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Zukunftsbezogene Umweltaussage

„Net Zero 2050“

Art. 6 Abs. 2 Buchst. d UCPD i.d.F. EmpCo (EU 2024/825)

Bedeutung

Behauptungen wie „Net Zero 2050“ sind Gegenstand der geänderten Regeln der EmpCo-Richtlinie und ab dem 27.09.2026 nur mit einem transparenten und öffentlich zugänglichen Transitionsplan belegbar. Dieser Plan muss messbare Zwischenziele für die Reduktion der Treibhausgasemissionen (Scope 1+2) enthalten. Fehlt ein solcher Plan, liegt eine irreführende geschäftliche Handlung gemäß § 5 UWG vor. Das BGH-Urteil I ZR 98/23 (Katjes, 27.06.2024) unterstreicht die Notwendigkeit der Offenlegung von Berechnungsmethoden und Nachweisen. Eine unabhängige Verifizierung nach ISO 14064-3 ist empfehlenswert, um die Glaubwürdigkeit der Angaben zu erhöhen.

Typische Formulierungen in der Werbung

Übliche Nachweise und Standards

Quellenbasierte Orientierung

Zukunftsbezogene Umweltaussage

Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe d der Richtlinie 2005/29/EG nennt in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/825 Anforderungen an Umweltaussagen über künftige Leistungen, darunter Verpflichtungen und einen Umsetzungsplan. Ob eine konkrete Aussage diesen Anforderungen genügt, wird hier nicht beurteilt.

Merkmale der Quellenkategorie

  • Die Aussage betrifft künftige Umweltleistung (Ziel, Zusage, Zeitpunkt).
  • Es fehlt an klaren, objektiven, öffentlich zugänglichen und überprüfbaren Verpflichtungen.
  • Der detaillierte und realistische Umsetzungsplan enthält nicht alle erforderlichen Elemente, insbesondere messbare und zeitgebundene Ziele sowie die Zuweisung von Ressourcen.
  • Der Plan wird nicht regelmäßig von einem unabhängigen externen Sachverständigen überprüft oder dessen Erkenntnisse werden Verbrauchern nicht zugänglich gemacht.

Abgrenzungen und weitere Kontexte

  • Klare, objektive, öffentlich zugängliche und überprüfbare Verpflichtungen in einem detaillierten und realistischen Umsetzungsplan.
  • Messbare und zeitgebundene Ziele sowie weitere erforderliche Umsetzungselemente wie eine Ressourcenzuweisung.
  • Regelmäßige Überprüfung durch einen unabhängigen externen Sachverständigen; dessen Erkenntnisse sind für Verbraucher verfügbar.
  • Kein Per-se-Verbot: das Zukunftsversprechen als solches ist nicht untersagt.
Anzuwenden ab
27.9.2026
Rechtsraum
EU
Quellenstand geprüft am
1.8.2026

Die Bedeutung hängt vom konkreten Verwendungskontext und den nachweisbaren Tatsachen ab. Empcora nimmt hier keine abschließende Bewertung vor.

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Allgemeine Information, keine Rechtsberatung

Empcora ist ein reiner Prüf- und Dokumentationsdienst und liefert ausschließlich allgemeine Informationen zur Rechtslage auf Basis der EmpCo-Richtlinie (EU 2024/825) und ihrer Umsetzung im deutschen UWG (§ 5, § 5a, Anhang) samt Fundstellen. Dies ist keine Rechtsberatung im Einzelfall und umfasst weder eine Umformulierung noch die Erstellung von Texten. Für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Analyse sowie für etwaige Rechtsfolgen wird keine Haftung oder Gewähr übernommen. Eine individuelle rechtliche Bewertung wird von Empcora nicht angeboten.

Transparenzhinweis: Dieser Beitrag wurde automatisiert erstellt und wird fortlaufend redaktionell geprüft. Verbindlich ist allein der amtliche Text der zitierten Rechtsquellen.