„Mikroplastikfrei“
§ 5 Abs. 1 UWG i.V.m. EU-VO 2023/2055 REACH Anhang XVII Eintrag 78
Bedeutung
„Mikroplastikfrei" ist eine Aussage über die Abwesenheit eines Stoffes; sie setzt voraus, dass sie vollständig zutrifft und durch geeignete Nachweise belegt werden kann. Die EU-Verordnung 2023/2055 (REACH) beschränkt ab dem 17. Oktober 2027 die Verwendung von absichtlich zugesetztem Mikroplastik in Produkten. Werden synthetische Polymere in der Formulierung verwendet, muss dies transparent offengelegt werden. Andernfalls kann die Behauptung „mikroplastikfrei“ nach § 5 UWG als irreführend bewertet werden. Ein Nachweis durch unabhängige Laboranalytik gemäß ISO 16128 ist empfehlenswert, um die Konformität mit der REACH-Verordnung zu dokumentieren.
Typische Formulierungen in der Werbung
- „Mikroplastikfreie Zahnpasta"
- „Kein zugesetztes Mikroplastik"
- „Formulierung ohne synthetische Polymere"
Übliche Nachweise und Standards
- ISO 16128 Naturanteil-Analytik
- INCI-Liste ohne zugesetzte Polymere (≥ 5 µm)
- COSMOS Natural oder Organic Zertifizierung
Quellenbasierte Orientierung
Produktbezogene Umweltaussage
Ob eine Aussage dieser Art zutrifft, hängt vom konkreten Produkt und von den vorliegenden Belegen ab. Maßgeblich sind die allgemeinen Vorschriften über irreführende geschäftliche Handlungen. Diese Seite beschreibt den Begriff und nennt übliche Nachweiswege, ohne eine konkrete Verwendung zu beurteilen.
Merkmale der Quellenkategorie
- Die Beurteilung erfolgt im Einzelfall anhand des konkreten Kontexts und der Verkehrsauffassung.
- Maßgeblich sind Zutreffen der Aussage, Bezugsgröße, Aussageumfang und Vollständigkeit der wesentlichen Informationen.
Abgrenzungen und weitere Kontexte
- Zutreffende, konkret belegte Aussage mit klarer Bezugsgröße ist zulässig.
- Kein Verbotstatbestand der Schwarzen Liste — eine pauschale Untersagung des Begriffs ist unzutreffend.
- Rechtsraum
- EU
- Norm
- Art. 6, 7 UCPD (i.d.F. EmpCo, EU 2024/825); Deutschland: §§ 5, 5a UWG
- Quellenstand geprüft am
- 1.8.2026
Die Bedeutung hängt vom konkreten Verwendungskontext und den nachweisbaren Tatsachen ab. Empcora nimmt hier keine abschließende Bewertung vor.
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