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EmpCo & BGH Katjes

„Klimaneutral" verboten ab 2026

Werbung mit „klimaneutral" oder „CO₂-neutral", die auf der Kompensation von Treibhausgasemissionen beruht, ist nach der EmpCo-Richtlinie (EU) 2024/825 ab 27. September 2026 EU-weit unzulässig (Anhang I UGP-Richtlinie). Das deutsche BGH-Urteil Katjes (I ZR 98/23) hatte die Aussage bereits 2024 als irreführend eingestuft. Die österreichische UWG-Novelle zur Umsetzung wurde im Juli 2026 im Nationalrat beschlossen. Diese Seite nennt die Fundstellen und die einschlägigen Rechtsgrundlagen — als reine Information, keine Rechtsberatung.

Letztes Update: 26. Mai 2026

Zeitlicher Ablauf

Vom BGH-Urteil zum EU-weiten Verbot

27. Juni 2024

BGH-Urteil Katjes (I ZR 98/23)

Der deutsche Bundesgerichtshof entscheidet: Die Werbung „klimaneutral" ohne Aufklärung über Reduktion und Kompensation auf derselben Werbefläche ist nach deutschem Recht (§ 5 UWG) irreführend — ein vergleichbares österreichisches Judikat ist nicht bekannt.

26. März 2024

EmpCo-Richtlinie 2024/825

Die EU-Richtlinie 2024/825 ändert die UGP-Richtlinie 2005/29/EG. Sie ist von den Mitgliedstaaten umzusetzen und ab dem 27. September 2026 anzuwenden.

27. September 2026

Anwendung der neuen Regeln

Ab diesem Stichtag gelten die neuen Verbote EU-weit (Anhang I UGP-Richtlinie i. d. F. EmpCo). Die EU-Umsetzungsfrist für alle Mitgliedstaaten war der 27.03.2026; die österreichische UWG-Novelle zur Umsetzung wurde im Juli 2026 im Nationalrat beschlossen. In Deutschland setzt das Dritte Gesetz zur Änderung des UWG (BGBl. I 2026 Nr. 43) die Richtlinie um. Die geänderten Vorschriften sind ab dem 27. September 2026 anzuwenden.

Rechtsgrundlagen

Die einschlägigen Vorschriften

Die Bewertung von Klimaneutralitäts-Aussagen stützt sich auf folgende Normen (EU-Recht sowie die deutsche Umsetzung als Referenz; Österreich hat die Richtlinie noch nicht umgesetzt). Reine Information, keine Rechtsberatung:

  • EU-Richtlinie 2024/825 (EmpCo), die die UGP-Richtlinie 2005/29/EG ändert — anzuwenden ab 27. September 2026. EU-Umsetzungsfrist für alle Mitgliedstaaten war der 27.03.2026; die österreichische UWG-Novelle zur Umsetzung wurde im Juli 2026 im Nationalrat beschlossen.
  • Deutsche Umsetzung (zum Vergleich): Drittes Gesetz zur Änderung des UWG (BGBl. I 2026 Nr. 43); geänderte Vorschriften anzuwenden ab 27. September 2026. Österreichische Umsetzung: UWG-Novelle im Juli 2026 im Nationalrat beschlossen; Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgt.
  • Art. 2 UGP-Richtlinie i. d. F. EmpCo (EU) 2024/825: Begriffe allgemeine Umweltaussage, anerkannte hervorragende Umweltleistung, Nachhaltigkeitssiegel, Zertifizierungssystem — deutsche Umsetzung in § 2 Abs. 2 UWG; österreichische Umsetzung: UWG-Novelle (Nationalratsbeschluss Juli 2026).
  • Art. 6 Abs. 2 UGP-Richtlinie i. d. F. EmpCo (EU) 2024/825: Aussage über künftige Umweltleistung ohne realistischen, überprüfbaren Umsetzungsplan ist irreführend — deutsche Umsetzung: § 5 Abs. 3 Nr. 4 UWG; österreichische Umsetzung: UWG-Novelle (Nationalratsbeschluss Juli 2026).
  • Anhang I UGP-Richtlinie 2005/29/EG i. d. F. der EmpCo-Richtlinie (EU) 2024/825 ("Schwarze Liste" der EU), u. a. Nr. 4a (nicht nachweisbare allgemeine Umweltaussage), Nr. 4c (Aussagen zu Umweltauswirkungen bei Kompensation/Treibhausgas) — deutsche Umsetzung: Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG; österreichische Umsetzung: UWG-Novelle (Nationalratsbeschluss Juli 2026).
Häufige Fragen

FAQ zum Klimaneutral-Verbot

Ist „klimaneutral" ab 2026 komplett verboten?

Ab dem 27.09.2026 ist die Aussage per se verboten, soweit die behauptete Neutralität auf der Kompensation von Treibhausgasemissionen beruht (Anhang I Nr. 4c) — nach dem Wortlaut auch dann, wenn nur ein Restanteil kompensiert wird. Praktisch bleibt damit kaum Raum für „klimaneutral"-Werbung. Zulässig ist die getrennte, belegte Kommunikation von tatsächlicher Emissionsreduktion und — separat — unterstützten Klimaschutzprojekten, ohne daraus eine Neutralitätsaussage abzuleiten.

Was hat das BGH-Urteil Katjes entschieden?

Der deutsche BGH (I ZR 98/23, 27.06.2024) hat festgestellt: Die Werbung „klimaneutral" muss auf derselben Werbefläche darüber aufklären, ob die Neutralität durch Reduktion oder durch Kompensation erreicht wird. Fehlt diese Aufklärung, ist die Aussage nach deutschem Recht (§ 5 UWG) irreführend — als EU-weite Orientierung gilt Anhang I UGP-Richtlinie i. d. F. EmpCo (EU) 2024/825; ein vergleichbares österreichisches Judikat ist nicht bekannt.

Darf ich noch „CO₂-kompensiert" sagen?

Ja, sofern es die Wahrheit ist. „CO₂-kompensiert" ist transparenter als „klimaneutral", weil der Begriff selbst auf die Kompensation hinweist. Trotzdem müssen Sie Projekt, Standard (Gold Standard, VCS) und Volumen offenlegen, damit Verbraucher die Aussage einordnen können.

Gilt das auch für „CO₂-neutraler Versand"?

Ja. Werbung muss konkretisieren, welche Emissionen tatsächlich vermieden werden und welche durch Kompensation ausgeglichen wurden. Nur dann ist die Aussage zulässig — eine pauschale Behauptung ohne Aufschlüsselung ist verboten.

Was passiert, wenn ich die Aussage trotzdem benutze?

Mitbewerber, der (in Österreich zuständige) Schutzverband gegen unlauteren Wettbewerb bzw. der VKI sowie die Wirtschaftskammer können Aufforderungsschreiben aussprechen und Unterlassungsklagen (ggf. Verbandsklage) erheben — bis hin zum Obersten Gerichtshof (OGH). In Deutschland treten stattdessen Wettbewerbszentrale, qualifizierte Verbraucherverbände (§ 4 UKlaG) und IHKs mit Abmahnungen auf, dort sind zudem Bußgelder nach § 19 UWG möglich. Im Regelfall greifen Aufforderungsschreiben/Unterlassungsklage sowie Schadenersatzansprüche; die konkreten Sanktionen richten sich nach dem jeweiligen nationalen Recht (für Österreich u. a. UWG-AT, KSchG).

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