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Produktbezogene Umweltaussage

„Rezyklat“

Art. 6 Abs. 1 Buchst. b UCPD (RL 2005/29/EG) i.d.F. EmpCo (EU 2024/825); Anhang I Nr. 4b UCPD i.d.F. EmpCo, umgesetzt im Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG; § 5 Abs. 1 UWG, § 5a UWG i.V.m. § 5b UWG

Bedeutung

„Rezyklat“ ist Material, das aus Abfällen zurückgewonnen und erneut zu einem Produkt verarbeitet wurde. Die Aussage „aus Rezyklat“ allein lässt offen, wie hoch der Anteil ist, worauf er sich bezieht — Gesamtprodukt, Verpackung oder ein einzelnes Bauteil — und woher das Material stammt. ISO 14021 unterscheidet dafür Pre-Consumer-Material aus Produktionsprozessen und Post-Consumer-Material aus gebrauchten Erzeugnissen; beides ist Rezyklat, beschreibt aber unterschiedliche Sachverhalte. Ab dem 27.09.2026 ist Anhang I Nr. 4b UCPD i.d.F. der EmpCo-Richtlinie einschlägig, wenn eine Umweltaussage auf das Gesamtprodukt bezogen wird, tatsächlich aber nur einen Bestandteil betrifft — etwa „Verpackung aus Rezyklat“, wenn allein der Behälter Rezyklat enthält, Verschluss und Etikett dagegen nicht. Bis dahin und daneben gilt § 5 UWG; werden wesentliche Informationen im Sinne des § 5b UWG vorenthalten, kommt § 5a UWG in Betracht. Ob eine Angabe irreführt, richtet sich nach der Verkehrsauffassung und der geschäftlichen Relevanz im Einzelfall. Belegbar wird die Aussage über die Lieferkette. Der Global Recycled Standard und der Recycled Claim Standard weisen den Rezyklatanteil über Scope- und Transaction-Certificates für die konkrete Lieferung aus, EN 15343 beschreibt die Rückverfolgbarkeit von Kunststoffrezyklat, EuCertPlast und RecyClass ergänzen die Prüfung auf Verarbeiter- und Verpackungsebene. Massenbilanzierte Anteile bilden nicht zwingend den physischen Gehalt der einzelnen Charge ab. Wird mit einer Prozentzahl geworben, gehören Bezugsgröße und Berechnungsweise deshalb zur Aussage selbst.

Typische Formulierungen in der Werbung

Übliche Nachweise und Standards

Quellenbasierte Orientierung

Produktbezogene Umweltaussage

Ob eine Aussage dieser Art zutrifft, hängt vom konkreten Produkt und von den vorliegenden Belegen ab. Maßgeblich sind die allgemeinen Vorschriften über irreführende geschäftliche Handlungen. Diese Seite beschreibt den Begriff und nennt übliche Nachweiswege, ohne eine konkrete Verwendung zu beurteilen.

Merkmale der Quellenkategorie

  • Die Beurteilung erfolgt im Einzelfall anhand des konkreten Kontexts und der Verkehrsauffassung.
  • Maßgeblich sind Zutreffen der Aussage, Bezugsgröße, Aussageumfang und Vollständigkeit der wesentlichen Informationen.

Abgrenzungen und weitere Kontexte

  • Zutreffende, konkret belegte Aussage mit klarer Bezugsgröße ist zulässig.
  • Kein Verbotstatbestand der Schwarzen Liste — eine pauschale Untersagung des Begriffs ist unzutreffend.
Rechtsraum
EU
Norm
Art. 6, 7 UCPD (i.d.F. EmpCo, EU 2024/825); Deutschland: §§ 5, 5a UWG
Quellenstand geprüft am
1.8.2026

Die Bedeutung hängt vom konkreten Verwendungskontext und den nachweisbaren Tatsachen ab. Empcora nimmt hier keine abschließende Bewertung vor.

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Allgemeine Information, keine Rechtsberatung

Empcora ist ein reiner Prüf- und Dokumentationsdienst und liefert ausschließlich allgemeine Informationen zur Rechtslage auf Basis der EmpCo-Richtlinie (EU 2024/825) und ihrer Umsetzung im deutschen UWG (§ 5, § 5a, Anhang) samt Fundstellen. Dies ist keine Rechtsberatung im Einzelfall und umfasst weder eine Umformulierung noch die Erstellung von Texten. Für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Analyse sowie für etwaige Rechtsfolgen wird keine Haftung oder Gewähr übernommen. Eine individuelle rechtliche Bewertung wird von Empcora nicht angeboten.

Transparenzhinweis: Dieser Beitrag wurde automatisiert erstellt und wird fortlaufend redaktionell geprüft. Verbindlich ist allein der amtliche Text der zitierten Rechtsquellen.