„Ohne Tierversuche“
Anhang I Nr. 10a UCPD i.d.F. EmpCo (EU 2024/825); Art. 18 VO (EG) Nr. 1223/2009; VO (EU) Nr. 655/2013; § 5 UWG
Bedeutung
Für kosmetische Mittel gilt in der Europäischen Union ein Prüf- und Vermarktungsverbot: Nach Art. 18 der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 dürfen Fertigerzeugnisse und Bestandteile, die zur Erfüllung der Anforderungen dieser Verordnung im Tierversuch geprüft wurden, nicht in Verkehr gebracht werden. Das Vermarktungsverbot greift seit dem 11.03.2009 und seit dem 11.03.2013 auch für die zunächst ausgenommenen Endpunkte, darunter Toxizität bei wiederholter Verabreichung, Reproduktionstoxizität und Toxikokinetik. Ein Kosmetikprodukt, das in der EU rechtmäßig angeboten wird, erfüllt diese Anforderung folglich ohnehin. Damit beschreibt „ohne Tierversuche“ bei Kosmetik regelmäßig keine Besonderheit des einzelnen Angebots, sondern den gesetzlichen Zustand der gesamten Produktkategorie. Ab dem 27.09.2026 erfasst Anhang I Nr. 10a UCPD in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/825 die Darstellung von Anforderungen, die für alle Produkte der betreffenden Kategorie auf dem Unionsmarkt gesetzlich vorgeschrieben sind, als Besonderheit des Angebots — als Tatbestand der Schwarzen Liste ohne Einzelfallabwägung, in Deutschland umgesetzt im Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG. Bereits davor ist die Aussage an der Verordnung (EU) Nr. 655/2013 zu messen, deren Anhang unter Nr. 1 (Rechtskonformität) Aussagen ausschließt, die einen besonderen Nutzen vermitteln, obwohl dieser Nutzen lediglich in der Einhaltung rechtlicher Mindestanforderungen besteht, sowie an § 5 UWG unter dem Gesichtspunkt der Werbung mit Selbstverständlichkeiten; dort sind Verkehrsauffassung und geschäftliche Relevanz im Einzelfall maßgeblich. Informationsgehalt behält die Aussage, wo sie über den Regelungsbereich des Kosmetikrechts hinausreicht — dann allerdings mit entsprechend engerem Zuschnitt. Praktisch relevant sind drei Konstellationen: Rohstoffe, die unter der REACH-Verordnung zum Schutz von Beschäftigten und Umwelt weiterhin im Tierversuch geprüft werden können; Prüfungen, die für die Marktzulassung in Drittstaaten beauftragt werden; und Produkte außerhalb des Kosmetikrechts, etwa Wasch- und Reinigungsmittel oder Nahrungsergänzungsmittel, für die kein vergleichbares unionsweites Vermarktungsverbot besteht. In diesen Fällen trägt die Aussage nur, wenn erkennbar ist, worauf sie sich bezieht: auf das Fertigerzeugnis, auf einzelne Bestandteile oder auf die gesamte Lieferkette, und ab welchem Stichtag. Belegbar ist ein solcher Anspruch über Programme, die Unternehmen und Marken anhand eines festen Stichdatums (Fixed Cut-off Date) und einer Lieferantenprüfung zertifizieren, insbesondere den Humane Cosmetics Standard von Cruelty Free International (Leaping Bunny) und das PETA-Programm „Global Beauty Without Bunnies“. Hinzu treten Lieferantenerklärungen für Rohstoffe und Fertigerzeugnisse sowie Prüfberichte nach tierversuchsfreien OECD-Prüfrichtlinien. Zertifizierungen für Natur- und Biokosmetik verfolgen einen anderen Prüfzweck; ob und in welchem Umfang sie Tierversuche in der Lieferkette erfassen, richtet sich nach dem jeweiligen Standard und ist gesondert zu prüfen. Zur EmpCo-Richtlinie liegt bislang keine Rechtsprechung vor.
Typische Formulierungen in der Werbung
- „Unsere Kosmetik ist ohne Tierversuche hergestellt“
- „Wir garantieren tierversuchsfreie Produkte“
- „100 % Cruelty-Free“
Übliche Nachweise und Standards
- Humane Cosmetics Standard von Cruelty Free International (Leaping Bunny) mit dokumentiertem festen Stichdatum
- PETA-Programm „Global Beauty Without Bunnies“
- Lieferantenerklärungen zu Rohstoffen und Fertigerzeugnissen einschließlich Vorlieferanten
- Dokumentation, dass keine Tierversuche für die Vermarktung in Drittstaaten beauftragt wurden
- Prüfberichte nach tierversuchsfreien OECD-Prüfrichtlinien (In-vitro- und In-silico-Methoden)
Quellenbasierte Orientierung
Produktbezogene Umweltaussage
Ob eine Aussage dieser Art zutrifft, hängt vom konkreten Produkt und von den vorliegenden Belegen ab. Maßgeblich sind die allgemeinen Vorschriften über irreführende geschäftliche Handlungen. Diese Seite beschreibt den Begriff und nennt übliche Nachweiswege, ohne eine konkrete Verwendung zu beurteilen.
Merkmale der Quellenkategorie
- Die Beurteilung erfolgt im Einzelfall anhand des konkreten Kontexts und der Verkehrsauffassung.
- Maßgeblich sind Zutreffen der Aussage, Bezugsgröße, Aussageumfang und Vollständigkeit der wesentlichen Informationen.
Abgrenzungen und weitere Kontexte
- Zutreffende, konkret belegte Aussage mit klarer Bezugsgröße ist zulässig.
- Kein Verbotstatbestand der Schwarzen Liste — eine pauschale Untersagung des Begriffs ist unzutreffend.
- Rechtsraum
- EU
- Norm
- Art. 6, 7 UCPD (i.d.F. EmpCo, EU 2024/825); Deutschland: §§ 5, 5a UWG
- Quellenstand geprüft am
- 1.8.2026
Die Bedeutung hängt vom konkreten Verwendungskontext und den nachweisbaren Tatsachen ab. Empcora nimmt hier keine abschließende Bewertung vor.
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