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Alle Umweltaussagen
Standard oder Nachweismethode

„CORSIA“

Bedeutung

CORSIA (Carbon Offsetting and Reduction Scheme for International Aviation) ist ein Programm der ICAO für den internationalen Luftverkehr. Es verpflichtet Luftfahrzeugbetreiber nicht dazu, ihre gesamten Emissionen auszugleichen, sondern nur den Anteil oberhalb einer Basislinie: Für die erste Phase ab 2024 sind das 85 % der CO₂-Emissionen des Jahres 2019. Erfasst sind ausschließlich Flüge zwischen teilnehmenden Staaten; Inlandsflüge unterliegen dem Programm nicht. Der Ausgleich erfolgt durch die Stilllegung anerkannter Einheiten (CORSIA Eligible Emissions Units) und lässt die tatsächlichen Emissionen des Fluges unverändert. Für die Kommunikation gegenüber Verbrauchern ist die Grenze eng. Anhang I Nr. 4c UCPD in der Fassung der EmpCo-Richtlinie (EU) 2024/825 — in Deutschland im Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG umgesetzt — untersagt ab dem 27.09.2026 ausnahmslos Behauptungen, ein Produkt habe hinsichtlich der Treibhausgasemissionen neutrale, verringerte oder positive Auswirkungen auf die Umwelt, wenn diese Behauptung auf einer Kompensation von Emissionen beruht. Weder der Hinweis auf CORSIA noch die Angabe von Projekttyp, Vintage oder Programmstandard ändert daran etwas; der Wortlaut knüpft an die kompensationsbasierte Wirkungsaussage selbst an. Zulässig bleibt die Sachinformation darüber, welche Einheiten in welchem Umfang stillgelegt wurden, solange daraus keine Neutralitäts- oder Minderungswirkung für das beworbene Produkt abgeleitet wird. Schon vor der Anwendbarkeit der EmpCo-Vorgaben gilt der Maßstab des § 5 UWG. Der BGH hat zu „klimaneutral“ entschieden, dass bei einem mehrdeutigen Begriff bereits in der Werbung selbst aufzuklären ist, ob eine Emissionsminderung oder eine Kompensation gemeint ist (BGH, Urteil vom 27.06.2024 — I ZR 98/23). Rechtsprechung zur EmpCo-Richtlinie selbst existiert nicht, da diese noch nicht anwendbar ist.

Typische Formulierungen in der Werbung

Übliche Nachweise und Standards

Quellenbasierte Orientierung

Standard oder Nachweismethode — Der Begriff ist nicht allein aufgrund seines Wortlauts einem Anhang-I-Eintrag zugeordnet.

Dieser Eintrag beschreibt einen Standard oder eine Nachweismethode, keine Werbeaussage. Er dient der Einordnung und Abgrenzung; ein eigener Eintrag in Anhang I besteht dafür nicht.

Merkmale der Quellenkategorie

  • Der Standard bzw. die Methode wird mit zutreffendem Geltungsbereich benannt.

Abgrenzungen und weitere Kontexte

  • Kein Verbotstatbestand — die Nennung ist grundsätzlich zulässig.
  • Ein Managementsystem-Zertifikat (z. B. ISO 14001, EMAS) belegt keine hervorragende Umweltleistung des beworbenen Produkts.
Rechtsraum
international
Quellenstand geprüft am
1.8.2026

Die Bedeutung hängt vom konkreten Verwendungskontext und den nachweisbaren Tatsachen ab. Empcora nimmt hier keine abschließende Bewertung vor.

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Allgemeine Information, keine Rechtsberatung

Empcora ist ein reiner Prüf- und Dokumentationsdienst und liefert ausschließlich allgemeine Informationen zur Rechtslage auf Basis der EmpCo-Richtlinie (EU 2024/825) und ihrer Umsetzung im deutschen UWG (§ 5, § 5a, Anhang) samt Fundstellen. Dies ist keine Rechtsberatung im Einzelfall und umfasst weder eine Umformulierung noch die Erstellung von Texten. Für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Analyse sowie für etwaige Rechtsfolgen wird keine Haftung oder Gewähr übernommen. Eine individuelle rechtliche Bewertung wird von Empcora nicht angeboten.

Transparenzhinweis: Dieser Beitrag wurde automatisiert erstellt und wird fortlaufend redaktionell geprüft. Verbindlich ist allein der amtliche Text der zitierten Rechtsquellen.