LG Köln 84 O 21/26: Netto-Null-Versprechen 2050 ohne Umsetzungspfad
Kernaussage — redaktionelle Zusammenfassung, kein amtlicher Tenor
Zusammenfassung (keine amtliche Formulierung): Ein Netto-Null-Versprechen für 2050 ist intransparent und damit unzulässig, wenn die Werbung nur Angaben für den Zeitraum bis 2030 enthält und offenlässt, wie die vollständige Zielerreichung ab 2030 bis 2050 erfolgen soll.
Zusammenfassung
Das Landgericht Köln hat der Klimaklage der Deutschen Umwelthilfe gegen die Bayer AG entsprochen. Der Konzern hatte mit „Netto-Null-Emissionen" bis 2050 geworben, ohne konkret darzulegen, wie das Versprechen umgesetzt werden soll: Die Werbung enthielt Angaben nur für den Zeitraum bis 2030, Informationen zum Weg von dort bis zur vollständigen Zielerreichung 2050 fehlten. Da sich das Unternehmen nicht rechtzeitig verteidigte, erging ein Versäumnisurteil. Es ist nach Angaben der Deutschen Umwelthilfe seit dem 26.06.2026 rechtswirksam.
Worum ging es?
Die Bayer AG hatte damit geworben, bis 2050 „Netto-Null-Emissionen" zu erreichen. Die Werbung benannte Maßnahmen und Zwischenschritte jedoch nur bis 2030; wie der Weg von dort bis zur vollständigen Zielerreichung im Jahr 2050 aussehen soll, blieb offen.
Verfahrensgang
Die Deutsche Umwelthilfe erhob Klimaklage vor dem Landgericht Köln. Weil sich das Unternehmen nicht rechtzeitig gegen die Klage verteidigte, erging ein Versäumnisurteil. Nach Angaben der Deutschen Umwelthilfe ist das Urteil seit dem 26.06.2026 rechtswirksam.
Hinweis zur Belastbarkeit: Ein Versäumnisurteil ergeht ohne inhaltliche Prüfung des Vortrags der Gegenseite. Es entfaltet Wirkung zwischen den Parteien, hat aber eine geringere Aussagekraft als ein streitiges Urteil mit ausgeschriebenen Entscheidungsgründen.
Einordnung zur EmpCo-Richtlinie
Der Fall illustriert, was mit der EmpCo-Umsetzung ausdrücklich geregelt wird: Ein umweltbezogenes Zukunftsversprechen ist nach Art. 6 Abs. 2 Buchst. d UCPD in der Fassung der EmpCo irreführend, wenn es nicht auf klaren, objektiven, öffentlich zugänglichen und überprüfbaren Verpflichtungen und Zielen beruht, die in einem realistischen Umsetzungsplan festgehalten und von einem unabhängigen Dritten überprüft werden.
Ein Zukunftsversprechen ist damit kein Per-se-Verbot der Schwarzen Liste, sondern wird an seiner Substanziierung gemessen. Empcora weist entsprechende Fundstellen mit Rechtsgrundlage aus; eine inhaltliche Beratung leistet der Dienst nicht.
Empcora ist ein reiner Prüf- und Dokumentationsdienst und liefert ausschließlich allgemeine Informationen zur Rechtslage auf Basis der EmpCo-Richtlinie (EU 2024/825) und ihrer Umsetzung im deutschen UWG (§ 5, § 5a, Anhang) samt Fundstellen. Dies ist keine Rechtsberatung im Einzelfall und umfasst weder eine Umformulierung noch die Erstellung von Texten. Für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Analyse sowie für etwaige Rechtsfolgen wird keine Haftung oder Gewähr übernommen. Die rechtliche Bewertung des Einzelfalls obliegt einer zugelassenen Kanzlei oder einem zugelassenen Anwalt.