„Plastikfrei“
§ 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 UWG; Art. 6 Abs. 1 lit. b UCPD i.d.F. EU 2024/825
Bedeutung
„Plastikfrei" ist keine allgemeine Umweltaussage, sondern eine konkrete, überprüfbare Materialaussage. Der angesprochene Verkehr versteht sie regelmäßig so, dass der bezeichnete Gegenstand — je nach Bezug das Produkt, die Verpackung oder ein einzelnes Bauteil — keine Kunststoffe enthält. Trifft das nicht zu, kommt eine Irreführung über wesentliche Merkmale der Ware nach § 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 UWG (Art. 6 Abs. 1 lit. b der Richtlinie 2005/29/EG) in Betracht; maßgeblich sind die Auffassung des angesprochenen Verkehrskreises und die geschäftliche Relevanz im Einzelfall. Ein Tatbestand der Schwarzen Liste (Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG) liegt darin nicht automatisch — anders als bei den dort per se untersagten Aussagen bleibt es bei der Einzelfallprüfung. Der häufigste Streitpunkt sind Bestandteile, die optisch nicht auffallen: Innenbeschichtungen, Kaschierungen, Klebstoffe, Etiketten, Sichtfenster und Verschlüsse. Eine Kartonverpackung mit PE-Beschichtung enthält Kunststoff, auch wenn die Oberfläche wie unbehandeltes Papier wirkt. Bei Einwegartikeln kommt hinzu, dass der Kunststoffbegriff der Richtlinie (EU) 2019/904 auch polymere Beschichtungen erfasst und für bestimmte Artikel Kennzeichnungsvorgaben nach der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2151 gelten — ein Hinweis „Plastik im Produkt" auf dem Artikel und ein Werbeclaim „plastikfrei" widersprechen einander. Für Rezepturen (Kosmetik, Wasch- und Reinigungsmittel) ist zusätzlich die Beschränkung synthetischer Polymermikropartikel nach der Verordnung (EU) 2023/2055 (REACH, Anhang XVII Nr. 78) einschlägig. Zwei Konstellationen berühren zusätzlich den Anhang I der Richtlinie (EU) 2024/825 (EmpCo), der nach Art. 3 Abs. 1 ab dem 27.09.2026 anzuwenden ist. Wird „plastikfrei" auf das gesamte Produkt bezogen, obwohl nur ein Teilaspekt — etwa die Umverpackung — kunststofffrei ist, kommt Anhang I Nr. 4b in Betracht (Umweltaussage über das gesamte Produkt, die tatsächlich nur einen bestimmten Aspekt betrifft). Wird „plastikfrei" darüber hinaus als Beleg allgemeiner Umweltvorteile eingesetzt („plastikfrei = umweltfreundlich"), rückt die Aussage in den Bereich der allgemeinen Umweltaussage nach Anhang I Nr. 4a; diese setzt den Nachweis einer anerkannten hervorragenden Umweltleistung voraus, etwa ein Typ-I-Umweltzeichen nach EN ISO 14024. Ein Beleg zu einem Einzelaspekt — hier: die Kunststofffreiheit — genügt dafür nicht. Eine Spezifizierung auf demselben Werbemittel hält die Aussage dagegen im Bereich der spezifischen Angabe. Belegbar ist „plastikfrei" über die vollständige Materialzusammensetzung je Bauteil, Lieferantenspezifikationen zu Beschichtungen und Klebstoffen sowie eine Polymer-Identifikation durch ein Prüflabor. Ob eine auf einen Teil des Angebots beschränkte Aussage trägt, hängt davon ab, ob die Bezugsgröße auf demselben Werbemittel unmissverständlich erkennbar ist. Zur EmpCo-Richtlinie liegt bislang keine Rechtsprechung vor; die Beurteilung stützt sich daher auf § 5 UWG und die dazu ergangene Kasuistik.
Typische Formulierungen in der Werbung
- „Plastikfreie Verpackung" bei Karton mit PE-Innenbeschichtung
- „Plastikfrei" für das gesamte Produkt, obwohl nur die Umverpackung kunststofffrei ist
- „Plastikfrei" bei einer Formulierung mit synthetischen Polymeren
Übliche Nachweise und Standards
- Vollständige Materialzusammensetzung je Bauteil (Produkt, Verpackung, Beschichtung, Etikett, Klebstoff)
- Polymer-Identifikation durch ein akkreditiertes Prüflabor (z. B. IR-Spektroskopie)
- Lieferantenspezifikationen zu Beschichtungen, Kaschierungen und Etiketten
- INCI-/Rezepturangaben bei Formulierungen, abgeglichen mit VO (EU) 2023/2055 (REACH Anhang XVII Nr. 78)
Quellenbasierte Orientierung
Produktbezogene Umweltaussage
Ob eine Aussage dieser Art zutrifft, hängt vom konkreten Produkt und von den vorliegenden Belegen ab. Maßgeblich sind die allgemeinen Vorschriften über irreführende geschäftliche Handlungen. Diese Seite beschreibt den Begriff und nennt übliche Nachweiswege, ohne eine konkrete Verwendung zu beurteilen.
Merkmale der Quellenkategorie
- Die Beurteilung erfolgt im Einzelfall anhand des konkreten Kontexts und der Verkehrsauffassung.
- Maßgeblich sind Zutreffen der Aussage, Bezugsgröße, Aussageumfang und Vollständigkeit der wesentlichen Informationen.
Abgrenzungen und weitere Kontexte
- Zutreffende, konkret belegte Aussage mit klarer Bezugsgröße ist zulässig.
- Kein Verbotstatbestand der Schwarzen Liste — eine pauschale Untersagung des Begriffs ist unzutreffend.
- Rechtsraum
- EU
- Norm
- Art. 6, 7 UCPD (i.d.F. EmpCo, EU 2024/825); Deutschland: §§ 5, 5a UWG
- Quellenstand geprüft am
- 1.8.2026
Die Bedeutung hängt vom konkreten Verwendungskontext und den nachweisbaren Tatsachen ab. Empcora nimmt hier keine abschließende Bewertung vor.
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