Telekommunikation: Greenwashing-Risiko 2026
Die Telekommunikationsbranche steht ab 27.09.2026 vor besonderen Herausforderungen durch die EU-Richtlinie 2024/825 (EmpCo) und das UWG. Insbesondere die Bereiche Hosting, Rechenzentren und die Energieversorgung sind abmahngefährdet. Beim hohen Energieverbrauch von Rechenzentren und Netzinfrastruktur rückt die Belegbarkeit von Nachhaltigkeitsaussagen in den Vordergrund; ungenaue oder irreführende Werbung birgt ein erhebliches Risiko. Das BGH-Urteil vom 27.06.2024 (I ZR 98/23 – Katjes) hat klargestellt, dass Behauptungen wie „klimaneutral“ ohne detaillierte Offenlegung der Berechnungsgrundlage und Kompensationsmaßnahmen irreführend sind. Dies gilt analog auch für die Telekommunikationsbranche. Die EmpCo-Richtlinie verschärft dies noch, indem sie per se verbietet, „klimaneutral“ durch Offsetting zu suggerieren (Anhang I Nr. 4c UCPD). Typische Greenwashing-Fälle in der Telekommunikation sind ungenaue Angaben zum Strommix im Rechenzentrum, die Verwendung des Begriffs „grünes Hosting“ ohne Zertifizierung oder die Behauptung „CO2-neutraler Telefonie“ ausschließlich durch CO2-Kompensation. Ab 2026 sind solche Aussagen nur noch mit transparenten Daten und anerkannten Zertifikaten zulässig. Relevant ist nach der Richtlinie, ob konkrete Fakten, messbare Ergebnisse und unabhängige Prüfungen vorliegen. Auch die transparente Kommunikation der Energieeffizienz der Netzinfrastruktur und die Förderung nachhaltiger Geräte sind Teil der von der Richtlinie adressierten Anforderungen; maßgeblich ist die Unterscheidung zwischen belegten und unbelegten Umweltaussagen.
Typische Claims in Telekommunikation
- „grünes Hosting"
- „klimaneutrale Telefonie"
- „CO2-neutrales Rechenzentrum"
- „energieeffiziente Netzwerke"
- „nachhaltige Geräte"
Konkrete Beispiele (rot/gelb)
- „Grünes Rechenzentrum" ohne konkrete Angaben zum Strommix oder PUE-Wert.
- „Klimaneutrale Internet-Verbindung" ausschließlich durch CO2-Kompensation.
- „Nachhaltige Smartphones" ohne Angaben zu Rohstoffherkunft oder Recyclingprogrammen.
Anerkannte Zertifikate
Relevante Urteile
Haeufige Fragen
Darf ich weiterhin mit „CO2-neutral“ werben?
Nein, gemäß EmpCo Anhang I Nr. 4c ist die Behauptung „CO2-neutral“ mit Offsetting per se verboten. Maßgeblich ist nach der Richtlinie, ob statt der pauschalen Aussage konkrete Reduktionsziele und Maßnahmen kommuniziert werden.
Was ist ein akzeptabler PUE-Wert für ein Rechenzentrum?
Ein PUE-Wert unter 1.5 gilt als gut, unter 1.3 als sehr gut. Der Wert sollte transparent veröffentlicht und kontinuierlich verbessert werden.
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