Allgemeine, quellenbasierte Information zum dokumentierten Umsetzungsstand; keine Rechtsberatung, keine Bewertung eines Einzelfalls und keine Handlungsanweisung. Die Seite trennt den Wortlaut der Richtlinie, nationale Umsetzungsakte und den technischen Empcora-Pre-Check. Sie prognostiziert weder Sanktionen noch Verfahrensergebnisse.
EmpCo-Umsetzung in der EU: der Stand pro Land
Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie nennt den 27.03.2026für Erlass und Veröffentlichung der nationalen Maßnahmen sowie den 27.09.2026 für deren Anwendung. Zum Quellenstand 25.07.2026 waren in diesem Datensatz 5 von 12 geprüften Mitgliedstaaten als umgesetzt dokumentiert. Die Tabelle unterscheidet veröffentlichte Akte, beschlossene, aber noch nicht verkündete Gesetze und Entwürfe.
Frist: 27.03.2026
Artikel 4 Absatz 1 nennt diesen Tag als Frist für Erlass und Veröffentlichung der nationalen Umsetzungsmaßnahmen.
Anwendung: 27.09.2026
Artikel 4 Absatz 1 bestimmt, dass die Mitgliedstaaten ihre nationalen Maßnahmen ab diesem Tag anwenden.
Verfahren: 28.05.2026
Aufforderungsschreiben (Art. 258 Abs. 1 AEUV) an 20 Mitgliedstaaten. Grund: Nicht- oder unvollständige Mitteilung der Umsetzungsmaßnahmen zur Frist 27.03.2026.
Umsetzungsstand nach Mitgliedstaat
Stand 25.07.2026. Jede Zeile nennt den Umsetzungsakt und die amtliche Fundstelle, damit die Angabe nachprüfbar ist.
| Land | Status | Umsetzungsakt und Fundstelle |
|---|---|---|
| Deutschland | umgesetzt | Drittes Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, BGBl. I 2026 Nr. 43 vom 19.02.2026; § 5 Abs. 6 UWG in Kraft seit 19.06.2026, die übrigen Vorschriften sind ab 27.09.2026 anzuwenden Ändert § 2, § 5, § 5b Abs. 3a, § 5c, § 9, § 19 UWG und den Anhang zu § 3 Abs. 3 (neue Nr. 2a, 4a, 4b, 4c, 10a, 23d, 33). Setzt zugleich die Richtlinie (EU) 2023/2673 um. amtliche Quelle |
| Österreich | beschlossen | UWG-Novelle (Regierungsvorlage 528 d.B., XXVIII. GP), Nationalratsbeschluss 07.07.2026; Kundmachung im öBGBl zum Stand 25.07.2026 nicht auffindbar. Anwendung ab 27.09.2026 amtliche Quelle |
| Italien | umgesetzt | Decreto legislativo 20.02.2026, n. 30 (ändert den Codice del Consumo, u. a. Art. 18, 21–23), Gazzetta Ufficiale n. 56 vom 09.03.2026; in Kraft seit 24.03.2026, Anwendung ab 27.09.2026 amtliche Quelle |
| Niederlande | umgesetzt | Implementatiewet richtlijn betere duurzaamheidsinformatie voor consumenten, Staatsblad 2026, 152 (24.06.2026); in Kraft seit 16.07.2026 (Staatsblad 2026, 204) Ändert Burgerlijk Wetboek Boek 6 (Art. 6:193a, 6:193c, 6:193e, 6:193g und 6:230g ff.). amtliche Quelle |
| Kroatien | umgesetzt | Zakon o izmjenama i dopunama Zakona o zaštiti potrošača, Narodne novine 59/2026 vom 09.06.2026; gestaffelt in Kraft am 17.06., 19.06., 31.07., 27.09. und 17.11.2026 Nennt die EmpCo-Richtlinie ausdrücklich in der Umsetzungsklausel, zusammen mit den Richtlinien (EU) 2023/2673, 2024/1799 und der delegierten Richtlinie 2026/74. |
| Rumänien | umgesetzt | Ordonanță de urgență nr. 18/2026 (ändert Legea nr. 363/2007), Monitorul Oficial 2026 |
| Ungarn | teilweise umgesetzt | 2025. évi XCIV. törvény (ändert u. a. das Fttv., Gesetz XLVII/2008), Magyar Közlöny, verkündet 16.12.2025 Deckt die Richtlinie nach dem Rechercheergebnis nur teilweise ab. |
| Polen | Entwurf im Verfahren | Entwurf UC111 (Novelle des Gesetzes über die Bekämpfung unlauterer Marktpraktiken von 2007 und des Verbraucherrechtegesetzes), Sejm-Druck 2799 vom 10.07.2026; geplantes Inkrafttreten 27.09.2026 Der Entwurf sieht zwölf neue Per-se-Verbote und einen Bußgeldrahmen bis 10 % des Umsatzes vor. Vom Vertragsverletzungspaket vom 28.05.2026 erfasst. |
| Spanien | Entwurf im Verfahren | Anteproyecto de Ley de Consumo Sostenible (bündelt EmpCo und das Recht auf Reparatur; ändert Ley 3/1991 und den TRLGDCU), In Tramitación; kein Verkündungsdatum Vom Vertragsverletzungspaket vom 28.05.2026 erfasst. |
| Frankreich | Entwurf im Verfahren | Projet de loi DDADUE, Art. 20–21, Sénat angenommen 18.02.2026; Assemblée nationale Nr. 2518 im Ausschuss Nicht zu verwechseln mit der Loi Climat 2021 und dem Décret 2022-539 zur „neutralité carbone", das ist eigenständiges französisches Recht und keine EmpCo-Umsetzung. Vom Vertragsverletzungspaket vom 28.05.2026 erfasst. |
| Slowenien | Entwurf im Verfahren | Entwurf ZVPot-1A (Novelle des Verbraucherschutzgesetzes ZVPot-1), Konsultation bis 21.03.2025; Parlament nicht befasst Vom Vertragsverletzungspaket vom 28.05.2026 erfasst. |
| Portugal | kein Entwurf | Kein Entwurf auffindbar; Bestandsrecht Decreto-Lei 57/2008, EUR-Lex-NIM: keine gemeldete Maßnahme Vom Vertragsverletzungspaket vom 28.05.2026 erfasst. |
Statusklassen: umgesetzt = Umsetzungsgesetz verkündet und in Kraft · beschlossen = Parlament hat beschlossen, amtliche Kundmachung noch offen · teilweise umgesetzt = Umsetzungsakt deckt die Richtlinie nur zum Teil ab · Entwurf im Verfahren = Gesetzentwurf eingebracht, noch nicht beschlossen · kein Entwurf = Keine Umsetzungsmaßnahme gemeldet oder auffindbar
Was der Umsetzungsstand belegt
Als umgesetzt dokumentiert: Deutschland, Italien, Niederlande, Kroatien, Rumänien
Für diese Staaten nennt der Datensatz einen veröffentlichten nationalen Umsetzungsakt. Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie nennt den 27.09.2026 als Anwendungsbeginn der nationalen Maßnahmen. Die jeweilige Tabellenzeile verlinkt die recherchierte amtliche Fundstelle.
Offener Status ist eine Tatsachenangabe zum Quellenstand
„Entwurf“, „beschlossen, noch nicht verkündet“ und „offen“ beschreiben nur den in der jeweiligen amtlichen Quelle dokumentierten Stand. Daraus folgt auf dieser Seite keine Bewertung einer konkreten Werbeaussage oder eines möglichen Verfahrens.
Richtlinie und nationales Recht bleiben getrennt
Die Richtlinie gibt den Mitgliedstaaten einen gemeinsamen Umsetzungsauftrag. Die Tabelle dokumentiert nationale Akte, ersetzt aber keine Bestimmung des anwendbaren Rechts und keine Einzelfallprüfung.
Vertiefung: der Stichtag 27.09.2026 · die EmpCo-Richtlinie im Detail · die deutsche UWG-Anpassung · Anhang I im Wortlaut · der technische EmpCo-Scanner
Was hier steht, und was nicht
Geprüft wurden 12 Mitgliedstaaten: die Märkte, in denen Empcora Prüfungen anbietet, sowie die Staaten mit auffindbarem Gesetzgebungsverfahren. Jede Zeile stützt sich auf das nationale Amtsblatt, eine Parlamentsdrucksache oder die EUR-Lex-Übersicht der mitgeteilten nationalen Maßnahmen.
Die übrigen Mitgliedstaaten führen wir bewusst nicht als Zeile „Status unbekannt“ auf. Eine solche Zeile behauptete etwas über einen Zustand, den wir nicht geprüft haben. Den jeweils aktuellen Stand für alle 27 Staaten führt die Kommission in der EUR-Lex-Übersicht der nationalen Umsetzungsmaßnahmen.
Zeitgebundene Angaben. Stand dieser Übersicht: 25.07.2026. Österreich (Kundmachung), Polen (Sejm-Druck 2799) und die Entwürfe in Spanien, Frankreich und Slowenien können jederzeit nachrücken. Nächste Prüfung dieser Seite: 27.09.2026. Für den jeweils aktuellen Quellenstand ist die in der Tabellenzeile verlinkte amtliche Fundstelle maßgeblich.
Umsetzung, Frist und Maßstab
Gelten die neuen Regeln auch in Ländern, die noch nicht umgesetzt haben?
Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2024/825 nennt den 27.09.2026 als Beginn, ab dem die Mitgliedstaaten ihre nationalen Umsetzungsmaßnahmen anwenden. Der konkrete nationale Rechtsstand ergibt sich aus dem jeweiligen Umsetzungsakt und seiner amtlichen Fundstelle. Diese Übersicht leitet daraus keine Aussage zur Anwendbarkeit in einem Einzelfall ab.
Was bedeutet das Vertragsverletzungsverfahren vom 28.05.2026?
Die Europäische Kommission hat am 28.05.2026 20 Mitgliedstaaten ein Aufforderungsschreiben nach Art. 258 Abs. 1 AEUV geschickt, weil sie ihre Umsetzungsmaßnahmen nicht oder unvollständig mitgeteilt hatten. Das Verfahren richtet sich gegen die betreffenden Staaten. Die Mitteilung belegt weder eine Sanktion gegen ein Unternehmen noch den Ausgang eines nationalen Verfahrens.
Was zeigt die Tabelle für mehrere Mitgliedstaaten?
Die Tabelle dokumentiert für die geprüften Staaten den recherchierten Stand, den bezeichneten nationalen Akt und eine amtliche Fundstelle. Sie vergleicht keine Sanktionen, bewertet keine konkrete Werbung und bestimmt nicht das auf einen Einzelfall anwendbare Recht.

