Reinigung & Drogerie: Greenwashing-Risiko 2026
Die Reinigungs- und Drogeriebranche ist aufgrund der Vielzahl an umweltbezogenen Claims und der direkten Ansprache von umweltbewussten Konsumenten besonders abmahngefahrdet. Die EmpCo-Richtlinie (EU 2024/825) verschärft ab dem 27.09.2026 die Anforderungen an die Transparenz und Nachweisbarkeit von Umweltaussagen erheblich. Insbesondere generische Behauptungen wie „umweltfreundlich", „natürlich" oder „biologisch abbaubar" ohne konkrete Substantiierung verstoßen gegen Anhang I Nr. 4a der UCPD i.d.F. EmpCo und können zu Abmahnungen führen. Das BGH-Urteil vom 27.06.2024 (I ZR 98/23 – Katjes) hat bereits klargestellt, dass auch im Lebensmittelbereich „klimaneutral" ohne transparente Offenlegung der CO2-Berechnung und Kompensation irreführend ist. Dieses Prinzip lässt sich analog auf die Reinigungs- und Drogeriebranche übertragen. Die Behauptung „klimaneutral" ist ab 2026 durch das Per-se-Verbot in Anhang I Nr. 4c UCPD i.d.F. EmpCo grundsätzlich unzulässig, selbst wenn ein CO2-Offsetting erfolgt. Wettbewerbsrechtlich relevant ist, ob anerkannte Zertifikate wie das EU Ecolabel oder der Blaue Engel mit der entsprechenden Lizenznummer angegeben sind. Die bloße Verwendung von Buzzwords ohne Nachweis ist nicht ausreichend und kann zu wettbewerbsrechtlichen Konsequenzen führen. Eine vollständige und korrekte INCI-Liste (INCI-Nomenklatur) auf der Verpackung ist vorgeschrieben. Die Richtlinie verlangt zudem die Angabe der Testnorm für biologische Abbaubarkeit (z.B. OECD 301), damit die Behauptung „biologisch abbaubar" belegt ist; maßgeblich ist damit die Unterscheidung zwischen belegten und unbelegten Umweltaussagen.
Typische Claims in Reinigung & Drogerie
- „bio-reiniger"
- „natürliche Inhaltsstoffe"
- „umweltfreundlich"
- „biologisch abbaubar"
- „plastikfrei"
Konkrete Beispiele (rot/gelb)
- „Natürlicher Reiniger" mit synthetischen Duftstoffen und Konservierungsmitteln
- „Biologisch abbaubar" ohne Angabe der Testnorm (z.B. OECD 301)
- „Umweltfreundliche Verpackung" aus nicht recyceltem Kunststoff
Anerkannte Zertifikate
Relevante Urteile
Haeufige Fragen
Darf ich weiterhin „biologisch abbaubar" verwenden?
Ja, aber nur mit Angabe der Testnorm (z.B. OECD 301). Eine bloße Behauptung ist nach EmpCo und UWG unzulässig.
Was bedeutet die EmpCo-Richtlinie für meine Reinigungs- und Drogerieprodukte?
Ab dem 27.09.2026 sind generische Behauptungen ohne Nachweis (Anhang I Nr. 4a UCPD) verboten. „Klimaneutral" ist durch das Per-se-Verbot (Anhang I Nr. 4c UCPD) nicht mehr zulässig.
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