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Nachweispflicht ab 27.09.2026

Green Claims belegen: Welcher Nachweis wofür?

Die EU-Richtlinie 2024/825 verbietet keine Umweltwerbung — sie verbietet unbelegte Umweltwerbung. Entscheidend ist deshalb die Frage, welcher Beleg für welchen Claim-Typ genügt. Diese Übersicht ordnet die Anforderungen je Aussage-Kategorie ein und zeigt, wie eine belastbare Beleg-Dokumentation aufgebaut ist.

Die Nachweis-Matrix

Sechs Claim-Typen, sechs Nachweis-Niveaus

Klima-Aussagen

„klimaneutral", „CO₂-reduziert", „klimafreundlich"

Emissionsdaten über den Lebenszyklus (z. B. Bilanz nach GHG Protocol / ISO 14067). Aussagen, die allein auf Kompensation beruhen, sind ab 27.09.2026 für Produkte unzulässig — Reduktion und Kompensation müssen getrennt ausgewiesen werden.

Pauschale Umwelt-Aussagen

„umweltfreundlich", „öko", „grün", „naturschonend"

Nur zulässig mit anerkannter, hervorragender Umweltleistung (z. B. EU-Ecolabel) oder wenn die Aussage unmittelbar präzisiert wird („umweltfreundlich, weil 80 % weniger Wasserverbrauch seit 2019" — mit belegter Messung).

Material-/Kreislauf-Aussagen

„recycelbar", „aus 100 % Recyclingmaterial", „biologisch abbaubar"

Material- und Verfahrensnachweise (Zertifikate der Lieferkette, Norm-Prüfungen wie EN 13432 für Kompostierbarkeit), bezogen auf das konkrete Produkt — nicht auf die Produktkategorie.

Zukunfts-Versprechen

„klimaneutral bis 2030", „plastikfrei bis 2028"

Öffentlich einsehbarer, realistischer Umsetzungsplan mit messbaren, terminierten Zwischenzielen und unabhängiger, regelmäßiger Überprüfung — reine Absichtserklärungen genügen nicht.

Siegel & Label

Eigen-Siegel, „geprüft nachhaltig"-Badges

Nur Nachhaltigkeitssiegel aus staatlichen Systemen oder mit unabhängiger Drittzertifizierung. Selbst erstellte Siegel ohne externes Zertifizierungssystem sind ab dem Stichtag per se unzulässig.

Vergleichende Aussagen

„50 % weniger CO₂ als das Vorgängermodell"

Nachvollziehbare Vergleichsbasis: gleiche Messmethode, gleiche Datengrundlage, Offenlegung des Bezugsprodukts und des Zeitraums.

Einordnung nach Richtlinie (EU) 2024/825 und UWG-Umsetzung; die konkrete Anforderung hängt vom Einzelfall ab. Begriffs-Details: verbotene Begriffe und EmpCo-Richtlinie erklärt.

Beleg-Dokumentation

In fünf Schritten zur Beleg-Akte

1

Inventur: Jede Umweltaussage auf Website, Shop, PDFs, Bannern und Siegeln erfassen — mit Fundstelle.

2

Zuordnung: Jede Aussage einem Claim-Typ (Tabelle oben) und der einschlägigen Regelung zuordnen.

3

Beleg-Akte: Pro Aussage den Nachweis ablegen (Messung, Zertifikat, Norm-Prüfung, Umsetzungsplan) — datiert und versioniert.

4

Lücken schließen: Aussagen ohne Beleg präzisieren, belegen oder entfernen — vor dem 27.09.2026.

5

Laufend halten: Neue Inhalte (Kampagnen, Produkttexte, Social-Grafiken) vor Veröffentlichung gegen die Beleg-Akte prüfen.

Schritt 1 automatisieren: Die vollständige Inventur aller Umweltaussagen — inklusive PDFs, Bildern und Siegeln — liefert die EmpCo-Prüfung als fundstellengenauen Bericht.

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Der häufigste Fehler: Nachweis existiert — aber nicht zur Aussage

Viele Unternehmen besitzen Zertifikate und Ökobilanzen, werben aber mit Aussagen, die diese Belege gar nicht tragen: Das FSC-Zertifikat belegt die Papierherkunft, nicht die „klimaneutrale Produktion"; die Ökostrom-Rechnung belegt den Strombezug, nicht das „umweltfreundliche Produkt". Entscheidend ist die Deckungsgleichheit von Aussage und Beleg — genau das prüfen Abmahnvereine zuerst.

Häufige Fragen

Fragen zur Nachweispflicht

Wer trägt die Beweislast für Green Claims?

Das werbende Unternehmen. Wettbewerber, Verbraucher- und Wettbewerbsverbände können Aussagen abmahnen; im Verfahren muss das Unternehmen die Richtigkeit seiner Umweltaussage belegen können — mit Unterlagen, die zum Zeitpunkt der Werbung bereits vorlagen.

Muss der Nachweis direkt in der Werbung stehen?

Die Präzisierung einer Aussage muss für Verbraucher unmittelbar wahrnehmbar sein — auf demselben Werbemittel oder direkt verlinkt. Ein Verweis auf einen 200-seitigen Nachhaltigkeitsbericht ohne konkrete Fundstelle genügt dafür regelmäßig nicht.

Reicht ein CO₂-Kompensations-Zertifikat als Nachweis für „klimaneutral"?

Für produktbezogene Werbung nicht: Ab dem 27.09.2026 sind Klimaneutralitäts-Aussagen, die allein auf Kompensation beruhen, ausdrücklich unzulässig (Anhang I der Richtlinie 2024/825). Zulässig bleibt transparente Kommunikation, die Reduktion und Kompensation klar trennt.

Gilt die Nachweispflicht auch für alte Inhalte und Social Media?

Ja — maßgeblich ist, was ab dem Stichtag öffentlich abrufbar ist. Auch ältere Blog-Artikel, Produkttexte, PDF-Broschüren und Social-Media-Posts zählen, solange sie erreichbar sind.

Wie finde ich alle Umweltaussagen auf meiner Website?

Manuelle Inventuren übersehen erfahrungsgemäß Aussagen in PDFs, Bildern und Siegeln. Empcora scannt automatisiert alle Seiten, verlinkte Dokumente und per Bilderkennung auch Grafiken — und liefert die Inventur mit Fundstellen als Bericht.

Diese Übersicht ordnet die Anforderungen der Richtlinie (EU) 2024/825 und ihrer UWG-Umsetzung allgemein ein — sie ist keine Rechtsberatung und ersetzt keine Prüfung des Einzelfalls durch Ihre Rechtsberatung.