Werbung mit „klimaneutral" oder „CO₂-neutral", die ausschließlich auf Kompensationszahlungen beruht, ist nach der EmpCo-Richtlinie ab 27. September 2026 EU-weit per se verboten. Das BGH-Urteil Katjes (I ZR 98/23, europäische Leit-Rechtsprechung) hat den Stein bereits 2024 ins Rollen gebracht. Diese Seite zeigt, was bleibt erlaubt — und wie Sie Ihre Kommunikation rechtssicher umstellen.
Letztes Update: 26. Mai 2026
Der Bundesgerichtshof entscheidet: Die Werbung „klimaneutral" ohne Offenlegung der Kompensationsmethode auf demselben Werbemittel ist nach § 5 UWG irreführend.
EU-Richtlinie 2024/825 ergänzt Anhang I UCPD um ein per-se-Verbot für Klimaneutralitäts-Claims, die ausschließlich auf Kompensation beruhen.
Ab diesem Stichtag dürfen „klimaneutral", „CO₂-neutral" und sinngleiche Aussagen in der EU-weiten Werbung nicht mehr verwendet werden, wenn sie nur durch Zertifikat-Käufe gedeckt sind.
Vier typische Aussagen, vier rechtskonforme Alternativen. Das Muster: konkrete Zahl, Methode, Verifikator — direkt am Werbemittel.
Die Aussage ist nicht in jedem Fall ausgeschlossen. Wer sie weiterhin verwenden will, muss alle folgenden Bedingungen erfüllen:
Nicht in jedem Fall. Verboten ist die Aussage, wenn die behauptete Neutralität ausschließlich auf Kompensationszahlungen beruht. Wer durch tatsächliche Emissionsreduktion und transparente Berechnung Neutralität nachweist und dies belegen kann, darf den Begriff weiterhin verwenden — er muss die Berechnung aber direkt am Werbemittel offenlegen.
Der BGH (I ZR 98/23, 27.06.2024) hat festgestellt: Die Werbung „klimaneutral" ohne Aufklärung über die Berechnungsmethode auf derselben Werbefläche verstößt gegen § 5 UWG. Damit ist die Aussage in der heutigen Praxis bereits irreführend — die EmpCo-Richtlinie kodifiziert das ab 2026 EU-weit.
Ja, sofern es die Wahrheit ist. „CO₂-kompensiert" ist transparenter als „klimaneutral", weil der Begriff selbst auf die Kompensation hinweist. Trotzdem müssen Sie Projekt, Standard (Gold Standard, VCS) und Volumen offenlegen, damit Verbraucher die Aussage einordnen können.
Ja. Werbung muss konkretisieren, welche Emissionen tatsächlich vermieden werden und welche durch Kompensation ausgeglichen wurden. Nur dann ist die Aussage zulässig — eine pauschale Behauptung ohne Aufschlüsselung ist verboten.
Mitbewerber und Verbraucherschutzverbände können abmahnen — typische Streitwerte liegen bei 1.000–5.000 € Anwaltskosten plus Unterlassungsverpflichtung. Ab 27.09.2026 drohen zusätzlich Bußgelder durch die zuständige Marktüberwachungsbehörde.
Definition, Rechtsgrundlage und erlaubte Alternativen für den Begriff.
Die vollständige Aufschlüsselung mit Zeitplan, Pflichten und Sanktionen.
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