„Bluewashing“
Bedeutung
Bluewashing bezeichnet die Kommunikation mit Logos und Bezügen zu den Vereinten Nationen — UN Global Compact, Sustainable Development Goals, UN Women —, ohne dass dahinter überprüfbare Maßnahmen stehen. Die Mitgliedschaft im UN Global Compact ist eine Selbstverpflichtung mit jährlicher Fortschrittsmitteilung (Communication on Progress); sie enthält weder eine Prüfung der Nachhaltigkeitsleistung noch eine Zertifizierung. Wird ein solches Logo wie ein Nachhaltigkeitssiegel eingesetzt — also als Kennzeichen, das Umwelt- oder Sozialeigenschaften eines Unternehmens oder Produkts bescheinigen soll —, ist ab dem 27.09.2026 Anhang I Nr. 2a UCPD in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/825 einschlägig; in Deutschland wirkt der Tatbestand über den Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG. Erfasst ist die Anzeige eines Nachhaltigkeitssiegels, das nicht auf einem Zertifizierungssystem beruht und nicht von Behörden eingeführt wurde. Der Wortlaut der Ziffer nennt keine zusätzlichen Angaben zu Fortschritten oder Kennzahlen, die den Tatbestand einschränken würden. Rein textliche Pauschalaussagen mit Umweltbezug werden dagegen an Anhang I Nr. 4a gemessen — erfasst ist die allgemeine Umweltaussage, für die keine anerkannte hervorragende Umweltleistung nachgewiesen werden kann. Aussagen ohne Umweltbezug, etwa zur Partnerschaft mit einer Organisation, unterliegen § 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 UWG; ob sie im Einzelfall irreführend sind, richtet sich nach der Verkehrsauffassung der angesprochenen Kreise und der geschäftlichen Relevanz. Bezieht sich eine Aussage auf künftige Umweltleistung — etwa ein Reduktionsziel für 2030 —, gilt der durch die EmpCo eingefügte Art. 6 Abs. 2 Buchst. d UGP-RL: Eine solche Aussage ist irreführend, wenn sie nicht auf klaren, objektiven, öffentlich zugänglichen und überprüfbaren Verpflichtungen beruht, die in einem detaillierten und realistischen Umsetzungsplan mit messbaren Zwischenzielen festgehalten sind und deren Umsetzung von einem unabhängigen Dritten überwacht wird. Für die Nachweisführung ist der Bezugsgegenstand entscheidend: ISO 14046 regelt die Ermittlung des Wasser-Fußabdrucks, ISO 14064-1 die Treibhausgasbilanz einer Organisation und ISO 14064-3 deren Verifizierung. Ein Standard, der die behauptete Eigenschaft nicht abdeckt, trägt die Aussage nicht — und die unzutreffende Berufung auf eine Bestätigung durch Dritte ist selbst ein Irreführungsrisiko nach § 5 UWG. Ob eine Aussage trägt, hängt davon ab, welche konkreten und überprüfbaren Beiträge belegt werden können. Die Bewertung erfolgt im Einzelfall und ersetzt keine rechtliche Prüfung. Rechtsprechung zur EmpCo-Richtlinie gibt es nicht, da sie erst ab dem 27.09.2026 anzuwenden ist.
Typische Formulierungen in der Werbung
- „Wir unterstützen die Sustainable Development Goals (SDGs)“
- UN-Global-Compact-Logo auf der Website ohne Communication on Progress
- „Partner der UN für eine bessere Zukunft“
Übliche Nachweise und Standards
- UNGC Communication on Progress (jährliche Fortschrittsmitteilung)
- Nachhaltigkeitsberichterstattung nach GRI-Standards oder ESRS mit zuordenbaren Kennzahlen
- ISO 14046 – Wasser-Fußabdruck auf Ökobilanz-Basis, mit kritischer Prüfung bei vergleichenden Aussagen gegenüber der Öffentlichkeit
- ISO 14064-1 – Treibhausgasbilanz auf Organisationsebene, Verifizierung nach ISO 14064-3
- Umsetzungsplan mit Zwischenzielen und unabhängiger Überwachung für Aussagen über künftige Umweltleistung
Quellenbasierte Orientierung
Fachbegriff der Debatte — Der Begriff ist nicht allein aufgrund seines Wortlauts einem Anhang-I-Eintrag zugeordnet.
Dieser Eintrag erläutert einen Begriff aus der fachlichen Debatte. Er ist keiner Vorschrift zugeordnet und beschreibt keine Rechtsfolge.
Abgrenzungen und weitere Kontexte
- Kein Verbotstatbestand und keine eigene Nachweispflicht.
- Rechtsraum
- keine
- Quellenstand geprüft am
- 1.8.2026
Die Bedeutung hängt vom konkreten Verwendungskontext und den nachweisbaren Tatsachen ab. Empcora nimmt hier keine abschließende Bewertung vor.
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Kostenloser CheckEmpcora ist ein reiner Prüf- und Dokumentationsdienst und liefert ausschließlich allgemeine Informationen zur Rechtslage auf Basis der EmpCo-Richtlinie (EU 2024/825) und ihrer Umsetzung im deutschen UWG (§ 5, § 5a, Anhang) samt Fundstellen. Dies ist keine Rechtsberatung im Einzelfall und umfasst weder eine Umformulierung noch die Erstellung von Texten. Für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Analyse sowie für etwaige Rechtsfolgen wird keine Haftung oder Gewähr übernommen. Eine individuelle rechtliche Bewertung wird von Empcora nicht angeboten.
Transparenzhinweis: Dieser Beitrag wurde automatisiert erstellt und wird fortlaufend redaktionell geprüft. Verbindlich ist allein der amtliche Text der zitierten Rechtsquellen.

