LG Düsseldorf 37 O 28/25: Garnier-Nachhaltigkeitsversprechen irreführend
Kernaussage — redaktionelle Zusammenfassung, kein amtlicher Tenor
Zusammenfassung (keine amtliche Formulierung): Ein Nachhaltigkeits-Versprechen auf der Produktverpackung darf nicht offenbleiben. Wird der Umweltvorteil nicht konkret erläutert, und ist die Erläuterung durch Schriftgrößen so gestaffelt, dass ein erheblicher Teil der Verbraucher sie nicht wahrnimmt oder nicht richtig versteht, ist die Aussage irreführend.
Zusammenfassung
Das Landgericht Düsseldorf hat am 23.07.2026 auf die Klage der Deutschen Umwelthilfe entschieden, dass L'Oréal ein Garnier-Haarfärbemittel nicht mehr mit einem unbestimmten Nachhaltigkeits-Versprechen bewerben darf, ohne den Umweltvorteil konkret zu erläutern. Auf der Verpackung war ein „Garnier Sustainability Engagement" über Maßnahmen wie den verstärkten Einsatz rezyklierter Materialien und erneuerbarer Energien in Aussicht gestellt. Nach den Urteilsgründen nimmt ein erheblicher Teil der Verbraucher die kleiner gesetzte Überschrift und den noch kleiner gesetzten Untertitel nicht wahr oder versteht sie nicht zutreffend — auch weil die Überschrift mit „Das Garnier Nachhaltigkeits-Engagement" beginnt und damit zugleich auf eine bereits bestehende Tätigkeit verweist.
Worum ging es?
Die Deutsche Umwelthilfe hatte L'Oréal wegen der Bewerbung eines Garnier-Haarfärbemittels verklagt. Auf der Produktverpackung stand ein „Garnier Nachhaltigkeits-Engagement", das auf Maßnahmen wie den verstärkten Einsatz rezyklierter Materialien und erneuerbarer Energien verwies.
Die tragende Erwägung
Nach den Urteilsgründen genügt eine gestaffelte Erläuterung nicht, wenn ein erheblicher Teil der angesprochenen Verbraucher sie faktisch nicht wahrnimmt: Die Überschrift war kleiner gesetzt, der Untertitel noch kleiner. Hinzu kommt, dass die Formulierung „Das Garnier Nachhaltigkeits-Engagement" zugleich auf eine bereits bestehende Tätigkeit hindeutet und damit einen weitergehenden Eindruck erzeugt als die tatsächlich benannten Einzelmaßnahmen tragen.
Was die Entscheidung nicht sagt
Sie verbietet Nachhaltigkeits-Kommunikation nicht. Sie verlangt eine konkrete,
tatsächlich wahrnehmbare Erläuterung des behaupteten Umweltvorteils.
Sie enthält keine Vorgabe zu Mindestschriftgrößen; maßgeblich ist die
Wahrnehmung durch einen erheblichen Teil der Verbraucher im Einzelfall.
Einordnung zur EmpCo-Richtlinie
Die Entscheidung beruht auf dem Irreführungsverbot des UWG. Ab dem 27.09.2026 kommt die allgemeine Umweltaussage nach Anhang I Nr. 4a UCPD in der Fassung der EmpCo hinzu: Sie ist unlauter, wenn die anerkannte hervorragende Umweltleistung, auf die sich die Aussage bezieht, nicht nachgewiesen werden kann. Empcora prüft Webseiten auf solche Fundstellen und benennt die einschlägige Rechtsgrundlage; eine inhaltliche Beratung leistet der Dienst nicht.
Empcora ist ein reiner Prüf- und Dokumentationsdienst und liefert ausschließlich allgemeine Informationen zur Rechtslage auf Basis der EmpCo-Richtlinie (EU 2024/825) und ihrer Umsetzung im deutschen UWG (§ 5, § 5a, Anhang) samt Fundstellen. Dies ist keine Rechtsberatung im Einzelfall und umfasst weder eine Umformulierung noch die Erstellung von Texten. Für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Analyse sowie für etwaige Rechtsfolgen wird keine Haftung oder Gewähr übernommen. Die rechtliche Bewertung des Einzelfalls obliegt einer zugelassenen Kanzlei oder einem zugelassenen Anwalt.