„Klima-Fußabdruck“
Bedeutung
„Klima-Fußabdruck“ und „CO₂-Fußabdruck“ bezeichnen eine berechnete Größe: die einem Produkt, einer Dienstleistung oder einer Organisation zugerechneten Treibhausgasemissionen, ausgedrückt in CO₂-Äquivalenten. Ein Zahlenwert ist für sich genommen nicht lesbar. Erst drei Angaben machen ihn nachvollziehbar — die Bezugsgröße (je Stück, je Kilogramm, je Tonnenkilometer, je Geschäftsjahr), die Systemgrenze (welche Lebenswegabschnitte und welche Emissionsquellen einbezogen sind) und die Methodik samt Datenbasis und Bezugsjahr. Wertende Zusätze wie „niedrig“ oder „reduziert“ setzen zusätzlich einen Vergleichsmaßstab voraus: niedriger als was, gemessen woran, in welchem Zeitraum. Ein eigenes gesetzliches Gebot, das für jede Fußabdruck-Angabe „Zahl, Methodik und Bilanzgrenze“ vorschreibt, existiert nicht. Maßstab ist zunächst § 5 UWG: Ob eine Angabe irreführt, richtet sich nach der Verkehrsauffassung der angesprochenen Kreise und nach der geschäftlichen Relevanz im Einzelfall. Wird eine für die Beurteilung wesentliche Information vorenthalten, etwa die Bezugsgröße einer Prozentangabe, kommt daneben § 5a UWG (Irreführung durch Unterlassen) in Betracht; § 5b UWG bestimmt lediglich, welche Informationen als wesentlich gelten, und ist selbst keine Verbotsnorm. Ab dem 27.09.2026 tritt Anhang I UCPD in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/825 hinzu, in Deutschland umgesetzt im Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG. Nr. 4a erfasst allgemeine Umweltaussagen, für die keine anerkannte hervorragende Umweltleistung nachgewiesen ist — anerkannt sind etwa das EU Ecolabel, Typ-I-Umweltzeichen nach EN ISO 14024 oder unionsrechtlich festgelegte Spitzenklassen; ein Beleg zu einem Einzelaspekt genügt dafür nicht. Eine bezifferte, ausdrücklich auf den Klimaaspekt begrenzte Angabe ist regelmäßig keine allgemeine Aussage in diesem Sinn und wird an § 5 und § 5a UWG gemessen. Nr. 4a rückt dort in den Blick, wo der Fußabdruck ohne Zahl als pauschales Umweltversprechen auftritt, etwa „umweltfreundlich dank kleinem Fußabdruck“; eine klare und hervorgehobene Spezifizierung auf demselben Medium nimmt der Aussage diesen allgemeinen Charakter. Nr. 4b betrifft den anderen Fall: Eine Aussage über das Produkt insgesamt wird allein auf den Klima-Fußabdruck gestützt, obwohl nur dieser eine Aspekt betrachtet wurde. Zur EmpCo-Richtlinie liegt bislang keine Rechtsprechung vor; die Umsetzungsfrist endete am 27.03.2026, angewendet wird sie ab dem 27.09.2026. Für die Berechnung sind die einschlägigen Regelwerke getrennt. Produktbezogen ist ISO 14067 maßgeblich, die auf den Ökobilanz-Normen ISO 14040 und ISO 14044 aufsetzt; alternativ wird der GHG Protocol Product Standard herangezogen. Organisationsbezogen sind ISO 14064-1 und der GHG Protocol Corporate Standard einschließlich des Scope-3-Standards einschlägig. Die Scope-Systematik gehört zur Unternehmensbilanz, während ein Produktfußabdruck über Lebenswegabschnitte abgegrenzt wird — „Scope 1–3“ neben einer Angabe „je Stück“ vermischt beide Ebenen und macht den Wert unvergleichbar. Eine Verifizierung nach ISO 14064-3 durch eine akkreditierte Stelle erhöht die Belastbarkeit; eine Pflicht zur Verifizierung vor der Werbung enthält die EmpCo-Richtlinie nicht. Vergleichs- und Reduktionsaussagen tragen nur, wenn Ausgangs- und Vergleichswert dieselbe Systemgrenze, dieselbe Datenbasis und dieselbe Bezugsgröße verwenden und Basisjahr sowie Vergleichsobjekt genannt sind. Für vergleichende Aussagen, die öffentlich verbreitet werden, sieht ISO 14044 eine kritische Prüfung durch unabhängige Sachverständige vor. Kompensation verändert den berechneten Fußabdruck nicht: Wird ein niedriger oder neutraler Wert durch angerechnete Gutschriften erreicht, handelt es sich um eine kompensationsbasierte Klimaaussage, die Anhang I Nr. 4c ab dem 27.09.2026 ohne Einzelfallabwägung untersagt — unabhängig von Projekttyp, Vintage oder Programm wie Gold Standard oder Verra VCS. Für den mehrdeutigen Begriff „klimaneutral“ hat der BGH mit Urteil vom 27.06.2024 (I ZR 98/23) entschieden, dass bereits in der Werbung selbst aufzuklären ist, ob eigene Emissionsminderung oder Kompensation gemeint ist.
Typische Formulierungen in der Werbung
- „Niedriger CO₂-Fußabdruck“
- „Reduzierter Klima-Fußabdruck“
- „Klima-Fußabdruck um 30 % gesenkt“ ohne Bezugsgröße und Basisjahr
Übliche Nachweise und Standards
- Produktbezogener CO₂-Fußabdruck nach ISO 14067 mit dokumentierter Systemgrenze, funktioneller Einheit, Datenquellen und Bezugsjahr
- Ökobilanz nach ISO 14040 (Grundsätze) und ISO 14044 (Anforderungen); vergleichende, öffentlich verbreitete Aussagen verlangen eine kritische Prüfung nach ISO 14044
- Unternehmensbezogen: THG-Bilanz nach ISO 14064-1 bzw. GHG Protocol Corporate Standard einschließlich Scope-3-Standard, Verifizierung nach ISO 14064-3 durch eine akkreditierte Stelle
- Nicht tragfähig: ISO 14001 (Managementsystem, kein Leistungsnachweis) sowie stillgelegte Kompensationsgutschriften als Beleg einer verringerten oder neutralen Klimawirkung (Anhang I Nr. 4c)
Quellenbasierte Orientierung
Standard oder Nachweismethode — Der Begriff ist nicht allein aufgrund seines Wortlauts einem Anhang-I-Eintrag zugeordnet.
Dieser Eintrag beschreibt einen Standard oder eine Nachweismethode, keine Werbeaussage. Er dient der Einordnung und Abgrenzung; ein eigener Eintrag in Anhang I besteht dafür nicht.
Merkmale der Quellenkategorie
- Der Standard bzw. die Methode wird mit zutreffendem Geltungsbereich benannt.
Abgrenzungen und weitere Kontexte
- Kein Verbotstatbestand — die Nennung ist grundsätzlich zulässig.
- Ein Managementsystem-Zertifikat (z. B. ISO 14001, EMAS) belegt keine hervorragende Umweltleistung des beworbenen Produkts.
- Rechtsraum
- international
- Quellenstand geprüft am
- 1.8.2026
Die Bedeutung hängt vom konkreten Verwendungskontext und den nachweisbaren Tatsachen ab. Empcora nimmt hier keine abschließende Bewertung vor.
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