„Fair Fashion“
§ 5 UWG; Anhang I Nr. 2a, Nr. 4a und Nr. 4b UCPD i.d.F. EmpCo (EU 2024/825)
Bedeutung
„Fair Fashion“ ist ein Sammelbegriff ohne festgelegten Inhalt. Gemeint sein können soziale Aspekte (Löhne, Arbeitszeiten, Arbeitsschutz in Konfektion und Vorstufen) ebenso wie ökologische (Faserherkunft, Chemikalieneinsatz, Wasserverbrauch). Weil der Begriff beides umfasst, lässt sich aus ihm allein nicht ableiten, welche Eigenschaft belegt sein müsste. Eine Pflicht zur Zertifizierung durch Dritte besteht nicht. Weder die Richtlinie (EU) 2024/825 noch das UWG schreiben für „Fair Fashion“ ein bestimmtes Zertifikat vor; die Substantiierung kann auch über eigene, überprüfbare Angaben erfolgen — etwa über offengelegte Produktionsstätten, Auditberichte oder nachvollziehbare Lohnangaben. Eine Zertifizierung ist der praktisch häufigste, nicht der rechtlich vorgeschriebene Weg. Für die sozialen Anteile der Aussage ist § 5 UWG der Maßstab; ob eine Irreführung vorliegt, hängt von der Verkehrsauffassung der angesprochenen Kreise und von der geschäftlichen Relevanz im Einzelfall ab. Ein eigener Eintrag in Anhang I besteht insoweit nicht. Behauptet die Aussage ökologische Vorteile, ist ab dem 27.09.2026 Anhang I Nr. 4a UCPD in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/825 einschlägig, umgesetzt im Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG: Die Ziffer nennt die allgemeine Umweltaussage, für die eine anerkannte hervorragende Umweltleistung nicht nachgewiesen werden kann. Betrifft der Nachweis nur einen Bestandteil — etwa den Oberstoff, nicht Futter, Nähgarn und Zubehör —, wird die Aussage aber auf das gesamte Produkt bezogen, ist Anhang I Nr. 4b berührt. Wird ein eigenes Label in der Anmutung eines Gütesiegels verwendet, ohne dass ein Zertifizierungssystem dahintersteht, kommt Anhang I Nr. 2a in Betracht. Die gängigen Systeme belegen jeweils Unterschiedliches. GOTS erfasst den Bio-Faseranteil, das Chemikalienmanagement und Sozialkriterien entlang der Verarbeitungskette und wird über ein Zertifikat mit Nummer und Geltungsbereich nachgewiesen. Der Organic Content Standard (OCS) weist ausschließlich den Anteil biologisch erzeugter Fasern nach, keine Sozialkriterien. Die Fair Wear Foundation zertifiziert weder Produkte noch Lieferanten, sondern bewertet Mitgliedsmarken im Brand Performance Check mit den Stufen Leader, Good und Needs Improvement. B Corp ist eine private Unternehmenszertifizierung und trifft keine Aussage über ein einzelnes Kleidungsstück.
Typische Formulierungen in der Werbung
- „Fair Fashion Brand“ ohne Angabe, worauf sich die Aussage stützt
- „Faire Mode“ als Aussage über die gesamte Kollektion, obwohl nur einzelne Artikel zertifiziert sind
- Eigenes Label in Siegel-Anmutung ohne dahinterliegendes Zertifizierungssystem
Übliche Nachweise und Standards
- GOTS-Zertifikat mit Nummer, Zertifizierungsstelle und Geltungsbereich
- Organic Content Standard (OCS) für den Anteil biologisch erzeugter Fasern
- Fairtrade Textile Standard bzw. Fairtrade-Baumwolle mit Lizenz- oder Zertifikatsnummer
- Fair Wear Foundation — Brand Performance Check der Mitgliedsmarke mit Bewertungsstufe (Leader, Good, Needs Improvement) und Berichtsjahr
- B Corp — privates Unternehmenszertifikat über die Gesamtbewertung des Unternehmens, kein Textil- oder Produktstandard
Quellenbasierte Orientierung
Allgemeine Umweltaussage
Anhang I Nr. 4a betrifft allgemeine Umweltaussagen, für die eine anerkannte hervorragende Umweltleistung nicht nachgewiesen ist. Welche Angaben eine Aussage im Einzelfall tragen, hängt vom Produkt, vom Kontext und von den vorliegenden Nachweisen ab; diese Seite nimmt dazu keine Bewertung vor.
Merkmale der Quellenkategorie
- Die Aussage wird ALLGEMEIN verwendet, also ohne klare und hervorgehobene Konkretisierung auf demselben Medium.
- Der Gewerbetreibende kann die anerkannte hervorragende Umweltleistung, auf die sich die Aussage bezieht, nicht nachweisen.
Abgrenzungen und weitere Kontexte
- Klare, hervorgehobene Konkretisierung auf demselben Medium (Bezugsgröße, Umfang, Methode) — dann keine allgemeine Umweltaussage.
- Nachweis einer anerkannten hervorragenden Umweltleistung, die genau die beworbene Eigenschaft trägt.
- ISO 14001 oder EMAS allein genügen NICHT: ein Managementsystem belegt keine hervorragende Umweltleistung des beworbenen Produkts.
- Anzuwenden ab
- 27.9.2026
- Rechtsraum
- EU
- Quellenstand geprüft am
- 1.8.2026
Die Bedeutung hängt vom konkreten Verwendungskontext und den nachweisbaren Tatsachen ab. Empcora nimmt hier keine abschließende Bewertung vor.
Rechtsgrundlage — amtlicher Wortlaut
Anhang I Nr. 4a UCPD (i.d.F. EmpCo) — generische Umweltaussage ohne anerkannte Nachweise
Quelle: Richtlinie (EU) 2024/825 (EmpCo) — verbindlich ist ausschließlich die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung.
Deutsch (amtlich, DE-Fassung Amtsblatt)aufklappenzuklappen
„Treffen einer allgemeinen Umweltaussage, wobei der Gewerbetreibende die anerkannte hervorragende Umweltleistung, auf die sich die Aussage bezieht, nicht nachweisen kann.“Wortlaut aus dem Amtsblatt, unverändert zitiert.English (Official Journal, EN version)aufklappenzuklappen
“Making a generic environmental claim for which the trader is not able to demonstrate recognised excellent environmental performance relevant to the claim.”Wortlaut aus dem Amtsblatt, unverändert zitiert.Français (Journal officiel, version FR)aufklappenzuklappen
« Présenter une allégation environnementale générique au sujet de laquelle le professionnel n'est pas en mesure de démontrer l'excellente performance environnementale reconnue en rapport avec l'allégation. »Wortlaut aus dem Amtsblatt, unverändert zitiert.Nederlands (Publicatieblad, NL versie)aufklappenzuklappen
‘Het maken van een generieke milieuclaim zonder dat de handelaar erkende voortreffelijke milieuprestaties kan aantonen die relevant zijn voor de claim.’Wortlaut aus dem Amtsblatt, unverändert zitiert.Verwendet Ihre Website „Fair Fashion“?
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Kostenloser CheckEmpcora ist ein reiner Prüf- und Dokumentationsdienst und liefert ausschließlich allgemeine Informationen zur Rechtslage auf Basis der EmpCo-Richtlinie (EU 2024/825) und ihrer Umsetzung im deutschen UWG (§ 5, § 5a, Anhang) samt Fundstellen. Dies ist keine Rechtsberatung im Einzelfall und umfasst weder eine Umformulierung noch die Erstellung von Texten. Für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Analyse sowie für etwaige Rechtsfolgen wird keine Haftung oder Gewähr übernommen. Eine individuelle rechtliche Bewertung wird von Empcora nicht angeboten.
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