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Alle Umweltaussagen
Eigener Eintrag in Anhang I

„Eigenes Nachhaltigkeitssiegel“

Anhang I Nr. 4a UCPD i.d.F. EmpCo (EU 2024/825), Art. 8 Abs. 2 EmpCo

Bedeutung

Hauseigene Nachhaltigkeitssiegel ohne unabhängige Verifizierung werden ab dem 27.09.2026 von Anhang I Nr. 2a in der Fassung der EmpCo-Richtlinie (EU 2024/825) erfasst. Die Richtlinie, die die UCPD (Unfair Commercial Practices Directive) ändert, verbietet irreführende Umweltbehauptungen ohne anerkannten Nachweis (Anhang I Nr. 4a UCPD). Ein solches Siegel suggeriert eine Nachhaltigkeit, die nicht durch eine unabhängige Stelle belegt wird und verstößt somit gegen § 5 UWG. Der Wortlaut der Ziffer stellt darauf ab, ob dem Siegel ein Zertifizierungssystem zugrunde liegt oder ob es von staatlichen Stellen festgesetzt wurde. Unternehmen müssen stattdessen auf etablierte, akkreditierte Zertifizierungssysteme zurückgreifen, um ihre Nachhaltigkeitsbemühungen glaubhaft zu dokumentieren.

Typische Formulierungen in der Werbung

Übliche Nachweise und Standards

Quellenbasierte Orientierung

Eigener Eintrag in Anhang I

Anhang I der Richtlinie 2005/29/EG enthält in der durch die Richtlinie (EU) 2024/825 geänderten Fassung eine Liste von Geschäftspraktiken; für Aussagen dieser Art gibt es dort einen eigenen Eintrag. In Deutschland steht die Liste im Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG. Ob eine konkrete Formulierung die Merkmale des Eintrags erfüllt, richtet sich nach dem Einzelfall und wird hier nicht beurteilt.

Merkmale der Quellenkategorie

  • Die konkrete Aussage erfüllt den Tatbestand des jeweiligen Anhang-I-Eintrags vollständig.
  • Die Aussage wird gegenüber Verbrauchern in einer geschäftlichen Handlung verwendet.

Abgrenzungen und weitere Kontexte

  • Rein sachliche, nicht werbliche Verwendung (z. B. in einem Nachhaltigkeitsbericht ohne Werbewirkung gegenüber Verbrauchern).
  • Reine B2B-Kommunikation außerhalb des Anwendungsbereichs des Verbraucherschutzrechts.
Anzuwenden ab
27.9.2026
Rechtsraum
EU
Quellenstand geprüft am
1.8.2026

Die Bedeutung hängt vom konkreten Verwendungskontext und den nachweisbaren Tatsachen ab. Empcora nimmt hier keine abschließende Bewertung vor.

Rechtsgrundlage — amtlicher Wortlaut

Anhang I Nr. 2a UCPD (i.d.F. EmpCo) — Nachhaltigkeitssiegel ohne Zertifizierungssystem

Quelle: Richtlinie (EU) 2024/825 (EmpCo) — verbindlich ist ausschließlich die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung.

Deutsch (amtlich, DE-Fassung Amtsblatt)aufklappen
„Anbringen eines Nachhaltigkeitssiegels, das nicht auf einem Zertifizierungssystem beruht oder nicht von staatlichen Stellen festgesetzt wurde.“Wortlaut aus dem Amtsblatt, unverändert zitiert.
English (Official Journal, EN version)aufklappen
“Displaying a sustainability label that is not based on a certification scheme or not established by public authorities.”Wortlaut aus dem Amtsblatt, unverändert zitiert.
Français (Journal officiel, version FR)aufklappen
« Afficher un label de développement durable qui n'est pas fondé sur un système de certification ou qui n'a pas été mis en place par des autorités publiques. »Wortlaut aus dem Amtsblatt, unverändert zitiert.
Nederlands (Publicatieblad, NL versie)aufklappen
‘Het weergeven van een duurzaamheidskeurmerk dat niet op een certificeringsregeling is gebaseerd of niet door overheidsinstanties is ingesteld.’Wortlaut aus dem Amtsblatt, unverändert zitiert.
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Allgemeine Information, keine Rechtsberatung

Empcora ist ein reiner Prüf- und Dokumentationsdienst und liefert ausschließlich allgemeine Informationen zur Rechtslage auf Basis der EmpCo-Richtlinie (EU 2024/825) und ihrer Umsetzung im deutschen UWG (§ 5, § 5a, Anhang) samt Fundstellen. Dies ist keine Rechtsberatung im Einzelfall und umfasst weder eine Umformulierung noch die Erstellung von Texten. Für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Analyse sowie für etwaige Rechtsfolgen wird keine Haftung oder Gewähr übernommen. Eine individuelle rechtliche Bewertung wird von Empcora nicht angeboten.

Transparenzhinweis: Dieser Beitrag wurde automatisiert erstellt und wird fortlaufend redaktionell geprüft. Verbindlich ist allein der amtliche Text der zitierten Rechtsquellen.