Kosmetik hat ein Claim-Sonderproblem: Neben den neuen Pauschal-Verboten („clean", „natürlich") gilt die EU-Kosmetik-Verordnung mit ihren eigenen Werbe-Regeln — und mancher beliebte Claim wie „tierversuchsfrei" bewirbt eine gesetzliche Selbstverständlichkeit, was für sich genommen irreführend sein kann.
Website kostenlos prüfen„Clean Beauty" / „saubere Formeln"
Undefinierter Trend-Begriff mit Umwelt-/Gesundheits-Anmutung — als Pauschale künftig per se kritisch, zumal er konventionelle Produkte implizit abwertet.
„Naturkosmetik" ohne Standard
Kein gesetzlich definierter Begriff — ohne anerkannten Standard (COSMOS, NATRUE) mit Zertifikat ist die Aussage kaum belegbar.
„Tierversuchsfrei"
Tierversuche für Kosmetik sind in der EU seit 2013 verboten — die Werbung mit einer Selbstverständlichkeit ist ein eigener Irreführungs-Tatbestand (Anhang der UGP-Richtlinie).
„Frei von"-Listen (Parabene, Silikone, Mikroplastik)
Frei-von-Claims sind absolut und müssen die komplette Rezeptur abdecken; zudem gelten die Werbebeschränkungen der Kosmetik-VO für „frei von"-Werbung.
Generische Beispiele — die Zulässigkeit im Einzelfall hängt von Produkt und Beleglage ab.
„Clean Beauty — Kosmetik ohne Chemie."
Doppelt irreführend: undefinierter Pauschal-Begriff plus wissenschaftlich unhaltbares „ohne Chemie".
„COSMOS-Organic-zertifiziert: 99 % Inhaltsstoffe natürlichen Ursprungs (ISO 16128, Berechnung je Produkt einsehbar)."
„Tierversuchsfrei" als hervorgehobenes Siegel.
Werbung mit gesetzlicher Selbstverständlichkeit (EU-Tierversuchsverbot seit 2013).
„Vegan nach The Vegan Society — ohne Inhaltsstoffe tierischen Ursprungs (Zertifikat verlinkt)."
„Clean"-/„natürlich"-/„pure"-Formulierungen in Produkt- und Markentexten
Frei-von-Listen gegen Rezeptur-Vollständigkeit und Kosmetik-VO-Grenzen
Naturkosmetik-Siegel und Eigen-Badges per Bilderkennung
Selbstverständlichkeits-Claims („tierversuchsfrei", „ohne verbotene Stoffe")
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Gerade weil es für alle EU-Kosmetik gilt: Wer eine gesetzliche Pflicht als Besonderheit des eigenen Produkts bewirbt, suggeriert einen nicht existenten Vorsprung — ein eigener Irreführungs-Tatbestand, unabhängig von EmpCo.
Mit klarer Bezugsdefinition (z. B. ECHA-Kriterien) und geprüfter Rezeptur belegbar — als undefinierte Pauschale riskant, zumal feste Mikroplastik-Partikel in Rinse-off-Produkten ohnehin zunehmend reguliert sind (Selbstverständlichkeits-Falle).
Das ist ein Wirksamkeits-/Test-Claim nach Kosmetik-VO, kein Umwelt-Claim — aber die automatisierte Prüfung erfasst ihn mit, weil Test- und Umweltaussagen häufig kombiniert auftreten und gemeinsam bewertet werden.
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