„Pestizidfrei“
§ 5 UWG; VO (EU) 2018/848 (Bezeichnungsschutz, Art. 30); Anhang I Nr. 10a UCPD i.d.F. EmpCo (EU 2024/825) bei ohnehin gesetzlich Verbotenem
Bedeutung
„Pestizidfrei“ ist eine absolute Aussage, und sie hat zwei völlig verschiedene Lesarten, die in der Praxis vermischt werden. Die erste betrifft den Anbau: Es wurden keine Pflanzenschutzmittel eingesetzt. Die zweite betrifft das Erzeugnis: Es sind keine Rückstände nachweisbar. Beide Aussagen werden durch unterschiedliche Unterlagen belegt und decken einander nicht ab. Eine Rückstandsanalyse zeigt nur, dass die untersuchten Wirkstoffe oberhalb der Bestimmungsgrenze des Verfahrens nicht gefunden wurden — sie sagt nichts darüber aus, ob im Anbau Mittel angewendet wurden, etwa weil diese abgebaut sind, nicht im Analysenumfang liegen oder unterhalb der Bestimmungsgrenze bleiben. Der Anbauverzicht lässt sich umgekehrt nur über die Anwendungsdokumentation der Erzeuger, vertragliche Verpflichtungen und deren Kontrolle belegen. Wird „pestizidfrei angebaut“ ausgelobt und dafür ein Laborbefund vorgelegt, deckt der Nachweis die Aussage nicht. Maßstab ist § 5 UWG: Ob eine Irreführung vorliegt, hängt von der Verkehrsauffassung der angesprochenen Kreise und von der geschäftlichen Relevanz im Einzelfall ab. Anhang I Nr. 4a UCPD ist hier nicht berührt — die Ziffer erfasst allgemeine Umweltaussagen ohne Nachweis einer anerkannten hervorragenden Umweltleistung, nicht eine spezifische, überprüfbare Frei-von-Angabe. Wird dagegen ein Verzicht hervorgehoben, der ohnehin gesetzlich vorgeschrieben ist — etwa die Abwesenheit eines in der Union nicht zugelassenen Wirkstoffs —, kommt ab dem 27.09.2026 Anhang I Nr. 10a UCPD in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/825 in Betracht, der die Darstellung gesetzlicher Anforderungen als Besonderheit des Angebots erfasst. Umgesetzt wird die Schwarze Liste in Deutschland im Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG. Zur EmpCo-Richtlinie existiert keine Rechtsprechung; die Umsetzungsfrist endete am 27.03.2026, angewendet wird sie ab dem 27.09.2026. Eine Bio-Zertifizierung trägt die Aussage nicht. Die Verordnung (EU) 2018/848 untersagt in der ökologischen Produktion chemisch-synthetische Pflanzenschutzmittel, lässt aber bestimmte Wirkstoffe zu, die in der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1165 gelistet sind — darunter Kupferverbindungen, Pyrethrine, Spinosad und Bacillus-thuringiensis-Präparate. „Bio“ bedeutet damit nicht „pestizidfrei“; wer beide Begriffe gleichsetzt, trifft eine Aussage, die das Zertifikat nicht deckt. Der Bezeichnungsschutz nach Art. 30 der Verordnung regelt zudem nur die Verwendung der Begriffe, die sich auf die ökologische Produktion beziehen. Für Rückstandsuntersuchungen ist die Multimethodenanalytik nach DIN EN 15662 (QuEChERS-Verfahren) das übliche Vorgehen bei pflanzlichen Erzeugnissen. Aussagekräftig wird ein Befund erst mit Angabe des Analysenumfangs, der Bestimmungsgrenzen, der untersuchten Charge und der Akkreditierung des Labors nach ISO/IEC 17025. Ein Einzelbefund gilt für die geprüfte Charge, nicht für ein Sortiment oder einen Zeitraum; für eine dauerhafte Auslobung wird ein Untersuchungsplan mit definierter Stichprobenfrequenz herangezogen. Unabhängig davon können Rückstände über Abdrift benachbarter Flächen, Lagerung oder Transport eingetragen werden, ohne dass im eigenen Anbau Mittel eingesetzt wurden.
Typische Formulierungen in der Werbung
- „Pestizidfrei angebaut“
- „Frei von Pflanzenschutzmitteln“
- „Pestizidfrei“ für Erzeugnisse, bei denen der Wirkstoff ohnehin nicht zugelassen ist
Übliche Nachweise und Standards
- Multimethoden-Rückstandsanalytik nach DIN EN 15662 durch ein nach ISO/IEC 17025 akkreditiertes Labor, mit Angabe von Wirkstoffumfang, Bestimmungsgrenzen und Charge
- Anwendungsdokumentation der Erzeuger nach Art. 67 VO (EG) Nr. 1107/2009 (Schlagkartei) sowie vertragliches Anwendungsverbot
- Zertifikat nach VO (EU) 2018/848 — belegt den Verzicht auf chemisch-synthetische Pflanzenschutzmittel, nicht die Abwesenheit jedes Pestizids
- Nachweis der Warenstromtrennung und Maßnahmen gegen Abdrift und Verschleppung bei Lagerung und Transport
Quellenbasierte Orientierung
Produktbezogene Umweltaussage
Ob eine Aussage dieser Art zutrifft, hängt vom konkreten Produkt und von den vorliegenden Belegen ab. Maßgeblich sind die allgemeinen Vorschriften über irreführende geschäftliche Handlungen. Diese Seite beschreibt den Begriff und nennt übliche Nachweiswege, ohne eine konkrete Verwendung zu beurteilen.
Merkmale der Quellenkategorie
- Die Beurteilung erfolgt im Einzelfall anhand des konkreten Kontexts und der Verkehrsauffassung.
- Maßgeblich sind Zutreffen der Aussage, Bezugsgröße, Aussageumfang und Vollständigkeit der wesentlichen Informationen.
Abgrenzungen und weitere Kontexte
- Zutreffende, konkret belegte Aussage mit klarer Bezugsgröße ist zulässig.
- Kein Verbotstatbestand der Schwarzen Liste — eine pauschale Untersagung des Begriffs ist unzutreffend.
- Rechtsraum
- EU
- Norm
- Art. 6, 7 UCPD (i.d.F. EmpCo, EU 2024/825); Deutschland: §§ 5, 5a UWG
- Quellenstand geprüft am
- 1.8.2026
Die Bedeutung hängt vom konkreten Verwendungskontext und den nachweisbaren Tatsachen ab. Empcora nimmt hier keine abschließende Bewertung vor.
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Kostenloser CheckEmpcora ist ein reiner Prüf- und Dokumentationsdienst und liefert ausschließlich allgemeine Informationen zur Rechtslage auf Basis der EmpCo-Richtlinie (EU 2024/825) und ihrer Umsetzung im deutschen UWG (§ 5, § 5a, Anhang) samt Fundstellen. Dies ist keine Rechtsberatung im Einzelfall und umfasst weder eine Umformulierung noch die Erstellung von Texten. Für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Analyse sowie für etwaige Rechtsfolgen wird keine Haftung oder Gewähr übernommen. Eine individuelle rechtliche Bewertung wird von Empcora nicht angeboten.
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