Zum Hauptinhalt springen
Praxis & Urteile

Greenwashing- Abmahnungen 2026

Echte Fälle. Echte Urteile. Echte Lehren. Von Katjes über Shell bis Lufthansa — neun wegweisende Greenwashing-Verfahren der letzten Jahre, kompakt analysiert. Plus: Was die Urteile verbindet, wie Sie Ihr Unternehmen schützen, und welche Sofortmaßnahmen bei einer Abmahnung greifen.

Letztes Update: 15. April 2026

Inhalt

Akteure

Wer mahnt eigentlich ab?

In Österreich sind vier Gruppen aktiv. Sie unterscheiden sich in Methodik, Streitwerten und Verhandlungsbereitschaft. Wer abmahnt, bestimmt die Verteidigungs-Strategie.

Deutsche Umwelthilfe (DUH)

Schwergewicht im Greenwashing-Bereich. Über 100 abgeschlossene Verfahren seit 2020. Fokus: Klima- und CO₂-Werbung.

Wettbewerbszentrale

Älteste deutsche Selbstkontrolleinrichtung. Klagt sowohl außergerichtlich (Abmahnung) als auch vor Gericht. Klage-Vehikel des BGH-Urteils gegen Katjes.

Verbraucherverbände (vzbv, VZ)

Bundesverband Verbraucherzentrale (vzbv) plus Landesverbände. Klagebefugnis seit UWG-Novelle 2008. Schwerpunkt: Massenphänomene wie Werbe-Scoring.

Wettbewerber

Direkt betroffene Wettbewerber haben Unterlassungsanspruch nach § 8 UWG. In B2B-Märkten häufiger als gegen DUH/Wettbewerbszentrale. Hohe Streitwerte üblich.

Ab 2026 zusätzlich: Österreich setzt die EmpCo-Richtlinie um und erhält damit erstmals direkte Behörden-Bußgeld-Befugnisse — bis zu 4 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes pro Verstoß. Die Durchsetzung erfolgt über den VKI und den Schutzverband gegen unlauteren Wettbewerb.

Finanzielles Risiko

Was kostet eine Abmahnung?

Eine Greenwashing-Abmahnung ist selten ein einzelner Posten — sie summiert sich aus mehreren Bestandteilen. Hier die typische Kostenrechnung für mittelständische Unternehmen.

1.500–4.000 €

Anwaltskosten Abmahnung

Außergerichtliche Abmahnung der Wettbewerbszentrale oder DUH. Berechnet nach RVG aus dem Streitwert (typisch 25.000–50.000 Euro).

5.000–10.000 €

Vertragsstrafe je Wiederholung

Pflicht-Bestandteil jeder Unterlassungserklärung. Wird fällig bei jedem Verstoß gegen die Erklärung. In Wiederholungsfällen verdoppelt sich der Betrag häufig.

4 % Jahresumsatz

Bußgeld nach EmpCo (ab 2026)

Maximales Bußgeld nach Umsetzung der EmpCo-Richtlinie in das deutsche UWG (geplant 2026). Mindestens 100.000 Euro pro Verstoß. Vergleichbar zu DSGVO-Sanktionen.

ab 6.000 €

Gerichts- und Anwaltskosten Klage

Wenn der Fall vor Gericht geht. Streitwert ab 25.000 Euro, einschließlich beidseitiger Anwaltskosten und Gerichtsgebühren. Drei Instanzen kosten regelmäßig sechsstellig.

Fall-Studien

Neun Fälle, die das europäische Greenwashing-Recht geprägt haben

Jeder Fall folgt der gleichen Struktur: Sachverhalt, Verfahren, Lehre. Im Mittelpunkt steht das Katjes-Urteil des BGH — das europäische Leit-Urteil 2024 für alle Folge-Verfahren in Österreich und Europa.

Fall 1 / 8

Katjes Fassin GmbH

Verboten
Branche
Süßwarenhersteller
Zeitraum
2021–2024
Aktenzeichen
BGH I ZR 98/23 (27.06.2024)
Beanstandeter Claim
„Seit 2021 produziert Katjes alle Produkte klimaneutral"

Der Sachverhalt

Die Wettbewerbszentrale klagte 2022 gegen den Süßwarenhersteller Katjes wegen der Werbung „Seit 2021 produziert Katjes alle Produkte klimaneutral". Der Begriff war auf Verpackungen, in Anzeigen einer Fachzeitschrift und auf der Website abgedruckt. Die tatsächliche Klimaneutralität wurde nicht durch CO₂-Reduktion, sondern fast ausschließlich durch den Erwerb von Klimaschutzzertifikaten erreicht. Auf der Verpackung selbst gab es keinen Hinweis darauf — nur einen QR-Code, der zu einer externen Website führte.

Der Instanzenweg

In erster Instanz vor dem Landgericht Kleve gewann Katjes noch. Das OLG Düsseldorf bestätigte 2023 die klagestattgebende Entscheidung der Wettbewerbszentrale. Katjes ging in Revision. Am 27. Juni 2024 entschied der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (Az. I ZR 98/23): Der Begriff „klimaneutral" ist mehrdeutig. Verbraucher unterscheiden in der Regel nicht zwischen tatsächlicher Emissionsreduktion und Kompensationsmaßnahmen. Aufklärung muss daher bereits in der Werbung selbst erfolgen — eine Verlinkung auf die Website reicht ausdrücklich nicht aus.

Die Lehre

Das Katjes-Urteil ist seitdem die Leiturteils-Entscheidung für alle Klimaneutral-Werbung in Deutschland. Es prägt die Auslegung des § 5 UWG (Irreführungsverbot) und wird in fast jeder Folgentscheidung zitiert. Konkret heißt das: Ohne klare Aufklärung in unmittelbarem Kontext der Werbung sind Begriffe wie „klimaneutral", „CO₂-neutral" oder „klimapositiv" wettbewerbswidrig.

Lehre aus diesem Fall

Aufklärung muss in der Werbung selbst stehen. QR-Codes und Website-Links genügen nicht.

Fall 2 / 8

TotalEnergies Gas GmbH

Verboten
Branche
Energieversorgung
Zeitraum
2022–2023
Aktenzeichen
LG Düsseldorf 38 O 92/22
Beanstandeter Claim
„CO₂-kompensiertes Heizöl" für Privatkunden

Der Sachverhalt

TotalEnergies bewarb CO₂-kompensiertes Heizöl für Privatkunden mit dem Slogan „klimaneutral". Das Versprechen: Die durch Verbrennung entstehenden CO₂-Emissionen würden durch zertifizierte Klimaschutzprojekte kompensiert — überwiegend Aufforstungs-Projekte in Südamerika und Afrika. Die Deutsche Umwelthilfe (DUH) klagte 2022 vor dem Landgericht Düsseldorf wegen irreführender Werbung. Kritikpunkt: Verbrennung von Heizöl erzeugt zwingend Treibhausgase. Der Begriff „klimaneutrales Heizöl" sei daher in sich widersprüchlich.

Das Urteil

Das LG Düsseldorf gab der DUH am 05. April 2023 (Az. 38 O 92/22) Recht. Begründung: Die beworbenen Kompensationsprojekte konnten den behaupteten Effekt nicht nachweisen. Aufforstungsprojekte binden Kohlendioxid erst über Jahrzehnte und sind durch Brände, Schädlinge oder vorzeitige Rodung gefährdet. Eine sofortige Klimaneutralität sei dadurch nicht zu erreichen. Das Gericht untersagte die Werbung mit Strafandrohung.

Die Lehre

Kompensationsprojekte unterliegen strenger Prüfung. Nicht jedes Zertifikat hält dem Maßstab des § 5 UWG stand. Insbesondere Projekte mit langer Bindungsdauer (Aufforstung, Renaturierung) eignen sich nach Auffassung des Gerichts nicht zur Begründung einer aktuellen Klimaneutralität.

Lehre aus diesem Fall

Klimaneutralität von fossilen Brennstoffen durch Kompensation ist juristisch riskant — Aufforstungsprojekte werden besonders kritisch gesehen.

Fall 3 / 8

dm-drogerie markt

Verboten
Branche
Drogerie / Konsumgüter
Zeitraum
2022–2024
Aktenzeichen
LG Karlsruhe 13 O 46/22 (rechtskräftig nach OLG Karlsruhe 6 U 164/23)
Beanstandeter Claim
„Umweltneutrales Produkt" auf Eigenmarken

Der Sachverhalt

Die Drogeriekette dm zeichnete ab 2021 zahlreiche Eigenmarken-Produkte (Balea, denkmit, alverde) mit dem grünen Siegel „umweltneutrales Produkt" aus. Der Begriff war eine Eigenkreation in Zusammenarbeit mit dem Beratungsunternehmen ClimatePartner. Berücksichtigt wurden CO₂-Emissionen über den gesamten Lebenszyklus, ausgeglichen durch Klimaschutzprojekte und „Insetting"-Maßnahmen. Die Wettbewerbszentrale klagte 2022 wegen Irreführung.

Das Urteil

Das Landgericht Karlsruhe (Az. 13 O 46/22) untersagte die Werbung mit dem Begriff „umweltneutral". Begründung: Der Begriff suggeriere eine umfassende Wirkung auf alle Umweltschutzgüter (Boden, Wasser, Biodiversität, Klima). Diese sei durch reine CO₂-Kompensation nicht abbildbar. Andere Umweltauswirkungen wie Mikroplastik, Wasserverbrauch oder Eutrophierung fehlten in der Berechnung komplett. Das Urteil wurde durch das OLG Karlsruhe (Az. 6 U 164/23) rechtskräftig bestätigt.

Die Lehre

Begriffe wie „umweltneutral", „naturneutral" oder „nachhaltig" sind im Sinne des § 5 UWG noch problematischer als „klimaneutral", weil sie ein noch breiteres Versprechen abgeben. Die EmpCo-Richtlinie listet diese Begriffe ab 2026 als Per-se-verboten — sie dürfen nur noch verwendet werden, wenn das gesamte Unternehmen tatsächlich neutral wirtschaftet.

Lehre aus diesem Fall

Allgemeine Umwelt-Versprechen sind juristisch riskanter als konkrete Klima-Aussagen — sie erfordern Nachweise über alle Umweltgüter.

Fall 4 / 8

Deutsche Lufthansa AG

Verboten
Branche
Luftverkehr
Zeitraum
2024–2025
Aktenzeichen
LG Köln 84 O 29/24 (21.03.2025)
Beanstandeter Claim
„Fly more sustainably" / CO₂-neutrales Fliegen via Kompensation

Der Sachverhalt

Die Lufthansa warb mit der Kampagne „Fly more sustainably" — Kunden konnten beim Buchungsvorgang gegen einen Aufpreis ihren Flug „klimaneutral" stellen. Versprechen: Verwendung von SAF (Sustainable Aviation Fuel) plus Kompensation durch Aufforstungsprojekte. Die DUH klagte vor dem Landgericht Köln wegen irreführender Werbung. Kernargument: Der Beitrag von SAF lag bei unter 0,1 Prozent des Treibstoffs, der Rest entfiel auf umstrittene Kompensationsprojekte.

Das Urteil

Das LG Köln entschied am 21. März 2025 (Az. 84 O 29/24): Die Werbung „Fly more sustainably" in Verbindung mit dem Versprechen klimaneutralen Fliegens via Kompensation ist irreführend. Aufforstungsprojekte können die behauptete Klimaneutralität nicht zuverlässig belegen. Parallel klärte das EU-Parlament im Februar 2024 in der Richtlinie 2024/825 (EmpCo) ausdrücklich: Die Werbung mit kompensierten Treibhausgas-Emissionen ist ab 27. September 2026 in der gesamten EU verboten — auch ein wesentlicher Reflex auf den Lufthansa-Fall.

Die Lehre

Branchen mit naturgemäß hohen Emissionen (Luftfahrt, Schifffahrt, Schwerindustrie) sind besonders im Fokus von Klägern. Vermeintliche Lösungen via Kompensation oder geringfügige SAF-Beimischung halten dem juristischen Anspruch kaum stand. Lufthansa hat ihre Klima-Kommunikation grundlegend überarbeitet und kommuniziert nur noch konkrete Reduktionsmaßnahmen ohne Neutralitätsversprechen.

Lehre aus diesem Fall

In emissionsintensiven Branchen reicht Kompensation nicht — Verbraucher und Gerichte erwarten reale Reduktion.

Fall 5 / 8

H&M Hennes & Mauritz

Untersagt
Branche
Bekleidung / Fast Fashion
Zeitraum
2021–2023
Aktenzeichen
Schwedische Verbraucherbehörde Konsumentverket
Beanstandeter Claim
„Conscious Collection" / Nachhaltigkeitslabels mit Score

Der Sachverhalt

H&M lancierte 2010 die „Conscious Collection" als nachhaltige Produktlinie. Ab 2019 versah der Konzern einzelne Produkte zusätzlich mit Nachhaltigkeits-Scorecards: Prozentangaben zum reduzierten Wasserverbrauch oder CO₂-Ausstoß im Vergleich zu konventionellen Produkten. Die schwedische Verbraucherbehörde Konsumentverket leitete 2021 Ermittlungen ein. Quark.io und das US-Magazin „Quartz" wiesen 2022 nach: Etwa 60 Prozent der Scorecards enthielten irreführende oder gar falsche Angaben — teils waren die ausgewiesenen Werte schlechter als bei den verglichenen Standardprodukten.

Das Verfahren

Konsumentverket forderte H&M 2022 zur Einstellung der Scorecards auf. Parallel reichte die Norwegian Consumer Authority eine Beschwerde ein. Im Frühjahr 2023 nahm H&M die Scorecards weltweit vom Markt. Die niederländische Wettbewerbsbehörde ACM verhängte zusätzlich Auflagen für die Verwendung des Begriffs „Conscious". Auf europäischer Ebene wurde der Fall ein Treiber für die EmpCo-Richtlinie. Die EU-Kommission listete H&M in ihrem Greenwashing-Report 2023 als Beispielcase.

Die Lehre

Nachhaltigkeits-Scoring ist hochsensibel. Wer Vergleichswerte angibt, muss methodisch transparent und überprüfbar sein. Die ab 2026 geltende EmpCo-Richtlinie schreibt vor: Solche Vergleiche sind nur zulässig, wenn die Berechnungsmethode öffentlich zugänglich ist und die Daten extern auditiert wurden.

Lehre aus diesem Fall

Nachhaltigkeits-Scores erfordern öffentlich nachvollziehbare Berechnungsmethoden und externe Audits.

Fall 6 / 8

Shell Deutschland

Verboten
Branche
Mineralöl
Zeitraum
2022–2024
Aktenzeichen
LG Hamburg 315 O 108/22 (09.08.2024, Berufung OLG Hamburg anhängig)
Beanstandeter Claim
CO₂-Ausgleich an Tankstellen / „Drive Carbon Neutral"

Der Sachverhalt

Shell bot Privatkunden an, beim Tanken einen Aufpreis von 1,1 Cent pro Liter zu zahlen, um die CO₂-Emissionen ihres Kraftstoffs zu kompensieren. Das Programm hieß „Drive Carbon Neutral". Beworben wurde der Service mit Aufstellern an Zapfsäulen und auf Quittungen. Die kompensierten Emissionen flossen in zwölf Klimaschutzprojekte, überwiegend REDD+ Aufforstungsprogramme in Peru und Indonesien. Die DUH klagte vor dem LG Hamburg wegen irreführender Werbung.

Das Urteil

Das LG Hamburg entschied am 09. August 2024 (Az. 315 O 108/22): Die Werbung „Drive Carbon Neutral" sei irreführend, weil die zugrunde liegenden Kompensationsprojekte den behaupteten Klimaeffekt nicht zuverlässig nachweisen konnten. Insbesondere REDD+ Projekte stehen seit Jahren in der wissenschaftlichen Kritik wegen fehlender Zusätzlichkeit (Additionalitätsproblem). Die Berufung vor dem OLG Hamburg ist anhängig.

Die Lehre

Pay-to-Compensate-Modelle stehen nicht nur im Wettbewerbsrecht in der Kritik — sie sind ein Reputationsrisiko. Shell entfernte das Programm in Deutschland und bietet stattdessen verifiziertes E-Fuel-Mischen an Pilotstandorten an. Die EmpCo-Richtlinie verbietet ab 2026 ausdrücklich Werbung mit „Klimaneutralität durch Kompensation".

Lehre aus diesem Fall

Pay-to-Compensate-Modelle sind ab 2026 EU-weit verboten — auch in der Übergangszeit risikobehaftet.

Fall 7 / 8

McDonald's Schweden / Deutschland

Verboten
Branche
Gastronomie
Zeitraum
2022–2024
Aktenzeichen
Schweden Marknadsdomstolen / DE Wettbewerbszentrale
Beanstandeter Claim
„Climate-neutral McNuggets" / „CO₂-neutraler Burger"

Der Sachverhalt

McDonald's Schweden lancierte 2022 die „Climate-neutral McNuggets"-Kampagne — die Verpackungen trugen ein blaues Klimasiegel mit dem Versprechen, dass die Emissionen aus Produktion und Logistik durch Kompensationsprojekte ausgeglichen würden. In Deutschland startete McDonald's 2023 ähnliche Kampagnen mit „CO₂-neutralem Burger". Die schwedische Wettbewerbsbehörde leitete 2023 ein Verfahren ein. Parallel klagte die deutsche Wettbewerbszentrale.

Das Urteil

Das Marknadsdomstolen Stockholm untersagte McDonald's im Juni 2024 die Verwendung des Begriffs „climate-neutral" auf Produkten. Begründung: Die Wertschöpfungskette der Rinderhaltung erzeuge nachweislich erhebliche Methan-Emissionen. Eine reine Kompensation erfülle nicht den Anspruch, der mit dem Begriff „climate-neutral" beim Verbraucher entstehe. In Deutschland gab die Wettbewerbszentrale eine Unterlassungserklärung ab — McDonald's entfernte die Siegel im November 2024 weltweit.

Die Lehre

Lebensmittel mit hohem Klima-Footprint (Rind, Lamm, Milchprodukte) lassen sich nicht durch Kompensation „neutralisieren". Die EmpCo-Richtlinie listet solche Behauptungen ab 2026 explizit als Per-se-Verbot. Konsequenz: Tatsächliche Reduktionsmaßnahmen kommunizieren statt Neutralitäts-Behauptungen.

Lehre aus diesem Fall

Tierische Produkte und Klima-Neutralitäts-Claims sind ein toxischer Mix — Aufsichtsbehörden greifen weltweit durch.

Fall 8 / 8

IKEA / Inter IKEA Systems

Vergleich / Reform
Branche
Möbel / Holz
Zeitraum
2020–2025
Aktenzeichen
Earthsight-Recherche / LG Hamburg-Verfahren
Beanstandeter Claim
„Sustainable Forestry" / FSC-zertifiziertes Holz

Der Sachverhalt

IKEA wirbt seit Jahrzehnten mit „nachhaltig bewirtschafteten Wäldern" als Holzlieferquelle. Das Versprechen: Sämtliche Möbel verwendeten ausschließlich FSC-zertifiziertes Holz aus geprüfter Forstwirtschaft. 2020 deckte die NGO Earthsight in einer Investigativrecherche auf, dass IKEA-Lieferanten in der Ukraine und Rumänien systematisch Raubbau in Schutzgebieten betrieben — teils mit gefälschten FSC-Zertifikaten. Die Vorwürfe wurden in dem Greenpeace-Report „Flatpacked Forests" 2022 erweitert.

Das Verfahren

Mehrere Verbraucherverbände leiteten 2023 Verfahren in Deutschland (LG Hamburg) und Schweden ein. IKEA reagierte mit einer Selbstverpflichtungs-Initiative: Externe Audits durch SGS und TÜV Süd, vollständige Lieferkettentransparenz bis Ende 2025 und Rückzug aus problematischen Ländern. Im November 2024 schloss IKEA einen Vergleich mit der DUH. Inhalt: Die Werbung mit „nachhaltig" wurde auf einzelne, nachweislich zertifizierte Produktlinien beschränkt — pauschale Aussagen zur gesamten Produktrange entfielen.

Die Lehre

Pauschale Nachhaltigkeits-Aussagen über die gesamte Produktrange sind ohne lückenlose Lieferkettentransparenz nicht haltbar. Auch große Marken mit Zertifizierungen (FSC, PEFC) können in Einzelfällen erwischt werden — Stichprobenkontrollen reichen nicht aus. Ab 2026 verlangt die EmpCo-Richtlinie eine 100-Prozent-Quote bei zertifizierten Lieferketten plus jährliches Audit.

Lehre aus diesem Fall

Zertifikate sind nur so gut wie ihre Kontrolle. Pauschale Nachhaltigkeits-Claims über ganze Produktranges sind hochriskant.

Hintergrund

Wie kam es zur Klagewelle?

Der Hintergrund einer Wende, die spätestens 2024 in voller Härte sichtbar wurde — und ab 2026 noch einmal an Tempo zulegt.

Bis ungefähr 2018 galt klimabezogene Werbung in Europa als juristisches Niemandsland. Begriffe wie „klimaneutral" oder „nachhaltig" waren faktisch ungeschützte Leerformeln, die von Marketingabteilungen frei verwendet wurden. Erste Klagen durch Organisationen wie den VKI und den Schutzverband gegen unlauteren Wettbewerb blieben weitgehend folgenlos. Die Gerichte entschieden uneinheitlich, oft zugunsten der Werbenden.

Die Wende kam zwischen 2020 und 2022. Organisationen wie die Deutsche Umwelthilfe, der VKI und der Schutzverband gegen unlauteren Wettbewerb stockten ihre juristischen Teams massiv auf und reichten systematisch Klagen ein — gegen Aldi, Lidl, dm, Edeka, Volkswagen, Lufthansa, Shell, BP, Eon und viele weitere. Parallel dazu erschien 2022 die Studie der EU-Kommission zum Greenwashing-Markt: Demnach waren über 50 Prozent der umweltbezogenen Werbeaussagen in Europa falsch oder irreführend.

Der entscheidende Wendepunkt für die europäische Rechtsprechung war das BGH-Urteil gegen Katjes vom 27. Juni 2024 (europäische Leit-Rechtsprechung). Mit ihm wurde der Grundsatz fixiert: Aufklärung muss in der Werbung selbst erfolgen — Verlinkungen reichen nicht. Seitdem zitiert praktisch jedes Folgeverfahren diese Entscheidung. Die EU-Kommission verabschiedete im Februar 2024 die EmpCo-Richtlinie (2024/825). Sie tritt am 27. September 2026 EU-weit in Kraft und überträgt diesen Maßstab in einheitliches europäisches Recht, das auch Österreich bindet.

Was vor fünf Jahren als legales Marketing-Vokabular galt, ist heute regelmäßiger Gegenstand kostspieliger Verfahren. Wer 2026 noch mit „klimaneutral" oder „nachhaltig" wirbt, ohne präzise Belege zu liefern, riskiert Abmahnungen, Bußgelder und Reputationsschaden — und das in einer Geschwindigkeit, die jede Marketing-Roadmap überraschen wird.

Muster erkennen

Was die neun Urteile gemeinsam haben

Jenseits der einzelnen Sachverhalte zeigen sich klare Muster. Wer diese kennt, kann das Risiko in der eigenen Werbung selbst einschätzen.

01

Aufklärung muss in der Werbung selbst stehen

Quintessenz aus Katjes (BGH 2024). Verlinkung auf die Website oder QR-Codes reichen nicht aus. Verbraucher müssen ohne Klick verstehen, ob ein Klima-Versprechen durch reale Reduktion oder Kompensation entsteht.

02

Kompensation ist kein Freibrief

TotalEnergies, Shell, Lufthansa, McDonald's — alle scheiterten mit dem Argument „Kompensation = Klimaneutralität". Gerichte und EmpCo-Richtlinie 2026 lehnen Kompensations-Claims als Vermarktungs-Werkzeug ab.

03

Allgemeine Begriffe sind riskanter als spezifische

„umweltneutral" ist juristisch problematischer als „klimaneutral", weil es weiter gefasst ist. Je breiter das Versprechen, desto schwerer der Nachweis und desto höher das Abmahnrisiko.

04

Branchen mit hohen Emissionen unter besonderer Beobachtung

Luftfahrt (Lufthansa), Mineralöl (Shell, TotalEnergies), Fast Fashion (H&M), Tierprodukte (McDonald's) — diese Branchen werden gezielt von Klägern beobachtet. Ein Compliance-Verstoß wird hier statistisch häufiger entdeckt.

05

Konkrete Zahlen statt Slogans

Was funktioniert: „CO₂-Reduktion um 28 Prozent gegenüber 2019, validiert durch DEKRA". Was nicht funktioniert: „Wir tun viel für die Umwelt". Konkrete, belegbare Zahlen mit Bezugsjahr und Auditor sind das einzige juristisch sichere Format.

06

Auch alte Inhalte werden geprüft

Verbände wie die DUH werten archivierte Werbung über archive.org aus. Ein in 2022 veröffentlichter Slogan kann 2026 abgemahnt werden, wenn er weiterhin online ist. Konsequenz: Konsequente Bereinigung aller Archive, regelmäßige Stichproben in Wayback Machine und Google Cache. Alte PDFs, Broschüren-Downloads und Pressemitteilungen sind besonders häufige Fundstellen für veraltete Klima-Versprechen.

07

B2B trifft es härter — aber selektiv

Im B2B-Geschäft mahnen häufiger Wettbewerber ab als Verbände. Streitwerte sind hier deutlich höher (50.000 bis 250.000 Euro). Besonders riskant: Pitches und Ausschreibungen, in denen Greenwashing-Aussagen einen Wettbewerbsvorteil verschaffen — der unterlegene Konkurrent klagt anschließend regelmäßig.

Prävention

Wie schütze ich mein Unternehmen?

Fünf konkrete Sofortmaßnahmen — umsetzbar in den nächsten 14 Tagen, ohne externe Berater.

1

Inventur aller Werbeaussagen

Erstellen Sie ein vollständiges Inventar aller umweltbezogenen Aussagen — auf Website, in Broschüren, auf Verpackungen, in E-Mails, Newslettern und Social-Media-Posts. Verwenden Sie unseren Greenwashing-Check für eine automatische Vor-Analyse Ihrer Domain.

2

Verbote-Liste der EmpCo-Richtlinie abgleichen

Per-se verboten ab 27. September 2026: „klimaneutral", „umweltneutral", „CO₂-frei", „nachhaltig" ohne Spezifikation, „grün", „Eco". Ersetzen Sie diese Begriffe durch konkrete Aussagen mit Zahlen, Bezugsjahr und Berechnungsbasis.

3

Nachweise hinterlegen — und prüfbar machen

Jede umweltbezogene Aussage benötigt einen Nachweis. Ideal: ein öffentlich abrufbares Dokument (Audit-Bericht, ISO-14064-Zertifikat, Lebenszyklusanalyse) — direkt verlinkt aus der Werbung. Aufbewahrungsfrist: mindestens 5 Jahre.

4

Externes Audit bestellen

Vor jeder größeren Marketing-Kampagne mit Umweltbezug: externer Compliance-Check durch eine Kanzlei oder Spezialagentur. Kosten 800–3.500 Euro je nach Kampagnenumfang — Faktor 10 günstiger als ein Abmahn-Verfahren.

5

Monitoring etablieren

Ein einmaliges Audit reicht nicht. Mitarbeiter aus Marketing und Produktentwicklung erstellen täglich neue Inhalte. Ein Compliance-Monitoring-Tool wie Empcora scannt wöchentlich oder täglich Ihre Domain — Sie werden bei Verstößen sofort benachrichtigt, bevor Wettbewerber oder Verbände sie entdecken.

Krisen-Leitfaden

Was tun bei einer Abmahnung?

Sechs Schritte, die jeder Geschäftsführer und jede Marketing-Leitung kennen muss. Reihenfolge beachten — Fehler in den ersten 48 Stunden verhärten sich später juristisch.

  1. Schritt 1

    Werbung sofort offline nehmen

    Erste Maßnahme nach Eingang der Abmahnung: Die beanstandete Aussage von Website, Social Media, E-Mail-Templates und Print entfernen. Auch alte Cache-Versionen prüfen (Google Cache, archive.org). Screenshot der Entfernung mit Zeitstempel sichern.

  2. Schritt 2

    Fachanwalt für Wettbewerbsrecht kontaktieren

    Niemals direkt mit der gegnerischen Kanzlei verhandeln. Auch nicht selbst die Unterlassungserklärung unterschreiben — eine modifizierte Erklärung ist meist günstiger und sicherer. Fachanwälte für Wettbewerbsrecht finden Sie über die Bundesrechtsanwaltskammer.

  3. Schritt 3

    Frist beachten — aber nicht überstürzt handeln

    Die in der Abmahnung gesetzte Frist (typisch 7–14 Tage) muss eingehalten werden — sonst droht eine einstweilige Verfügung mit verzehnfachten Kosten. Aber in dieser Frist sollte stets ein Anwalt eingeschaltet sein. Bei Knappheit: Frist-Verlängerung schriftlich beantragen.

  4. Schritt 4

    Sachverhalt intern dokumentieren

    Wer hat die Werbung verfasst? Welche internen Nachweise gab es? Wann wurde sie veröffentlicht? Diese Dokumentation ist Grundlage für die anwaltliche Verteidigung und für interne Lernprozesse. Aufbewahrung mindestens 10 Jahre.

  5. Schritt 5

    Modifizierte Unterlassungserklärung prüfen

    Die vorformulierte Unterlassungserklärung der gegnerischen Kanzlei ist regelmäßig zu weit gefasst. Ein Anwalt kann eine eingeschränkte Variante vorbereiten, die nur die konkrete Aussage erfasst — nicht den ganzen Themenbereich.

  6. Schritt 6

    Nach der Krise: Compliance-Audit für gesamte Kommunikation

    Eine Abmahnung deutet meist auf ein systemisches Problem hin. Lassen Sie nach Beilegung des Falls Ihre gesamte Marketing-Kommunikation auditieren — sonst folgt die nächste Abmahnung in wenigen Wochen.

Zahlen & Trends

Greenwashing-Klagen 2024–2026

Die Klagewelle nimmt zu — sowohl in Anzahl als auch in Streitwert. Hier die wichtigsten Kennzahlen aus DUH-Bilanz, EU-Greenwashing-Report 2025 und DIHK-Umfrage 2025.

92
DUH-Gerichtsverfahren gegen Greenwashing (seit Mai 2022)
48
davon endeten mit einer Unterlassungserklärung
12
gerichtliche Entscheidungen zugunsten der DUH

Quelle: Deutsche Umwelthilfe (DUH), Zwischenbilanz zu Greenwashing-Klagen (2025).

Trend: Klagewelle ab 2026

Mit Inkrafttreten der EmpCo-Richtlinie am 27. September 2026 erwarten der VKI und der Schutzverband gegen unlauteren Wettbewerb eine Verdoppelung der Klagezahlen im vierten Quartal 2026. Hauptgrund: Die per-se verbotenen Begriffe lassen sich automatisiert erkennen — auch von Wettbewerbern. Wer bis September nicht aufgeräumt hat, wird Ziel.

Häufige Fragen

Antworten zu Greenwashing- Abmahnungen

Wer darf bei Greenwashing eigentlich abmahnen?
Abmahnberechtigt sind in Deutschland die Wettbewerbszentrale, qualifizierte Verbraucherverbände wie die Deutsche Umwelthilfe (DUH) und der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) sowie unmittelbare Wettbewerber. Seit der UWG-Anpassung 2026 prüft auch das Bundesamt für Verbraucherschutz Bußgelder. Pro Verstoß drohen bis zu 4 Prozent des Jahresumsatzes oder mindestens 100.000 Euro.
Was kostet eine durchschnittliche Greenwashing-Abmahnung?
Eine außergerichtliche Abmahnung der DUH oder Wettbewerbszentrale kostet im Schnitt 1.500 bis 4.000 Euro Anwaltskosten plus Vertragsstrafe (5.000 bis 10.000 Euro pro Wiederholungsfall). Geht der Fall vor Gericht, kommen Streitwerte ab 25.000 Euro hinzu. Hochpreisige Fälle wie Katjes (BGH) gehen über mehrere Instanzen und kosten sechsstellig.
Was bedeutet das BGH-Urteil zu Katjes für mein Unternehmen?
Das Katjes-Urteil (BGH I ZR 98/23 vom 27.06.2024) ist Pflichtlektüre. Der Bundesgerichtshof entschied: Wer mit „klimaneutral" wirbt, muss bereits in der Werbung selbst aufklären, ob durch CO₂-Reduktion oder reine Kompensation. Eine Verlinkung auf die Website reicht nicht. Das Urteil ist verbindlich für alle Unternehmen mit Klima-Werbung in Deutschland.
Hilft mir eine CO₂-Kompensation, Greenwashing-Vorwürfe abzuwehren?
Nein, im Gegenteil. Die DUH klagt seit 2022 systematisch gegen Unternehmen, die mit „klimaneutral durch Kompensation" werben — Lufthansa, TotalEnergies, Shell und Apple verloren mehrere Verfahren. Ab 27. September 2026 (EmpCo-Richtlinie) sind Kompensations-Claims komplett verboten. Stattdessen müssen Unternehmen reale Reduktion plus präzise Restmengen ausweisen.
Bin ich als Geschäftsführer persönlich haftbar?
Ja, bei vorsätzlicher Irreführung haften Geschäftsführer persönlich. § 8 UWG sieht Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche gegen Verantwortliche vor. In Fällen wie Lufthansa oder TotalEnergies wurden Verantwortliche direkt in Anspruch genommen. Eine D&O-Versicherung deckt Greenwashing-Klagen oft nicht ab — prüfen Sie Ihre Police.
Was ist der Unterschied zwischen Abmahnung und Bußgeld?
Eine Abmahnung ist ein zivilrechtliches Mittel: Verbände oder Wettbewerber fordern Unterlassung plus Anwaltskosten. Ein Bußgeld ist eine staatliche Geldbuße — verhängt durch Behörden (in Deutschland künftig durch das BMUV oder Bundesamt für Verbraucherschutz). Beide können parallel auflaufen. Hinzu kommen Schadensersatzansprüche von Verbrauchern.
Wie schnell muss ich auf eine Abmahnung reagieren?
Die in der Abmahnung gesetzte Frist beträgt typisch 7 bis 14 Tage. Wer schweigt, riskiert eine einstweilige Verfügung — die Kosten verzehnfachen sich dann. Erste Maßnahme: Behauptete Werbung sofort offline nehmen, dann Fachanwalt für Wettbewerbsrecht kontaktieren. Niemals eine Unterlassungserklärung ohne anwaltliche Prüfung unterschreiben.
Welche Begriffe sind ab 27. September 2026 grundsätzlich verboten?
Per-se-verboten sind alle Aussagen, die eine umfassende Umweltleistung suggerieren, ohne sie konkret zu belegen: „klimaneutral", „CO₂-frei", „CO₂-neutral", „klimapositiv", „umweltneutral", „naturneutral", „grün", „Eco", „nachhaltig" ohne Spezifikation, „klimafreundlich" und „umweltfreundlich". Erlaubt bleiben präzise Aussagen mit Zahl, Bezugsjahr und Auditor — etwa „minus 28 Prozent CO₂-Emissionen gegenüber 2019, validiert durch DEKRA". Die vollständige Liste finden Sie in unserem Glossar verbotener Begriffe.
Greift die EmpCo-Richtlinie auch für bestehende Inhalte aus den Vorjahren?
Ja. Sobald die Richtlinie am 27. September 2026 in Kraft tritt, gilt sie für jeden Inhalt, der zu diesem Zeitpunkt online ist — unabhängig vom Veröffentlichungsdatum. Das gilt auch für PDF-Broschüren, Verpackungen im Handel und archivierte Pressemitteilungen. Die DUH und Wettbewerbszentrale durchforsten archive.org systematisch nach Belegen für Verstöße. Wer alte Klimaneutral-Werbungen aus 2022 noch online hat, ist 2026 angreifbar.
Reicht ein einmaliger Compliance-Check oder brauche ich Monitoring?
Ein einmaliges Audit deckt den aktuellen Stand ab — Mitarbeiter erstellen aber laufend neue Inhalte: Blog-Artikel, Newsletter, Produkt-Beschreibungen, Social-Media-Posts. Jeder neue Text kann einen kritischen Begriff enthalten. Daher: Einmal-Audit für die Bestandsaufnahme, anschließend automatisiertes Monitoring (wöchentlich oder täglich), das neue Inhalte erkennt und alarmiert.

Verwandte Themen

Jetzt absichern

Verwendet Ihre Website verbotene Greenwashing-Begriffe?

Kostenloser Test-Scan in unter 30 Sekunden. Keine Anmeldung nötig. Ergebnis sofort sichtbar — inklusive Score, Per-se-Verstößen und Reformulierungs-Vorschlägen.

Gratis-Check startenPreise ansehen
Keine Rechtsberatung

Empcora liefert automatisierte Hinweise auf Basis der EmpCo-Richtlinie (EU 2024/825) und ihrer Umsetzung im österreichischen UWG (§§ 1, 2 samt Anhang). Diese sind eine Compliance-Indikation und ersetzen keine individuelle Rechtsberatung. Für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Analyseergebnisse wird keine Haftung übernommen. Die finale juristische Bewertung obliegt Ihrer Kanzlei oder einem zugelassenen Anwalt.