Die EU-Richtlinie 2024/825 (EmpCo) erweitert Anhang I der UCPD um 12 neue Per-se-Verbote (Nr. 2a, 4a, 4b, 4c, 10a sowie 23d, 23e, 23f, 23g, 23h, 23i, 23j) und schaerft Art. 6 Abs. 2 Buchst. d zu Zukunftsversprechen. Anwendbar EU-weit ab 27.09.2026. Diese Seite zeigt den Originalwortlaut, Fundstellen-Beispiele und die Rechtsgrundlage — kompakt und ohne Marketing.
Stand: 07.06.2026 · Quelle: EUR-Lex 32024L0825 (Amtsblatt L vom 06.03.2024)
Direktsprung in den Norm-Wortlaut. Cluster zeigen den thematischen Schwerpunkt: Umweltaussagen (rot), gesetzliche Anforderungen (amber), Haltbarkeit/Reparatur/Software (brand).
| Nr. | Tatbestand | Cluster | Anker |
|---|---|---|---|
| 2a | Nachhaltigkeitssiegel ohne Zertifizierung | Umweltaussagen | #nr-2a |
| 4a | Allgemeine Umweltaussage ohne Nachweis | Umweltaussagen | #nr-4a |
| 4b | Aspekt-zu-Gesamt-Aussage | Umweltaussagen | #nr-4b |
| 4c | Klimaneutralitaet durch Kompensation | Umweltaussagen | #nr-4c |
| 10a | Gesetz als Besonderheit dargestellt | Gesetzliche Anforderungen | #nr-10a |
| 23d | Verschwiegene Update-Nachteile | Haltbarkeit / Reparatur / Software | #nr-23d |
| 23e | Update faelschlich als notwendig dargestellt | Haltbarkeit / Reparatur / Software | #nr-23e |
| 23f | Geplante Obsoleszenz im Produkt | Haltbarkeit / Reparatur / Software | #nr-23f |
| 23g | Falsche Haltbarkeitsbehauptung | Haltbarkeit / Reparatur / Software | #nr-23g |
| 23h | Reparierbarkeit nur behauptet | Haltbarkeit / Reparatur / Software | #nr-23h |
| 23i | Frueher Verbrauchsstoff-Ersatz | Haltbarkeit / Reparatur / Software | #nr-23i |
| 23j | Fremdbetriebsstoff-FUD | Haltbarkeit / Reparatur / Software | #nr-23j |
| Art. 6 (2) d | Zukunftsversprechen ohne Plan | Umweltaussagen | #nr-art-6-2-d |
„Anbringen eines Nachhaltigkeitssiegels, das nicht auf einem Zertifizierungssystem beruht oder nicht von staatlichen Stellen festgesetzt wurde."
Verboten ist jedes selbst erfundene Oeko-Logo, Eco-Score oder Nachhaltigkeits-Stern, das nicht auf einem nach Art. 2 Buchst. r UCPD anerkannten Zertifizierungssystem oder einer staatlichen Vergabe beruht.
Per-se-Verbot nach Anhang I Nr. 2a. Selbst vergebene Siegel ohne anerkanntes Zertifizierungssystem oder staatliche Vergabe gelten als irrefuehrend.
„Treffen einer allgemeinen Umweltaussage, wobei der Gewerbetreibende die anerkannte hervorragende Umweltleistung, auf die sich die Aussage bezieht, nicht nachweisen kann."
Generische Begriffe wie „umweltfreundlich", „gruen", „oeko", „klimafreundlich", „nachhaltig" sind verboten, wenn der Gewerbetreibende keine anerkannte hervorragende Umweltleistung (EU-Ecolabel, Blauer Engel, EN ISO 14024 Typ I) nachweisen kann.
Per-se-Verbot nach Anhang I Nr. 4a. Generische Umweltaussagen ohne anerkannte hervorragende Umweltleistung gelten als irrefuehrend.
„Treffen einer Umweltaussage zum gesamten Produkt oder der gesamten Geschäftstätigkeit des Gewerbetreibenden, wenn sie sich nur auf einen bestimmten Aspekt des Produkts oder eine bestimmte Aktivität der Geschäftstätigkeit des Gewerbetreibenden bezieht."
Wer eine Umweltaussage zum gesamten Produkt oder zur gesamten Geschaeftstaetigkeit trifft, obwohl sich der Vorteil nur auf einen bestimmten Aspekt bezieht, agiert per se irrefuehrend.
Per-se-Verbot nach Anhang I Nr. 4b. Eine Umweltaussage zum Gesamtprodukt oder zum gesamten Unternehmen ist irrefuehrend, wenn der Vorteil nur einen Teilaspekt betrifft.
„Treffen einer Aussage, die sich auf der Kompensation von Treibhausgasemissionen begründet und wonach ein Produkt hinsichtlich der Treibhausgasemissionen neutrale, verringerte oder positive Auswirkungen auf die Umwelt hat."
Aussagen „klimaneutral / CO₂-neutral / klimapositiv / kohlenstoffneutral / THG-neutral", die auf Kompensation (Offsetting) basieren, sind absolut verboten — auch mit zertifizierten Projekten. Begruendung: Verbraucher koennen Kompensation nicht von echter Reduktion unterscheiden.
Per-se-Verbot nach Anhang I Nr. 4c. Neutralitaets-, Reduktions- oder Positiv-Claims, die auf Kompensation (Offsetting) beruhen, gelten als irrefuehrend.
„Präsentation von Anforderungen, die kraft Gesetzes für alle Produkte in der betreffenden Produktkategorie auf dem Unionsmarkt gelten, als Besonderheit des Angebots des Gewerbetreibenden."
Wer gesetzliche Mindestpflichten (z. B. 2 Jahre Gewaehrleistung, REACH, Pfand-Pflicht) als Eigenschaft seines Angebots herausstellt, verstoesst gegen den neuen Per-se-Tatbestand 10a.
Per-se-Verbot nach Anhang I Nr. 10a. Gesetzliche Mindestpflichten als besonderes Merkmal des eigenen Angebots darzustellen, gilt als irrefuehrend.
„Zurückhaltung von Informationen über Funktionsbeeinträchtigung von Waren mit digitalen Elementen oder von digitalen Inhalten und Diensten, die durch eine Softwareaktualisierung verursacht wird."
Wer ein Update ausliefert, das Performance, Akkulaufzeit oder Funktionsumfang reduziert, muss dies vor der Installation klar offenlegen. Stilles Drosseln (Stichwort „Batterygate") ist seit EmpCo per se verboten.
Per-se-Verbot nach Anhang I Nr. 23d. Das Zurueckhalten von Informationen ueber update-bedingte Funktionsbeeintraechtigungen gilt als irrefuehrend.
„Präsentation einer Softwareaktualisierung als notwendig, wenn sie lediglich die Funktionalität verbessert."
Funktions-Updates (Feature-Releases) duerfen nicht als sicherheits- oder vertragsrechtlich notwendige Aktualisierungen ausgegeben werden — der Verbraucher muss Wahlfreiheit zwischen reinem Security-Patch und Feature-Update haben.
Per-se-Verbot nach Anhang I Nr. 23e. Ein reines Funktions-Update als notwendig darzustellen, gilt als irrefuehrend.
„Jede kommerzielle Kommunikation über eine Ware mit einem Merkmal, das ihre Haltbarkeit begrenzt, obwohl der Gewerbetreibende Kenntnis von diesem Merkmal hat."
Bewusst eingebaute Schwachstellen (Sollbruchstellen, fest verklebte Akkus mit Lebensdauer-Limit, Software-Killswitch) machen jede kommerzielle Kommunikation zum Produkt per se irrefuehrend, sobald der Unternehmer Kenntnis vom Merkmal hat.
Per-se-Verbot nach Anhang I Nr. 23f. Jede kommerzielle Kommunikation zu einer Ware mit bekanntem haltbarkeits-begrenzendem Merkmal gilt als irrefuehrend.
„Falsche Behauptung, dass eine Ware unter normalen Nutzungsbedingungen eine bestimmte Haltbarkeit hinsichtlich der Nutzungszeit oder -intensität hat."
Aussagen zur Lebensdauer oder Nutzungsintensitaet duerfen nur getroffen werden, wenn sie unter normalen Nutzungsbedingungen reproduzierbar sind. „Haelt ein Leben lang" ohne Test = per-se verboten.
Per-se-Verbot nach Anhang I Nr. 23g. Eine unter normalen Nutzungsbedingungen nicht reproduzierbare Haltbarkeitsbehauptung gilt als irrefuehrend.
„Präsentation einer Ware als reparierbar, wenn sie es nicht ist."
Ein Produkt darf nicht als reparierbar beworben werden, wenn weder Ersatzteile noch Reparaturanleitungen verfuegbar sind oder Reparaturen technisch ausgeschlossen sind (vergossene Bauteile, proprietaere Schrauben ohne Werkzeug).
Per-se-Verbot nach Anhang I Nr. 23h. Ein Produkt als reparierbar darzustellen, obwohl eine Reparatur tatsaechlich nicht moeglich ist, gilt als irrefuehrend.
„Veranlassen des Verbrauchers, Betriebsstoffe einer Ware früher zu ersetzen oder aufzufüllen, als dies aus technischen Gründen notwendig ist."
Wer den Verbraucher durch UI, Service-Mails oder Geraete-Verhalten dazu draengt, Tinte, Filter, Klingen oder andere Verbrauchsstoffe vor dem technisch noetigen Zeitpunkt zu wechseln, verstoesst gegen 23i.
Per-se-Verbot nach Anhang I Nr. 23i. Verbraucher zum vorzeitigen Wechsel von Verbrauchsstoffen vor dem technisch noetigen Zeitpunkt zu veranlassen, gilt als irrefuehrend.
„Zurückhaltung von Informationen darüber, dass die Funktionalität von Waren beeinträchtigt wird, wenn Betriebsstoffe, Ersatzteile oder Zubehör verwendet werden, die nicht vom ursprünglichen Hersteller bereitgestellt werden, oder die falsche Behauptung, dass eine solche Beeinträchtigung eintreten wird."
Behauptungen wie „funktioniert nur mit Originalpatronen / -filtern / -klingen" sind verboten, wenn die Funktionalitaet de facto auch mit Drittanbieter-Komponenten erhalten bleibt — bzw. wenn Hersteller die Beeintraechtigung verschweigt, wo sie tatsaechlich auftritt.
Per-se-Verbot nach Anhang I Nr. 23j. Das Verschweigen oder falsche Behaupten einer Funktionsbeeintraechtigung bei Drittanbieter-Komponenten gilt als irrefuehrend.
„Treffen einer Umweltaussage über die künftige Umweltleistung ohne klare, objektive, öffentlich einsehbare und überprüfbare Verpflichtungen, die in einem detaillierten und realistischen Umsetzungsplan festgelegt sind, der messbare und zeitgebundene Ziele sowie weitere relevante Elemente umfasst, die zur Unterstützung seiner Umsetzung erforderlich sind, wie die Zuweisung von Ressourcen, und der regelmäßig von einem unabhängigen externen Sachverständigen überprüft wird, dessen Erkenntnisse Verbrauchern zur Verfügung gestellt werden;"
Kein Anhang-I-Per-se-Verbot, aber zentrale Generalklausel: Zukunftsaussagen zur Umweltleistung („Bis 2030 klimaneutral", „Net Zero bis 2040") sind irrefuehrend, wenn kein detaillierter, oeffentlicher, externer-Pruefung unterworfener Umsetzungsplan vorliegt. Gehoert auf jede /eu-2024-825/anhang-i-Seite mit, weil dieselben Begriffe wie 4c (klimaneutral) betroffen sind.
Irrefuehrung nach Art. 6 Abs. 2 Buchst. d. Zukunftsbezogene Umweltaussagen ohne detaillierten, oeffentlichen und extern verifizierten Umsetzungsplan gelten als irrefuehrend.
Unmittelbare Anwendung ab 27.09.2026. Mitgliedstaaten muessen die Richtlinie bis 27.03.2026 umsetzen — in Deutschland ueber das UWG (Anhang zu § 3 Abs. 3).
Ja. Es gibt keinen Bestandsschutz fuer Alt-Content. Blogposts, PDPs, Verpackungstexte und Social-Posts, die nach 27.09.2026 noch online sind, gelten als laufende kommerzielle Kommunikation.
Bei grenzueberschreitenden Verstoessen bis zu 4 % des Jahresumsatzes je betroffenem Mitgliedstaat (CPC-Verordnung). National zusaetzlich UWG-Abmahnungen, einstweilige Verfuegungen + Gewinnabschoepfung.
Tieferer Kontext im Komplett-Guide EmpCo-Richtlinie 2026, in der UWG-Anpassung 2026 und in den 147 verbotenen Begriffen.
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Veroeffentlicht: 07.06.2026 · Autor: Empcora Redaktion · Quelle: EUR-Lex 32024L0825