Die EmpCo-Richtlinie nennt für Greenwashing einen Sanktionsrahmen von bis zu 4 % des EU-Jahresumsatzes. In der Praxis sind aber Abmahnungen, einstweilige Verfügungen und Schadensersatz-Verfahren die häufigeren Folgen. Diese Seite ordnet die vier Sanktionsebenen ein, zeigt wegweisende Urteile und gibt konkrete Risikoreduktions-Maßnahmen.
Letztes Update: 26. Mai 2026
Vom Abmahnschreiben bis zum behördlichen Bußgeld — die wahrscheinlichsten Folgen eines Verstoßes, geordnet nach Häufigkeit.
Mit Abstand häufigste Sanktion in Deutschland. Wettbewerbszentrale, IHK, Verbraucherzentrale Bundesverband und spezialisierte Kanzleien sind aktiv.
Wird beantragt, wenn die Abmahnung nicht akzeptiert wird oder Eilbedürftigkeit besteht. Häufig bei TV-Kampagnen und auflagestarken Print-Werbungen.
Eher bei größeren Unternehmen und systematischen Verstößen. Beweislast für die Schadenshöhe trägt der Kläger.
Ab 27.09.2026 bei systematischen oder grob fahrlässigen Verstößen. Wird in Deutschland voraussichtlich durch die Länderbehörden vollzogen.
Werbung „klimaneutral" ohne Offenlegung der Kompensationsmethode auf demselben Werbemittel verstößt gegen § 5 UWG. Wegweisendes Urteil — wurde von zahlreichen OLGs übernommen.
So reduzieren Sie das Abmahn- und Bußgeldrisiko systematisch — und können bei einem tatsächlichen Verfahren entlastende Dokumentation vorlegen.
Die EmpCo-Richtlinie nennt einen gesetzlichen Höchstrahmen von 4 % des Jahresumsatzes im betroffenen EU-Mitgliedsstaat. In der Praxis liegen Sanktionen für KMU typischerweise deutlich darunter — die konkrete Höhe richtet sich nach Schwere, Vorsatz, Wiederholung und wird von der zuständigen Behörde im Einzelfall festgelegt. Verlässlicher kalkulierbar sind die Anwaltskosten bei Abmahnungen.
Mitbewerber, qualifizierte Wirtschaftsverbände (Wettbewerbszentrale, IHK), Verbraucherschutzverbände (z. B. Deutsche Umwelthilfe, vzbv) und ab 2026 auch die Marktüberwachungsbehörden. Eine Abmahnung kostet typischerweise 1.000–5.000 €.
Die behördlichen Bußgelder nach EmpCo greifen erst ab 27.09.2026. Bereits heute haben Gerichte Schadensersatz und Unterlassungspflichten verhängt (BGH Katjes I ZR 98/23, OLG Frankfurt). Die finanziellen Auswirkungen heute sind: Anwaltskosten, Schadensersatz und Werbeentwertung.
Ja, sofern Sie Werbung gegenüber Endverbrauchern verantworten. Wer als Hersteller mit umweltbezogenen Aussagen wirbt, haftet auch für die Werbung der Wiederverkäufer — Hersteller-Materialien (Datenblätter, Bilder, Texte) müssen daher konform sein.
In der Regel wird zuerst eine Abmahnung verschickt mit der Aufforderung zur Unterlassung und Erstattung der Anwaltskosten. Wer die Unterlassungserklärung abgibt und die Aussage entfernt, kann das Verfahren meist günstig beenden. Wer ignoriert oder verzögert, riskiert eine einstweilige Verfügung mit deutlich höheren Kosten.
Erstens: Vollständiges Audit der eigenen Kommunikation. Zweitens: Eine Beleg-Datenbank, in der zu jedem Claim die Quelle hinterlegt ist. Drittens: Externe Rechtsprüfung neuer Kampagnen. Viertens: Monitoring der eigenen Webseite auf neue Risikoformulierungen. Eine automatisierte Lösung wie Empcora übernimmt Punkt 1 und 4.
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Empcora liefert automatisierte Hinweise auf Basis der EmpCo-Richtlinie (EU 2024/825) und ihrer Umsetzung im österreichischen UWG (§§ 1, 2 samt Anhang). Diese sind eine Compliance-Indikation und ersetzen keine individuelle Rechtsberatung. Für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Analyseergebnisse wird keine Haftung übernommen. Die finale juristische Bewertung obliegt Ihrer Kanzlei oder einem zugelassenen Anwalt.