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EmpCo & BGH Katjes (europäische Leit-Rechtsprechung)

„Klimaneutral" verboten ab 2026

Werbung mit „klimaneutral" oder „CO₂-neutral", die ausschließlich auf Kompensationszahlungen beruht, ist nach der EmpCo-Richtlinie ab 27. September 2026 EU-weit per se verboten. Das BGH-Urteil Katjes (I ZR 98/23, europäische Leit-Rechtsprechung) hat den Stein bereits 2024 ins Rollen gebracht. Diese Seite zeigt, was bleibt erlaubt — und wie Sie Ihre Kommunikation rechtssicher umstellen.

Letztes Update: 26. Mai 2026

Zeitlicher Ablauf

Vom BGH-Urteil zum EU-weiten Verbot

27. Juni 2024

BGH-Urteil Katjes (I ZR 98/23)

Der Bundesgerichtshof entscheidet: Die Werbung „klimaneutral" ohne Offenlegung der Kompensationsmethode auf demselben Werbemittel ist nach § 5 UWG irreführend.

26. März 2024

EmpCo-Richtlinie in Kraft

EU-Richtlinie 2024/825 ergänzt Anhang I UCPD um ein per-se-Verbot für Klimaneutralitäts-Claims, die ausschließlich auf Kompensation beruhen.

27. September 2026

Anwendung in der EU

Ab diesem Stichtag dürfen „klimaneutral", „CO₂-neutral" und sinngleiche Aussagen in der EU-weiten Werbung nicht mehr verwendet werden, wenn sie nur durch Zertifikat-Käufe gedeckt sind.

Praxis

Verboten → erlaubt

Vier typische Aussagen, vier rechtskonforme Alternativen. Das Muster: konkrete Zahl, Methode, Verifikator — direkt am Werbemittel.

Statt:
Klimaneutral"
Besser:
CO₂-Fußabdruck 2,3 kg CO₂e/Stück (Scope 1+2 nach GHG Protocol), bilanziert von TÜV Süd"
Warum: Klimaneutralität verlangt konkrete Mess- und Reduktionsdaten — der Verweis auf einen Kompensationsfonds reicht nicht.
Statt:
CO₂-neutraler Versand"
Besser:
Versand mit elektrischen Fahrzeugen in der letzten Meile (Scope 1 = 0)"
Warum: Werbung muss erklären, welche Scope-Emissionen wodurch reduziert wurden. Pauschale Behauptungen sind irreführend.
Statt:
Klimapositiv"
Besser:
Über die unternehmenseigene Bilanz hinaus 120 % Reduktion gegenüber 2019 nachgewiesen (verifiziert durch DEKRA)"
Warum: „Klimapositiv" suggeriert eine Netto-Negativ-Bilanz — diese muss messbar belegt sein. Reine Kompensation reicht nicht.
Statt:
Klimaneutral bis 2030"
Besser:
Ziel: 90 % Scope-1+2-Reduktion bis 2030 (gegen 2019), validiert nach SBTi-Standard, Zwischenstand jährlich publiziert"
Warum: Zukunftsversprechen sind nur erlaubt, wenn der Plan konkret, verifizierbar und durch unabhängige Stellen begleitet wird.
Substanziierungs-Pflicht

Wann „klimaneutral" noch erlaubt ist

Die Aussage ist nicht in jedem Fall ausgeschlossen. Wer sie weiterhin verwenden will, muss alle folgenden Bedingungen erfüllen:

Häufige Fragen

FAQ zum Klimaneutral-Verbot

Ist „klimaneutral" ab 2026 komplett verboten?

Nicht in jedem Fall. Verboten ist die Aussage, wenn die behauptete Neutralität ausschließlich auf Kompensationszahlungen beruht. Wer durch tatsächliche Emissionsreduktion und transparente Berechnung Neutralität nachweist und dies belegen kann, darf den Begriff weiterhin verwenden — er muss die Berechnung aber direkt am Werbemittel offenlegen.

Was hat das BGH-Urteil Katjes entschieden?

Der BGH (I ZR 98/23, 27.06.2024) hat festgestellt: Die Werbung „klimaneutral" ohne Aufklärung über die Berechnungsmethode auf derselben Werbefläche verstößt gegen § 5 UWG. Damit ist die Aussage in der heutigen Praxis bereits irreführend — die EmpCo-Richtlinie kodifiziert das ab 2026 EU-weit.

Darf ich noch „CO₂-kompensiert" sagen?

Ja, sofern es die Wahrheit ist. „CO₂-kompensiert" ist transparenter als „klimaneutral", weil der Begriff selbst auf die Kompensation hinweist. Trotzdem müssen Sie Projekt, Standard (Gold Standard, VCS) und Volumen offenlegen, damit Verbraucher die Aussage einordnen können.

Gilt das auch für „CO₂-neutraler Versand"?

Ja. Werbung muss konkretisieren, welche Emissionen tatsächlich vermieden werden und welche durch Kompensation ausgeglichen wurden. Nur dann ist die Aussage zulässig — eine pauschale Behauptung ohne Aufschlüsselung ist verboten.

Was passiert, wenn ich die Aussage trotzdem benutze?

Mitbewerber und Verbraucherschutzverbände können abmahnen — typische Streitwerte liegen bei 1.000–5.000 € Anwaltskosten plus Unterlassungsverpflichtung. Ab 27.09.2026 drohen zusätzlich Bußgelder durch die zuständige Marktüberwachungsbehörde.

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