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Allgemeine Umweltaussage

„Klimagerecht“

§ 5 UWG, § 5a UWG; Anhang I Nr. 4a UCPD i.d.F. EmpCo (EU 2024/825), Nr. 4b bei Bezug auf das Gesamtprodukt

Bedeutung

„Klimagerecht“ ist ein Werbebegriff ohne juristische oder wissenschaftliche Definition. Weder Unionsrecht noch eine Norm legen fest, welche Emissionsminderung, welcher Bezugszeitraum oder welche Bilanzgrenze mit dem Wort verbunden sein muss. Der angesprochene Verkehrskreis füllt ihn deshalb selbst — und regelmäßig weiter, als es die zugrunde liegenden Daten hergeben: Verstanden wird häufig ein Wirtschaften, das dem Klima insgesamt nicht schadet, während sich die Aussage tatsächlich auf einen einzelnen Standort, eine Teilmenge der Emissionen oder ein Zukunftsziel stützt. Rechtlich ist die Aussage heute an § 5 UWG zu messen: Ob eine Irreführung vorliegt, hängt von der Verkehrsauffassung der angesprochenen Kreise und von der geschäftlichen Relevanz im Einzelfall ab, nicht von einem festen Verbotstatbestand. Wird eine wesentliche Information vorenthalten — etwa dass nur Scope 1 und 2 betrachtet wurden oder dass die Angabe ein Ziel und keine erreichte Minderung beschreibt —, kommt daneben § 5a UWG (Irreführung durch Unterlassen) in Betracht. § 5b UWG bestimmt lediglich, welche Informationen als wesentlich gelten, und ist selbst keine Verbotsnorm. Ab dem 27.09.2026 kommt Anhang I Nr. 4a UCPD in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/825 hinzu, in Deutschland umgesetzt im Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG. Die Ziffer erfasst allgemeine Umweltaussagen, für die keine anerkannte hervorragende Umweltleistung nachgewiesen ist. Der Maßstab sind dabei nicht „konkrete Maßnahmen“: Anerkannt sind das EU Ecolabel, Typ-I-Umweltzeichen nach EN ISO 14024 und unionsrechtlich festgelegte Spitzenklassen; ein Beleg zu einem Einzelaspekt — etwa eine gesenkte Werksemission — genügt für diesen Ausnahmetatbestand nicht. Der zweite Weg führt über die Aussage selbst: Wird sie in klarer und hervorgehobener Form auf demselben Medium spezifiziert, ist sie keine allgemeine Umweltaussage mehr und wird wieder an § 5 und § 5a UWG gemessen. Zur EmpCo-Richtlinie liegt bislang keine Rechtsprechung vor; die Umsetzungsfrist endete am 27.03.2026, angewendet wird sie ab dem 27.09.2026. Zu beachten ist der Zuschnitt der Spezifizierung. Bezieht sich die Angabe auf einen Standort, einen Transportweg oder eine Produktlinie, während die Werbung das Unternehmen oder das Produkt insgesamt als klimagerecht darstellt, ist ab dem 27.09.2026 Anhang I Nr. 4b berührt: eine Umweltaussage zum Gesamtprodukt oder zur gesamten Tätigkeit, die tatsächlich nur einen Teilaspekt betrifft. Denselben Bruch erzeugen Zukunftsaussagen, die im Präsens formuliert sind — ein Reduktionsziel für 2030 ist keine gegenwärtige Eigenschaft. Belastbar wird eine Klimaangabe über eine Treibhausgasbilanz nach ISO 14064-1 oder dem GHG Protocol Corporate Standard einschließlich des Scope-3-Standards, mit Basisjahr, Bilanzgrenzen und Konsolidierungsansatz, produktbezogen über ISO 14067 auf Grundlage von ISO 14040 und ISO 14044. Eine Verifizierung nach ISO 14064-3 durch eine akkreditierte Stelle erhöht die Belastbarkeit. Häufig genannte Belege tragen dagegen weniger, als ihr Name nahelegt: ISO 14001 zertifiziert ein Umweltmanagementsystem und keine Umweltleistung, die Science Based Targets initiative validiert Ziele und keine erreichten Minderungen, und CDP ist ein Offenlegungsformat. Wird die Angabe durch angerechnete Kompensationsgutschriften erreicht, liegt eine kompensationsbasierte Klimaaussage vor, die Anhang I Nr. 4c ab dem 27.09.2026 ohne Einzelfallabwägung untersagt.

Typische Formulierungen in der Werbung

Übliche Nachweise und Standards

Quellenbasierte Orientierung

Allgemeine Umweltaussage

Anhang I Nr. 4a betrifft allgemeine Umweltaussagen, für die eine anerkannte hervorragende Umweltleistung nicht nachgewiesen ist. Welche Angaben eine Aussage im Einzelfall tragen, hängt vom Produkt, vom Kontext und von den vorliegenden Nachweisen ab; diese Seite nimmt dazu keine Bewertung vor.

Merkmale der Quellenkategorie

  • Die Aussage wird ALLGEMEIN verwendet, also ohne klare und hervorgehobene Konkretisierung auf demselben Medium.
  • Der Gewerbetreibende kann die anerkannte hervorragende Umweltleistung, auf die sich die Aussage bezieht, nicht nachweisen.

Abgrenzungen und weitere Kontexte

  • Klare, hervorgehobene Konkretisierung auf demselben Medium (Bezugsgröße, Umfang, Methode) — dann keine allgemeine Umweltaussage.
  • Nachweis einer anerkannten hervorragenden Umweltleistung, die genau die beworbene Eigenschaft trägt.
  • ISO 14001 oder EMAS allein genügen NICHT: ein Managementsystem belegt keine hervorragende Umweltleistung des beworbenen Produkts.
Anzuwenden ab
27.9.2026
Rechtsraum
EU
Quellenstand geprüft am
1.8.2026

Die Bedeutung hängt vom konkreten Verwendungskontext und den nachweisbaren Tatsachen ab. Empcora nimmt hier keine abschließende Bewertung vor.

Rechtsgrundlage — amtlicher Wortlaut

Anhang I Nr. 4a UCPD (i.d.F. EmpCo) — generische Umweltaussage ohne anerkannte Nachweise

Quelle: Richtlinie (EU) 2024/825 (EmpCo) — verbindlich ist ausschließlich die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung.

Deutsch (amtlich, DE-Fassung Amtsblatt)aufklappen
„Treffen einer allgemeinen Umweltaussage, wobei der Gewerbetreibende die anerkannte hervorragende Umweltleistung, auf die sich die Aussage bezieht, nicht nachweisen kann.“Wortlaut aus dem Amtsblatt, unverändert zitiert.
English (Official Journal, EN version)aufklappen
“Making a generic environmental claim for which the trader is not able to demonstrate recognised excellent environmental performance relevant to the claim.”Wortlaut aus dem Amtsblatt, unverändert zitiert.
Français (Journal officiel, version FR)aufklappen
« Présenter une allégation environnementale générique au sujet de laquelle le professionnel n'est pas en mesure de démontrer l'excellente performance environnementale reconnue en rapport avec l'allégation. »Wortlaut aus dem Amtsblatt, unverändert zitiert.
Nederlands (Publicatieblad, NL versie)aufklappen
‘Het maken van een generieke milieuclaim zonder dat de handelaar erkende voortreffelijke milieuprestaties kan aantonen die relevant zijn voor de claim.’Wortlaut aus dem Amtsblatt, unverändert zitiert.
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Allgemeine Information, keine Rechtsberatung

Empcora ist ein reiner Prüf- und Dokumentationsdienst und liefert ausschließlich allgemeine Informationen zur Rechtslage auf Basis der EmpCo-Richtlinie (EU 2024/825) und ihrer Umsetzung im deutschen UWG (§ 5, § 5a, Anhang) samt Fundstellen. Dies ist keine Rechtsberatung im Einzelfall und umfasst weder eine Umformulierung noch die Erstellung von Texten. Für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Analyse sowie für etwaige Rechtsfolgen wird keine Haftung oder Gewähr übernommen. Eine individuelle rechtliche Bewertung wird von Empcora nicht angeboten.

Transparenzhinweis: Dieser Beitrag wurde automatisiert erstellt und wird fortlaufend redaktionell geprüft. Verbindlich ist allein der amtliche Text der zitierten Rechtsquellen.