„Öko“
Art. 30 VO (EU) 2018/848 (Lebensmittel und landwirtschaftliche Erzeugnisse); Anhang I Nr. 4a UCPD i.d.F. der Richtlinie (EU) 2024/825 (Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG) ab 27.09.2026 für übrige Produkte; § 5 UWG
Bedeutung
Bei Lebensmitteln und landwirtschaftlichen Erzeugnissen sind „öko“ und „bio“ bereits heute geschützt: Nach Art. 30 der Verordnung (EU) 2018/848 dürfen diese Begriffe und ihre Ableitungen in Kennzeichnung und Werbung nur für Erzeugnisse verwendet werden, die den Anforderungen der Verordnung entsprechen und dem Kontrollsystem unterliegen. Dieser Bezeichnungsschutz gilt unabhängig vom Anwendungsbeginn der EmpCo-Richtlinie und besteht nicht erst „ab 2026“. Außerhalb des Lebensmittel- und Agrarbereichs greift dieser Bezeichnungsschutz nicht. Dort bestimmt sich das Irreführungspotenzial zunächst nach § 5 UWG im Einzelfall — maßgeblich sind das Verständnis der angesprochenen Verkehrskreise und die geschäftliche Relevanz der Angabe. ## Ab 27.09.2026: Anhang I Nr. 4a für übrige Produkte Ab dem 27.09.2026 wird Anhang I Nr. 4a UCPD in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/825 angewendet (in Deutschland der Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG). Die Ziffer nennt die allgemeine Umweltaussage, für die eine anerkannte hervorragende Umweltleistung nicht nachgewiesen ist. In Betracht kommen dafür etwa Typ-I-Umweltzeichen nach EN ISO 14024 (EU Ecolabel, Blauer Engel) oder unionsrechtlich definierte Spitzenklassen. Ein Bio-Zertifikat nach dem EU-Öko-Recht ist dafür weder einschlägig noch ausreichend, weil es die landwirtschaftliche Erzeugung betrifft und nicht die Umweltleistung eines Non-Food-Produkts. Auch ein Beleg zu einem einzelnen Aspekt trägt eine allgemeine Umweltaussage nicht; wird die Aussage auf demselben Medium konkretisiert, verliert sie ihren generischen Charakter. Beide Regime sind getrennt zu prüfen: Ein Lebensmittel ohne Öko-Kontrollzertifikat darf schon heute nicht als „Öko-Produkt“ bezeichnet werden. Ein Produkt außerhalb des Anwendungsbereichs der Verordnung (EU) 2018/848 wird von Nr. 4a dagegen erst ab dem 27.09.2026 erfasst — dann allerdings als Praktik, die unter allen Umständen als unlauter gilt, also ohne gesonderte Irreführungsprüfung im Einzelfall.
Typische Formulierungen in der Werbung
- „Öko-Linie" (Non-Food)
- „Öko-bewusst"
Übliche Nachweise und Standards
- EU-Bio-Logo mit Codenummer der Öko-Kontrollstelle (Format DE-ÖKO-000)
- Zertifikat einer Öko-Kontrollstelle nach VO (EU) 2018/848, ergänzend Verbandszertifikate (Demeter, Naturland, Bioland)
- Für übrige Produkte: Typ-I-Umweltzeichen nach EN ISO 14024 (EU Ecolabel, Blauer Engel) oder unionsrechtlich definierte Spitzenklasse
Quellenbasierte Orientierung
Allgemeine Umweltaussage
Anhang I Nr. 4a betrifft allgemeine Umweltaussagen, für die eine anerkannte hervorragende Umweltleistung nicht nachgewiesen ist. Welche Angaben eine Aussage im Einzelfall tragen, hängt vom Produkt, vom Kontext und von den vorliegenden Nachweisen ab; diese Seite nimmt dazu keine Bewertung vor.
Merkmale der Quellenkategorie
- Die Aussage wird ALLGEMEIN verwendet, also ohne klare und hervorgehobene Konkretisierung auf demselben Medium.
- Der Gewerbetreibende kann die anerkannte hervorragende Umweltleistung, auf die sich die Aussage bezieht, nicht nachweisen.
Abgrenzungen und weitere Kontexte
- Klare, hervorgehobene Konkretisierung auf demselben Medium (Bezugsgröße, Umfang, Methode) — dann keine allgemeine Umweltaussage.
- Nachweis einer anerkannten hervorragenden Umweltleistung, die genau die beworbene Eigenschaft trägt.
- ISO 14001 oder EMAS allein genügen NICHT: ein Managementsystem belegt keine hervorragende Umweltleistung des beworbenen Produkts.
- Anzuwenden ab
- 27.9.2026
- Rechtsraum
- EU
- Quellenstand geprüft am
- 1.8.2026
Die Bedeutung hängt vom konkreten Verwendungskontext und den nachweisbaren Tatsachen ab. Empcora nimmt hier keine abschließende Bewertung vor.
Rechtsgrundlage — amtlicher Wortlaut
Anhang I Nr. 4a UCPD (i.d.F. EmpCo) — generische Umweltaussage ohne anerkannte Nachweise
Quelle: Richtlinie (EU) 2024/825 (EmpCo) — verbindlich ist ausschließlich die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung.
Deutsch (amtlich, DE-Fassung Amtsblatt)aufklappenzuklappen
„Treffen einer allgemeinen Umweltaussage, wobei der Gewerbetreibende die anerkannte hervorragende Umweltleistung, auf die sich die Aussage bezieht, nicht nachweisen kann.“Wortlaut aus dem Amtsblatt, unverändert zitiert.English (Official Journal, EN version)aufklappenzuklappen
“Making a generic environmental claim for which the trader is not able to demonstrate recognised excellent environmental performance relevant to the claim.”Wortlaut aus dem Amtsblatt, unverändert zitiert.Français (Journal officiel, version FR)aufklappenzuklappen
« Présenter une allégation environnementale générique au sujet de laquelle le professionnel n'est pas en mesure de démontrer l'excellente performance environnementale reconnue en rapport avec l'allégation. »Wortlaut aus dem Amtsblatt, unverändert zitiert.Nederlands (Publicatieblad, NL versie)aufklappenzuklappen
‘Het maken van een generieke milieuclaim zonder dat de handelaar erkende voortreffelijke milieuprestaties kan aantonen die relevant zijn voor de claim.’Wortlaut aus dem Amtsblatt, unverändert zitiert.Praxis-Ratgeber
„öko“ in der Werbung — Einordnung und Nachweiswege
Was die amtliche Fundstelle im Wortlaut sagt, welche Angaben eine Aussage nachvollziehbar machen und häufige Fragen dazu.
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Kostenloser CheckEmpcora ist ein reiner Prüf- und Dokumentationsdienst und liefert ausschließlich allgemeine Informationen zur Rechtslage auf Basis der EmpCo-Richtlinie (EU 2024/825) und ihrer Umsetzung im deutschen UWG (§ 5, § 5a, Anhang) samt Fundstellen. Dies ist keine Rechtsberatung im Einzelfall und umfasst weder eine Umformulierung noch die Erstellung von Texten. Für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Analyse sowie für etwaige Rechtsfolgen wird keine Haftung oder Gewähr übernommen. Eine individuelle rechtliche Bewertung wird von Empcora nicht angeboten.
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