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Branchen-Leitfaden

Der vollständige Greenwashing-Leitfaden für 2026.

Was Greenwashing wirklich ist, wie die EU-EmpCo-Richtlinie ab dem 27. September 2026 die Spielregeln verändert und welche Risiken Ihre Branche konkret hat. Mit detaillierten Analysen für 9 Branchen, einer vollständigen Compliance-Checkliste und den kritischen Claim-Klassen — kompakt und strukturiert zusammengefasst.

Letztes Update: 18. April 2026Lesezeit: ca. 18 MinutenQuellen: EU 2024/825, österreichisches UWG, OGH
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Inhaltsverzeichnis

  1. 1. Was ist Greenwashing?
  2. 2. Die 7 Sünden des Greenwashing
  3. 3. Warum Greenwashing 2026 teurer wird
  4. 4. Die 4 Hauptkategorien
  5. 5. Branchen-Risiko-Übersicht
  6. 6. Detail-Analyse pro Branche
  7. 7. Top-10 Fehler vermeiden
  8. 8. Compliance-Checkliste
  9. 9. Tools & Hilfsmittel
  10. 10. Häufige Fragen

1. Was ist Greenwashing?

Greenwashing ist die irreführende Kommunikation eines Unternehmens, eines Produkts oder einer Dienstleistung als umweltfreundlich, nachhaltig oder klimaneutral, ohne dass dies durch konkrete, messbare und überprüfbare Belege gestützt wird. Der Begriff wurde 1986 vom US-amerikanischen Umweltschützer Jay Westerveld geprägt — als er beobachtete, dass Hotels mit der Bitte um Handtuch-Wiederverwendung Umweltschutz vortäuschten, während sie gleichzeitig ihre Müllvermeidung sträflich vernachlässigten.

In den vergangenen Jahren hat sich Greenwashing von einem Marketing-Trick zu einem ernsten rechtlichen, finanziellen und reputativen Risiko entwickelt. Die EU hat mit der Richtlinie (EU) 2024/825 („Empowering Consumers for the Green Transition", EmpCo) eine eindeutige juristische Grundlage geschaffen, die EU-weit ab dem 27. September 2026 anzuwenden ist. In Österreich erfolgt die Umsetzung in nationales Recht über eine Anpassung des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG); diese nationale Umsetzung ist derzeit noch in Vorbereitung. Greenwashing kann bereits nach geltendem österreichischem Lauterkeitsrecht (UWG) verfolgt werden — etwa durch Mitbewerber sowie klagebefugte Verbände.

Aber Greenwashing geht weit über das offensichtliche „grün gefärbte" Marketing hinaus. Die kanadische Marketingberatung TerraChoice prägte das Modell der „Sieben Sünden des Greenwashing", das bis heute als Orientierungsraster zur Einordnung irreführender Umweltkommunikation dient.

2. Die 7 Sünden des Greenwashing nach TerraChoice

Das TerraChoice-Modell ist ein etabliertes Raster zur Klassifikation von Greenwashing — viele dieser Muster finden sich auch in den Verbotstatbeständen der Richtlinie (EU) 2024/825 wieder. Wer diese sieben Muster kennt, erkennt einen Großteil der typischen Greenwashing-Fälle.

Sünde 1

Hidden Trade-Off

Der Hinweis auf eine umweltfreundliche Eigenschaft, ohne andere relevante Umweltauswirkungen zu erwähnen. Die positive Aussage wird durch das Verschweigen von Negativem zur Irreführung.

Beispiel: Papier aus „nachhaltiger Forstwirtschaft" — bei dem die energieintensive Verarbeitung verschwiegen wird.
Sünde 2

No Proof

Eine Umweltaussage, die nicht durch leicht zugängliche Belege oder eine glaubwürdige Drittprüfung untermauert wird. Wer behauptet, muss beweisen.

Beispiel: „Energieeffiziente Fertigung" — ohne Angabe von Verbrauchsdaten oder Zertifikaten.
Sünde 3

Vagueness

Aussagen sind so unscharf, dass sie verschiedenste Interpretationen erlauben. „All natural", „grün" oder „umweltfreundlich" sind ohne Definition rechtlich unhaltbar.

Beispiel: „100 % natürliche Inhaltsstoffe" — ohne zu erwähnen, welche und unter welchen Bedingungen.
Sünde 4

False Labels

Suggerierte Drittzertifikate, die in Wahrheit Eigenkreationen des Unternehmens sind. Phantasiesiegel täuschen eine externe Prüfung vor, die nicht stattgefunden hat.

Beispiel: Eigenes „Eco-Plus"-Siegel ohne unabhängige Vergabestelle und ohne Prüfkriterien.
Sünde 5

Irrelevance

Eine technisch korrekte Umweltaussage, die im Kontext bedeutungslos ist — weil sie ohnehin gesetzlich vorgeschrieben oder branchenüblich ist.

Beispiel: „FCKW-frei" — obwohl FCKW seit 1995 in der EU komplett verboten ist.
Sünde 6

Lesser of Two Evils

Eine Aussage, die im Vergleich zu einem schlechteren Standard besser klingt — aber die grundsätzliche Umweltschädlichkeit der gesamten Produktkategorie ausblendet.

Beispiel: „Bio-Zigaretten" — die zwar weniger Pestizide enthalten, aber nach wie vor schädlich sind.
Sünde 7

Fibbing

Schlicht falsche, nicht zutreffende Umweltbehauptungen. Die schwerste Form von Greenwashing — und unter UWG und EmpCo direkt strafbewehrt.

Beispiel: „Mit Energy-Star zertifiziert" — bei einem Produkt, das nie zertifiziert wurde.

3. Warum Greenwashing 2026 teurer wird

Greenwashing ist in Österreich bereits nach geltendem Lauterkeitsrecht (UWG) angreifbar. Die EU hat den Rahmen mit der Richtlinie (EU) 2024/825 („Empowering Consumers", EmpCo) verschärft: Sie wurde am 6. März 2024 im EU-Amtsblatt veröffentlicht und trat EU-rechtlich am 26. März 2024 in Kraft. Die Mitgliedstaaten müssen sie bis zum 27. März 2026 in nationales Recht umsetzen; anzuwenden ist sie EU-weit ab dem 27. September 2026.

Drei Eskalationsstufen für Verstöße

Abmahnung durch Mitbewerber oder Verband

Unterlassung

Mitbewerber sowie klagebefugte Verbände können nach geltendem österreichischem UWG zur Unterlassung auffordern, verbunden mit einer Unterlassungserklärung und Kostenforderung.

Gerichtliche Unterlassungsklage

Klage

Wird der Aufforderung nicht nachgekommen, kann eine gerichtliche Unterlassungsklage folgen. Hinzu kommen die Verfahrens- und Vertretungskosten.

Behördliche Sanktionen

gesetzlicher Rahmen

Die Richtlinie (EU) 2024/825 sieht wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen vor; die konkrete Ausgestaltung legt die nationale Umsetzung fest, die in Österreich noch in Vorbereitung ist.

Hinzu kommt ein oft unterschätzter Faktor: der Reputationsschaden. Ein unterlegenes Gerichtsverfahren oder eine öffentliche Beanstandung durch einen Verband wirken über die unmittelbaren rechtlichen Folgen hinaus nach. Mehr zu typischen Risiken je Wirtschaftszweig finden Sie in den Branchen-Leitfäden.

4. Die 4 Hauptkategorien des Greenwashing

Aus juristischer Perspektive lassen sich Greenwashing-Verstöße in vier zentrale Kategorien gliedern. Diese Systematik findet sich sowohl in der deutschen Leit-Rechtsprechung als auch in der Richtlinie (EU) 2024/825 (EmpCo) wieder — letztere macht den Maßstab EU-weit verbindlich und ist daher die operativ wichtigste Klassifikation für Compliance-Verantwortliche.

Häufigste Kategorie

Vague Claims (Vage Aussagen)

Generische, allgemeine Umweltaussagen ohne klare Definition oder messbare Substanz. Beispiele: „nachhaltig", „grün", „umweltfreundlich", „klimaneutral", „natürlich". Auf EU-Ebene sind nach Anhang I der Richtlinie (EU) 2024/825 nicht nachweisbare allgemeine Umweltaussagen unzulässig. Die österreichische Umsetzungsnorm (Anpassung des österr. UWG) liegt noch nicht abschließend vor — genaue Paragraphen-/Absatznummer derzeit nicht verifiziert. Materielle Anwendung EU-weit ab 27.09.2026.

Schwerste Kategorie

False Claims (Falsche Aussagen)

Sachlich falsche Behauptungen — etwa erfundene Zertifikate, gefälschte Testergebnisse oder geschönte Verbrauchsdaten. Unwahre Angaben zur Reichweite einer Umweltaussage sind nach Anhang I der Richtlinie (EU) 2024/825 verboten. Irreführende geschäftliche Handlungen sind nach § 2 UWG (österreichisches UWG) untersagt.

Häufige Kategorie

Hidden Trade-Off (Verschwiegene Schattenseiten)

Eine umweltpositive Eigenschaft wird hervorgehoben, andere relevante Umweltauswirkungen werden verschwiegen. Das Verschweigen wesentlicher Informationen kann eine irreführende Unterlassung nach österreichischem UWG (§ 2 UWG i. V. m. der Erfassung von Unterlassungen) darstellen; Teilwahrheiten können in die Irre führen.

Subtile Kategorie

Lesser of Two Evils (Relativ-besser)

Eine Aussage suggeriert Umweltfreundlichkeit, weil sie im Vergleich zu schlechteren Alternativen besser ist — ohne den absolut betrachtet immer noch problematischen Kontext zu erwähnen. Typisch in Branchen mit grundsätzlicher Umweltschädigung wie Tabak, Tankerverkehr oder Plastikproduktion.

5. Branchen-Risiko-Übersicht

Nicht jede Branche ist gleichermaßen von Greenwashing-Verstößen bedroht. Branchen mit hoher Sichtbarkeit, vielen Konsumentenkontaktpunkten und traditionell weichen Umweltclaims stehen besonders im Fokus von Wettbewerbsverbänden und Verbraucherschutzorganisationen. Die folgende Tabelle zeigt das aktuelle Risiko-Mapping nach Auswertung dokumentierter Greenwashing-Fälle.

Branche
Risiko
Typische Claims
Detail
Lebensmittel
sehr hoch
klimaneutral produziert", natürlich", aus der Region"
Mode & Textil
sehr hoch
conscious collection", eco friendly", recycelt"
Energie
hoch
100 % grüner Strom", CO₂-frei", Ökoenergie"
Tourismus
hoch
klimaneutrale Reise", sanfter Tourismus", Eco-Resort"
Kosmetik
hoch
clean beauty", natürliche Inhaltsstoffe", tierversuchsfrei"
Bau & Immobilien
mittel
nachhaltige Bauweise", KfW-konform", klimaneutrales Wohnen"
Finanzen
sehr hoch
ESG-Fonds", grüne Geldanlage", Impact-Investing"
Logistik
hoch
CO₂-neutraler Versand", grüne Logistik", klimafreundlich"
Automobil
sehr hoch
emissionsfrei", klimaneutrales Fahren", sauberer Antrieb"

6. Detail-Analyse pro Branche

Die folgenden neun Branchen-Profile fassen die wichtigsten Greenwashing- Risiken, typische Verstöße und die einschlägigen Rechtsgrundlagen auf jeweils einer Seite zusammen. Sie basieren auf der Auswertung aktueller Gerichtsurteile, Abmahnungen und Verbraucherinformationen.

Lebensmittel & Getränke

Risiko: sehr hoch

Die Lebensmittelbranche steht im Fokus irreführender Umweltkommunikation. Begriffe wie „klimaneutral produziert", „regional", „natürlich" oder „bio-inspiriert" wurden jahrelang inflationär verwendet — meist ohne saubere Substantiierung. Der deutsche Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem deutschen Urteil zur Werbung mit „klimaneutral" (27.06.2024, Az. I ZR 98/23, „Katjes") entschieden: Wer mit Klimaneutralität wirbt, muss auf derselben Werbefläche transparent erklären, wie diese erreicht wird. Das Urteil ist deutsches Recht und dient hier nur als EU-weite fachliche Orientierung; ein vergleichbares österreichisches OGH-Judikat ist nicht bekannt — maßgeblich ist die EU-Richtlinie (EU) 2024/825. Besonders heikel: Werbung mit „regional", wenn nur Teile der Wertschöpfung tatsächlich regional sind, oder „natürlich" bei stark verarbeiteten Produkten.

Häufige Greenwashing-Claims

  • klimaneutral produziert"
  • natürliche Inhaltsstoffe"
  • aus der Region"
  • umweltfreundliche Verpackung"
  • CO₂-neutral"

Mode & Textil

Risiko: sehr hoch

Die Modeindustrie wirbt stark mit „Conscious", „Eco" oder „Sustainable". Sammelbegriffe ohne klare, überprüfbare Kriterien können als allgemeine Umweltaussage irreführend sein. Besonders problematisch sind Begriffe wie „Eco-Friendly" oder „Recycled", wenn die Recyclingquote nicht klar ausgewiesen ist, sowie ein Etikett „aus 30 % recyceltem Polyester" ohne nachvollziehbaren Beleg der Reichweite der Aussage (vgl. Anhang I der Richtlinie (EU) 2024/825; österreichische Umsetzungsnorm noch zu verifizieren).

Häufige Greenwashing-Claims

  • Conscious Collection"
  • Eco-Friendly"
  • recycelt"
  • fair produziert"
  • tierversuchsfrei"

Energie & Versorger

Risiko: hoch

Stadtwerke und Energieversorger werben gerne mit „100 % Ökostrom" oder „grünem Strom". Während ein zertifizierter Grünstrom-Tarif technisch sauber abgesichert sein kann, wird häufig der bilanzielle Charakter von Herkunftsnachweisen verschwiegen. Aussagen sollten den tatsächlichen Strommix nachvollziehbar abbilden. Besonders kritisch: die parallele Werbung mit „klimaneutralem Gas" durch Kompensation — bei Aussagen zu Umweltauswirkungen, die auf Kompensation von Treibhausgasemissionen beruhen, greift Anhang I der Richtlinie (EU) 2024/825 (deutsche Umsetzungsziffer: § 3 Abs. 3 Nr. 4c UWG-DE; österreichische Entsprechung noch zu verifizieren).

Häufige Greenwashing-Claims

  • 100 % Ökostrom"
  • klimaneutrales Gas"
  • CO₂-frei"
  • grüne Energie"
  • sauberer Strom"

Tourismus & Hotellerie

Risiko: hoch

Die Reisebranche steht vor einem strukturellen Konflikt: Flugreisen, Kreuzfahrten und Hotelbetrieb verursachen erhebliche Emissionen — gleichzeitig wirbt die Branche stark mit „nachhaltigem Tourismus", „Eco-Hotels" oder „klimaneutralen Reisen". Insbesondere CO₂-Kompensationen bei Flugreisen sind umstritten. Aussagen, die auf der Kompensation von Treibhausgasemissionen beruhen, sind nach Anhang I der Richtlinie (EU) 2024/825 unzulässig (österreichische Umsetzungsnorm noch zu verifizieren). Auch Hotels mit Eigen-Siegeln ohne unabhängiges Zertifizierungssystem geraten in den Fokus.

Häufige Greenwashing-Claims

  • klimaneutrale Reise"
  • sanfter Tourismus"
  • Eco-Resort"
  • nachhaltige Hotellerie"
  • umweltfreundliche Anreise"

Kosmetik & Pflege

Risiko: hoch

Die Kosmetikbranche hat den Begriff „Clean Beauty" geprägt — eine reine Marketing-Konstruktion ohne rechtliche Definition. Was als „clean", „natürlich" oder „bio-inspiriert" beworben wird, sagt zunächst nichts über tatsächliche Inhaltsstoffe oder Umweltwirkung aus. Solche allgemeinen Umweltaussagen ohne nachweisbare Grundlage sind nach Anhang I der Richtlinie (EU) 2024/825 unzulässig (österreichische Umsetzungsnorm noch zu verifizieren). Wird eine gesetzliche Anforderung als Besonderheit dargestellt (z. B. ein in der EU ohnehin geltendes Tierversuchsverbot für Kosmetik), greift Anhang I der Richtlinie (EU) 2024/825 (österreichische Umsetzungsnorm noch zu verifizieren). Differenzierung gelingt über zertifizierte Standards mit einem Zertifizierungssystem.

Häufige Greenwashing-Claims

  • clean beauty"
  • natürliche Inhaltsstoffe"
  • tierversuchsfrei"
  • ohne Schadstoffe"
  • umweltfreundliche Verpackung"

Bau & Immobilien

Risiko: mittel

Begriffe wie „nachhaltige Bauweise", „klimaneutrales Wohnen" oder „grüne Immobilie" werden zunehmend kritisch geprüft. Der klimaaktiv-Gebäudestandard ist eine objektive, anerkannte österreichische Bezeichnung — Wortneuschöpfungen wie „Eco-Haus" hingegen problematisch. Insbesondere die Werbung mit „klimaneutralen Quartieren" oder „CO₂-neutralen Bauprojekten" steht im Fokus, wenn dies durch Kompensation erreicht wird (Anhang I der Richtlinie (EU) 2024/825; österreichische Umsetzungsnorm noch zu verifizieren). Zertifikate wie DGNB, LEED oder BREEAM beruhen auf einem Zertifizierungssystem — allgemeine Umweltaussagen ohne Beleg werden zur Risikofläche.

Häufige Greenwashing-Claims

  • nachhaltige Bauweise"
  • klimaneutrales Wohnen"
  • grüne Immobilie"
  • umweltfreundliche Materialien"
  • energieeffizient"

Finanzen & Banken

Risiko: sehr hoch

Der Finanzsektor ist stark reguliert. Die SFDR-Verordnung (EU 2019/2088) regelt, was als „nachhaltig" oder „ESG" beworben werden darf. Mit der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/825 in nationales Recht kommen die Verbote irreführender Umweltaussagen hinzu: Begriffe wie „grüner Fonds", „Impact-Investing" oder „klimafreundliches Konto" sind als allgemeine Umweltaussagen nur belastbar, wenn die SFDR-Klassifikation klar ausgewiesen und die tatsächliche Portfolioallokation nachvollziehbar dokumentiert ist. Ob und wie das österreichische UWG besondere Vorgaben für Vergleichsdienste vorsieht, ist derzeit nicht abschließend verifiziert.

Häufige Greenwashing-Claims

  • ESG-Fonds"
  • grüne Geldanlage"
  • Impact-Investing"
  • nachhaltige Finanzprodukte"
  • klimafreundliches Konto"

Logistik & Versand

Risiko: hoch

Versand- und Logistikunternehmen werben breit mit „CO₂-neutralem Versand", „grüner Logistik" oder „klimafreundlichem Transport". Aussagen, die im Wesentlichen auf der Kompensation von Treibhausgasemissionen beruhen, sind nach Anhang I der Richtlinie (EU) 2024/825 unzulässig (österreichische Umsetzungsnorm noch zu verifizieren). Belastbar sind nur Aussagen, die auf konkreten, nachweisbaren Reduktionsmaßnahmen basieren — bloße Kompensation über umstrittene Projekte genügt nicht.

Häufige Greenwashing-Claims

  • CO₂-neutraler Versand"
  • grüne Logistik"
  • klimafreundlich"
  • umweltschonender Transport"
  • nachhaltige Lieferung"

Automobil

Risiko: sehr hoch

In der Automobilbranche werden weiterhin Begriffe wie „emissionsfrei", „klimaneutrales Fahren" oder „sauberer Antrieb" verwendet — meist nur lokal betrachtet (Tank-to-Wheel) und ohne Berücksichtigung der Fahrzeugherstellung oder Stromerzeugung. Auch Werbung mit „CO₂-neutralen Werken", deren Neutralität sich nur auf Scope 1+2 bezieht, ist heikel. Beruht die behauptete Neutralität auf Kompensation, greift Anhang I der Richtlinie (EU) 2024/825 (österreichische Umsetzungsnorm noch zu verifizieren). Belastbar sind konkrete Verbrauchsangaben nach WLTP, ergänzt durch transparente Angaben zum Herstellungsfußabdruck.

Häufige Greenwashing-Claims

  • emissionsfrei"
  • klimaneutrales Fahren"
  • sauberer Antrieb"
  • umweltfreundliche Mobilität"
  • CO₂-neutraler Lebenszyklus"

7. Die 10 häufigsten Fehler 2026

Diese zehn Fehler sind wiederkehrende Muster in der Umweltkommunikation. Jeder Punkt nennt die einschlägige Rechtsgrundlage, sodass sich die jeweilige Fundstelle gezielt überprüfen lässt.

  1. 1

    Generische Umweltbegriffe ohne Nachweis verwenden

    Allgemeine Umweltaussagen wie „nachhaltig", „grün" oder „umweltfreundlich" ohne anerkannte hervorragende Umweltleistung sind nach Anhang I der Richtlinie (EU) 2024/825 unzulässig (österreichische Umsetzungsnorm noch zu verifizieren). Materielle Anwendung EU-weit ab 27.09.2026. Es bestehen Risiken durch Aufforderungsschreiben, Unterlassungsklage und Verbandsklage (Schutzverband, VKI).

  2. 2

    Klimaneutralität durch Kompensation suggerieren

    Aussagen zu Umweltauswirkungen, die auf der Kompensation von Treibhausgasemissionen beruhen, sind nach Anhang I der Richtlinie (EU) 2024/825 unzulässig (österreichische Umsetzungsnorm noch zu verifizieren). Der deutsche Bundesgerichtshof (BGH) verlangt in einem deutschen Urteil (27.06.2024, Az. I ZR 98/23, „Katjes") zudem, dass bei einer Werbung mit „klimaneutral" auf derselben Werbefläche über Reduktion bzw. Kompensation aufgeklärt wird. Das Urteil gilt nicht unmittelbar in Österreich, ist aber als EU-weite fachliche Orientierung zu verstehen.

  3. 3

    Eigene Phantasiesiegel ohne externe Prüfung

    Nachhaltigkeitssiegel ohne Zertifizierungssystem oder ohne Festlegung durch eine Behörde sind nach Anhang I der Richtlinie (EU) 2024/825 unzulässig (österreichische Umsetzungsnorm, inkl. Begriffsdefinitionen zu „Nachhaltigkeitssiegel" und „Zertifizierungssystem", noch zu verifizieren).

  4. 4

    Zukunftsversprechen ohne Umsetzungsplan ausgeben

    Aussagen über eine künftige Umweltleistung („bis 2030 klimaneutral", „bis 2035 net-zero") ohne realistischen, überprüfbaren Umsetzungsplan sind nach österreichischem UWG (§ 2 UWG) irreführend.

  5. 5

    Gesetzliche Anforderung als Besonderheit darstellen

    Wird eine gesetzlich vorgeschriebene Eigenschaft als Besonderheit des Angebots dargestellt (z. B. „FCKW-frei" oder ein in der EU ohnehin geltendes Tierversuchsverbot für Kosmetik), greift Anhang I der Richtlinie (EU) 2024/825 (Schwarze Liste; österreichische Umsetzungsnorm noch zu verifizieren).

  6. 6

    Unwahre Reichweite einer Umweltaussage

    Aussagen, die eine unwahre Reichweite einer Umweltaussage suggerieren (z. B. eine Produkt-Eigenschaft fälschlich auf das gesamte Unternehmen bezogen), sind nach Anhang I der Richtlinie (EU) 2024/825 unzulässig (österreichische Umsetzungsnorm noch zu verifizieren).

  7. 7

    Fehlende Methodik, Zeitraum und Quelle

    Umweltaussagen ohne nachvollziehbare Grundlage (Methodik, Zeitraum, Quelle) können als allgemeine Umweltaussage ohne Nachweis (Anhang I der Richtlinie (EU) 2024/825; österreichische Umsetzungsnorm noch zu verifizieren) unzulässig sein. Eine veraltete Bilanz belegt eine aktuelle Aussage nicht.

  8. 8

    Unvollständige Lifecycle-Betrachtung

    Eine Aussage wie „CO₂-neutrales Werk" bezieht sich häufig nur auf Teile des Lebenszyklus (Scope 1+2), nicht auf die gesamte Wertschöpfung. Wird diese Beschränkung nicht offengelegt, kann eine Irreführung bzw. irreführende Unterlassung nach österreichischem UWG (§ 2 UWG) vorliegen.

  9. 9

    Greenwashing in Stellenanzeigen und Karriereseiten

    Auch Recruiting-Inhalte können geschäftliche Handlungen sein. Allgemeine Umweltaussagen wie „nachhaltiger Arbeitgeber" oder „klimaneutrales Büro" auf Karriereseiten unterliegen denselben Anforderungen wie sonstige Werbeflächen.

8. Compliance-Checkliste

Diese Checkliste fasst die rechtlichen Anforderungen an eine EmpCo-konforme Umweltkommunikation mit ihren jeweiligen Rechtsgrundlagen zusammen. Eine automatische Prüfung Ihrer Webseite auf kritische Umweltbegriffe samt Rechtsgrundlage bietet der Empcora Gratis-Check.

Erfasste Umweltkommunikation (Rechtslage)

  • Die Verbote gelten für geschäftliche Handlungen gegenüber Verbrauchern — unabhängig vom Kanal (Website, Verpackung, Social Media, Print)
  • Die Begriffsdefinitionen (u. a. allgemeine Umweltaussage, anerkannte hervorragende Umweltleistung, Nachhaltigkeitssiegel, Zertifizierungssystem) ergeben sich aus Art. 2 der Richtlinie (EU) 2024/825; die österreichische Umsetzungsnorm liegt noch nicht abschließend vor

Allgemeine Umweltaussage (Rechtslage)

  • Anhang I der Richtlinie (EU) 2024/825: eine allgemeine Umweltaussage ohne nachgewiesene anerkannte hervorragende Umweltleistung ist unzulässig (österreichische Umsetzungsnorm noch zu verifizieren)
  • Nach österreichischem UWG (§ 2 UWG): irreführende geschäftliche Handlungen über Umweltaspekte sind untersagt

Klimaneutral, CO₂-neutral, net-zero (Rechtslage)

  • Aussagen zu Umweltauswirkungen, die auf Kompensation von Treibhausgasemissionen beruhen, sind nach Anhang I der Richtlinie (EU) 2024/825 unzulässig (österreichische Umsetzungsnorm noch zu verifizieren)
  • Deutsches BGH-Urteil „Katjes" (I ZR 98/23, EU-weite Orientierung, kein österreichisches Recht): bei „klimaneutral" ist auf derselben Werbefläche über Reduktion bzw. Kompensation aufzuklären
  • Aussagen über künftige Umweltleistung ohne realistischen, überprüfbaren Umsetzungsplan sind nach österreichischem UWG (§ 2 UWG) irreführend

Nachhaltigkeitssiegel (Rechtslage)

  • Nachhaltigkeitssiegel ohne Zertifizierungssystem oder ohne behördliche Festlegung sind nach Anhang I der Richtlinie (EU) 2024/825 unzulässig (österreichische Umsetzungsnorm noch zu verifizieren)
  • Art. 2 der Richtlinie (EU) 2024/825 definiert „Nachhaltigkeitssiegel" und „Zertifizierungssystem" (österreichische Umsetzungsnorm noch zu verifizieren)
  • Beispiele anerkannter Drittsiegel mit Zertifizierungssystem: EU Ecolabel, Blauer Engel, FSC, GOTS, EMAS, ISO 14001

Weitere Tatbestände der Schwarzen Liste (Rechtslage)

  • Anhang I der Richtlinie (EU) 2024/825: nicht nachweisbare allgemeine Umweltaussage (österreichische Umsetzungsnorm noch zu verifizieren)
  • Anhang I der Richtlinie (EU) 2024/825: unwahre Reichweite einer Umweltaussage (österreichische Umsetzungsnorm noch zu verifizieren)
  • Anhang I der Richtlinie (EU) 2024/825: gesetzliche Anforderung als Besonderheit dargestellt (österreichische Umsetzungsnorm noch zu verifizieren)
  • Anhang I der Richtlinie (EU) 2024/825: Haltbarkeit/Reparierbarkeit/Softwareaktualisierung (österreichische Umsetzungsnorm noch zu verifizieren)

Sanktionen und Aktivlegitimation (Rechtslage)

  • Österreich: lauterkeitsrechtliche Unterlassungs- und Schadenersatzansprüche (nationale Bußgeldregelung noch in Vorbereitung); die unionsrechtliche Sanktionsobergrenze von bis zu 4 % des im betroffenen EU-Mitgliedstaat erzielten Jahresumsatzes (nur ab einem Jahresumsatz von mehr als 1,25 Mio. €; darunter höchstens 50.000 €) greift nur bei EU-koordinierten CPC-Verfahren (Art. 21 VO 2017/2394); bei Schätzung max. 2 Mio. €
  • Materielle Anwendung der neuen Verbote ab 27.09.2026 (Art. 2)
  • Aktivlegitimiert in Österreich: Mitbewerber sowie klagebefugte Verbände (Schutzverband gegen unlauteren Wettbewerb, VKI)

9. Tools & Hilfsmittel

Eine kuratierte Übersicht der wichtigsten Werkzeuge und Informationsquellen für Compliance-Verantwortliche, Marketing-Teams und Geschäftsführungen.

Compliance-Scanner

Empcora

Automatischer Greenwashing-Scanner für Unternehmenswebsites — Prüfung von über 40 kritischen Umweltbegriffen mit Rechtsgrundlage und PDF-Prüfbericht. Reiner Prüf-Dienst.

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Begriffs-Glossar

Verbotene Begriffe-Datenbank

Liste kritischer Umweltbegriffe inklusive Rechtsgrundlage und Beispielen.

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Branchen-Profile

Branchen-Leitfäden

Risikoprofile für 9 Branchen — typische Claims und einschlägige Rechtsgrundlagen.

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Behördlich

EU EmpCo-Richtlinie 2024/825

Original-Richtlinientext der EU im Amtsblatt — die juristische Grundlage für alle nationalen UWG-Anpassungen 2026.

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NGO

Deutsche Umwelthilfe — Themenseite Greenwashing

Themenseite der Deutschen Umwelthilfe zu Greenwashing und Verbrauchertäuschung; die einzelnen Verfahren werden dort über laufende Pressemitteilungen dokumentiert.

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Standard

GHG-Protocol & ISO 14067

Internationale Standards für CO₂-Bilanzierung — Pflichtreferenz für jede konkrete Klima-Aussage nach EmpCo.

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Hilfe

EmpCo-FAQ

Über 60 Antworten zu Greenwashing, EmpCo-Richtlinie, Bußgeldern und Compliance-Strategien — kompakt und sortiert.

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Kontakt

Direkter Kontakt

Sie haben Fragen zu unserer Prüfung oder möchten Ihre Website neutral auf problematische Aussagen prüfen lassen? Schreiben Sie uns — wir antworten innerhalb von 24 Stunden.

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10. Häufige Fragen

Was ist Greenwashing in einfachen Worten?
Greenwashing bezeichnet irreführende Umweltkommunikation. Unternehmen stellen sich oder ihre Produkte umweltfreundlicher dar als sie tatsächlich sind — durch vage Begriffe, fehlende Nachweise oder das Verschweigen negativer Auswirkungen. Ab 27.09.2026 ist das in der EU per Gesetz verboten.
Welche Sanktionen drohen bei Greenwashing 2026?
Auf EU-Ebene sieht die Richtlinie (EU) 2024/825 wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen vor; die konkrete Ausgestaltung (Bußgeldhöhe) legt die nationale österreichische Umsetzung fest, die derzeit noch in Vorbereitung ist. Im Regelfall greifen in Österreich Aufforderungsschreiben, Unterlassungsklage und ggf. Verbandsklage — aktivlegitimiert sind Mitbewerber sowie der Schutzverband gegen unlauteren Wettbewerb und der VKI. Die unionsrechtliche Sanktionsobergrenze von bis zu 4 % des im betroffenen EU-Mitgliedstaat erzielten Jahresumsatzes greift nur bei EU-weit koordinierten CPC-Verfahren (Art. 21 VO 2017/2394); lässt sich der Umsatz nur schätzen, gilt eine Höchstgrenze von 2 Mio. €. Die 4 Prozent greifen erst ab einem Jahresumsatz von mehr als 1,25 Mio. Euro; darunter liegt das Höchstmaß bei 50.000 Euro (§ 19 UWG).
Welche Branchen sind besonders gefährdet?
Sehr hohes Risiko haben Lebensmittel, Mode/Textil, Finanzen und Automobil — hier sind generische Umweltclaims weit verbreitet. Hohes Risiko bei Energie, Tourismus, Kosmetik und Logistik. Mittleres Risiko bei Bau und Immobilien. Aber: Jedes Unternehmen mit der Webseite ist betroffen, sobald Begriffe wie „nachhaltig" oder „klimaneutral" verwendet werden.
Sind die 7 Sünden des Greenwashing rechtlich relevant?
Die 7 Sünden nach TerraChoice (2007) sind keine direkte Rechtsgrundlage. Materiell greifen die durch die EU-Richtlinie (EU) 2024/825 vorgegebenen Verbote (anzuwenden ab 27.09.2026), die Österreich über eine Novelle des österreichischen UWG umsetzt (nationale Ausgestaltung derzeit noch nicht abschließend verifiziert) — etwa nicht nachweisbare allgemeine Umweltaussagen oder unzulässige Nachhaltigkeitssiegel.
Welche Umweltaussagen sind weiterhin zulässig?
Konkrete, messbare und belegbare Aussagen mit Datum, Methode und Quelle. Allgemeine Umweltaussagen ohne anerkannte hervorragende Umweltleistung sowie unzulässige Nachhaltigkeitssiegel werden mit der Schwarzen Liste (Anhang I der Richtlinie (EU) 2024/825; österreichische Umsetzungsnorm noch zu verifizieren) untersagt. Anerkannte Drittsiegel mit einem Zertifizierungssystem (z. B. EU Ecolabel, Blauer Engel, FSC, GOTS) bleiben grundsätzlich zulässig.
Wie prüfe ich meine Webseite kostenlos auf Greenwashing?
Mit dem Empcora Gratis-Check unter /greenwashing-check geben Sie Ihre URL ein und erhalten in der Regel in etwa einer Minute eine automatische Analyse Ihrer Umweltbegriffe inklusive Rechtsgrundlage. Empcora ist ein reiner Prüf-Dienst.
Was ist der Unterschied zwischen EmpCo und Green Claims Directive?
Die EmpCo-Richtlinie (EU 2024/825) regelt Verbote irreführender Umweltaussagen und gilt ab 27.09.2026. Die Green Claims Directive (GCD) regelt zusätzlich die Substantiierung — sie verlangt eine Vorab-Verifizierung durch eine externe Stelle. Das GCD-Vorhaben liegt allerdings seit Juni 2025 auf Eis (Trilog abgesagt, Rückzugsankündigung der Kommission); ob und wann es kommt, ist offen.

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Rechtsgrundlage und Hintergründe — u. a. Anhang I der Richtlinie (EU) 2024/825 und das deutsche BGH-Urteil „Katjes" (I ZR 98/23) als EU-weite fachliche Orientierung.
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