„CO₂-positiv“
Anhang I Nr. 4c UCPD i.d.F. EmpCo (EU 2024/825), § 5 UWG
Bedeutung
„CO₂-positiv“ und „carbon positive“ behaupten eine über die eigene Klimabilanz hinausgehende positive Wirkung auf das Klima. Beruht die Aussage auf der Kompensation von Treibhausgasemissionen, ist sie ab dem 27.09.2026 nach Anhang I Nr. 4c UCPD in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/825 von der Ziffer erfasst. Die Ziffer erfasst Behauptungen einer neutralen, verringerten oder positiven Klimawirkung, die auf Emissionsausgleich gestützt werden — unabhängig davon, wie sorgfältig bilanziert, wie transparent offengelegt und nach welchem Programm zertifiziert wird. Weder eine vollständige Bilanz noch Projekttyp, Vintage oder ein Standard wie Verra VCS oder Gold Standard heilen den Verstoß. Eine Einzelfallabwägung findet nicht statt; die Schwarze Liste wird in Deutschland im Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG umgesetzt. Außerhalb des Kompensationsbezugs bleibt Raum für Aussagen über tatsächlich eigene, quantifizierte Emissionsminderungen und über Senken innerhalb der eigenen Wertschöpfungskette — vorausgesetzt, sie sind klar von jedem Emissionsausgleich getrennt, mit Bezugsgröße, Basisjahr, Bilanzgrenzen und Methodik unterlegt und behaupten keine Netto-Positivwirkung für das Klima insgesamt. Bilanziert wird auf Unternehmensebene nach ISO 14064-1 oder dem GHG Protocol samt Scope-3-Standard, für Produkte nach ISO 14067; Minderungs- und Senkenprojekte werden nach ISO 14064-2 quantifiziert, die Verifizierung der Aussage erfolgt nach ISO 14064-3 durch eine nach ISO 14065 akkreditierte Stelle. ISO 14065 selbst legt nur die Anforderungen an solche Validierungs- und Verifizierungsstellen fest — eine „ISO-14065-Validierung“ der eigenen Bilanz gibt es nicht. Für den Zeitraum bis zur Anwendbarkeit der neuen Ziffer greift § 5 UWG; maßgeblich sind Verkehrsauffassung und geschäftliche Relevanz im Einzelfall. Der BGH hat mit Urteil vom 27.06.2024 (I ZR 98/23) für den mehrdeutigen Begriff „klimaneutral“ entschieden, dass bereits in der Werbung selbst aufzuklären ist, ob die Aussage auf eigener Emissionsreduktion oder auf Kompensation beruht. Zur EmpCo-Richtlinie selbst existiert bislang keine Rechtsprechung — sie ist erst ab dem 27.09.2026 anzuwenden.
Typische Formulierungen in der Werbung
- „CO₂-positives Unternehmen"
- „Carbon positive operation"
Übliche Nachweise und Standards
- THG-Bilanz nach ISO 14064-1 bzw. GHG Protocol (Scope 1–3), Produkt-CFP nach ISO 14067
- Verifizierung der THG-Aussage nach ISO 14064-3 durch eine nach ISO 14065 akkreditierte Stelle
- Quantifizierung von Senken- und Minderungsprojekten nach ISO 14064-2
- Nicht tragfähig für diesen Claim: Kompensationsgutschriften nach VCS oder Gold Standard
Quellenbasierte Orientierung
Eigener Eintrag in Anhang I
Anhang I der Richtlinie 2005/29/EG enthält in der durch die Richtlinie (EU) 2024/825 geänderten Fassung eine Liste von Geschäftspraktiken; für Aussagen dieser Art gibt es dort einen eigenen Eintrag. In Deutschland steht die Liste im Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG. Ob eine konkrete Formulierung die Merkmale des Eintrags erfüllt, richtet sich nach dem Einzelfall und wird hier nicht beurteilt.
Merkmale der Quellenkategorie
- Die Aussage betrifft ein Produkt, also eine Ware oder Dienstleistung, in einer geschäftlichen Handlung gegenüber Verbrauchern.
- Dem Produkt wird hinsichtlich der Treibhausgasemissionen eine neutrale, verringerte oder positive Umweltwirkung zugeschrieben.
- Die behauptete Wirkung beruht auf der Kompensation von Treibhausgasemissionen außerhalb der Wertschöpfungskette des Produkts.
Abgrenzungen und weitere Kontexte
- Das Wort allein genügt nicht: Fehlt Produktbezug oder Kompensationsbasis, ist Nr. 4c nicht automatisch erfüllt.
- Aussagen auf Grundlage der tatsächlichen Lebenszykluswirkung des Produkts sind nicht von Nr. 4c erfasst; sie müssen dennoch zutreffen und dürfen nicht irreführen.
- Sachliche Information über Investitionen in Klimaschutz-/Emissionsgutschrift-Projekte ist nicht als solche verboten, sofern sie nicht irreführt.
- Aussagen über die gesamte Geschäftstätigkeit fallen nicht allein deshalb unter Nr. 4c; für sie gelten insbesondere die allgemeinen Irreführungsregeln und ggf. Nr. 4b.
- Anzuwenden ab
- 27.9.2026
- Rechtsraum
- EU
- Quellenstand geprüft am
- 1.8.2026
Die Bedeutung hängt vom konkreten Verwendungskontext und den nachweisbaren Tatsachen ab. Empcora nimmt hier keine abschließende Bewertung vor.
Rechtsgrundlage — amtlicher Wortlaut
Anhang I Nr. 4c UCPD (i.d.F. EmpCo) — Neutralitäts-/Reduktions-Claim auf Kompensations-Basis
Quelle: Richtlinie (EU) 2024/825 (EmpCo) — verbindlich ist ausschließlich die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung.
Deutsch (amtlich, DE-Fassung Amtsblatt)aufklappenzuklappen
„Treffen einer Aussage, die sich auf der Kompensation von Treibhausgasemissionen begründet und wonach ein Produkt hinsichtlich der Treibhausgasemissionen neutrale, verringerte oder positive Auswirkungen auf die Umwelt hat.“Wortlaut aus dem Amtsblatt, unverändert zitiert.English (Official Journal, EN version)aufklappenzuklappen
“Claiming, based on the offsetting of greenhouse gas emissions, that a product has a neutral, reduced or positive impact on the environment in terms of greenhouse gas emissions.”Wortlaut aus dem Amtsblatt, unverändert zitiert.Français (Journal officiel, version FR)aufklappenzuklappen
« Affirmer, sur la base de la compensation des émissions de gaz à effet de serre, qu'un produit a un impact neutre, réduit ou positif sur l'environnement en termes d'émissions de gaz à effet de serre. »Wortlaut aus dem Amtsblatt, unverändert zitiert.Nederlands (Publicatieblad, NL versie)aufklappenzuklappen
‘Beweren dat een product dankzij de compensatie van broeikasgasemissies een neutraal, verminderd of positief milieueffect heeft wat broeikasgasemissies betreft.’Wortlaut aus dem Amtsblatt, unverändert zitiert.Verwendet Ihre Website „CO₂-positiv“?
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Kostenloser CheckEmpcora ist ein reiner Prüf- und Dokumentationsdienst und liefert ausschließlich allgemeine Informationen zur Rechtslage auf Basis der EmpCo-Richtlinie (EU 2024/825) und ihrer Umsetzung im deutschen UWG (§ 5, § 5a, Anhang) samt Fundstellen. Dies ist keine Rechtsberatung im Einzelfall und umfasst weder eine Umformulierung noch die Erstellung von Texten. Für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Analyse sowie für etwaige Rechtsfolgen wird keine Haftung oder Gewähr übernommen. Eine individuelle rechtliche Bewertung wird von Empcora nicht angeboten.
Transparenzhinweis: Dieser Beitrag wurde automatisiert erstellt und wird fortlaufend redaktionell geprüft. Verbindlich ist allein der amtliche Text der zitierten Rechtsquellen.

