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Komplett-Guide

Die EmpCo-Richtlinie einfach erklärt

Ab dem 27. September 2026 verschärft die EU-Verordnung 2024/825 („Empowering Consumers for the Green Transition") die Spielregeln für Umweltaussagen radikal. Dieser Komplett-Guide erklärt verständlich, was die EmpCo-Richtlinie regelt, welche Aussagen verboten sind, wer betroffen ist und wie Sie Compliance-Risiken in Ihrem Unternehmen identifizieren.

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Letztes Update: 25. April 2026 · Lesedauer ca. 18 Minuten

Inhalt

Was Sie in diesem Guide finden

  1. Was ist die EmpCo-Richtlinie? Definition, Hintergrund, Zeitstrahl
  2. Die 4 Per-se-Verbote im Detail
  3. Bußgelder und Abmahnrisiko
  4. Wer ist von der EmpCo betroffen?
  5. Welche Kommunikationskanäle sind erfasst?
  6. Anerkannte Nachweise und Zertifizierungen
  7. Übergangsplan-Anforderungen für Zukunftsversprechen
  8. Umsetzung in Österreich: §§ 1, 2 UWG
  9. Verhältnis zur Green Claims Directive (GCD)
  10. Praktische Schritte zur Compliance
  11. Häufige Fragen (FAQ)
Kapitel 1

Was ist die EmpCo-Richtlinie?

Die EmpCo-Richtlinie ist offiziell die Richtlinie (EU) 2024/825 zur Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel durch besseren Schutz vor unlauteren Praktiken und durch bessere Informationen — kurz: Empowering Consumers for the Green Transition Directive. Sie wurde am 28. Februar 2024 vom Europäischen Parlament und vom Rat beschlossen und am 6. März 2024 im Amtsblatt der EU veröffentlicht. Sie ändert die beiden zentralen verbraucherrechtlichen Richtlinien — die Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken (UCPD, 2005/29/EG) und die Verbraucherrechte-Richtlinie (CRD, 2011/83/EU).

Hintergrund ist eine empirische Studie der EU-Kommission aus dem Jahr 2020, in der über die Hälfte der untersuchten Umweltaussagen in der Werbung als vage, irreführend oder unbegründet eingestuft wurde. Mehr als 40 % erwiesen sich sogar als komplett haltlos. Das EU-Parlament reagierte mit einem klaren politischen Auftrag: Wer mit „grün" wirbt, muss es auch beweisen können — und wer es nicht kann, darf gar nicht mehr werben.

In Österreich soll die EmpCo-Richtlinie über das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) umgesetzt werden; die nationale Umsetzung ist noch nicht abgeschlossen. Unabhängig davon gilt die Richtlinie (EU) 2024/825 EU-weit ab dem 27. September 2026, und es greift bereits das bestehende österreichische Lauterkeitsrecht. Wer also heute noch mit Begriffen wie „klimaneutral", „nachhaltig" oder „umweltfreundlich" wirbt, hat nur noch wenige Monate Zeit, um seine Außenkommunikation zu überarbeiten.

Zeitstrahl der EmpCo-Richtlinie

22. März 2023
Vorschlag der EU-Kommission
Die EU-Kommission legt den Vorschlag für die EmpCo-Richtlinie vor — gemeinsam mit dem Vorschlag für die Green Claims Directive.
17. September 2023
Position des EU-Parlaments
Das Europäische Parlament beschließt seine Verhandlungsposition mit überwältigender Mehrheit.
17. Januar 2024
Trilog-Einigung
Rat und Parlament einigen sich im Trilog auf den finalen Text.
28. Februar 2024
Beschluss durch Parlament und Rat
Die Richtlinie wird offiziell verabschiedet.
6. März 2024
Veröffentlichung im Amtsblatt der EU
Die Richtlinie tritt 20 Tage später (26.03.2024) auf EU-Ebene in Kraft.
Dezember 2025
Bundestags-Beschluss zur UWG-Änderung
Der Bundestag beschließt das Dritte Gesetz zur Änderung des UWG (Regierungsentwurf BT-Drs. 21/1855 vom 29.09.2025), mit dem die EmpCo-Vorgaben ins UWG übernommen werden.
19. Februar 2026
Umsetzung in nationales Recht
Österreich passt das nationale UWG an die EmpCo-Vorgaben an (Umsetzungsfrist 27.03.2026). Die geänderten Vorschriften sind ab 27.09.2026 anzuwenden.
27. September 2026
Stichtag — die neuen Verbote werden anwendbar
Nach Art. 2 sind die materiellen Verbote ab diesem Tag anzuwenden. Ab dann sind Abmahnungen, Bußgelder und Unterlassungsklagen wegen irreführender Umweltaussagen möglich.
Kapitel 2

Die 4 Per-se-Verbote der EmpCo

Das Herzstück der EmpCo-Richtlinie sind die neu eingefügten Per-se-Verbote in Anhang I der UCPD — also Praktiken, die unter allen Umständen als unlauter gelten und damit ohne weitere Abwägung verboten sind. Die Liste der unlauteren Geschäftspraktiken wird durch die EmpCo um vier zentrale Tatbestände im Umweltbereich erweitert.

1. Generische Umweltbegriffe ohne Nachweis

Allgemeine Umweltaussagen ohne anerkannten Nachweis sind verboten. Dazu zählen Begriffe wie nachhaltig, umweltfreundlich, ökologisch, grün, klimafreundlich oder natürlich. Diese Begriffe dürfen ab 27.09.2026 nur dann verwendet werden, wenn ihre anerkannte hervorragende Umweltleistung auf derselben Webseite oder im selben Werbemedium nachweisbar ist.

Beispiel verboten: „Unsere nachhaltige Verpackung schont die Umwelt." → Ohne konkreten Nachweis (z. B. Recyclingquote, ISO 14021) untersagt. Erlaubt wäre: „Verpackung aus 87 % Post-Consumer-Recyclat, zertifiziert nach ISO 14021."

2. Klimaneutralitäts-Claims auf Basis von Kompensation

Werbeaussagen wie klimaneutral, CO₂-neutral, klimapositiv oder kohlenstoffneutral, die auf der bloßen Kompensation von Treibhausgasemissionen (Offsetting) beruhen, sind ab 27.09.2026 absolut verboten — selbst wenn die Kompensationsprojekte zertifiziert sind. Der Gesetzgeber sieht das Problem darin, dass Verbraucher fälschlich annehmen, das beworbene Produkt habe selbst keine Klimaauswirkungen.

Beispiel verboten: „Klimaneutrale Schokolade durch Kompensation zertifizierter CO₂-Projekte." → Auch mit „freiwillig kompensiert" unzulässig. Mehr dazu im Detail-Artikel: Klimaneutral verboten 2026.

3. Eigene Nachhaltigkeitssiegel

Unternehmen dürfen keine selbst entworfenen Nachhaltigkeitssiegel, Logos oder Gütezeichen mehr verwenden, wenn diese nicht auf einem anerkannten, extern geprüften Zertifizierungssystem beruhen. Die EmpCo verlangt, dass jedes Siegel auf öffentlichen Vergabekriterien basiert und durch eine unabhängige Drittstelle überwacht wird. Reine Marketing-Logos „Eco-Choice", „Green Star" oder vergleichbare Eigenkreationen sind damit faktisch tot.

4. Zukunftsversprechen ohne überprüfbaren Übergangsplan

Aussagen wie „Bis 2030 klimaneutral" oder „Net Zero bis 2040" sind nur noch zulässig, wenn ein klar definierter, terminierter und öffentlich zugänglicher Umsetzungsplan existiert, der regelmäßig durch externe Sachverständige überprüft wird. Reine PR-Versprechen ohne hinterlegte Maßnahmen sind verboten. Wer also für die Zukunft wirbt, muss heute schon liefern können — in Form eines transparenten, prüfbaren Roadmap-Dokuments.

Kapitel 3

Bußgelder und Abmahnrisiko

Verstöße gegen die EmpCo-Richtlinie können in Österreich auf drei Ebenen geahndet werden — jede einzelne kann existenzbedrohend werden. Wer denkt, „solange mich keiner verklagt, mache ich weiter", unterschätzt die Durchsetzungskompetenz österreichischer Verbraucherschützer erheblich.

Bis zu 4 % des Jahresumsatzes

Die EmpCo verlangt von den Mitgliedstaaten, dass bei weitverbreiteten Verstößen mit Unions-Dimension im Rahmen koordinierter Durchsetzungsmaßnahmen nach der CPC-Verordnung (EU) 2017/2394 Geldbußen von bis zu 4 % des im betroffenen Mitgliedstaat erzielten Jahresumsatzes verhängt werden können. Bei einem Konzern mit 200 Mio. € Österreich-Umsatz wären 4 % bis zu 8 Mio. € pro Verstoß. Die konkrete Ausgestaltung ergibt sich aus dem nationalen Umsetzungsrecht.

Deutsche Leit-Rechtsprechung zu Klimaneutralitäts-Claims

Bereits vor dem EmpCo-Stichtag hat die deutsche Rechtsprechung deutliche Standards gesetzt. Ein Schlüssel-Urteil (BGH I ZR 98/23 vom 27. Juni 2024, deutsche Leit-Rechtsprechung, nationales Urteil) stellt klar, dass die Werbung mit „klimaneutral" auf Produktverpackungen ohne klare Erläuterung des Begriffs irreführend ist. Verbraucher müssen verstehen, ob das Produkt selbst klimaneutral hergestellt wurde oder lediglich kompensiert wird. Die Rechtsprechung verlangt eine transparente Aufklärung am Werbeort selbst — Fußnoten oder Verlinkungen zu Erklärseiten reichen nicht aus.

Österreichische Verbraucherschützer und Durchsetzung

In Österreich sind der Verein für Konsumenteninformation (VKI) und der Schutzverband gegen unlauteren Wettbewerb zentrale Durchsetzungsakteure. Sie sind berechtigt, Greenwashing-Verstöße gerichtlich – bis hin zum Obersten Gerichtshof (OGH) – zu bekämpfen. Der VKI hat eine breite Klagetradition in Verbraucherschutzfällen. Auch Wettbewerber können nach österreichischem UWG abmahnen — und in der Praxis sind sie oft die ersten, die mit einer kostenpflichtigen Unterlassungsforderung um die Ecke kommen.

Typische Abmahnkosten

Eine erste Abmahnung kostet zwischen 1.500 € und 6.000 € an Anwaltsgebühren — pro angeprangerter Aussage. Wer sich nicht unterwirft, riskiert eine einstweilige Verfügung mit zusätzlichen Gerichtskosten. Detaillierte Kostentabellen und Praxisbeispiele finden Sie im Ratgeber EmpCo-Richtlinie: Zusammenfassung für KMUs.

Kapitel 4

Wer ist von der EmpCo betroffen?

Die EmpCo-Richtlinie macht — anders als manche EU-Verordnungen mit Größenschwellen (CSRD, CSDDD) — keinen Unterschied zwischen Großunternehmen und KMU. Adressat ist jeder Gewerbetreibende, der gegenüber Verbrauchern werbliche Aussagen zu Umwelteigenschaften, Klimaneutralität oder Nachhaltigkeit trifft.

Solo-Selbstständige

Auch ein Einzelunternehmer mit Onlineshop oder Landingpage ist betroffen. Erleichterungen wegen Kleingewerbestatus gibt es nicht.

KMU (10–250 Mitarbeitende)

Auch KMU sind erfasst; eine Erleichterung wegen der Unternehmensgröße sieht das UWG nicht vor.

Großunternehmen und Konzerne

Die unionsrechtliche Sanktionsobergrenze von bis zu 4 % des im betroffenen EU-Mitgliedstaat erzielten Jahresumsatzes greift nur bei EU-weit koordinierten CPC-Verfahren (Art. 21 VO 2017/2394; bei Schätzung max. 2 Mio. €). Im Regelfall greifen Abmahnung, Unterlassung und Schadenersatz. Die 4 Prozent greifen erst ab einem Jahresumsatz von mehr als 1,25 Mio. Euro; darunter liegt das Höchstmaß bei 50.000 Euro (§ 19 UWG).

B2C — direkt erfasst

Jede Kommunikation an Verbraucher (Website, Verpackung, TV, Radio, Online-Werbung, Influencer-Posts) fällt unter die EmpCo.

B2B — indirekt betroffen

Reine B2B-Kommunikation ist primär nicht erfasst, indirekt aber sehr wohl: Wer als Lieferant Greenwashing-Behauptungen weitergibt, riskiert Schadensersatzansprüche der Abnehmer.

Marktplätze und Plattformen

Plattformen wie Amazon, eBay oder Etsy haften zunehmend mit, wenn Verkäufer auf ihrer Plattform Greenwashing-Claims verbreiten.

Branchenspezifische Risiken? Die Branchen-Leitfäden zeigen, welche Begriffe in welcher Branche typisch und welche besonders gefährlich sind: Lebensmittel, Mode & Textil, Energie, Finanzen, Tourismus.

Kapitel 5

Welche Kanäle sind erfasst?

Die EmpCo-Richtlinie spricht von „kommerzieller Kommunikation" — ein bewusst weit gefasster Begriff. Er umfasst jede Form geschäftlicher Außenkommunikation, die geeignet ist, Verbraucher in ihrer Kaufentscheidung zu beeinflussen. Konkret bedeutet das:

  • Unternehmenswebsites & OnlineshopsStartseite, Produktseiten, Über-uns-Seiten, Blog, Meta-Tags und Alt-Texte
  • ProduktverpackungenAufdrucke, Etiketten, Verkaufsverpackungen, Beipackzettel, Inlays
  • Klassische WerbungTV-Spots, Radio-Spots, Out-of-Home-Plakatwerbung, Print-Anzeigen, Flyer, Kataloge
  • Online-WerbungGoogle Ads, Display-Ads, YouTube-Pre-Rolls, Banner-Werbung, Native Ads
  • Social MediaInstagram, TikTok, LinkedIn, Facebook, X — sowohl Unternehmensseiten als auch beauftragte Influencer-Posts
  • E-Mail-Marketing & NewsletterVersendete Newsletter, Transaktions-E-Mails mit Werbecharakter, Verkaufsmails
  • PressemitteilungenVeröffentlichungen mit absatzförderndem Charakter — auch in B2B-Fachmedien
  • Messeauftritte & SchaufensterStand-Banner, Roll-Ups, Schauwerbung, Verkaufsfilme am Point of Sale

Wichtig: Auch ältere Inhalte, die schon vor dem 27.09.2026 online gestellt wurden, fallen unter die neuen Regeln. Es gibt keine Bestandsschutzregelung für Alt-Content. Wer beispielsweise einen Blog-Artikel aus 2020 mit „klimaneutral" wirbt, muss diesen Artikel bis zum Stichtag aktualisieren oder offline nehmen — sonst gilt er ab dem 28.09.2026 als verbotene kommerzielle Kommunikation.

Kapitel 6

Anerkannte Nachweise und Zertifizierungen

Die EmpCo erlaubt Umweltaussagen ausdrücklich, sofern sie auf anerkannten Zertifizierungssystemen oder unabhängig geprüften Standards beruhen. Die folgende Übersicht listet die wichtigsten anerkannten Nachweise — sie sind quasi der Werkzeugkasten für substanziierbare grüne Kommunikation.

ISO 14001

Internationaler Standard für Umweltmanagementsysteme. Externe Zertifizierung durch akkreditierte Stellen wie TÜV, DEKRA oder DQS.

EU Ecolabel

EU-weit harmonisiertes Umweltzeichen mit Lebenszyklus-Betrachtung. Nur für Produktkategorien mit veröffentlichten Vergabekriterien.

Blauer Engel

Deutsches Umweltzeichen seit 1978. Vergeben durch RAL gGmbH nach Kriterien des Umweltbundesamts.

FSC / PEFC

Zertifikate für nachhaltige Forstwirtschaft. Lückenlose Chain-of-Custody-Nachweise für Holz- und Papierprodukte.

GOTS

Global Organic Textile Standard — biologische Fasern und soziale Mindeststandards in Textilien.

EMAS

EU Eco-Management and Audit Scheme. Deutlich strenger als ISO 14001, mit öffentlicher Umwelterklärung.

SBTi

Science Based Targets Initiative — wissenschaftsbasierte Reduktionsziele kompatibel mit dem 1,5-°C-Pfad.

Cradle to Cradle Certified™

Kreislauffähigkeits-Zertifikat in den Stufen Bronze bis Platin, mit Materialgesundheits-Bewertung.

OEKO-TEX Standard 100

Textilien auf Schadstofffreiheit geprüft, anerkannt für Bekleidung, Heimtextilien und Babyprodukte.

Mehr zu konkreten Formulierungen mit Nachweis finden Sie im Ratgeber Klimaneutral-Alternativen: 15 substanziierbare Formulierungen.

Kapitel 7

Übergangsplan- Anforderungen

Wer mit Zukunftsaussagen wirbt — etwa „Wir werden bis 2035 klimaneutral" — muss laut EmpCo einen ausgearbeiteten Übergangsplan („transition plan") vorweisen. Der Plan ist faktisch eine Klimaschutz-Roadmap und muss folgende Mindestanforderungen erfüllen:

  1. Klar definierte Zielmarken: Konkrete Reduktionsziele in absoluten Zahlen (Tonnen CO₂e) oder Intensität (kg CO₂e pro Produkteinheit), inklusive Basisjahr und Stichjahren.
  2. Wissenschaftlich fundierte Pfade: Bezug zu anerkannten Reduktionspfaden, idealerweise SBTi-validiert oder EU-Taxonomie-konform.
  3. Detaillierte Maßnahmen: Aufschlüsselung der konkreten Maßnahmen (Energieeffizienz, Elektrifizierung, Erneuerbare, Materialwechsel) mit Investitionshöhe und erwarteter Reduktion.
  4. Abdeckung der Scopes: Trennung nach Scope 1 (eigene Emissionen), Scope 2 (Energie) und Scope 3 (Lieferkette, Produktnutzung). Scope-3-Ausblendung gilt als irreführend.
  5. Externe Verifikation: Regelmäßige Prüfung durch unabhängige Sachverständige — jährlich oder mindestens alle zwei Jahre. Selbstverpflichtung ohne externe Prüfung reicht nicht.
  6. Öffentliche Zugänglichkeit: Der Plan muss frei und ohne Anmeldung im Internet einsehbar sein. Ein PDF im internen Compliance-Ordner reicht nicht aus.
  7. Berichtspflicht: Jährlicher Fortschrittsbericht mit Soll-Ist-Abgleich. Wer hinter den eigenen Zielen zurückbleibt, muss erklären, warum — und nachsteuern.

Für Unternehmen, die bereits unter die CSRD (Corporate Sustainability Reporting Directive) fallen, ist der Aufwand überschaubar — die Übergangspläne werden dort ohnehin gefordert. Für KMU, die nicht CSRD-pflichtig sind, ist die Anforderung jedoch substantiell. Eine saubere Lösung: Entweder Zukunftsversprechen mit einem geprüften Plan untermauern — oder ganz auf solche Aussagen verzichten und stattdessen mit realisierten Reduktionen werben.

Kapitel 8

UWG-Umsetzung in Österreich

In Österreich soll die EmpCo-Richtlinie über das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) umgesetzt werden; die nationale Umsetzung ist noch nicht abgeschlossen. Schon das bestehende UWG ist dabei besonders relevant, vor allem die §§ 1 und 2 UWG:

§ 1 UWG — Unlauter und rechtswidrig

§ 1 UWG verbietet unlautere und rechtswidrige geschäftliche Handlungen. Durch die EmpCo wird der Katalog der unter § 1 fallenden Tatbestände erweitert: Künftig gilt jede Umweltaussage, die nicht durch anerkannte Standards untermauert ist, als unlauter — und damit als Verstoß gegen § 1 UWG.

§ 2 UWG — Irreführende und aggressive Geschäftspraktiken

§ 2 UWG erfasst irreführende Geschäftspraktiken, darunter das Verschweigen wesentlicher Informationen. Wer also „klimaneutral" wirbt, ohne die Zertifizierungsgrundlage offen zu legen oder ohne über die Rolle der Kompensation aufzuklären, verstößt gegen § 2 UWG. Diese Bestimmung setzt die UCPD-Anforderungen um.

Anhang UWG — neue Per-se-Verbote

Das österreichische UWG enthält einen Anhang mit Praktiken, die per se als unlauter gelten. Dieser Anhang wird durch die EmpCo erweitert — darunter fallen Klimaneutralitäts-Claims auf Kompensationsbasis, generische Umweltaussagen ohne anerkannten Nachweis und unzulässige Eigensiegel.

Praxis-Tipp: UWG-Risiko-Mapping

Erstellen Sie eine UWG-Risiko-Matrix für Ihre Website: Listen Sie alle Umweltbegriffe in einer Tabelle und ordnen Sie zu — UWG-Anhang (Per-se-Verbot, sofort entfernen), § 2 UWG (irreführend, Nachweis erforderlich), unkritisch (rein deskriptive Sachangabe). Eine kostenlose automatische Variante davon liefert der Greenwashing-Check.

Kapitel 9

EmpCo vs. Green Claims Directive

Häufig werden EmpCo und Green Claims Directive (GCD) verwechselt oder gleichgesetzt. Tatsächlich sind es zwei verwandte, aber inhaltlich unterschiedliche Rechtsakte:

EmpCo (EU 2024/825)
  • Status: beschlossen, gilt ab 27.09.2026
  • Regelt: Verbote irreführender Aussagen und Eigensiegel
  • Per-se-Verbote in UCPD-Anhang I
  • Umsetzung über das österreichische UWG noch nicht abgeschlossen
  • Stoßrichtung: Was darf NICHT gesagt werden?
Green Claims Directive (geplant)
  • Status: noch im EU-Verfahren (Trilog 2025/26)
  • Regelt: Substantiierung erlaubter Umweltaussagen
  • Beweispflicht durch Lebenszyklusanalysen (LCA)
  • Pre-Marketing-Verifikationspflicht durch Drittstellen
  • Stoßrichtung: Wie ist eine Aussage zu BELEGEN?

Anders gesagt: EmpCo ist die Verbotsnorm, GCD wird die Beweisnorm. Wer EmpCo-konform ist, hat die GCD bereits zu zwei Dritteln abgeräumt — die zusätzlich nötige LCA-Dokumentation kommt aber noch oben drauf. Es lohnt sich also, schon jetzt mit der Datensammlung für künftige Substantiierungspflichten zu beginnen.

Kapitel 10

Praktische Schritte zur Compliance

Bis zum 27. September 2026 sind es nur noch wenige Monate. Wer jetzt startet, schafft den Stichtag locker. Der folgende 8-Schritte-Plan ist die praxiserprobte Roadmap für eine EmpCo-konforme Außenkommunikation:

1
Per-se-Verbote (Schwarze Liste, Anhang I UGP-Richtlinie)

Bestimmte Umweltaussagen gelten ohne Einzelfallprüfung als unzulässig — u. a. unzulässige Nachhaltigkeitssiegel (Nr. 2a), nicht nachweisbare allgemeine Umweltaussagen (Nr. 4a), unwahre Reichweite einer Umweltaussage (Nr. 4b) und Aussagen zu Umweltauswirkungen auf Basis von Kompensation/Treibhausgas (Nr. 4c).

2
Allgemeine Umweltaussagen ohne Nachweis

Nach § 5 Abs. 2 und Abs. 3 UWG sind allgemeine Umweltaussagen (§ 2 Abs. 2 UWG) ohne anerkannte hervorragende Umweltleistung als irreführend einzuordnen.

3
Nachhaltigkeitssiegel und Zertifizierungssysteme

Nachhaltigkeitssiegel ohne Zertifizierungssystem im Sinne des § 2 Abs. 2 UWG sind unzulässig (Anhang Nr. 2a). § 2 Abs. 2 UWG definiert die Begriffe Nachhaltigkeitssiegel und Zertifizierungssystem.

4
Künftige Umweltleistung

Nach § 5 Abs. 3 Nr. 4 UWG ist eine Aussage über künftige Umweltleistung ohne realistischen, überprüfbaren Umsetzungsplan irreführend.

5
Gesetzliche Anforderungen als Besonderheit

Wer eine gesetzliche Anforderung als Besonderheit des Angebots darstellt, handelt nach Anhang Nr. 10a UWG unzulässig.

6
Haltbarkeit, Reparierbarkeit, Softwareaktualisierung

Anhang Nr. 23d UWG erfasst irreführende Angaben zu Haltbarkeit, Reparierbarkeit und Softwareaktualisierung. Diese Vorgaben sind ab 27.09.2026 anzuwenden.

7
Vergleichsdienste

§ 5b Abs. 3a UWG enthält besondere Informationspflichten für Vergleichsdienste.

8
Sanktionen und Aktivlegitimation

In Österreich drohen v. a. lauterkeitsrechtliche Unterlassungs- und Schadenersatzansprüche durch Mitbewerber, den Schutzverband gegen unlauteren Wettbewerb und den VKI. Die unionsrechtliche Sanktionsobergrenze von bis zu 4 % des im betroffenen EU-Mitgliedstaat erzielten Jahresumsatzes greift nur bei EU-weit koordinierten CPC-Verfahren (Art. 21 VO 2017/2394; bei Schätzung max. 2 Mio. €). Die 4 Prozent greifen erst ab einem Jahresumsatz von mehr als 1,25 Mio. Euro; darunter liegt das Höchstmaß bei 50.000 Euro (§ 19 UWG).

Eine ausführliche Step-by-Step-Anleitung mit Vorlagen finden Sie im Ratgeber Website EmpCo-konform machen: Schritt für Schritt. Wer es eilig hat, sollte den Countdown im Blick behalten: EmpCo-Frist September 2026: Was bis dahin passieren muss.

Kapitel 11

Häufige Fragen zur EmpCo

Die häufigsten Fragen aus Gesprächen mit KMU, Marketing-Verantwortlichen und Inhouse-Juristen — strukturiert und beantwortet.

Was ist die EmpCo-Richtlinie überhaupt?

Die EmpCo-Richtlinie (Empowering Consumers for the Green Transition, EU 2024/825) ist eine EU-Richtlinie vom 28. Februar 2024, die Verbraucher vor irreführenden Umweltaussagen und unzuverlässigen Nachhaltigkeitssiegeln schützen soll. Österreich setzt sie über eine Anpassung des UWG um (Umsetzungsfrist 27. März 2026); die neuen Verbote sind nach Art. 2 ab dem 27. September 2026 anzuwenden.

Ab wann gilt die EmpCo-Richtlinie in Österreich?

Die materiellen Verbote (Per-se-Verbote der Schwarzen Liste, allgemeine Umweltaussagen, Nachhaltigkeitssiegel, künftige Umweltleistung) sind in Österreich nach Art. 2 ab dem 27. September 2026 anzuwenden. Das gilt auch für die Vorgaben zu Haltbarkeit, Reparierbarkeit und Softwareaktualisierung.

Welche Sanktionen drohen bei Verstößen?

Verstöße werden in Österreich vor allem lauterkeitsrechtlich verfolgt: Unterlassungs- und Schadenersatzansprüche, geltend gemacht durch Mitbewerber, den Schutzverband gegen unlauteren Wettbewerb und den Verein für Konsumenteninformation (VKI) — bis hin zum Obersten Gerichtshof (OGH). Die unionsrechtliche Sanktionsobergrenze beträgt als Höchstmaß bis zu 4 % des im betroffenen EU-Mitgliedstaat erzielten Jahresumsatzes und greift nur bei EU-weit koordinierten CPC-Verfahren (Art. 21 VO 2017/2394); lässt sich der Umsatz nur schätzen, gilt eine Höchstgrenze von 2 Mio. €. Die 4 Prozent greifen erst ab einem Jahresumsatz von mehr als 1,25 Mio. Euro; darunter liegt das Höchstmaß bei 50.000 Euro (§ 19 UWG).

Gilt die EmpCo-Richtlinie auch für kleine Unternehmen?

Ja. Die EmpCo unterscheidet nicht nach Unternehmensgröße. Jeder Gewerbetreibende, der Verbrauchern gegenüber Umweltaussagen trifft — egal ob Solo-Selbstständige, KMU, Mittelstand oder Konzern — fällt unter das Verbot. Erleichterungen gibt es nur indirekt über das UWG, etwa beim Verschulden bei Bagatell-Verstößen.

Sind anerkannte Umweltsiegel weiterhin erlaubt?

Ja. Anerkannte Siegel mit unabhängiger Drittprüfung — beispielsweise EU Ecolabel, Blauer Engel, FSC, PEFC, GOTS, OEKO-TEX, Fairtrade, Cradle to Cradle, EMAS oder ISO 14001 — dürfen weiterhin verwendet werden. Verboten sind hingegen unternehmenseigene Nachhaltigkeitssiegel ohne Zertifizierungsverfahren und Siegel, deren Vergabekriterien nicht öffentlich nachprüfbar sind.

Was bedeutet ein Per-se-Verbot konkret?

Ein Per-se-Verbot bedeutet, dass die jeweilige Aussage automatisch als irreführend gilt — ohne dass eine Einzelfallprüfung stattfindet. Dabei wird gar nicht geprüft, ob die Werbung tatsächlich Verbraucher in die Irre führen könnte. Beispiel: „klimaneutral" auf Basis von Kompensationszertifikaten ist ab 27.09.2026 ohne Wenn und Aber verboten — selbst wenn die Zertifikate seriös und überprüfbar sind.

Was ist der Unterschied zwischen EmpCo und Green Claims Directive?

Die EmpCo-Richtlinie (EU 2024/825) ist bereits beschlossen; ihre Vorgaben sind ab dem 27.09.2026 anzuwenden. Sie regelt die Verbote irreführender Umweltaussagen und unzuverlässiger Siegel. Die Green Claims Directive (GCD) Die Green Claims Directive ist nicht in Kraft: Die Kommission hat am 20.06.2025 die Rücknahme ihres Vorschlags angekündigt, der geplante dritte Trilog wurde abgesagt und das Verfahren seither nicht fortgeführt. Es gibt daher kein Anwendungsdatum. Das GCD-Vorhaben liegt jedoch seit Juni 2025 auf Eis (Trilog abgesagt); ob und wann es kommt, ist offen. EmpCo bestraft also unzulässige Aussagen; verbindliche EU-weite Beweisanforderungen für zulässige Aussagen stehen weiter aus.

Über 60 weitere Fragen finden Sie in unserer FAQ-Datenbank.

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Letztes Update: 25. April 2026 · Veröffentlicht: 20. April 2026 · Autor: Empcora Redaktion