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Richtlinie (EU) 2024/825 · Umsetzungsstand

EmpCo-Umsetzung in der EU: der Stand pro Land

Die Umsetzungsfrist lief am 27.03.2026 ab, angewendet werden die Vorschriften ab dem 27.09.2026 — europaweit am selben Tag. Umgesetzt hatten zum Stand 25.07.2026 aber nur 5 der hier geprüften 12 Mitgliedstaaten. Diese Seite zeigt, wo EmpCo schon geltendes nationales Recht ist, wo ein Gesetz beschlossen, aber nicht verkündet ist, und wo bislang nur ein Entwurf vorliegt.

Frist: 27.03.2026

Bis zu diesem Tag mussten die Mitgliedstaaten die Richtlinie in nationales Recht überführen (Art. 3 Abs. 1).

Anwendung: 27.09.2026

Ab diesem Tag sind die Vorschriften anzuwenden — unabhängig davon, wie weit der jeweilige Staat mit der Umsetzung ist.

Verfahren: 28.05.2026

Aufforderungsschreiben (Art. 258 Abs. 1 AEUV) an 20 Mitgliedstaaten. Grund: Nicht- oder unvollständige Mitteilung der Umsetzungsmaßnahmen zur Frist 27.03.2026.

Umsetzungsstand nach Mitgliedstaat

Stand 25.07.2026. Jede Zeile nennt den Umsetzungsakt und die amtliche Fundstelle, damit die Angabe nachprüfbar ist.

Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/825 in den Mitgliedstaaten — geprüfte Länder, Stand 25.07.2026
LandStatusUmsetzungsakt und Fundstelle
DeutschlandumgesetztDrittes Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren WettbewerbBGBl. I 2026 Nr. 43 vom 19.02.2026; § 5 Abs. 6 UWG in Kraft seit 19.06.2026, die übrigen Vorschriften sind ab 27.09.2026 anzuwenden
Ändert § 2, § 5, § 5b Abs. 3a, § 5c, § 9, § 19 UWG und den Anhang zu § 3 Abs. 3 (neue Nr. 2a, 4a, 4b, 4c, 10a, 23d, 33). Setzt zugleich die Richtlinie (EU) 2023/2673 um.
amtliche Quelle
ÖsterreichbeschlossenUWG-Novelle (Regierungsvorlage 528 d.B., XXVIII. GP)Nationalratsbeschluss 07.07.2026; Kundmachung im öBGBl zum Stand 25.07.2026 nicht auffindbar. Anwendung ab 27.09.2026
amtliche Quelle
ItalienumgesetztDecreto legislativo 20.02.2026, n. 30 (ändert den Codice del Consumo, u. a. Art. 18, 21–23)Gazzetta Ufficiale n. 56 vom 09.03.2026; in Kraft seit 24.03.2026, Anwendung ab 27.09.2026
amtliche Quelle
NiederlandeumgesetztImplementatiewet richtlijn betere duurzaamheidsinformatie voor consumentenStaatsblad 2026, 152 (24.06.2026); in Kraft seit 16.07.2026 (Staatsblad 2026, 204)
Ändert Burgerlijk Wetboek Boek 6 (Art. 6:193a, 6:193c, 6:193e, 6:193g und 6:230g ff.).
amtliche Quelle
KroatienumgesetztZakon o izmjenama i dopunama Zakona o zaštiti potrošačaNarodne novine 59/2026 vom 09.06.2026; gestaffelt in Kraft am 17.06., 19.06., 31.07., 27.09. und 17.11.2026
Nennt die EmpCo-Richtlinie ausdrücklich in der Umsetzungsklausel, zusammen mit den Richtlinien (EU) 2023/2673, 2024/1799 und der delegierten Richtlinie 2026/74.
RumänienumgesetztOrdonanță de urgență nr. 18/2026 (ändert Legea nr. 363/2007)Monitorul Oficial 2026
Ungarnteilweise umgesetzt2025. évi XCIV. törvény (ändert u. a. das Fttv., Gesetz XLVII/2008)Magyar Közlöny, verkündet 16.12.2025
Deckt die Richtlinie nach dem Rechercheergebnis nur teilweise ab.
PolenEntwurf im VerfahrenEntwurf UC111 (Novelle des Gesetzes über die Bekämpfung unlauterer Marktpraktiken von 2007 und des Verbraucherrechtegesetzes)Sejm-Druck 2799 vom 10.07.2026; geplantes Inkrafttreten 27.09.2026
Der Entwurf sieht zwölf neue Per-se-Verbote und einen Bußgeldrahmen bis 10 % des Umsatzes vor.
Vom Vertragsverletzungspaket vom 28.05.2026 erfasst.
SpanienEntwurf im VerfahrenAnteproyecto de Ley de Consumo Sostenible (bündelt EmpCo und das Recht auf Reparatur; ändert Ley 3/1991 und den TRLGDCU)In Tramitación; kein Verkündungsdatum
Vom Vertragsverletzungspaket vom 28.05.2026 erfasst.
FrankreichEntwurf im VerfahrenProjet de loi DDADUE, Art. 20–21Sénat angenommen 18.02.2026; Assemblée nationale Nr. 2518 im Ausschuss
Nicht zu verwechseln mit der Loi Climat 2021 und dem Décret 2022-539 zur „neutralité carbone" — das ist eigenständiges französisches Recht und keine EmpCo-Umsetzung.
Vom Vertragsverletzungspaket vom 28.05.2026 erfasst.
SlowenienEntwurf im VerfahrenEntwurf ZVPot-1A (Novelle des Verbraucherschutzgesetzes ZVPot-1)Konsultation bis 21.03.2025; Parlament nicht befasst
Vom Vertragsverletzungspaket vom 28.05.2026 erfasst.
Portugalkein EntwurfKein Entwurf auffindbar; Bestandsrecht Decreto-Lei 57/2008EUR-Lex-NIM: keine gemeldete Maßnahme
Vom Vertragsverletzungspaket vom 28.05.2026 erfasst.

Statusklassen: umgesetzt = Umsetzungsgesetz verkündet und in Kraft · beschlossen = Parlament hat beschlossen, amtliche Kundmachung noch offen · teilweise umgesetzt = Umsetzungsakt deckt die Richtlinie nur zum Teil ab · Entwurf im Verfahren = Gesetzentwurf eingebracht, noch nicht beschlossen · kein Entwurf = Keine Umsetzungsmaßnahme gemeldet oder auffindbar

Konsequenz für die Werbepraxis

Der Umsetzungsstand verschiebt keine Frist

Bereits nationales Recht: Deutschland, Italien, Niederlande, Kroatien, Rumänien

In diesen Staaten stehen die neuen Verbote schon im nationalen Gesetz. Werbung, die dort ausgeliefert wird, ist ab dem 27.09.2026 unmittelbar an diesem Maßstab zu messen — in Deutschland am UWG samt neuem Anhang zu § 3 Abs. 3, in Italien am Codice del Consumo, in den Niederlanden am Burgerlijk Wetboek Boek 6.

Offene Umsetzung ist kein Freibrief

Wo das nationale Gesetz fehlt, gilt das bestehende Lauterkeitsrecht auf Basis der Richtlinie 2005/29/EG weiter. Irreführende Umweltaussagen sind dort schon heute angreifbar, und die Gerichte müssen das nationale Recht richtlinienkonform auslegen. Die Verbote kommen also nicht neu hinzu, sie werden präziser.

Ein Claim, mehrere Märkte

Wer in mehreren EU-Staaten wirbt, braucht keinen eigenen Claim pro Land, sondern eine Aussage, die dem gemeinsamen Richtlinienmaßstab standhält. Unterschiedlich bleiben die Folgen eines Verstoßes: Abmahnung und Unterlassung in Deutschland, behördliche Verfahren in anderen Staaten.

Vertiefung: der Stichtag 27.09.2026 · die EmpCo-Richtlinie im Detail · die deutsche UWG-Anpassung · Anhang I im Wortlaut

Umfang und Methode

Was hier steht — und was nicht

Geprüft wurden 12 Mitgliedstaaten: die Märkte, in denen Empcora Prüfungen anbietet, sowie die Staaten mit auffindbarem Gesetzgebungsverfahren. Jede Zeile stützt sich auf das nationale Amtsblatt, eine Parlamentsdrucksache oder die EUR-Lex-Übersicht der mitgeteilten nationalen Maßnahmen.

Die übrigen Mitgliedstaaten führen wir bewusst nicht als Zeile „Status unbekannt“ auf. Eine solche Zeile behauptete etwas über einen Zustand, den wir nicht geprüft haben. Den jeweils aktuellen Stand für alle 27 Staaten führt die Kommission in der EUR-Lex-Übersicht der nationalen Umsetzungsmaßnahmen.

Zeitgebundene Angaben. Stand dieser Übersicht: 25.07.2026. Österreich (Kundmachung), Polen (Sejm-Druck 2799) und die Entwürfe in Spanien, Frankreich und Slowenien können jederzeit nachrücken. Nächste Prüfung dieser Seite: 01.09.2026. Vor rechtlich erheblichen Entscheidungen bitte die betreffende Fundstelle selbst aufrufen.

Häufige Fragen

Umsetzung, Frist und Maßstab

Gelten die neuen Regeln auch in Ländern, die noch nicht umgesetzt haben?

Die Richtlinie (EU) 2024/825 ist ab dem 27.09.2026 in allen Mitgliedstaaten anzuwenden. Wo die Umsetzung fehlt, gilt weiterhin das bestehende Lauterkeitsrecht auf Basis der Richtlinie 2005/29/EG — irreführende Umweltaussagen sind also auch dort schon heute angreifbar. Hinzu kommt: Nicht umgesetztes Richtlinienrecht kann gegenüber staatlichen Stellen unmittelbare Wirkung entfalten, und die nationalen Gerichte müssen bestehendes Recht richtlinienkonform auslegen. Wer erst auf das nationale Gesetz wartet, verschiebt kein Risiko, sondern nur dessen Rechtsgrundlage.

Was bedeutet das Vertragsverletzungsverfahren vom 28.05.2026?

Die Europäische Kommission hat am 28.05.2026 20 Mitgliedstaaten ein Aufforderungsschreiben nach Art. 258 Abs. 1 AEUV geschickt, weil sie ihre Umsetzungsmaßnahmen nicht oder unvollständig mitgeteilt hatten. Das Verfahren richtet sich gegen die Staaten, nicht gegen Unternehmen. Für die Praxis heißt es vor allem: Der politische Druck auf die offenen Umsetzungen steigt, und mit Nachzügler-Gesetzen ist kurzfristig zu rechnen.

Wonach richtet sich mein Prüfmaßstab, wenn ich in mehreren Ländern werbe?

Nach dem Recht des jeweiligen Marktes. Die Richtlinie gibt europaweit denselben Rahmen vor, die Sanktionen und Verfahren bleiben national unterschiedlich — in Deutschland etwa Abmahnung und Unterlassungsanspruch nach dem UWG, in anderen Staaten primär behördliche Verfahren. Für die Aussagen selbst ist der Maßstab damit weitgehend einheitlich, für die Folgen eines Verstoßes nicht.

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Allgemeine Einordnung des Umsetzungsstands der Richtlinie (EU) 2024/825 — keine Rechtsberatung und keine Auskunft zu einem konkreten Einzelfall. Die Bewertung Ihrer Aussagen und die Wahl des anwendbaren Rechts gehören in Ihre Rechtsberatung; Empcora liefert dafür den technischen Prüfbefund.