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Alle Umweltaussagen
Standard oder Nachweismethode

„GHG Protocol“

Bedeutung

Das GHG Protocol (Greenhouse Gas Protocol) ist ein international verbreiteter Standard zur Bilanzierung und Berichterstattung von Treibhausgasemissionen. Der Corporate Standard erfasst direkte Emissionen (Scope 1), Emissionen aus eingekaufter Energie (Scope 2) sowie vor- und nachgelagerte Emissionen der Wertschöpfungskette (Scope 3, ausdifferenziert im Corporate Value Chain Standard). Rechtlich ist das GHG Protocol weder ein Verbotstatbestand noch eine gesetzlich vorgeschriebene Methode, sondern eine Nachweisgrundlage. Diese Nachweisebene gewinnt an Gewicht: Die EmpCo-Richtlinie (EU 2024/825), deren Umsetzungsfrist am 27.03.2026 abgelaufen ist, ist ab dem 27.09.2026 anzuwenden und verlangt für Umweltaussagen eine Substanziierung mit anerkannten wissenschaftlichen Nachweisen. Eine nachvollziehbare Treibhausgasbilanz mit offengelegten Bilanzgrenzen, Basisjahr und Emissionsfaktoren kann eine bezifferte Aussage tragen; eine unabhängige Verifizierung nach ISO 14064-3 erhöht deren Belastbarkeit. ISO 14064-1 beschreibt demgegenüber die Erstellung des Inventars auf Organisationsebene, ISO 14067 den Produkt-CO₂-Fußabdruck. Rechtsprechung zur EmpCo-Richtlinie gibt es bislang nicht, da sie noch nicht anzuwenden ist. Ebenso wichtig wie der Nutzen der Bilanz ist ihre Grenze: Eine Bilanz macht eine Aussage prüfbar; über ihre rechtliche Einordnung sagt sie nichts. Kompensationsbasierte Klimaaussagen — also Aussagen wie „klimaneutral", „CO₂-neutral" oder „klimapositiv", soweit sie auf dem Ausgleich von Emissionen durch Zertifikate beruhen — sind nach Anhang I Nr. 4c UCPD in der Fassung der EmpCo-Richtlinie ab dem 27.09.2026 unabhängig vom Nachweis untersagt. Weder eine GHG-Protocol-konforme Bilanz noch die Angabe von Projekttyp, Vintage oder Zertifikatsstandard, etwa Verra VCS oder Gold Standard, ändert daran etwas. Kompensation darf weiterhin stattfinden und berichtet werden; sie trägt gegenüber Verbrauchern nur keine Neutralitätsaussage mehr. Bis dahin gilt der allgemeine Maßstab. Für den mehrdeutigen Begriff „klimaneutral" hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass bereits in der Werbung selbst aufzuklären ist, ob die Neutralität auf Emissionsreduktion oder auf Kompensation beruht (Urteil vom 27.06.2024, I ZR 98/23 — „Katjes"). Bei pauschalen Aussagen wie „klimafreundlich" ohne erläuternden Bezug kommt eine Irreführung nach § 5 UWG in Betracht; maßgeblich sind die Verkehrsauffassung der angesprochenen Kreise und die geschäftliche Relevanz im Einzelfall. Werden die für die Beurteilung wesentlichen Angaben — Bezugsgröße, Bilanzgrenze, Basisjahr — vorenthalten, kommt daneben § 5a UWG in Betracht; § 5b UWG bestimmt dazu lediglich, welche Informationen als wesentlich gelten, und ist selbst kein Verbotstatbestand. Belastbar bleiben deshalb Aussagen, die an der Bilanz anknüpfen, ohne mehr zu behaupten, als sie hergibt: eine bezifferte Veränderung gegenüber einem genannten Basisjahr, klar abgegrenzt nach Scopes und Bezugsgröße — absolut in t CO₂e oder je Produkteinheit —, mit Angabe der Berechnungsmethodik. Für Ziele statt Ist-Werten kommt eine Validierung durch die Science Based Targets initiative in Betracht; sie validiert Ziele, nicht die zugrunde liegenden Emissionsdaten.

Typische Formulierungen in der Werbung

Übliche Nachweise und Standards

Quellenbasierte Orientierung

Standard oder Nachweismethode — Der Begriff ist nicht allein aufgrund seines Wortlauts einem Anhang-I-Eintrag zugeordnet.

Dieser Eintrag beschreibt einen Standard oder eine Nachweismethode, keine Werbeaussage. Er dient der Einordnung und Abgrenzung; ein eigener Eintrag in Anhang I besteht dafür nicht.

Merkmale der Quellenkategorie

  • Der Standard bzw. die Methode wird mit zutreffendem Geltungsbereich benannt.

Abgrenzungen und weitere Kontexte

  • Kein Verbotstatbestand — die Nennung ist grundsätzlich zulässig.
  • Ein Managementsystem-Zertifikat (z. B. ISO 14001, EMAS) belegt keine hervorragende Umweltleistung des beworbenen Produkts.
Rechtsraum
international
Quellenstand geprüft am
1.8.2026

Die Bedeutung hängt vom konkreten Verwendungskontext und den nachweisbaren Tatsachen ab. Empcora nimmt hier keine abschließende Bewertung vor.

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Allgemeine Information, keine Rechtsberatung

Empcora ist ein reiner Prüf- und Dokumentationsdienst und liefert ausschließlich allgemeine Informationen zur Rechtslage auf Basis der EmpCo-Richtlinie (EU 2024/825) und ihrer Umsetzung im deutschen UWG (§ 5, § 5a, Anhang) samt Fundstellen. Dies ist keine Rechtsberatung im Einzelfall und umfasst weder eine Umformulierung noch die Erstellung von Texten. Für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Analyse sowie für etwaige Rechtsfolgen wird keine Haftung oder Gewähr übernommen. Eine individuelle rechtliche Bewertung wird von Empcora nicht angeboten.

Transparenzhinweis: Dieser Beitrag wurde automatisiert erstellt und wird fortlaufend redaktionell geprüft. Verbindlich ist allein der amtliche Text der zitierten Rechtsquellen.