„Substanziierung“
Bedeutung
Substanziierung bezeichnet die Pflicht, eine umweltbezogene Behauptung mit konkreten, nachprüfbaren Belegen zu unterlegen — und zwar bereits zu dem Zeitpunkt, zu dem geworben wird. Der Beleg muss die Aussage tragen, die tatsächlich getroffen wird: Bezugsgröße, Systemgrenzen, Vergleichsmaßstab und Zeitraum der Werbeaussage müssen sich in der Unterlage wiederfinden. Ab dem 27.09.2026 erfasst Anhang I Nr. 4a UCPD in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/825 allgemeine Umweltaussagen, für die keine anerkannte hervorragende Umweltleistung nachgewiesen ist — in Betracht kommen dafür etwa das EU Ecolabel, ein anderes Typ-I-Umweltzeichen nach EN ISO 14024 oder die Zugehörigkeit zu einer im Unionsrecht festgelegten Spitzenklasse. Ein Beleg zu einem einzelnen Umweltaspekt genügt hierfür nicht. Die Ziffer erfasst den Fall nicht, dass die Aussage auf demselben Medium klar und deutlich spezifiziert wird, also in derselben Anzeige, auf derselben Verpackung oder in derselben Online-Verkaufsoberfläche; ein Verweis auf eine andere Quelle ersetzt diese Spezifizierung nicht. Bezieht sich die Aussage auf das gesamte Produkt, betrifft der Beleg aber nur einen Teilaspekt, ist Anhang I Nr. 4b UCPD einschlägig. Umgesetzt wird die Schwarze Liste in Deutschland im Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG. Die Verbotsnorm ist dabei nicht § 5b UWG. § 5b bestimmt nur, welche Informationen als wesentlich gelten; die Irreführung durch Unterlassen regelt § 5a UWG, die Irreführung durch aktives Tun § 5 UWG, und für die Tatbestände der Schwarzen Liste gilt § 3 Abs. 3 UWG in Verbindung mit dem Anhang. Solange die neuen Ziffern noch nicht anzuwenden sind, ist § 5 UWG der Maßstab; ob eine Irreführung vorliegt, hängt von der Verkehrsauffassung der angesprochenen Kreise und von der geschäftlichen Relevanz im Einzelfall ab. Nicht substanziierbar sind kompensationsbasierte Klimaaussagen. Die Behauptung, ein Produkt oder eine Dienstleistung habe wegen des Ausgleichs von Treibhausgasemissionen eine neutrale, verringerte oder positive Klimawirkung, ist ab dem 27.09.2026 nach Anhang I Nr. 4c UCPD von der Ziffer erfasst. Weder eine offengelegte Berechnungsmethodik noch Projekttyp, Vintage oder ein Programm wie Verra VCS oder Gold Standard heilen den Verstoß; eine zusätzliche Angabe hilft hier nicht, sondern nur der Verzicht auf den Kompensationsbezug. Für den Zeitraum davor hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 27.06.2024 (I ZR 98/23) zum mehrdeutigen Begriff „klimaneutral“ entschieden, dass bereits in der Werbung selbst aufzuklären ist, ob die Aussage auf eigener Emissionsminderung oder auf Kompensation beruht. Ein Nachweis trägt nur so weit, wie er die konkrete Aussage abdeckt. ISO 14001 belegt ein Umweltmanagementsystem und keine Umweltleistung des Produkts. ISO 14064-1 betrifft die Treibhausgasbilanz einer Organisation und sagt nichts über den Wasserverbrauch aus — dafür ist ISO 14046 einschlägig, für den Produkt-CO₂-Fußabdruck ISO 14067. OECD 301 weist die leichte biologische Abbaubarkeit unter Laborbedingungen innerhalb von 28 Tagen nach, nicht den Abbau unter realen Umweltbedingungen; industrielle Kompostierbarkeit wird über EN 13432 belegt, Heimkompostierbarkeit über eigenständige Programme wie „OK compost HOME“. Die Umsetzungsfrist der Richtlinie (EU) 2024/825 endet am 27.03.2026, anzuwenden sind ihre Vorschriften ab dem 27.09.2026; Rechtsprechung zu ihr liegt bislang nicht vor.
Typische Formulierungen in der Werbung
- „Biologisch abbaubar“ ohne Prüfnorm, Prüfbedingungen und Zeitraum
- „Recycelt“ ohne Angabe des Rezyklatanteils und der Bezugsgröße
- „CO2-neutraler Versand“ auf Grundlage von Kompensationszahlungen
Übliche Nachweise und Standards
- EU Ecolabel oder Blauer Engel mit RAL-UZ-Nummer als Typ-I-Umweltzeichen nach EN ISO 14024
- ISO 14021 für Selbstaussagen (Typ II) mit Angabe von Prüfmethode und Bezugsgröße
- Ökobilanz nach ISO 14040 und ISO 14044; vergleichende öffentliche Aussagen verlangen eine kritische Prüfung nach ISO 14044
- Aussagebezogene Prüfberichte, etwa OECD 301 für leichte biologische Abbaubarkeit oder EN 13432 für industrielle Kompostierbarkeit
Quellenbasierte Orientierung
Standard oder Nachweismethode — Der Begriff ist nicht allein aufgrund seines Wortlauts einem Anhang-I-Eintrag zugeordnet.
Dieser Eintrag beschreibt einen Standard oder eine Nachweismethode, keine Werbeaussage. Er dient der Einordnung und Abgrenzung; ein eigener Eintrag in Anhang I besteht dafür nicht.
Merkmale der Quellenkategorie
- Der Standard bzw. die Methode wird mit zutreffendem Geltungsbereich benannt.
Abgrenzungen und weitere Kontexte
- Kein Verbotstatbestand — die Nennung ist grundsätzlich zulässig.
- Ein Managementsystem-Zertifikat (z. B. ISO 14001, EMAS) belegt keine hervorragende Umweltleistung des beworbenen Produkts.
- Rechtsraum
- international
- Quellenstand geprüft am
- 1.8.2026
Die Bedeutung hängt vom konkreten Verwendungskontext und den nachweisbaren Tatsachen ab. Empcora nimmt hier keine abschließende Bewertung vor.
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