LG München I 37 O 3945/26: „klimaneutral ab 2050" untersagt
Kernaussage — redaktionelle Zusammenfassung, kein amtlicher Tenor
Zusammenfassung (keine amtliche Formulierung): Das Versprechen, ab 2050 einschließlich der Lieferkette „klimaneutral" zu sein, wurde im Wege des Anerkenntnisses untersagt. Beworben wurde ein weit in der Zukunft liegendes Ziel, ohne ausreichend konkrete Maßnahmen und Zwischenziele über 2030 hinaus.
Zusammenfassung
Die Deutsche Umwelthilfe klagte vor dem Landgericht München I gegen McDonald's, weil das Unternehmen auf seiner Website mit Klimaneutralität ab 2050 einschließlich der Lieferkette geworben hatte, ohne hinreichend konkrete Maßnahmen und Zwischenziele über 2030 hinaus zu benennen. Nach Angaben der Deutschen Umwelthilfe erkannte McDonald's die Ansprüche an; das Landgericht erließ daraufhin ein Anerkenntnisurteil und stoppte das Zukunftsversprechen. Rund 90 Prozent der CO₂-Emissionen des Unternehmens entstehen in der vorgelagerten Wertschöpfungskette.
Worum ging es?
McDonald's hatte auf der eigenen Website damit geworben, ab 2050 einschließlich der Lieferkette klimaneutral zu sein. Nach Darstellung der Deutschen Umwelthilfe benannte die Werbung keine ausreichend konkreten Maßnahmen und Zwischenziele für den Zeitraum nach 2030. Verwendet wurden zudem allgemein gehaltene Formulierungen wie „verantwortungsvolle Rohstoffbeschaffung" und „verantwortungsvoller Transport". Rund 90 Prozent der CO₂-Emissionen des Unternehmens entstehen in der vorgelagerten Wertschöpfungskette.
Verfahrensgang
Nach der Klage der Deutschen Umwelthilfe erkannte McDonald's die Ansprüche an. Das Landgericht München I erließ daraufhin ein Anerkenntnisurteil.
Hinweis zur Belastbarkeit und Zitierfähigkeit: Ein Anerkenntnisurteil enthält keine inhaltliche Würdigung durch das Gericht — es setzt lediglich das Anerkenntnis der beklagten Partei um. Es taugt daher als Beleg für den Ausgang des Verfahrens, nicht als Auslegungsquelle.
Einordnung zur EmpCo-Richtlinie
Der Fall betrifft ein umweltbezogenes Zukunftsversprechen. Mit der EmpCo-Umsetzung wird dieser Fall ausdrücklich geregelt: Nach Art. 6 Abs. 2 Buchst. d UCPD in der Fassung der EmpCo ist eine Aussage über künftige Umweltleistung irreführend, wenn sie nicht auf klaren, objektiven, öffentlich zugänglichen und überprüfbaren Verpflichtungen und Zielen beruht, die in einem realistischen Umsetzungsplan festgehalten und von einem unabhängigen Dritten überprüft werden. In Deutschland ist dies über § 5 Abs. 3 Nr. 4 UWG abgebildet.
Ein solches Versprechen ist damit kein Per-se-Verbot der Schwarzen Liste. Empcora weist entsprechende Fundstellen mit Rechtsgrundlage aus; eine inhaltliche Beratung leistet der Dienst nicht.
Empcora ist ein reiner Prüf- und Dokumentationsdienst und liefert ausschließlich allgemeine Informationen zur Rechtslage auf Basis der EmpCo-Richtlinie (EU 2024/825) und ihrer Umsetzung im deutschen UWG (§ 5, § 5a, Anhang) samt Fundstellen. Dies ist keine Rechtsberatung im Einzelfall und umfasst weder eine Umformulierung noch die Erstellung von Texten. Für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Analyse sowie für etwaige Rechtsfolgen wird keine Haftung oder Gewähr übernommen. Die rechtliche Bewertung des Einzelfalls obliegt einer zugelassenen Kanzlei oder einem zugelassenen Anwalt.