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Allgemeine Umweltaussage

„Klimaschonend“

§ 5 UWG, § 5a UWG; Anhang I Nr. 4a UCPD i.d.F. EmpCo (EU 2024/825), Nr. 4b bei Bezug auf das Gesamtprodukt

Bedeutung

„Klimaschonend“ beschreibt eine Richtung, keinen Wert. Der Begriff nennt weder eine Bezugsgröße noch einen Vergleichsmaßstab: Offen bleibt, ob sich die Aussage auf den Transport, die Herstellung oder das gesamte Produkt bezieht, gegenüber welchem Ausgangswert die Emissionen geringer ausfallen und über welchen Zeitraum gemessen wurde. Der angesprochene Verkehrskreis versteht darunter häufig eine spürbar geringere Klimawirkung des gesamten Angebots, während sich die Angabe tatsächlich auf einen einzelnen Prozessschritt stützt. Heute ist die Aussage an § 5 UWG zu messen: Ob eine Irreführung vorliegt, richtet sich nach der Verkehrsauffassung der angesprochenen Kreise und nach der geschäftlichen Relevanz im Einzelfall; ein kategorisches Verbot besteht nicht. Wird eine für die Beurteilung wesentliche Information vorenthalten — etwa der Bezugspunkt einer Prozentangabe oder die Beschränkung auf einen Teilprozess —, kommt daneben § 5a UWG (Irreführung durch Unterlassen) in Betracht. § 5b UWG bestimmt lediglich, welche Informationen als wesentlich gelten, und ist selbst keine Verbotsnorm. Ab dem 27.09.2026 tritt Anhang I Nr. 4a UCPD in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/825 hinzu, in Deutschland umgesetzt im Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG. Die Ziffer erfasst allgemeine Umweltaussagen, für die keine anerkannte hervorragende Umweltleistung nachgewiesen ist; anerkannt sind etwa das EU Ecolabel, Typ-I-Umweltzeichen nach EN ISO 14024 oder unionsrechtlich festgelegte Spitzenklassen. Ein Beleg zu einem Einzelaspekt erfüllt diesen Ausnahmetatbestand nicht. Der zweite Weg liegt in der Aussage selbst: Wird sie in klarer und hervorgehobener Form auf demselben Medium spezifiziert, verliert sie ihren allgemeinen Charakter und wird wieder an § 5 und § 5a UWG gemessen. Anforderungen an einen bestimmten Referenzwert, an ein bestimmtes Berechnungsverfahren oder an eine Verifizierung vor der Werbung enthält die Richtlinie nicht — solche Vorgaben standen im nicht verabschiedeten Entwurf einer Green-Claims-Richtlinie. Zur EmpCo-Richtlinie liegt bislang keine Rechtsprechung vor; die Umsetzungsfrist endete am 27.03.2026, angewendet wird sie ab dem 27.09.2026. Entscheidend ist der Zuschnitt: Wird eine Aussage über das Produkt oder das Unternehmen insgesamt allein auf einen Teilaspekt gestützt — etwa auf die Emissionen der letzten Meile —, ist ab dem 27.09.2026 Anhang I Nr. 4b berührt. Eine Angabe, die den betrachteten Ausschnitt ausdrücklich benennt, bleibt davon unberührt. Belegbar werden Transportangaben über eine Berechnung nach ISO 14083, die Emissionen aus Transportkettenbetrieb quantifiziert, oder über das GLEC-Framework, mit dokumentierten Aktivitätsdaten, Emissionsfaktoren und der Angabe, ob Well-to-Wheel oder nur Tank-to-Wheel gerechnet wurde. Auf Unternehmensebene sind ISO 14064-1 und der GHG Protocol Corporate Standard einschließlich des Scope-3-Standards einschlägig, produktbezogen ISO 14067 auf Grundlage von ISO 14040 und ISO 14044; für vergleichende, öffentlich verbreitete Aussagen sieht ISO 14044 eine kritische Prüfung vor. Verifiziert wird nach ISO 14064-3 durch eine akkreditierte Stelle — ISO 14064-1 ist die Bilanzierungsnorm und selbst kein Verifizierungsnachweis. Wird eine geringere Klimawirkung durch angerechnete Kompensationsgutschriften erreicht, liegt eine kompensationsbasierte Klimaaussage vor, die Anhang I Nr. 4c ab dem 27.09.2026 ohne Einzelfallabwägung untersagt.

Typische Formulierungen in der Werbung

Übliche Nachweise und Standards

Quellenbasierte Orientierung

Allgemeine Umweltaussage

Anhang I Nr. 4a betrifft allgemeine Umweltaussagen, für die eine anerkannte hervorragende Umweltleistung nicht nachgewiesen ist. Welche Angaben eine Aussage im Einzelfall tragen, hängt vom Produkt, vom Kontext und von den vorliegenden Nachweisen ab; diese Seite nimmt dazu keine Bewertung vor.

Merkmale der Quellenkategorie

  • Die Aussage wird ALLGEMEIN verwendet, also ohne klare und hervorgehobene Konkretisierung auf demselben Medium.
  • Der Gewerbetreibende kann die anerkannte hervorragende Umweltleistung, auf die sich die Aussage bezieht, nicht nachweisen.

Abgrenzungen und weitere Kontexte

  • Klare, hervorgehobene Konkretisierung auf demselben Medium (Bezugsgröße, Umfang, Methode) — dann keine allgemeine Umweltaussage.
  • Nachweis einer anerkannten hervorragenden Umweltleistung, die genau die beworbene Eigenschaft trägt.
  • ISO 14001 oder EMAS allein genügen NICHT: ein Managementsystem belegt keine hervorragende Umweltleistung des beworbenen Produkts.
Anzuwenden ab
27.9.2026
Rechtsraum
EU
Quellenstand geprüft am
1.8.2026

Die Bedeutung hängt vom konkreten Verwendungskontext und den nachweisbaren Tatsachen ab. Empcora nimmt hier keine abschließende Bewertung vor.

Rechtsgrundlage — amtlicher Wortlaut

Anhang I Nr. 4a UCPD (i.d.F. EmpCo) — generische Umweltaussage ohne anerkannte Nachweise

Quelle: Richtlinie (EU) 2024/825 (EmpCo) — verbindlich ist ausschließlich die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung.

Deutsch (amtlich, DE-Fassung Amtsblatt)aufklappen
„Treffen einer allgemeinen Umweltaussage, wobei der Gewerbetreibende die anerkannte hervorragende Umweltleistung, auf die sich die Aussage bezieht, nicht nachweisen kann.“Wortlaut aus dem Amtsblatt, unverändert zitiert.
English (Official Journal, EN version)aufklappen
“Making a generic environmental claim for which the trader is not able to demonstrate recognised excellent environmental performance relevant to the claim.”Wortlaut aus dem Amtsblatt, unverändert zitiert.
Français (Journal officiel, version FR)aufklappen
« Présenter une allégation environnementale générique au sujet de laquelle le professionnel n'est pas en mesure de démontrer l'excellente performance environnementale reconnue en rapport avec l'allégation. »Wortlaut aus dem Amtsblatt, unverändert zitiert.
Nederlands (Publicatieblad, NL versie)aufklappen
‘Het maken van een generieke milieuclaim zonder dat de handelaar erkende voortreffelijke milieuprestaties kan aantonen die relevant zijn voor de claim.’Wortlaut aus dem Amtsblatt, unverändert zitiert.
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Empcora ist ein reiner Prüf- und Dokumentationsdienst und liefert ausschließlich allgemeine Informationen zur Rechtslage auf Basis der EmpCo-Richtlinie (EU 2024/825) und ihrer Umsetzung im deutschen UWG (§ 5, § 5a, Anhang) samt Fundstellen. Dies ist keine Rechtsberatung im Einzelfall und umfasst weder eine Umformulierung noch die Erstellung von Texten. Für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Analyse sowie für etwaige Rechtsfolgen wird keine Haftung oder Gewähr übernommen. Eine individuelle rechtliche Bewertung wird von Empcora nicht angeboten.

Transparenzhinweis: Dieser Beitrag wurde automatisiert erstellt und wird fortlaufend redaktionell geprüft. Verbindlich ist allein der amtliche Text der zitierten Rechtsquellen.