„Klimaintelligent“
Anhang I Nr. 4a UCPD i.d.F. EmpCo (EU 2024/825); §§ 5, 5a UWG
Bedeutung
„Klimaintelligent" ist ein Sammelbegriff ohne festgelegte Bedeutung. Er nennt weder eine Bezugsgröße (Unternehmen, Standort, Produkt) noch eine Systemgrenze, noch ein Basisjahr, noch eine Bilanzierungsmethodik, und er beschreibt kein überprüfbares Ergebnis. Anhang I Nr. 4a UCPD in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/825 (EmpCo) erfasst allgemeine Umweltaussagen, für die das werbende Unternehmen keine anerkannte hervorragende Umweltleistung nachweisen kann — etwa ein Typ-I-Umweltzeichen nach EN ISO 14024 wie das EU Ecolabel oder den Blauen Engel oder eine unionsrechtlich geregelte Spitzenklasse. Ein Beleg zu einem einzelnen Aspekt, beispielsweise der Bezug von Strom aus erneuerbaren Quellen an einem Standort, genügt dafür nicht. Wird die Aussage auf demselben Medium klar und deutlich spezifiziert, ist Nr. 4a nicht berührt. Bezieht sich eine spezifizierte Aussage auf das Gesamtprodukt, betrifft tatsächlich aber nur einen Teilaspekt, kommt Nr. 4b in Betracht. Wird eine Klimaaussage darauf gestützt, dass Emissionen über Zertifikate ausgeglichen werden, ist Nr. 4c berührt — ein Eintrag der Liste, der ab dem 27.09.2026 anzuwenden und ohne Abwägungsvorbehalt formuliert ist. Außerhalb der Schwarzen Liste, in Deutschland umgesetzt im Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG, wird der Begriff an § 5 UWG (Irreführung durch aktives Tun) und § 5a UWG (Irreführung durch Unterlassen) gemessen. Ob eine Irreführung vorliegt, richtet sich nach der Verkehrsauffassung der angesprochenen Kreise und der geschäftlichen Relevanz im Einzelfall. § 5b UWG bestimmt lediglich, welche Informationen als wesentlich gelten; er ist selbst keine Verbotsnorm. Zeitliche Einordnung: Die EmpCo-Richtlinie war bis zum 27.03.2026 in nationales Recht umzusetzen und ist ab dem 27.09.2026 anzuwenden. Rechtsprechung zu ihren Vorgaben existiert bislang nicht. Nachprüfbar wird eine Klimaaussage üblicherweise erst über die Bilanzierung: das GHG Protocol (Corporate Standard und Scope-3-Standard) als Datengrundlage, ISO 14064-1 für die Treibhausgasbilanz der Organisation, ISO 14064-3 für die unabhängige Verifizierung sowie ISO 14067 beziehungsweise ISO 14040/14044 auf Produktebene. ISO 14001 belegt ein Umweltmanagementsystem, keine Umweltleistung.
Typische Formulierungen in der Werbung
- „Klimaintelligente Produktion"
- „Klimaintelligente Logistik"
- „Klimaintelligentes Produkt"
Übliche Nachweise und Standards
- GHG Protocol Corporate Standard und Scope-3-Standard (Bilanzierungsgrundlage)
- ISO 14064-1 (Treibhausgasbilanz der Organisation)
- ISO 14064-3 (unabhängige Verifizierung der Angaben)
- ISO 14067 (Produkt-Carbon-Footprint) bzw. ISO 14040/14044 (Ökobilanz)
Quellenbasierte Orientierung
Allgemeine Umweltaussage
Anhang I Nr. 4a betrifft allgemeine Umweltaussagen, für die eine anerkannte hervorragende Umweltleistung nicht nachgewiesen ist. Welche Angaben eine Aussage im Einzelfall tragen, hängt vom Produkt, vom Kontext und von den vorliegenden Nachweisen ab; diese Seite nimmt dazu keine Bewertung vor.
Merkmale der Quellenkategorie
- Die Aussage wird ALLGEMEIN verwendet, also ohne klare und hervorgehobene Konkretisierung auf demselben Medium.
- Der Gewerbetreibende kann die anerkannte hervorragende Umweltleistung, auf die sich die Aussage bezieht, nicht nachweisen.
Abgrenzungen und weitere Kontexte
- Klare, hervorgehobene Konkretisierung auf demselben Medium (Bezugsgröße, Umfang, Methode) — dann keine allgemeine Umweltaussage.
- Nachweis einer anerkannten hervorragenden Umweltleistung, die genau die beworbene Eigenschaft trägt.
- ISO 14001 oder EMAS allein genügen NICHT: ein Managementsystem belegt keine hervorragende Umweltleistung des beworbenen Produkts.
- Anzuwenden ab
- 27.9.2026
- Rechtsraum
- EU
- Quellenstand geprüft am
- 1.8.2026
Die Bedeutung hängt vom konkreten Verwendungskontext und den nachweisbaren Tatsachen ab. Empcora nimmt hier keine abschließende Bewertung vor.
Rechtsgrundlage — amtlicher Wortlaut
Anhang I Nr. 4a UCPD (i.d.F. EmpCo) — generische Umweltaussage ohne anerkannte Nachweise
Quelle: Richtlinie (EU) 2024/825 (EmpCo) — verbindlich ist ausschließlich die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung.
Deutsch (amtlich, DE-Fassung Amtsblatt)aufklappenzuklappen
„Treffen einer allgemeinen Umweltaussage, wobei der Gewerbetreibende die anerkannte hervorragende Umweltleistung, auf die sich die Aussage bezieht, nicht nachweisen kann.“Wortlaut aus dem Amtsblatt, unverändert zitiert.English (Official Journal, EN version)aufklappenzuklappen
“Making a generic environmental claim for which the trader is not able to demonstrate recognised excellent environmental performance relevant to the claim.”Wortlaut aus dem Amtsblatt, unverändert zitiert.Français (Journal officiel, version FR)aufklappenzuklappen
« Présenter une allégation environnementale générique au sujet de laquelle le professionnel n'est pas en mesure de démontrer l'excellente performance environnementale reconnue en rapport avec l'allégation. »Wortlaut aus dem Amtsblatt, unverändert zitiert.Nederlands (Publicatieblad, NL versie)aufklappenzuklappen
‘Het maken van een generieke milieuclaim zonder dat de handelaar erkende voortreffelijke milieuprestaties kan aantonen die relevant zijn voor de claim.’Wortlaut aus dem Amtsblatt, unverändert zitiert.Verwendet Ihre Website „Klimaintelligent“?
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Kostenloser CheckEmpcora ist ein reiner Prüf- und Dokumentationsdienst und liefert ausschließlich allgemeine Informationen zur Rechtslage auf Basis der EmpCo-Richtlinie (EU 2024/825) und ihrer Umsetzung im deutschen UWG (§ 5, § 5a, Anhang) samt Fundstellen. Dies ist keine Rechtsberatung im Einzelfall und umfasst weder eine Umformulierung noch die Erstellung von Texten. Für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Analyse sowie für etwaige Rechtsfolgen wird keine Haftung oder Gewähr übernommen. Eine individuelle rechtliche Bewertung wird von Empcora nicht angeboten.
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