26. Juli 2024
Nachhaltige Mode: Warum pauschale Öko-Claims ab 2026 abmahnbar sind
Wer Kleidung als „nachhaltig" bewirbt, geht in Deutschland und der EU ein wachsendes rechtliches Risiko ein. Gerichte beanstanden zunehmend pauschale Öko-Claims im Modebereich — und ab dem 27. September 2026 verschärft die EmpCo-Richtlinie (EU 2024/825) die Anforderungen grundlegend. Dieser Ratgeber erklärt, welche Aussagen abmahnbar sind und wie Modeunternehmen rechtssicher kommunizieren.
Was macht einen Nachhaltigkeits-Claim unzulässig?
Der zentrale Prüfmaßstab ist § 5 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb). Eine Angabe ist irreführend, wenn sie beim Verbraucher eine falsche Vorstellung über die Eigenschaften eines Produkts erzeugt. Der Begriff „nachhaltig" ist für Verbraucher ein umfassendes Versprechen: Er schließt ökologische Aspekte (Materialien, Produktion, Transport), soziale Standards (Arbeitsbedingungen, faire Löhne) und eine lange Produktlebensdauer ein.
Ein einzelnes Merkmal — etwa die Verwendung von GOTS-zertifizierter Baumwolle — rechtfertigt daher keine pauschale Behauptung wie „nachhaltig produziert" für das gesamte Produkt. Es fehlt die transparente und nachvollziehbare Darstellung der gesamten Produktionskette. Genau hier liegt das Abmahnrisiko.
BGH-Präzedenzfall: Das Katjes-Urteil
Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 27. Juni 2024 (I ZR 98/23 — Katjes) klargestellt, dass Nachhaltigkeits-Claims ohne umfassende und transparente Offenlegung als irreführend einzustufen sind. Obwohl der Fall einen anderen Bereich betraf, setzt das Urteil einen klaren Maßstab: Behauptungen über Umweltverträglichkeit müssen nachvollziehbar und belegt sein. Eine bloße Absichtserklärung oder ein Teilmerkmal reicht nicht aus.
Die EmpCo-Richtlinie: Verschärfung ab 27. September 2026
Die EU-Richtlinie 2024/825 (EmpCo — Empowering Consumers for the Green Transition) ergänzt ab dem 27. September 2026 das bestehende UWG-Recht um verbindliche Per-se-Verbote. Für die Modeindustrie sind insbesondere zwei Regelungen relevant:
Verbot generischer Umweltaussagen ohne anerkannten Nachweis (Anhang I)
Begriffe wie „nachhaltig", „umweltfreundlich", „grün" oder „öko" sind ab dem Stichtag verboten, wenn kein anerkannter, extern geprüfter Nachweis vorliegt. Unternehmen, die solche Claims verwenden, müssen eine anerkannte Zertifizierung (z. B. GOTS, OEKO-TEX 100, EU Ecolabel, Blauer Engel, Fairtrade) vorweisen können — und diese muss die gesamte beworbene Aussage decken, nicht nur einen Teilaspekt.
Verbot unternehmenseigener Nachhaltigkeitssiegel ohne externes Zertifizierungssystem (Anhang I)
Eigene Labels und Siegel — etwa „Unser Green Collection"-Badge — sind unzulässig, wenn dahinter kein unabhängiges, akkreditiertes Zertifizierungssystem steht. Hausinterne Bewertungsmaßstäbe genügen den Anforderungen der EmpCo-Richtlinie nicht.
Konkrete Handlungsempfehlungen für Modeunternehmen
1. Pauschale Begriffe durch konkrete Angaben ersetzen
Statt „nachhaltig" besser: „aus 100 % GOTS-zertifizierter Bio-Baumwolle" oder „mit dem EU Ecolabel ausgezeichnet". Die Aussage muss das benennen, was tatsächlich belegt werden kann.
2. Lieferkette transparent kommunizieren
Offenlegen, welche Produktionsschritte wo und unter welchen Bedingungen stattfinden. Nur so lässt sich ein umfassender Nachhaltigkeits-Claim rechtssicher stützen.
3. Anerkannte Zertifizierungen nutzen
Zertifikate wie GOTS, OEKO-TEX 100, Bluesign, Fairtrade FLO, EU Ecolabel oder Fair Wear schaffen nachweisbare Grundlagen für Nachhaltigkeitsaussagen. Wichtig: Die Zertifizierung muss zur Aussage passen — ein Rohstoffzertifikat deckt nicht automatisch die Verarbeitungs- und Transportkette ab.
4. Eigene Siegel prüfen oder abschaffen
Interne „Nachhaltigkeits"-Badges ohne externen Prüfer sind nach der EmpCo-Richtlinie ab Herbst 2026 nicht mehr zulässig. Entweder wird das Siegel durch eine akkreditierte Stelle zertifiziert oder es entfällt.
5. Website und Produktseiten systematisch prüfen
Alle Marketingmaterialien — Produktbeschreibungen, Meta-Tags, Social-Media-Posts, Verpackungen — auf generische Umweltaussagen scannen und belegen oder entfernen. Empcora unterstützt dabei mit einem automatisierten Claim-Scan.
Fazit
Pauschale Öko-Claims in der Mode sind schon heute nach § 5 UWG abmahnbar. Die EmpCo-Richtlinie macht es ab dem 27. September 2026 noch einfacher, unsubstantiierte Aussagen gerichtlich zu beanstanden. Modeunternehmen, die jetzt ihre Kommunikation überprüfen und konkret belegen, schützen sich vor Abmahnungen und stärken zugleich das Verbrauchervertrauen.
*Hinweis: Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Für eine Beurteilung Ihrer konkreten Marketingaussagen empfehlen wir die Konsultation eines Fachanwalts für Wettbewerbsrecht.*

