Bei Lebensmitteln gelten die strengsten Spielregeln: „Bio" und „öko" sind gesetzlich geschützt (EU-Öko-Verordnung), „klimaneutral"-Logos waren Gegenstand der bekanntesten Gerichtsverfahren der Branche — und ab dem Stichtag kommen die neuen Pauschal-Verbote für „natürlich", „regional-nachhaltig" & Co. hinzu.
Website kostenlos prüfen„Bio"/„öko" ohne Zertifizierung
Gesetzlich geschützte Begriffe der EU-Öko-VO 2018/848 — Verwendung ohne Kontrollstellen-Code ist schon heute per se rechtswidrig, kein EmpCo-Thema.
„Klimaneutral"-Logos auf Produkten
Kompensationsbasierte Klima-Logos (der Katjes-Fall!) sind ab dem Stichtag verboten; die Verpackungs-Umstellung braucht Monate Vorlauf.
„Natürlich" / „aus der Natur"
Als Umwelt-Anmutung ohne konkreten Bezug rutscht der Begriff in die Pauschal-Kategorie; in Kombination mit Natur-Bildwelten verstärkt sich die Irreführungsgefahr.
„Regional" ohne Herkunftsangabe
Undefinierter Herkunfts-Claim; ohne Radius/Region und Beleg der tatsächlichen Herkunft angreifbar.
Generische Beispiele — die Zulässigkeit im Einzelfall hängt von Produkt und Beleglage ab.
„Unsere Öko-Qualität aus der Region."
Doppelrisiko: geschützter Begriff ohne Zertifizierung plus undefinierte Herkunftsangabe.
„EU-Bio-zertifiziert (DE-ÖKO-006); Milch von 12 Höfen im Umkreis von 50 km um Ravensburg — Hofliste einsehbar."
„Klimaneutraler Genuss" mit Logo auf der Packung.
Kompensationsbasierter Produkt-Claim — der meistverklagte Lebensmittel-Claim der letzten Jahre.
„Rezeptur seit 2024 mit 35 % geringerem CO₂-Fußabdruck (ISO 14067, extern geprüft) — Bilanz online."
Bio-/Öko-Verwendungen gegen Zertifizierungs-Pflicht (inkl. Kontrollstellen-Code)
Klima-Logos und Siegel auf Produktbildern per Bilderkennung
„Natürlich"-/„regional"-Formulierungen in Produkt- und Markentexten
Verpackungs-Claims in Shop-Bildern und Hersteller-PDFs
Vertiefung: Branchen-Überblick Lebensmittel · Claim-Ratgeber · alles zum Stichtag
Für die Vermarktung von Lebensmitteln als „bio"/„öko" gilt die Zertifizierungspflicht der EU-Öko-VO grundsätzlich auch für Direktvermarkter (mit engen Ausnahmen im Einzelhandel unter Schwellenwerten). Das ist unabhängig vom Stichtag bereits geltendes Recht.
Verpackungen, die nach dem 27.09.2026 in den Verkehr gebracht werden, fallen unter das neue Verbot. Bestände abverkaufen, Neudrucke umstellen — und die Übergangsplanung dokumentieren; die Vorlaufzeiten machen das zum dringendsten Punkt.
Das ist ein eigener, gesetzlich geregelter Claim (EGGenTDurchfG) mit eigenen Voraussetzungen — kein EmpCo-Pauschalfall, aber Teil der Gesamt-Compliance. Die Prüfung erfasst solche Spezial-Claims mit.
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