Echte Fälle. Echte Urteile. Echte Lehren. Von Katjes über Shell bis Lufthansa — neun wegweisende Greenwashing-Verfahren der letzten Jahre, kompakt analysiert. Plus: Was die Urteile verbindet, wie Sie Ihr Unternehmen schützen, und welche Sofortmaßnahmen bei einer Abmahnung greifen.
Letztes Update: 15. April 2026
In Österreich sind vier Gruppen aktiv. Sie unterscheiden sich in Methodik, Streitwerten und Verhandlungsbereitschaft. Wer abmahnt, bestimmt die Verteidigungs-Strategie.
Schwergewicht im Greenwashing-Bereich. Über 100 abgeschlossene Verfahren seit 2020. Fokus: Klima- und CO₂-Werbung.
Älteste deutsche Selbstkontrolleinrichtung. Klagt sowohl außergerichtlich (Abmahnung) als auch vor Gericht. Klage-Vehikel des BGH-Urteils gegen Katjes.
Bundesverband Verbraucherzentrale (vzbv) plus Landesverbände. Klagebefugnis seit UWG-Novelle 2008. Schwerpunkt: Massenphänomene wie Werbe-Scoring.
Direkt betroffene Wettbewerber haben Unterlassungsanspruch nach § 8 UWG. In B2B-Märkten häufiger als gegen DUH/Wettbewerbszentrale. Hohe Streitwerte üblich.
Ab 2026 zusätzlich: Österreich setzt die EmpCo-Richtlinie um und erhält damit erstmals direkte Behörden-Bußgeld-Befugnisse — bis zu 4 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes pro Verstoß. Die Durchsetzung erfolgt über den VKI und den Schutzverband gegen unlauteren Wettbewerb.
Eine Greenwashing-Abmahnung ist selten ein einzelner Posten — sie summiert sich aus mehreren Bestandteilen. Hier die typische Kostenrechnung für mittelständische Unternehmen.
Außergerichtliche Abmahnung der Wettbewerbszentrale oder DUH. Berechnet nach RVG aus dem Streitwert (typisch 25.000–50.000 Euro).
Pflicht-Bestandteil jeder Unterlassungserklärung. Wird fällig bei jedem Verstoß gegen die Erklärung. In Wiederholungsfällen verdoppelt sich der Betrag häufig.
Maximales Bußgeld nach Umsetzung der EmpCo-Richtlinie in das deutsche UWG (geplant 2026). Mindestens 100.000 Euro pro Verstoß. Vergleichbar zu DSGVO-Sanktionen.
Wenn der Fall vor Gericht geht. Streitwert ab 25.000 Euro, einschließlich beidseitiger Anwaltskosten und Gerichtsgebühren. Drei Instanzen kosten regelmäßig sechsstellig.
Jeder Fall folgt der gleichen Struktur: Sachverhalt, Verfahren, Lehre. Im Mittelpunkt steht das Katjes-Urteil des BGH — das europäische Leit-Urteil 2024 für alle Folge-Verfahren in Österreich und Europa.
Die Wettbewerbszentrale klagte 2022 gegen den Süßwarenhersteller Katjes wegen der Werbung „Seit 2021 produziert Katjes alle Produkte klimaneutral". Der Begriff war auf Verpackungen, in Anzeigen einer Fachzeitschrift und auf der Website abgedruckt. Die tatsächliche Klimaneutralität wurde nicht durch CO₂-Reduktion, sondern fast ausschließlich durch den Erwerb von Klimaschutzzertifikaten erreicht. Auf der Verpackung selbst gab es keinen Hinweis darauf — nur einen QR-Code, der zu einer externen Website führte.
In erster Instanz vor dem Landgericht Kleve gewann Katjes noch. Das OLG Düsseldorf bestätigte 2023 die klagestattgebende Entscheidung der Wettbewerbszentrale. Katjes ging in Revision. Am 27. Juni 2024 entschied der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (Az. I ZR 98/23): Der Begriff „klimaneutral" ist mehrdeutig. Verbraucher unterscheiden in der Regel nicht zwischen tatsächlicher Emissionsreduktion und Kompensationsmaßnahmen. Aufklärung muss daher bereits in der Werbung selbst erfolgen — eine Verlinkung auf die Website reicht ausdrücklich nicht aus.
Das Katjes-Urteil ist seitdem die Leiturteils-Entscheidung für alle Klimaneutral-Werbung in Deutschland. Es prägt die Auslegung des § 5 UWG (Irreführungsverbot) und wird in fast jeder Folgentscheidung zitiert. Konkret heißt das: Ohne klare Aufklärung in unmittelbarem Kontext der Werbung sind Begriffe wie „klimaneutral", „CO₂-neutral" oder „klimapositiv" wettbewerbswidrig.
Aufklärung muss in der Werbung selbst stehen. QR-Codes und Website-Links genügen nicht.
TotalEnergies bewarb CO₂-kompensiertes Heizöl für Privatkunden mit dem Slogan „klimaneutral". Das Versprechen: Die durch Verbrennung entstehenden CO₂-Emissionen würden durch zertifizierte Klimaschutzprojekte kompensiert — überwiegend Aufforstungs-Projekte in Südamerika und Afrika. Die Deutsche Umwelthilfe (DUH) klagte 2022 vor dem Landgericht Düsseldorf wegen irreführender Werbung. Kritikpunkt: Verbrennung von Heizöl erzeugt zwingend Treibhausgase. Der Begriff „klimaneutrales Heizöl" sei daher in sich widersprüchlich.
Das LG Düsseldorf gab der DUH am 05. April 2023 (Az. 38 O 92/22) Recht. Begründung: Die beworbenen Kompensationsprojekte konnten den behaupteten Effekt nicht nachweisen. Aufforstungsprojekte binden Kohlendioxid erst über Jahrzehnte und sind durch Brände, Schädlinge oder vorzeitige Rodung gefährdet. Eine sofortige Klimaneutralität sei dadurch nicht zu erreichen. Das Gericht untersagte die Werbung mit Strafandrohung.
Kompensationsprojekte unterliegen strenger Prüfung. Nicht jedes Zertifikat hält dem Maßstab des § 5 UWG stand. Insbesondere Projekte mit langer Bindungsdauer (Aufforstung, Renaturierung) eignen sich nach Auffassung des Gerichts nicht zur Begründung einer aktuellen Klimaneutralität.
Klimaneutralität von fossilen Brennstoffen durch Kompensation ist juristisch riskant — Aufforstungsprojekte werden besonders kritisch gesehen.
Die Drogeriekette dm zeichnete ab 2021 zahlreiche Eigenmarken-Produkte (Balea, denkmit, alverde) mit dem grünen Siegel „umweltneutrales Produkt" aus. Der Begriff war eine Eigenkreation in Zusammenarbeit mit dem Beratungsunternehmen ClimatePartner. Berücksichtigt wurden CO₂-Emissionen über den gesamten Lebenszyklus, ausgeglichen durch Klimaschutzprojekte und „Insetting"-Maßnahmen. Die Wettbewerbszentrale klagte 2022 wegen Irreführung.
Das Landgericht Karlsruhe (Az. 13 O 46/22) untersagte die Werbung mit dem Begriff „umweltneutral". Begründung: Der Begriff suggeriere eine umfassende Wirkung auf alle Umweltschutzgüter (Boden, Wasser, Biodiversität, Klima). Diese sei durch reine CO₂-Kompensation nicht abbildbar. Andere Umweltauswirkungen wie Mikroplastik, Wasserverbrauch oder Eutrophierung fehlten in der Berechnung komplett. Das Urteil wurde durch das OLG Karlsruhe (Az. 6 U 164/23) rechtskräftig bestätigt.
Begriffe wie „umweltneutral", „naturneutral" oder „nachhaltig" sind im Sinne des § 5 UWG noch problematischer als „klimaneutral", weil sie ein noch breiteres Versprechen abgeben. Die EmpCo-Richtlinie listet diese Begriffe ab 2026 als Per-se-verboten — sie dürfen nur noch verwendet werden, wenn das gesamte Unternehmen tatsächlich neutral wirtschaftet.
Allgemeine Umwelt-Versprechen sind juristisch riskanter als konkrete Klima-Aussagen — sie erfordern Nachweise über alle Umweltgüter.
Die Lufthansa warb mit der Kampagne „Fly more sustainably" — Kunden konnten beim Buchungsvorgang gegen einen Aufpreis ihren Flug „klimaneutral" stellen. Versprechen: Verwendung von SAF (Sustainable Aviation Fuel) plus Kompensation durch Aufforstungsprojekte. Die DUH klagte vor dem Landgericht Köln wegen irreführender Werbung. Kernargument: Der Beitrag von SAF lag bei unter 0,1 Prozent des Treibstoffs, der Rest entfiel auf umstrittene Kompensationsprojekte.
Das LG Köln entschied am 21. März 2025 (Az. 84 O 29/24): Die Werbung „Fly more sustainably" in Verbindung mit dem Versprechen klimaneutralen Fliegens via Kompensation ist irreführend. Aufforstungsprojekte können die behauptete Klimaneutralität nicht zuverlässig belegen. Parallel klärte das EU-Parlament im Februar 2024 in der Richtlinie 2024/825 (EmpCo) ausdrücklich: Die Werbung mit kompensierten Treibhausgas-Emissionen ist ab 27. September 2026 in der gesamten EU verboten — auch ein wesentlicher Reflex auf den Lufthansa-Fall.
Branchen mit naturgemäß hohen Emissionen (Luftfahrt, Schifffahrt, Schwerindustrie) sind besonders im Fokus von Klägern. Vermeintliche Lösungen via Kompensation oder geringfügige SAF-Beimischung halten dem juristischen Anspruch kaum stand. Lufthansa hat ihre Klima-Kommunikation grundlegend überarbeitet und kommuniziert nur noch konkrete Reduktionsmaßnahmen ohne Neutralitätsversprechen.
In emissionsintensiven Branchen reicht Kompensation nicht — Verbraucher und Gerichte erwarten reale Reduktion.
H&M lancierte 2010 die „Conscious Collection" als nachhaltige Produktlinie. Ab 2019 versah der Konzern einzelne Produkte zusätzlich mit Nachhaltigkeits-Scorecards: Prozentangaben zum reduzierten Wasserverbrauch oder CO₂-Ausstoß im Vergleich zu konventionellen Produkten. Die schwedische Verbraucherbehörde Konsumentverket leitete 2021 Ermittlungen ein. Quark.io und das US-Magazin „Quartz" wiesen 2022 nach: Etwa 60 Prozent der Scorecards enthielten irreführende oder gar falsche Angaben — teils waren die ausgewiesenen Werte schlechter als bei den verglichenen Standardprodukten.
Konsumentverket forderte H&M 2022 zur Einstellung der Scorecards auf. Parallel reichte die Norwegian Consumer Authority eine Beschwerde ein. Im Frühjahr 2023 nahm H&M die Scorecards weltweit vom Markt. Die niederländische Wettbewerbsbehörde ACM verhängte zusätzlich Auflagen für die Verwendung des Begriffs „Conscious". Auf europäischer Ebene wurde der Fall ein Treiber für die EmpCo-Richtlinie. Die EU-Kommission listete H&M in ihrem Greenwashing-Report 2023 als Beispielcase.
Nachhaltigkeits-Scoring ist hochsensibel. Wer Vergleichswerte angibt, muss methodisch transparent und überprüfbar sein. Die ab 2026 geltende EmpCo-Richtlinie schreibt vor: Solche Vergleiche sind nur zulässig, wenn die Berechnungsmethode öffentlich zugänglich ist und die Daten extern auditiert wurden.
Nachhaltigkeits-Scores erfordern öffentlich nachvollziehbare Berechnungsmethoden und externe Audits.
Shell bot Privatkunden an, beim Tanken einen Aufpreis von 1,1 Cent pro Liter zu zahlen, um die CO₂-Emissionen ihres Kraftstoffs zu kompensieren. Das Programm hieß „Drive Carbon Neutral". Beworben wurde der Service mit Aufstellern an Zapfsäulen und auf Quittungen. Die kompensierten Emissionen flossen in zwölf Klimaschutzprojekte, überwiegend REDD+ Aufforstungsprogramme in Peru und Indonesien. Die DUH klagte vor dem LG Hamburg wegen irreführender Werbung.
Das LG Hamburg entschied am 09. August 2024 (Az. 315 O 108/22): Die Werbung „Drive Carbon Neutral" sei irreführend, weil die zugrunde liegenden Kompensationsprojekte den behaupteten Klimaeffekt nicht zuverlässig nachweisen konnten. Insbesondere REDD+ Projekte stehen seit Jahren in der wissenschaftlichen Kritik wegen fehlender Zusätzlichkeit (Additionalitätsproblem). Die Berufung vor dem OLG Hamburg ist anhängig.
Pay-to-Compensate-Modelle stehen nicht nur im Wettbewerbsrecht in der Kritik — sie sind ein Reputationsrisiko. Shell entfernte das Programm in Deutschland und bietet stattdessen verifiziertes E-Fuel-Mischen an Pilotstandorten an. Die EmpCo-Richtlinie verbietet ab 2026 ausdrücklich Werbung mit „Klimaneutralität durch Kompensation".
Pay-to-Compensate-Modelle sind ab 2026 EU-weit verboten — auch in der Übergangszeit risikobehaftet.
McDonald's Schweden lancierte 2022 die „Climate-neutral McNuggets"-Kampagne — die Verpackungen trugen ein blaues Klimasiegel mit dem Versprechen, dass die Emissionen aus Produktion und Logistik durch Kompensationsprojekte ausgeglichen würden. In Deutschland startete McDonald's 2023 ähnliche Kampagnen mit „CO₂-neutralem Burger". Die schwedische Wettbewerbsbehörde leitete 2023 ein Verfahren ein. Parallel klagte die deutsche Wettbewerbszentrale.
Das Marknadsdomstolen Stockholm untersagte McDonald's im Juni 2024 die Verwendung des Begriffs „climate-neutral" auf Produkten. Begründung: Die Wertschöpfungskette der Rinderhaltung erzeuge nachweislich erhebliche Methan-Emissionen. Eine reine Kompensation erfülle nicht den Anspruch, der mit dem Begriff „climate-neutral" beim Verbraucher entstehe. In Deutschland gab die Wettbewerbszentrale eine Unterlassungserklärung ab — McDonald's entfernte die Siegel im November 2024 weltweit.
Lebensmittel mit hohem Klima-Footprint (Rind, Lamm, Milchprodukte) lassen sich nicht durch Kompensation „neutralisieren". Die EmpCo-Richtlinie listet solche Behauptungen ab 2026 explizit als Per-se-Verbot. Konsequenz: Tatsächliche Reduktionsmaßnahmen kommunizieren statt Neutralitäts-Behauptungen.
Tierische Produkte und Klima-Neutralitäts-Claims sind ein toxischer Mix — Aufsichtsbehörden greifen weltweit durch.
IKEA wirbt seit Jahrzehnten mit „nachhaltig bewirtschafteten Wäldern" als Holzlieferquelle. Das Versprechen: Sämtliche Möbel verwendeten ausschließlich FSC-zertifiziertes Holz aus geprüfter Forstwirtschaft. 2020 deckte die NGO Earthsight in einer Investigativrecherche auf, dass IKEA-Lieferanten in der Ukraine und Rumänien systematisch Raubbau in Schutzgebieten betrieben — teils mit gefälschten FSC-Zertifikaten. Die Vorwürfe wurden in dem Greenpeace-Report „Flatpacked Forests" 2022 erweitert.
Mehrere Verbraucherverbände leiteten 2023 Verfahren in Deutschland (LG Hamburg) und Schweden ein. IKEA reagierte mit einer Selbstverpflichtungs-Initiative: Externe Audits durch SGS und TÜV Süd, vollständige Lieferkettentransparenz bis Ende 2025 und Rückzug aus problematischen Ländern. Im November 2024 schloss IKEA einen Vergleich mit der DUH. Inhalt: Die Werbung mit „nachhaltig" wurde auf einzelne, nachweislich zertifizierte Produktlinien beschränkt — pauschale Aussagen zur gesamten Produktrange entfielen.
Pauschale Nachhaltigkeits-Aussagen über die gesamte Produktrange sind ohne lückenlose Lieferkettentransparenz nicht haltbar. Auch große Marken mit Zertifizierungen (FSC, PEFC) können in Einzelfällen erwischt werden — Stichprobenkontrollen reichen nicht aus. Ab 2026 verlangt die EmpCo-Richtlinie eine 100-Prozent-Quote bei zertifizierten Lieferketten plus jährliches Audit.
Zertifikate sind nur so gut wie ihre Kontrolle. Pauschale Nachhaltigkeits-Claims über ganze Produktranges sind hochriskant.
Der Hintergrund einer Wende, die spätestens 2024 in voller Härte sichtbar wurde — und ab 2026 noch einmal an Tempo zulegt.
Bis ungefähr 2018 galt klimabezogene Werbung in Europa als juristisches Niemandsland. Begriffe wie „klimaneutral" oder „nachhaltig" waren faktisch ungeschützte Leerformeln, die von Marketingabteilungen frei verwendet wurden. Erste Klagen durch Organisationen wie den VKI und den Schutzverband gegen unlauteren Wettbewerb blieben weitgehend folgenlos. Die Gerichte entschieden uneinheitlich, oft zugunsten der Werbenden.
Die Wende kam zwischen 2020 und 2022. Organisationen wie die Deutsche Umwelthilfe, der VKI und der Schutzverband gegen unlauteren Wettbewerb stockten ihre juristischen Teams massiv auf und reichten systematisch Klagen ein — gegen Aldi, Lidl, dm, Edeka, Volkswagen, Lufthansa, Shell, BP, Eon und viele weitere. Parallel dazu erschien 2022 die Studie der EU-Kommission zum Greenwashing-Markt: Demnach waren über 50 Prozent der umweltbezogenen Werbeaussagen in Europa falsch oder irreführend.
Der entscheidende Wendepunkt für die europäische Rechtsprechung war das BGH-Urteil gegen Katjes vom 27. Juni 2024 (europäische Leit-Rechtsprechung). Mit ihm wurde der Grundsatz fixiert: Aufklärung muss in der Werbung selbst erfolgen — Verlinkungen reichen nicht. Seitdem zitiert praktisch jedes Folgeverfahren diese Entscheidung. Die EU-Kommission verabschiedete im Februar 2024 die EmpCo-Richtlinie (2024/825). Sie tritt am 27. September 2026 EU-weit in Kraft und überträgt diesen Maßstab in einheitliches europäisches Recht, das auch Österreich bindet.
Was vor fünf Jahren als legales Marketing-Vokabular galt, ist heute regelmäßiger Gegenstand kostspieliger Verfahren. Wer 2026 noch mit „klimaneutral" oder „nachhaltig" wirbt, ohne präzise Belege zu liefern, riskiert Abmahnungen, Bußgelder und Reputationsschaden — und das in einer Geschwindigkeit, die jede Marketing-Roadmap überraschen wird.
Jenseits der einzelnen Sachverhalte zeigen sich klare Muster. Wer diese kennt, kann das Risiko in der eigenen Werbung selbst einschätzen.
Quintessenz aus Katjes (BGH 2024). Verlinkung auf die Website oder QR-Codes reichen nicht aus. Verbraucher müssen ohne Klick verstehen, ob ein Klima-Versprechen durch reale Reduktion oder Kompensation entsteht.
TotalEnergies, Shell, Lufthansa, McDonald's — alle scheiterten mit dem Argument „Kompensation = Klimaneutralität". Gerichte und EmpCo-Richtlinie 2026 lehnen Kompensations-Claims als Vermarktungs-Werkzeug ab.
„umweltneutral" ist juristisch problematischer als „klimaneutral", weil es weiter gefasst ist. Je breiter das Versprechen, desto schwerer der Nachweis und desto höher das Abmahnrisiko.
Luftfahrt (Lufthansa), Mineralöl (Shell, TotalEnergies), Fast Fashion (H&M), Tierprodukte (McDonald's) — diese Branchen werden gezielt von Klägern beobachtet. Ein Compliance-Verstoß wird hier statistisch häufiger entdeckt.
Was funktioniert: „CO₂-Reduktion um 28 Prozent gegenüber 2019, validiert durch DEKRA". Was nicht funktioniert: „Wir tun viel für die Umwelt". Konkrete, belegbare Zahlen mit Bezugsjahr und Auditor sind das einzige juristisch sichere Format.
Verbände wie die DUH werten archivierte Werbung über archive.org aus. Ein in 2022 veröffentlichter Slogan kann 2026 abgemahnt werden, wenn er weiterhin online ist. Konsequenz: Konsequente Bereinigung aller Archive, regelmäßige Stichproben in Wayback Machine und Google Cache. Alte PDFs, Broschüren-Downloads und Pressemitteilungen sind besonders häufige Fundstellen für veraltete Klima-Versprechen.
Im B2B-Geschäft mahnen häufiger Wettbewerber ab als Verbände. Streitwerte sind hier deutlich höher (50.000 bis 250.000 Euro). Besonders riskant: Pitches und Ausschreibungen, in denen Greenwashing-Aussagen einen Wettbewerbsvorteil verschaffen — der unterlegene Konkurrent klagt anschließend regelmäßig.
Fünf konkrete Sofortmaßnahmen — umsetzbar in den nächsten 14 Tagen, ohne externe Berater.
Erstellen Sie ein vollständiges Inventar aller umweltbezogenen Aussagen — auf Website, in Broschüren, auf Verpackungen, in E-Mails, Newslettern und Social-Media-Posts. Verwenden Sie unseren Greenwashing-Check für eine automatische Vor-Analyse Ihrer Domain.
Per-se verboten ab 27. September 2026: „klimaneutral", „umweltneutral", „CO₂-frei", „nachhaltig" ohne Spezifikation, „grün", „Eco". Ersetzen Sie diese Begriffe durch konkrete Aussagen mit Zahlen, Bezugsjahr und Berechnungsbasis.
Jede umweltbezogene Aussage benötigt einen Nachweis. Ideal: ein öffentlich abrufbares Dokument (Audit-Bericht, ISO-14064-Zertifikat, Lebenszyklusanalyse) — direkt verlinkt aus der Werbung. Aufbewahrungsfrist: mindestens 5 Jahre.
Vor jeder größeren Marketing-Kampagne mit Umweltbezug: externer Compliance-Check durch eine Kanzlei oder Spezialagentur. Kosten 800–3.500 Euro je nach Kampagnenumfang — Faktor 10 günstiger als ein Abmahn-Verfahren.
Ein einmaliges Audit reicht nicht. Mitarbeiter aus Marketing und Produktentwicklung erstellen täglich neue Inhalte. Ein Compliance-Monitoring-Tool wie Empcora scannt wöchentlich oder täglich Ihre Domain — Sie werden bei Verstößen sofort benachrichtigt, bevor Wettbewerber oder Verbände sie entdecken.
Sechs Schritte, die jeder Geschäftsführer und jede Marketing-Leitung kennen muss. Reihenfolge beachten — Fehler in den ersten 48 Stunden verhärten sich später juristisch.
Erste Maßnahme nach Eingang der Abmahnung: Die beanstandete Aussage von Website, Social Media, E-Mail-Templates und Print entfernen. Auch alte Cache-Versionen prüfen (Google Cache, archive.org). Screenshot der Entfernung mit Zeitstempel sichern.
Niemals direkt mit der gegnerischen Kanzlei verhandeln. Auch nicht selbst die Unterlassungserklärung unterschreiben — eine modifizierte Erklärung ist meist günstiger und sicherer. Fachanwälte für Wettbewerbsrecht finden Sie über die Bundesrechtsanwaltskammer.
Die in der Abmahnung gesetzte Frist (typisch 7–14 Tage) muss eingehalten werden — sonst droht eine einstweilige Verfügung mit verzehnfachten Kosten. Aber in dieser Frist sollte stets ein Anwalt eingeschaltet sein. Bei Knappheit: Frist-Verlängerung schriftlich beantragen.
Wer hat die Werbung verfasst? Welche internen Nachweise gab es? Wann wurde sie veröffentlicht? Diese Dokumentation ist Grundlage für die anwaltliche Verteidigung und für interne Lernprozesse. Aufbewahrung mindestens 10 Jahre.
Die vorformulierte Unterlassungserklärung der gegnerischen Kanzlei ist regelmäßig zu weit gefasst. Ein Anwalt kann eine eingeschränkte Variante vorbereiten, die nur die konkrete Aussage erfasst — nicht den ganzen Themenbereich.
Eine Abmahnung deutet meist auf ein systemisches Problem hin. Lassen Sie nach Beilegung des Falls Ihre gesamte Marketing-Kommunikation auditieren — sonst folgt die nächste Abmahnung in wenigen Wochen.
Die Klagewelle nimmt zu — sowohl in Anzahl als auch in Streitwert. Hier die wichtigsten Kennzahlen aus DUH-Bilanz, EU-Greenwashing-Report 2025 und DIHK-Umfrage 2025.
Quelle: Deutsche Umwelthilfe (DUH), Zwischenbilanz zu Greenwashing-Klagen (2025).
Mit Inkrafttreten der EmpCo-Richtlinie am 27. September 2026 erwarten der VKI und der Schutzverband gegen unlauteren Wettbewerb eine Verdoppelung der Klagezahlen im vierten Quartal 2026. Hauptgrund: Die per-se verbotenen Begriffe lassen sich automatisiert erkennen — auch von Wettbewerbern. Wer bis September nicht aufgeräumt hat, wird Ziel.
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Empcora liefert automatisierte Hinweise auf Basis der EmpCo-Richtlinie (EU 2024/825) und ihrer Umsetzung im österreichischen UWG (§§ 1, 2 samt Anhang). Diese sind eine Compliance-Indikation und ersetzen keine individuelle Rechtsberatung. Für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Analyseergebnisse wird keine Haftung übernommen. Die finale juristische Bewertung obliegt Ihrer Kanzlei oder einem zugelassenen Anwalt.