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Claim-Ratgeber · Allgemeine Umweltaussage · EU-Öko-VO · Anwendung ab 27.09.2026

Mit öko" werben, was ist erlaubt?

„Öko" berührt zwei Regelungsebenen. Für Erzeugnisse im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2018/848 ist der Begriff über den Bezeichnungsschutz geregelt; dieser Anwendungsbereich reicht über Lebensmittel hinaus und erfasst nach der Erzeugnisliste in Anhang I der Verordnung unter anderem auch unverarbeitete Baumwolle und Wolle. Außerhalb dieses Bereichs, etwa bei Möbeln oder verarbeiteten Textilien, trifft „öko" dieselben Merkmale wie „umweltfreundlich": eine Umweltaussage ohne benannte Eigenschaft.

Die Rechtslage

Was für „öko" ab dem Stichtag gilt

Art. 30 der Verordnung (EU) 2018/848 lässt Begriffe mit Bezug auf die ökologische/biologische Produktion, die in Anhang IV der Verordnung je Sprache aufgeführten Bezeichnungen samt Ableitungen und Verkleinerungsformen, für das Deutsche „ökologisch" und „biologisch" und damit auch „öko" und „bio", für Erzeugnisse in ihrem Anwendungsbereich nur zu, wenn diese den Vorgaben der Verordnung entsprechen. Art. 32 verlangt für die Kennzeichnung zusätzlich die Codenummer der Kontrollbehörde oder Kontrollstelle. Diese Regelung gilt unabhängig von der EmpCo-Richtlinie und bereits heute.

Außerhalb des Anwendungsbereichs der Verordnung behauptet „Öko-Möbel", „Öko-Mode" oder „öko-bewusst" eine unbestimmte ökologische Qualität; das sind die Merkmale der allgemeinen Umweltaussage nach Anhang I Nr. 4a UCPD i. d. F. EmpCo. Die Abgrenzung ist nicht trennscharf: Weil die Erzeugnisliste in Anhang I der Verordnung (EU) 2018/848 auch unverarbeitete Baumwolle und Wolle nennt, können die Rohstoffe eines Textils sehr wohl in ihren Anwendungsbereich fallen, das daraus gefertigte Kleidungsstück aber nicht.

Einschlägig: Anhang I Nr. 4a UCPD (RL 2005/29/EG) i. d. F. RL (EU) 2024/825, anwendbar ab 27.09.2026; national Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG; Art. 30 und Art. 32 Verordnung (EU) 2018/848 (Bezeichnungsschutz und Kennzeichnung); § 5 Abs. 2 Nr. 1 UWG · Begriffs-Detail im Glossar

Einordnung von Formulierungen

Typische Muster mit „öko"

Beschreibende Gegenüberstellung generischer Beispiele: links Formulierungen, die den Tatbestand erfüllen, rechts solche, die die geforderten Angaben enthalten. Keine Empfehlung und keine Prüfung des Einzelfalls, ob eine konkrete Aussage zulässig ist, hängt von Produkt, Beleglage und Verkehrsverständnis ab.

Formulierung aus der Werbung

„Unsere Öko-Linie" (verarbeitete Textilien, ohne Zertifikat).

Umweltaussage über eine gesamte Kollektion ohne benannte Eigenschaft, Tatbestand des Anhangs I Nr. 4a UCPD i. d. F. EmpCo; für die eingesetzten Rohstoffe kann daneben der Bezeichnungsschutz nach Art. 30 der Verordnung (EU) 2018/848 einschlägig sein.

Angaben, die sie nachprüfbar machen

Benennt Standard, Bezugsgegenstand und Fundstelle des Zertifikats.

Formulierung aus der Werbung

„Öko-bewusst einkaufen" als Shop-Claim.

Unbestimmte Aussage, die sich auf das gesamte Sortiment bezieht, Anhang I Nr. 4a; trifft die Eigenschaft nur auf einen Teil der Artikel zu, beschreibt daneben Nr. 4b den Tatbestand.

Angaben, die sie nachprüfbar machen

Benennt das Zeichen und den Bezugsgegenstand je Produkt.

Formulierung aus der Werbung

„Öko-Qualität" bei einem Lebensmittel ohne Öko-Zertifizierung.

Verwendung einer geschützten Bezeichnung für ein Erzeugnis im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2018/848 ohne entsprechende Zertifizierung, Bezeichnungsschutz nach Art. 30 der Verordnung, unabhängig von der EmpCo-Richtlinie.

Angaben, die sie nachprüfbar machen

Enthält die Kennzeichnungselemente, die Art. 32 der Verordnung (EU) 2018/848 verlangt.

Welche Belege „öko" tragen

Der Belegtyp richtet sich danach, ob das Erzeugnis in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2018/848 fällt:

  • Im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2018/848: Zertifikat der Kontrollstelle sowie EU-Bio-Logo und Codenummer im Format DE-ÖKO-000 nach Art. 32 der Verordnung; daneben Verbandsstandards wie Demeter, Naturland oder Bioland
  • Außerhalb: Typ-I-Umweltzeichen nach EN ISO 14024 (EU-Ecolabel, Blauer Engel) oder produktbezogene Standards wie GOTS bzw. OCS bei Textilien
  • Bei Spezifizierung: Beleg der konkret benannten Eigenschaft mit Norm, Bezugsgröße und Datum

Systematik für alle Claim-Typen: Welcher Nachweis wofür?

Häufige Fragen

Fragen zu „öko" in der Werbung

Wie verhält sich der Bezeichnungsschutz zur Irreführungsprüfung?

Es sind zwei getrennte Ebenen. Art. 30 der Verordnung (EU) 2018/848 regelt die Bezeichnung selbst: Begriffe mit Bezug auf die ökologische/biologische Produktion dürfen für Erzeugnisse im Anwendungsbereich der Verordnung nur verwendet werden, wenn diese ihr entsprechen; Art. 32 verlangt zusätzlich die Codenummer der Kontrollstelle. Die Irreführungsprüfung nach § 5 UWG und die Tatbestände des Anhangs I setzen dagegen an der Werbewirkung an.

Was gilt für die Werbung mit „ÖKO-TEST"-Ergebnissen?

„ÖKO-TEST" ist eine eingetragene Marke; die Verwendung des Zeichens setzt eine Gestattung des Markeninhabers voraus (§ 14 MarkenG). Lauterkeitsrechtlich wird Testwerbung an § 5 UWG gemessen; Gesichtspunkte sind dabei die Erkennbarkeit der Fundstelle sowie der Bezug auf das getestete Produkt und die geprüfte Version. Davon zu unterscheiden ist die Wiedergabe eines Testergebnisses als allgemeiner „Öko"-Produktclaim, dann greifen wieder die Merkmale des Anhangs I Nr. 4a.

Was gilt für „ökologisch", ist das dasselbe wie „öko"?

Im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2018/848 ja: Art. 30 erfasst die in Anhang IV genannten Bezeichnungen samt Ableitungen und Verkleinerungsformen, allein oder in Wortverbindungen. Außerhalb hat „ökologisch" denselben unbestimmten Gehalt wie „öko" oder „umweltfreundlich" und unterliegt denselben Tatbestandsmerkmalen des Anhangs I Nr. 4a. Das Glossar behandelt beide Varianten.

Zählen Kategorienamen, URLs und Meta-Titel mit?

Auch Kategorienamen, Seitentitel und Snippets können geschäftliche Handlungen im Sinne des § 2 Abs. 1 UWG sein; die Tatbestände des Anhangs I knüpfen nicht an eine bestimmte Textsorte an. Der technische Pre-Check von empcora erfasst neben dem Fließtext auch Seitentitel, Meta-Beschreibungen und URL-Bestandteile der öffentlich erreichbaren Seiten; eine rechtliche Bewertung ist damit nicht verbunden.

Wo steht „öko" auf Ihrer Website?

Der kostenlose Check findet den Begriff und verwandte Aussagen auf Ihren Seiten, mit Fundstelle und einschlägiger Regelung. Die vollständige Prüfung erfasst zusätzlich PDFs, Bilder und Siegel.

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Allgemeine Einordnung mit generischen Beispiel-Mustern, keine Rechtsberatung. Ob eine konkrete Aussage zulässig ist, hängt von Produkt, Beleglage und Kontext ab und gehört in Ihre Rechtsberatung.