„Fair“
§ 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 UWG (Irreführung über wesentliche Merkmale); bei Verwendung eines Siegels zusätzlich Anhang I Nr. 2a UCPD i.d.F. EmpCo (EU 2024/825) — Nachhaltigkeitssiegel ohne Zertifizierungssystem
Bedeutung
Der Begriff „fair“ bezieht sich auf Arbeitsbedingungen, Handelsbeziehungen und Preise in der Lieferkette. Er ist damit eine soziale beziehungsweise ethische Aussage ohne Umweltbezug und fällt nicht unter Anhang I Nr. 4a UCPD i.d.F. EmpCo — diese Ziffer erfasst ausschließlich allgemeine Umweltaussagen. Maßstab ist die Irreführung nach § 5 UWG: Ob „fair produziert“ irreführt, richtet sich nach dem Verständnis der angesprochenen Verkehrskreise und der geschäftlichen Relevanz im Einzelfall. Wird die Aussage mit einem Siegel verbunden, greift ab dem 27.09.2026 zusätzlich Anhang I Nr. 2a UCPD i.d.F. EmpCo (Umsetzung im Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG): Nachhaltigkeitssiegel, denen kein Zertifizierungssystem zugrunde liegt oder die nicht von Behörden eingeführt wurden, werden ohne Einzelfallvorbehalt genannt. Ein selbst vergebenes „Fair“-Logo ist davon erfasst. Eine Mitgliedschaft allein trägt den Claim nicht; maßgeblich ist das jeweilige Prüfergebnis (WFTO Guarantee System, Fair Wear Foundation Brand Performance Check) mit Stufe und Stand. Die Fair Wear Foundation bewertet Marken im Brand Performance Check mit den Stufen Leader, Good und Needs Improvement; sie zertifiziert weder Lieferanten noch einzelne Produkte. SA8000 zertifiziert einzelne Produktionsstätten, nicht ganze Lieferketten — eine auf die gesamte Lieferkette ausgedehnte Formulierung geht über den Zertifikatsinhalt hinaus. Fairtrade-Zertifizierungen beziehen sich je nach Programm auf einzelne Rohstoffe oder Standorte; ob und in welchem Umfang Mengenausgleich zum Einsatz kommt, ist für die Erwartung der Verbraucher erheblich. Bleibt die Behauptung unbelegt, kann darin je nach Gestaltung eine Irreführung nach § 5 UWG liegen. Eine Informationspflicht nach § 5a UWG besteht nur, soweit die Angabe im konkreten Kontext für die geschäftliche Entscheidung wesentlich ist; welche Informationen als wesentlich gelten, bestimmt § 5b UWG.
Typische Formulierungen in der Werbung
- „Fair produziert"
- „Faire Arbeitsbedingungen"
- „Fair gehandelt"
Übliche Nachweise und Standards
- Fairtrade-Zertifizierung mit FLO-ID, zertifiziertem Rohstoff und Angabe eines etwaigen Mengenausgleichs
- Fair Wear Foundation — nur mit Angabe des Brand Performance Check inkl. Stufe und Bewertungsjahr
- SA8000-Zertifikat der jeweiligen Produktionsstätte (Zertifikatsnummer, Geltungsdauer)
Quellenbasierte Orientierung
Allgemeine Umweltaussage
Anhang I Nr. 4a betrifft allgemeine Umweltaussagen, für die eine anerkannte hervorragende Umweltleistung nicht nachgewiesen ist. Welche Angaben eine Aussage im Einzelfall tragen, hängt vom Produkt, vom Kontext und von den vorliegenden Nachweisen ab; diese Seite nimmt dazu keine Bewertung vor.
Merkmale der Quellenkategorie
- Die Aussage wird ALLGEMEIN verwendet, also ohne klare und hervorgehobene Konkretisierung auf demselben Medium.
- Der Gewerbetreibende kann die anerkannte hervorragende Umweltleistung, auf die sich die Aussage bezieht, nicht nachweisen.
Abgrenzungen und weitere Kontexte
- Klare, hervorgehobene Konkretisierung auf demselben Medium (Bezugsgröße, Umfang, Methode) — dann keine allgemeine Umweltaussage.
- Nachweis einer anerkannten hervorragenden Umweltleistung, die genau die beworbene Eigenschaft trägt.
- ISO 14001 oder EMAS allein genügen NICHT: ein Managementsystem belegt keine hervorragende Umweltleistung des beworbenen Produkts.
- Anzuwenden ab
- 27.9.2026
- Rechtsraum
- EU
- Quellenstand geprüft am
- 1.8.2026
Die Bedeutung hängt vom konkreten Verwendungskontext und den nachweisbaren Tatsachen ab. Empcora nimmt hier keine abschließende Bewertung vor.
Rechtsgrundlage — amtlicher Wortlaut
Anhang I Nr. 4a UCPD (i.d.F. EmpCo) — generische Umweltaussage ohne anerkannte Nachweise
Quelle: Richtlinie (EU) 2024/825 (EmpCo) — verbindlich ist ausschließlich die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung.
Deutsch (amtlich, DE-Fassung Amtsblatt)aufklappenzuklappen
„Treffen einer allgemeinen Umweltaussage, wobei der Gewerbetreibende die anerkannte hervorragende Umweltleistung, auf die sich die Aussage bezieht, nicht nachweisen kann.“Wortlaut aus dem Amtsblatt, unverändert zitiert.English (Official Journal, EN version)aufklappenzuklappen
“Making a generic environmental claim for which the trader is not able to demonstrate recognised excellent environmental performance relevant to the claim.”Wortlaut aus dem Amtsblatt, unverändert zitiert.Français (Journal officiel, version FR)aufklappenzuklappen
« Présenter une allégation environnementale générique au sujet de laquelle le professionnel n'est pas en mesure de démontrer l'excellente performance environnementale reconnue en rapport avec l'allégation. »Wortlaut aus dem Amtsblatt, unverändert zitiert.Nederlands (Publicatieblad, NL versie)aufklappenzuklappen
‘Het maken van een generieke milieuclaim zonder dat de handelaar erkende voortreffelijke milieuprestaties kan aantonen die relevant zijn voor de claim.’Wortlaut aus dem Amtsblatt, unverändert zitiert.Verwendet Ihre Website „Fair“?
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Kostenloser CheckEmpcora ist ein reiner Prüf- und Dokumentationsdienst und liefert ausschließlich allgemeine Informationen zur Rechtslage auf Basis der EmpCo-Richtlinie (EU 2024/825) und ihrer Umsetzung im deutschen UWG (§ 5, § 5a, Anhang) samt Fundstellen. Dies ist keine Rechtsberatung im Einzelfall und umfasst weder eine Umformulierung noch die Erstellung von Texten. Für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Analyse sowie für etwaige Rechtsfolgen wird keine Haftung oder Gewähr übernommen. Eine individuelle rechtliche Bewertung wird von Empcora nicht angeboten.
Transparenzhinweis: Dieser Beitrag wurde automatisiert erstellt und wird fortlaufend redaktionell geprüft. Verbindlich ist allein der amtliche Text der zitierten Rechtsquellen.

