„Sekundärrohstoff“
Bedeutung
„Sekundärrohstoff“ bezeichnet Material, das aus Abfällen oder Produktionsresten zurückgewonnen und erneut in die Fertigung gegeben wird. Der Begriff selbst sagt weder etwas über die Menge noch über die Herkunft des Materials noch über die Bezugsgröße. Bedeutsam ist zunächst die Unterscheidung zwischen Post-Consumer-Rezyklat aus gebrauchten Produkten und Pre-Consumer-Material aus Produktionsabfällen; beides fällt unter „Recyclingmaterial“, obwohl die Verkehrserwartung häufig auf gebrauchte Ware zielt. Hinzu kommt die Bezugsgröße: Ein Anteil von 85 % kann sich auf das Gesamtgewicht des Artikels, auf ein einzelnes Bauteil oder auf die Verpackung beziehen — und im Fall einer Massenbilanz auf eine rechnerische Zuordnung, nicht auf das physisch im Produkt enthaltene Material. Eine gesetzliche Pflicht, den Rezyklatanteil in Prozent anzugeben und ihn nach einer bestimmten Norm zu belegen, besteht nicht — weder im UWG noch in der Richtlinie (EU) 2024/825. ISO 14021, der Global Recycled Standard und Massenbilanzsysteme sind freiwillige Standards; sie sind der praktisch übliche, nicht der rechtlich vorgeschriebene Weg der Substantiierung. Ob die pauschale Angabe „aus Sekundärrohstoff“ irreführt, ist deshalb eine Frage des Einzelfalls: Maßgeblich sind nach § 5 UWG die Verkehrsauffassung der angesprochenen Kreise und die geschäftliche Relevanz. Erwartet der Verkehr bei dieser Formulierung einen überwiegenden Anteil, während tatsächlich nur ein geringer Teil des Materials aus Rezyklat besteht, liegt eine Irreführung nahe. Wird eine für die geschäftliche Entscheidung benötigte Angabe vorenthalten, kommt § 5a UWG in Betracht; § 5b UWG bestimmt nur, welche Informationen als wesentlich gelten, und enthält selbst kein Verbot. Ab dem 27.09.2026 kommt die Schwarze Liste in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/825 hinzu, in Deutschland umgesetzt im Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG. Bezieht sich die Aussage auf das gesamte Produkt, betrifft der Rezyklateinsatz aber nur einen Bestandteil — etwa den Flaschenkörper, nicht Verschluss und Etikett —, ist Anhang I Nr. 4b einschlägig. Anhang I Nr. 4a erfasst demgegenüber allgemeine Umweltaussagen ohne Nachweis einer anerkannten hervorragenden Umweltleistung; eine bezifferte Materialangabe ist ein spezifischer Claim und fällt regelmäßig nicht darunter. Schreibt eine Vorschrift den Rezyklatanteil ohnehin vor — etwa Art. 6 Abs. 5 der Richtlinie (EU) 2019/904 für PET-Einweggetränkeflaschen —, kann seine Hervorhebung als Besonderheit des Angebots unter Nr. 10a fallen. Die Umsetzungsfrist der Richtlinie endete am 27.03.2026, angewendet wird sie ab dem 27.09.2026; Rechtsprechung zu ihr existiert bislang nicht. Auf der Nachweisebene belegen die gängigen Systeme Unterschiedliches. ISO 14021 definiert den Begriff des Recyclinganteils, die Abgrenzung von Pre- und Post-Consumer-Material und die Berechnungsweise, ist aber eine Grundlage für Selbstaussagen und keine Zertifizierung durch Dritte. Der Global Recycled Standard verbindet die Anteilsangabe mit einer geprüften Rückverfolgbarkeit über die Lieferkette und wird über ein Zertifikat mit Nummer, Stelle und Geltungsbereich nachgewiesen. EN 15343 beschreibt die Rückverfolgbarkeit von Kunststoffrezyklaten; RecyClass und EuCertPlast setzen beim Aufbereitungsbetrieb an. Massenbilanzsysteme wie ISCC PLUS ordnen Rezyklatmengen rechnerisch zu, wenn eine physische Trennung im Prozess nicht möglich ist — eine Angabe, die darauf beruht, sagt etwas über die eingesetzte Gesamtmenge, nicht über den Inhalt des einzelnen Stücks. Wird das Zuordnungsverfahren nicht offengelegt, entsteht dadurch eine Lücke zwischen Aussage und Beleg.
Typische Formulierungen in der Werbung
- „Hergestellt aus Sekundärrohstoffen“ ohne Angabe des Anteils
- „Produkt mit hohem Sekundärrohstoffanteil“ — „hoch“ ohne Vergleichsmaßstab
- „Wir verwenden Sekundärrohstoffe“ als Aussage über das gesamte Produkt, obwohl nur ein Bauteil Rezyklat enthält
Übliche Nachweise und Standards
- Global Recycled Standard (GRS) — Zertifikat mit Nummer, Zertifizierungsstelle und Geltungsbereich einschließlich Rückverfolgbarkeit in der Lieferkette
- ISO 14021 — freiwilliger Standard für Selbstaussagen (Typ II); definiert Recyclinganteil sowie Pre- und Post-Consumer-Material und deren Berechnung
- EN 15343 — Rückverfolgbarkeit von Kunststoffrezyklaten und Bewertung des Rezyklatanteils; ergänzend RecyClass oder EuCertPlast für den Aufbereitungsbetrieb
- Massenbilanzierte Nachweise (z. B. ISCC PLUS) unter Angabe des Zuordnungsverfahrens, wenn das Rezyklat dem Einzelprodukt physisch nicht zugeordnet werden kann
- Wareneingangs- und Lieferkettendokumentation mit Chargenbezug
Quellenbasierte Orientierung
Fachbegriff der Debatte — Der Begriff ist nicht allein aufgrund seines Wortlauts einem Anhang-I-Eintrag zugeordnet.
Dieser Eintrag erläutert einen Begriff aus der fachlichen Debatte. Er ist keiner Vorschrift zugeordnet und beschreibt keine Rechtsfolge.
Abgrenzungen und weitere Kontexte
- Kein Verbotstatbestand und keine eigene Nachweispflicht.
- Rechtsraum
- keine
- Quellenstand geprüft am
- 1.8.2026
Die Bedeutung hängt vom konkreten Verwendungskontext und den nachweisbaren Tatsachen ab. Empcora nimmt hier keine abschließende Bewertung vor.
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