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Alle Umweltaussagen
Eigener Eintrag in Anhang I

„Klimacheck-Zertifikat“

Anhang I Nr. 2a UCPD i.d.F. der Richtlinie (EU) 2024/825 (Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG); im Übrigen § 5 UWG

Bedeutung

Ein selbst entwickeltes Siegel wie „Klimacheck“, dessen Kriterien das werbende Unternehmen selbst festlegt und dessen Einhaltung es selbst beurteilt, fällt ab dem 27.09.2026 unter Anhang I Nr. 2a UCPD in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/825, in Deutschland umgesetzt im Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG. Erfasst ist dort das Zurschaustellen eines Nachhaltigkeitssiegels, das nicht auf einem Zertifizierungssystem beruht oder nicht von Behörden eingeführt wurde. Der Eintrag steht in der Liste des Anhangs I und ist ohne Abwägungsvorbehalt formuliert: Auf die Verkehrsauffassung im Einzelfall oder auf einen Nachweis der Irreführung kommt es nicht an. Ein Zertifizierungssystem im Sinne der Richtlinie zeichnet sich dadurch aus, dass es allen Unternehmen offensteht, die seine Anforderungen erfüllen, dass seine Bedingungen transparent, fair und nichtdiskriminierend sind und dass die Einhaltung der Anforderungen objektiv sowie durch eine Stelle überwacht wird, die sowohl vom Eigner des Systems als auch vom zertifizierten Unternehmen unabhängig ist. Ein intern vergebenes Siegel erfüllt diese Merkmale nicht, weil die Prüfung nicht von einem unabhängigen Dritten vorgenommen wird. Aus Nr. 2a folgt allerdings keine Pflicht, überhaupt ein Siegel zu verwenden, und auch keine Vorgabe, bestimmte Zertifikate oder Lizenznummern anzugeben. Die Vorschrift beschreibt nur, wann ein Nachhaltigkeitssiegel nicht mehr gezeigt werden darf. Angaben zu System, Zertifikatsnummer und Geltungsdauer sind kein Tatbestandsmerkmal; sie machen eine Auszeichnung lediglich für Verbraucher und Wettbewerber überprüfbar. Ebenso möglich bleibt es, auf ein Siegel ganz zu verzichten und die zugrunde liegende Angabe selbst zu nennen — etwa einen berechneten Emissionswert mit Bezugsgröße und Methodik. Trägt ein Eigen-Siegel eine Klimaaussage, die auf dem Ausgleich von Emissionen beruht, kommt ab dem 27.09.2026 zusätzlich Anhang I Nr. 4c UCPD zum Tragen: Kompensationsbasierte Umweltaussagen zu einem Produkt oder Unternehmen werden gegenüber Verbrauchern ohne Ausnahmevorbehalt genannt, unabhängig von Programmstandard, Projekttyp oder Transparenzzusätzen. Bezieht sich das Siegel dagegen allgemein auf „Umweltfreundlichkeit“, ist Anhang I Nr. 4a UCPD einschlägig, der für allgemeine Umweltaussagen den Nachweis einer anerkannten hervorragenden Umweltleistung verlangt. Bis zum 27.09.2026 werden Eigen-Siegel an § 5 UWG gemessen; ob eine Irreführung vorliegt, richtet sich dann nach dem Verständnis der angesprochenen Verkehrskreise und der geschäftlichen Relevanz der Angabe im Einzelfall. Bereits nach geltendem Recht erfasst die Schwarze Liste im Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG zudem die Verwendung von Gütezeichen oder Qualitätskennzeichen ohne die erforderliche Genehmigung. Rechtsprechung zur EmpCo-Richtlinie existiert nicht, da diese noch nicht anwendbar ist.

Typische Formulierungen in der Werbung

Übliche Nachweise und Standards

Quellenbasierte Orientierung

Eigener Eintrag in Anhang I

Anhang I der Richtlinie 2005/29/EG enthält in der durch die Richtlinie (EU) 2024/825 geänderten Fassung eine Liste von Geschäftspraktiken; für Aussagen dieser Art gibt es dort einen eigenen Eintrag. In Deutschland steht die Liste im Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG. Ob eine konkrete Formulierung die Merkmale des Eintrags erfüllt, richtet sich nach dem Einzelfall und wird hier nicht beurteilt.

Merkmale der Quellenkategorie

  • Die konkrete Aussage erfüllt den Tatbestand des jeweiligen Anhang-I-Eintrags vollständig.
  • Die Aussage wird gegenüber Verbrauchern in einer geschäftlichen Handlung verwendet.

Abgrenzungen und weitere Kontexte

  • Rein sachliche, nicht werbliche Verwendung (z. B. in einem Nachhaltigkeitsbericht ohne Werbewirkung gegenüber Verbrauchern).
  • Reine B2B-Kommunikation außerhalb des Anwendungsbereichs des Verbraucherschutzrechts.
Anzuwenden ab
27.9.2026
Rechtsraum
EU
Quellenstand geprüft am
1.8.2026

Die Bedeutung hängt vom konkreten Verwendungskontext und den nachweisbaren Tatsachen ab. Empcora nimmt hier keine abschließende Bewertung vor.

Rechtsgrundlage — amtlicher Wortlaut

Anhang I Nr. 2a UCPD (i.d.F. EmpCo) — Nachhaltigkeitssiegel ohne Zertifizierungssystem

Quelle: Richtlinie (EU) 2024/825 (EmpCo) — verbindlich ist ausschließlich die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung.

Deutsch (amtlich, DE-Fassung Amtsblatt)aufklappen
„Anbringen eines Nachhaltigkeitssiegels, das nicht auf einem Zertifizierungssystem beruht oder nicht von staatlichen Stellen festgesetzt wurde.“Wortlaut aus dem Amtsblatt, unverändert zitiert.
English (Official Journal, EN version)aufklappen
“Displaying a sustainability label that is not based on a certification scheme or not established by public authorities.”Wortlaut aus dem Amtsblatt, unverändert zitiert.
Français (Journal officiel, version FR)aufklappen
« Afficher un label de développement durable qui n'est pas fondé sur un système de certification ou qui n'a pas été mis en place par des autorités publiques. »Wortlaut aus dem Amtsblatt, unverändert zitiert.
Nederlands (Publicatieblad, NL versie)aufklappen
‘Het weergeven van een duurzaamheidskeurmerk dat niet op een certificeringsregeling is gebaseerd of niet door overheidsinstanties is ingesteld.’Wortlaut aus dem Amtsblatt, unverändert zitiert.
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Allgemeine Information, keine Rechtsberatung

Empcora ist ein reiner Prüf- und Dokumentationsdienst und liefert ausschließlich allgemeine Informationen zur Rechtslage auf Basis der EmpCo-Richtlinie (EU 2024/825) und ihrer Umsetzung im deutschen UWG (§ 5, § 5a, Anhang) samt Fundstellen. Dies ist keine Rechtsberatung im Einzelfall und umfasst weder eine Umformulierung noch die Erstellung von Texten. Für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Analyse sowie für etwaige Rechtsfolgen wird keine Haftung oder Gewähr übernommen. Eine individuelle rechtliche Bewertung wird von Empcora nicht angeboten.

Transparenzhinweis: Dieser Beitrag wurde automatisiert erstellt und wird fortlaufend redaktionell geprüft. Verbindlich ist allein der amtliche Text der zitierten Rechtsquellen.