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Alle Umweltaussagen
Eigener Eintrag in Anhang I

„Frei von ...“

Anhang I Nr. 10a UCPD i.d.F. EmpCo (EU 2024/825) für die Darstellung gesetzlicher Anforderungen als Besonderheit; § 5 UWG

Bedeutung

„Frei von“-Behauptungen sind absolute Aussagen: Sie behaupten die vollständige Abwesenheit eines Stoffes. Ob sie tragfähig sind, hängt davon ab, ob die Abwesenheit für den beworbenen Umfang tatsächlich belegt ist und ob die Aussage einen Informationswert hat. Ohne Informationswert ist die Aussage insbesondere dann, wenn der Stoff in dieser Produktkategorie ohnehin gesetzlich verboten oder branchenweit unüblich ist. Wird eine gesetzliche Anforderung als Besonderheit des Angebots dargestellt — etwa „BPA-frei“ bei einer Produktgruppe, in der BPA ohnehin nicht eingesetzt werden darf —, ist ab dem 27.09.2026 Anhang I Nr. 10a UCPD i.d.F. EmpCo (Umsetzung im Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG) einschlägig. Ob im Übrigen eine Irreführung vorliegt, richtet sich nach § 5 UWG; maßgeblich sind Verkehrsauffassung und geschäftliche Relevanz im Einzelfall. Ein zusätzliches Tatbestandsmerkmal „tatsächliches Risiko“ kennt das Gesetz nicht: Aussagen wie „palmölfrei“ oder „ohne tierische Bestandteile“ können auch ohne Gesundheitsbezug zutreffend und für die Kaufentscheidung erheblich sein. Welcher Nachweis die Aussage trägt, hängt vom Stoff und vom behaupteten Umfang ab. Eine Bio-Zertifizierung nach VO (EU) 2018/848 belegt die Einhaltung von Produktionsvorgaben — insbesondere den Verzicht auf chemisch-synthetische Pflanzenschutzmittel —, nicht die Rückstandsfreiheit des Endprodukts; Einträge über Abdrift oder Umwelt bleiben möglich. Eine Aussage wie „frei von Pestiziden“ lässt sich darauf allein nicht stützen; sie setzt eine Rückstandsanalytik mit Angabe der Bestimmungsgrenze voraus. OEKO-TEX STANDARD 100 prüft Schadstoffe gegen Grenzwerte und erfasst dabei einzelne PFAS-Verbindungen. Belegt wird die Einhaltung dieser Grenzwerte, nicht die Abwesenheit der gesamten Stoffgruppe — eine absolute „frei von PFAS“-Aussage geht darüber hinaus. Für Mikroplastik kommt ein analytischer Nachweis nach anerkannter Methode in Betracht, etwa µ-FTIR- oder Raman-Spektroskopie, jeweils mit Verfahren, Bestimmungsgrenze und Prüfinstitut; terminologische Grundlagen finden sich in ISO 24187. Auch der Zusatz zu einer „ohne“-Aussage muss selbst tragfähig sein. Wer den Verzicht auf einen Stoff mit einer „nachhaltigen Alternative“ begründet, stellt eine allgemeine Umweltaussage auf, die ab dem 27.09.2026 unter Anhang I Nr. 4a UCPD i.d.F. EmpCo fällt; zu nennen ist stattdessen die konkrete Eigenschaft oder ein anerkanntes Umweltzeichen auf demselben Medium.

Typische Formulierungen in der Werbung

Übliche Nachweise und Standards

Quellenbasierte Orientierung

Eigener Eintrag in Anhang I

Anhang I der Richtlinie 2005/29/EG enthält in der durch die Richtlinie (EU) 2024/825 geänderten Fassung eine Liste von Geschäftspraktiken; für Aussagen dieser Art gibt es dort einen eigenen Eintrag. In Deutschland steht die Liste im Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG. Ob eine konkrete Formulierung die Merkmale des Eintrags erfüllt, richtet sich nach dem Einzelfall und wird hier nicht beurteilt.

Merkmale der Quellenkategorie

  • Die beworbene Eigenschaft ist für alle Produkte dieser Kategorie auf dem Unionsmarkt bereits kraft Gesetzes vorgeschrieben.
  • Sie wird trotzdem als Besonderheit des eigenen Angebots dargestellt.

Abgrenzungen und weitere Kontexte

  • Ist der genannte Stoff nicht ohnehin gesetzlich verboten, greift Nr. 10a nicht — dann gilt die Einzelfallprüfung nach Art. 6/7 UCPD.
Anzuwenden ab
27.9.2026
Rechtsraum
EU
Quellenstand geprüft am
1.8.2026

Die Bedeutung hängt vom konkreten Verwendungskontext und den nachweisbaren Tatsachen ab. Empcora nimmt hier keine abschließende Bewertung vor.

Rechtsgrundlage — amtlicher Wortlaut

Anhang I Nr. 10a UCPD (i.d.F. EmpCo) — gesetzlich vorgeschriebene Eigenschaft als Besonderheit

Quelle: Richtlinie (EU) 2024/825 (EmpCo) — verbindlich ist ausschließlich die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung.

Deutsch (amtlich, DE-Fassung Amtsblatt)aufklappen
„Präsentation von Anforderungen, die kraft Gesetzes für alle Produkte in der betreffenden Produktkategorie auf dem Unionsmarkt gelten, als Besonderheit des Angebots des Gewerbetreibenden.“Wortlaut aus dem Amtsblatt, unverändert zitiert.
English (Official Journal, EN version)aufklappen
“Presenting requirements imposed by law on all products within the relevant product category on the Union market as a distinctive feature of the trader's offer.”Wortlaut aus dem Amtsblatt, unverändert zitiert.
Français (Journal officiel, version FR)aufklappen
« Présenter comme une caractéristique distinctive de l'offre du professionnel des exigences imposées par la loi pour tous les produits de la catégorie de produits concernée sur le marché de l'Union. »Wortlaut aus dem Amtsblatt, unverändert zitiert.
Nederlands (Publicatieblad, NL versie)aufklappen
‘Het voorstellen van voor alle producten binnen de toepasselijke productcategorie op de markt van de Unie wettelijk opgelegde vereisten als een onderscheidend kenmerk van het aanbod van de handelaar.’Wortlaut aus dem Amtsblatt, unverändert zitiert.
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Allgemeine Information, keine Rechtsberatung

Empcora ist ein reiner Prüf- und Dokumentationsdienst und liefert ausschließlich allgemeine Informationen zur Rechtslage auf Basis der EmpCo-Richtlinie (EU 2024/825) und ihrer Umsetzung im deutschen UWG (§ 5, § 5a, Anhang) samt Fundstellen. Dies ist keine Rechtsberatung im Einzelfall und umfasst weder eine Umformulierung noch die Erstellung von Texten. Für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Analyse sowie für etwaige Rechtsfolgen wird keine Haftung oder Gewähr übernommen. Eine individuelle rechtliche Bewertung wird von Empcora nicht angeboten.

Transparenzhinweis: Dieser Beitrag wurde automatisiert erstellt und wird fortlaufend redaktionell geprüft. Verbindlich ist allein der amtliche Text der zitierten Rechtsquellen.