„Bis 2030 / 2040 / 2050“
Art. 6 Abs. 2 Buchst. d UCPD i.d.F. EmpCo (EU 2024/825); bei kompensationsgestützten Zielen zusätzlich Anhang I Nr. 4c UCPD, umgesetzt im Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG; § 5 UWG
Bedeutung
Aussagen über künftige Umweltleistung — „bis 2030 klimaneutral“, „net zero by 2040“, „vollständig grün bis 2050“ — unterliegen ab dem 27.09.2026 Art. 6 Abs. 2 Buchst. d UCPD in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/825. Als irreführend gilt danach eine solche Aussage, wenn sie nicht auf klaren, objektiven, öffentlich zugänglichen und überprüfbaren Verpflichtungen beruht, die in einem detaillierten und realistischen Umsetzungsplan mit messbaren, zeitgebundenen Zielen und den weiteren erforderlichen Elementen — etwa den eingeplanten Mitteln — festgelegt sind, und wenn dieser Plan nicht regelmäßig von unabhängigen Dritten überprüft wird, deren Ergebnisse den Verbrauchern zugänglich gemacht werden. Der Umsetzungsplan ist eine notwendige, keine hinreichende Bedingung. Beruht die versprochene „Klimaneutralität“ ganz oder teilweise auf dem Ausgleich von Emissionen durch Zertifikate, bleibt die Aussage nach Anhang I Nr. 4c UCPD von der Ziffer erfasst — unabhängig von Plan, Prüfung, Projekttyp, Vintage oder Programm wie Verra VCS oder Gold Standard. Die Schwarze Liste wird in Deutschland im Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG umgesetzt; eine Einzelfallabwägung findet dort nicht statt. Ein geprüfter Umsetzungsplan trägt daher Reduktionsziele, nicht kompensationsgestützte Neutralitätsziele. Praktisch bedeutet das eine Trennung zweier Aussagearten: Ein datiertes Reduktionsziel mit Bezugsgröße, Scopes, Basisjahr und Zwischenzielen ist eine Zukunftsaussage im Sinne von Art. 6 Abs. 2 Buchst. d und an dessen Anforderungen zu messen. Ein datiertes Neutralitätsversprechen dagegen wird ab dem 27.09.2026 an Anhang I Nr. 4c gemessen, sobald es Kompensation einschließt. Eine Validierung durch die Science Based Targets initiative bezieht sich dabei auf die Ziele selbst; sie ersetzt weder die Bilanz nach ISO 14064-1 oder dem GHG Protocol noch die unabhängige Überprüfung der Fortschritte. Bis zur Anwendbarkeit der neuen Vorgaben gilt § 5 UWG; maßgeblich sind Verkehrsauffassung und geschäftliche Relevanz im Einzelfall. Der BGH hat mit Urteil vom 27.06.2024 (I ZR 98/23, Katjes) für den mehrdeutigen Begriff „klimaneutral“ entschieden, dass bereits in der Werbung selbst aufzuklären ist, ob die Aussage auf eigener Emissionsreduktion oder auf Kompensation beruht. Zur EmpCo-Richtlinie selbst existiert bislang keine Rechtsprechung — die Umsetzungsfrist endet am 27.03.2026, angewendet wird sie ab dem 27.09.2026.
Typische Formulierungen in der Werbung
- „Bis 2030 klimaneutral"
- „Net Zero by 2040"
- „Vollständig grün bis 2050"
- „Bis 2035 klimaneutral durch Kompensation unserer Restemissionen"
Übliche Nachweise und Standards
- Öffentlich zugänglicher, detaillierter Umsetzungsplan mit messbaren, zeitgebundenen Zwischenzielen und den dafür eingeplanten Mitteln
- Regelmäßige Überprüfung durch unabhängige Dritte, deren Ergebnisse für Verbraucher zugänglich sind — für THG-Aussagen die Verifizierung nach ISO 14064-3 durch eine nach ISO 14065 akkreditierte Stelle
- THG-Bilanz nach ISO 14064-1 bzw. GHG Protocol samt Scope-3-Standard als Ausgangsbasis; die SBTi validiert Ziele, keine erreichten Emissionsdaten
- Nicht tragfähig: Kompensationsgutschriften nach Verra VCS oder Gold Standard — ein Umsetzungsplan macht ein kompensationsgestütztes Neutralitätsziel nicht zulässig
Quellenbasierte Orientierung
Zukunftsbezogene Umweltaussage
Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe d der Richtlinie 2005/29/EG nennt in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/825 Anforderungen an Umweltaussagen über künftige Leistungen, darunter Verpflichtungen und einen Umsetzungsplan. Ob eine konkrete Aussage diesen Anforderungen genügt, wird hier nicht beurteilt.
Merkmale der Quellenkategorie
- Die Aussage betrifft künftige Umweltleistung (Ziel, Zusage, Zeitpunkt).
- Es fehlt an klaren, objektiven, öffentlich zugänglichen und überprüfbaren Verpflichtungen.
- Der detaillierte und realistische Umsetzungsplan enthält nicht alle erforderlichen Elemente, insbesondere messbare und zeitgebundene Ziele sowie die Zuweisung von Ressourcen.
- Der Plan wird nicht regelmäßig von einem unabhängigen externen Sachverständigen überprüft oder dessen Erkenntnisse werden Verbrauchern nicht zugänglich gemacht.
Abgrenzungen und weitere Kontexte
- Klare, objektive, öffentlich zugängliche und überprüfbare Verpflichtungen in einem detaillierten und realistischen Umsetzungsplan.
- Messbare und zeitgebundene Ziele sowie weitere erforderliche Umsetzungselemente wie eine Ressourcenzuweisung.
- Regelmäßige Überprüfung durch einen unabhängigen externen Sachverständigen; dessen Erkenntnisse sind für Verbraucher verfügbar.
- Kein Per-se-Verbot: das Zukunftsversprechen als solches ist nicht untersagt.
- Anzuwenden ab
- 27.9.2026
- Rechtsraum
- EU
- Quellenstand geprüft am
- 1.8.2026
Die Bedeutung hängt vom konkreten Verwendungskontext und den nachweisbaren Tatsachen ab. Empcora nimmt hier keine abschließende Bewertung vor.
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Kostenloser CheckEmpcora ist ein reiner Prüf- und Dokumentationsdienst und liefert ausschließlich allgemeine Informationen zur Rechtslage auf Basis der EmpCo-Richtlinie (EU 2024/825) und ihrer Umsetzung im deutschen UWG (§ 5, § 5a, Anhang) samt Fundstellen. Dies ist keine Rechtsberatung im Einzelfall und umfasst weder eine Umformulierung noch die Erstellung von Texten. Für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Analyse sowie für etwaige Rechtsfolgen wird keine Haftung oder Gewähr übernommen. Eine individuelle rechtliche Bewertung wird von Empcora nicht angeboten.
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