„Circular Economy“
Anhang I Nr. 4a UCPD i.d.F. EmpCo (EU 2024/825, anwendbar ab 27.09.2026)
Bedeutung
„Circular Economy“ beschreibt ohne weitere Angaben keine überprüfbare Eigenschaft, sondern ein Leitbild. Als allgemeine Umweltaussage fällt eine solche Formulierung ab dem 27.09.2026 unter Anhang I Nr. 4a UCPD in der Fassung der EmpCo-Richtlinie (EU) 2024/825, in Deutschland umgesetzt im Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG. Der Tatbestand lässt zwei Wege: entweder den Nachweis einer anerkannten hervorragenden Umweltleistung — nach Erwägungsgrund 9 der Richtlinie etwa das EU Ecolabel nach VO (EG) 66/2010 oder ein amtlich anerkanntes Typ-I-Umweltzeichen nach EN ISO 14024 — oder den Verzicht auf die pauschale Aussage zugunsten einer konkreten, belegten Einzelangabe. Beliebige Kennzahlen heilen eine pauschale Aussage wie „Pionier der Circular Economy“ deshalb nicht: Eine Rücknahmequote oder ein Rezyklatanteil belegt einen Einzelaspekt, nicht eine hervorragende Umweltleistung im Sinne der Nr. 4a. Sie tragen den zweiten Weg — die konkret formulierte Angabe. Aus demselben Grund kann eine Typ-II-Selbstdeklaration nach ISO 14021 den Nachweis nach Nr. 4a definitionsgemäß nicht führen; ISO 14021 gibt lediglich vor, wie eine Einzelangabe zu formulieren und zu belegen ist. Bei den Belegen sind die Bezugsebenen auseinanderzuhalten. Cradle to Cradle Certified® ist eine Produktzertifizierung, die in fünf Kategorien und in den Stufen Bronze, Silber, Gold und Platin vergeben wird, wobei die schwächste Kategorie das Gesamtniveau bestimmt; unternehmensweite Rücknahmequoten oder ein frei behaupteter Rezyklatanteil werden dadurch nicht bestätigt. Wird eine Bestätigung durch eine Zertifizierungsstelle behauptet, die so nicht besteht, greift zudem Anhang I Nr. 2a UCPD i.d.F. EmpCo für Nachhaltigkeitssiegel ohne zugrunde liegendes Zertifizierungssystem. Rezyklatanteile lassen sich über EN 15343 oder den Global Recycled Standard chargenbezogen nachweisen, Rücknahme- und Sammelquoten nur über eine offengelegte Berechnungsmethode mit Bezugsgröße und Zeitraum.
Typische Formulierungen in der Werbung
- „Pionier der Circular Economy“
- „Circular Economy Lösungen für Unternehmen“
- „Wir leben die Circular Economy“
Übliche Nachweise und Standards
- EU Ecolabel oder anderes Typ-I-Zeichen nach EN ISO 14024 (Beleg einer anerkannten hervorragenden Umweltleistung)
- Cradle to Cradle Certified® (Produktzertifikat, nur mit Stufenangabe Bronze/Silber/Gold/Platin)
- EN 15343 oder Global Recycled Standard (Rezyklatanteil einer konkreten Produktcharge)
- ISO 14021 (Formatvorgaben für Typ-II-Selbstaussagen zu Einzelangaben)
Quellenbasierte Orientierung
Allgemeine Umweltaussage
Anhang I Nr. 4a betrifft allgemeine Umweltaussagen, für die eine anerkannte hervorragende Umweltleistung nicht nachgewiesen ist. Welche Angaben eine Aussage im Einzelfall tragen, hängt vom Produkt, vom Kontext und von den vorliegenden Nachweisen ab; diese Seite nimmt dazu keine Bewertung vor.
Merkmale der Quellenkategorie
- Die Aussage wird ALLGEMEIN verwendet, also ohne klare und hervorgehobene Konkretisierung auf demselben Medium.
- Der Gewerbetreibende kann die anerkannte hervorragende Umweltleistung, auf die sich die Aussage bezieht, nicht nachweisen.
Abgrenzungen und weitere Kontexte
- Klare, hervorgehobene Konkretisierung auf demselben Medium (Bezugsgröße, Umfang, Methode) — dann keine allgemeine Umweltaussage.
- Nachweis einer anerkannten hervorragenden Umweltleistung, die genau die beworbene Eigenschaft trägt.
- ISO 14001 oder EMAS allein genügen NICHT: ein Managementsystem belegt keine hervorragende Umweltleistung des beworbenen Produkts.
- Anzuwenden ab
- 27.9.2026
- Rechtsraum
- EU
- Quellenstand geprüft am
- 1.8.2026
Die Bedeutung hängt vom konkreten Verwendungskontext und den nachweisbaren Tatsachen ab. Empcora nimmt hier keine abschließende Bewertung vor.
Rechtsgrundlage — amtlicher Wortlaut
Anhang I Nr. 4a UCPD (i.d.F. EmpCo) — generische Umweltaussage ohne anerkannte Nachweise
Quelle: Richtlinie (EU) 2024/825 (EmpCo) — verbindlich ist ausschließlich die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung.
Deutsch (amtlich, DE-Fassung Amtsblatt)aufklappenzuklappen
„Treffen einer allgemeinen Umweltaussage, wobei der Gewerbetreibende die anerkannte hervorragende Umweltleistung, auf die sich die Aussage bezieht, nicht nachweisen kann.“Wortlaut aus dem Amtsblatt, unverändert zitiert.English (Official Journal, EN version)aufklappenzuklappen
“Making a generic environmental claim for which the trader is not able to demonstrate recognised excellent environmental performance relevant to the claim.”Wortlaut aus dem Amtsblatt, unverändert zitiert.Français (Journal officiel, version FR)aufklappenzuklappen
« Présenter une allégation environnementale générique au sujet de laquelle le professionnel n'est pas en mesure de démontrer l'excellente performance environnementale reconnue en rapport avec l'allégation. »Wortlaut aus dem Amtsblatt, unverändert zitiert.Nederlands (Publicatieblad, NL versie)aufklappenzuklappen
‘Het maken van een generieke milieuclaim zonder dat de handelaar erkende voortreffelijke milieuprestaties kan aantonen die relevant zijn voor de claim.’Wortlaut aus dem Amtsblatt, unverändert zitiert.Verwendet Ihre Website „Circular Economy“?
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Kostenloser CheckEmpcora ist ein reiner Prüf- und Dokumentationsdienst und liefert ausschließlich allgemeine Informationen zur Rechtslage auf Basis der EmpCo-Richtlinie (EU 2024/825) und ihrer Umsetzung im deutschen UWG (§ 5, § 5a, Anhang) samt Fundstellen. Dies ist keine Rechtsberatung im Einzelfall und umfasst weder eine Umformulierung noch die Erstellung von Texten. Für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Analyse sowie für etwaige Rechtsfolgen wird keine Haftung oder Gewähr übernommen. Eine individuelle rechtliche Bewertung wird von Empcora nicht angeboten.
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