex · amtliche FassungInformationen über Auswirkungen nicht herstellereigener Teile oder Zubehörteile
EUR-Lex · amtliche FassungArtikel 6 Absatz 2 Buchstabe d
Umweltaussagen über künftige Umweltleistungen werden in Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe d behandelt. Diese Regel ist von den Einträgen des Anhangs I zu unterscheiden.
Quelle: ABl. L, 2024/825, 6.3.2024; insbesondere Art. 4 und Anhang
Richtlinie (EU) 2024/825 — amtliche Fassung
Europäische Union · EUR-Lex
ABl. L, 2024/825, 6.3.2024; insbesondere Art. 4 und Anhang
Geprüft am
Drittes Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb
Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz · Bundesgesetzblatt
BGBl. 2026 I Nr. 43 vom 19.2.2026; Art. 1 und Art. 2
Geprüft am
Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)
Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz · Gesetze im Internet
Vollzitat: zuletzt geändert durch Art. 6 des Gesetzes vom 12.5.2026, BGBl. 2026 I Nr. 139
Geprüft am
Technische Inhaltsinventur mit Regelquellen
Empcora erfasst regelbasierte Textsignale, Fundorte und Scanzeitpunkte. Wie der EmpCo-Scanner dabei vorgeht und wo seine Grenzen liegen, beschreibt die Produktseite. Der technische Bericht bestätigt weder die Anwendung einer Vorschrift noch ein rechtliches Ergebnis.
Technischen Pre-Check öffnenAktuelle UWG-Fassung: Vollzitat: zuletzt geändert durch Art. 6 des Gesetzes vom 12.5.2026, BGBl. 2026 I Nr. 139

