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Eigener Eintrag in Anhang I

„Klimaneutraler Versand“

Anhang I Nr. 4c UCPD i.d.F. EmpCo (EU 2024/825)

Bedeutung

„Klimaneutraler Versand" stellt die Klimawirkung einer Sendung als ausgeglichen dar. Für die rechtliche Einordnung ist entscheidend, worauf diese Neutralität beruht. Beruht sie darauf, dass die entstandenen Emissionen rechnerisch durch den Erwerb von Zertifikaten aus Klimaschutzprojekten ausgeglichen werden, greift Anhang I Nr. 4c UCPD in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/825 (EmpCo): Aussagen über eine neutrale, verringerte oder positive Klimawirkung, die auf Kompensation gestützt sind, werden ab dem 27.09.2026 ohne Vorbehalt einer Einzelfallprüfung genannt. Daran ändern weder ein Transparenzzusatz noch die Angabe von Projekttyp, Vintage-Jahrgang oder Kompensationsstandard (etwa Gold Standard oder Verra VCS) etwas. Beschreibt eine Aussage dagegen eine tatsächliche Minderung der Transportemissionen — etwa durch Verlagerung des Verkehrsträgers, Auslastungs- und Routenoptimierung oder den Einsatz alternativer Kraftstoffe —, liegt keine kompensationsbasierte Aussage vor. Solche Angaben werden an §§ 5, 5a UWG gemessen; maßgeblich sind die Verkehrsauffassung und die geschäftliche Relevanz im Einzelfall. Wird die Minderung über Zertifikatemodelle abgebildet, bei denen der emissionsärmere Kraftstoff nicht in der beworbenen Sendung eingesetzt wird (Book-and-Claim), ist die Zuordnung zur beworbenen Leistung gesondert zu prüfen. Die Versandprodukte der Logistikdienstleister unterscheiden sich in diesem Punkt: Manche Aufschläge finanzieren Kompensationszertifikate, andere Minderungsmaßnahmen innerhalb der Transportkette, teils in Kombination. Worauf ein konkretes Produkt beruht, ergibt sich aus den Produktbedingungen und Nachweisen des jeweiligen Anbieters; eine pauschale Zuordnung der am Markt angebotenen Produkte ist nicht möglich. Für den bis zum 27.09.2026 geltenden Rahmen ist die Entscheidung des BGH zur Werbung mit „klimaneutral" einschlägig (I ZR 98/23, Urteil vom 27.06.2024): Ist der Begriff mehrdeutig, muss bereits in der Werbung selbst aufgeklärt werden, ob eine Emissionsreduktion oder eine Kompensation gemeint ist. Rechtsprechung zur EmpCo-Richtlinie existiert nicht; sie ist noch nicht anwendbar.

Typische Formulierungen in der Werbung

Übliche Nachweise und Standards

Quellenbasierte Orientierung

Eigener Eintrag in Anhang I

Anhang I der Richtlinie 2005/29/EG enthält in der durch die Richtlinie (EU) 2024/825 geänderten Fassung eine Liste von Geschäftspraktiken; für Aussagen dieser Art gibt es dort einen eigenen Eintrag. In Deutschland steht die Liste im Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG. Ob eine konkrete Formulierung die Merkmale des Eintrags erfüllt, richtet sich nach dem Einzelfall und wird hier nicht beurteilt.

Merkmale der Quellenkategorie

  • Die Aussage betrifft ein Produkt, also eine Ware oder Dienstleistung, in einer geschäftlichen Handlung gegenüber Verbrauchern.
  • Dem Produkt wird hinsichtlich der Treibhausgasemissionen eine neutrale, verringerte oder positive Umweltwirkung zugeschrieben.
  • Die behauptete Wirkung beruht auf der Kompensation von Treibhausgasemissionen außerhalb der Wertschöpfungskette des Produkts.

Abgrenzungen und weitere Kontexte

  • Das Wort allein genügt nicht: Fehlt Produktbezug oder Kompensationsbasis, ist Nr. 4c nicht automatisch erfüllt.
  • Aussagen auf Grundlage der tatsächlichen Lebenszykluswirkung des Produkts sind nicht von Nr. 4c erfasst; sie müssen dennoch zutreffen und dürfen nicht irreführen.
  • Sachliche Information über Investitionen in Klimaschutz-/Emissionsgutschrift-Projekte ist nicht als solche verboten, sofern sie nicht irreführt.
  • Aussagen über die gesamte Geschäftstätigkeit fallen nicht allein deshalb unter Nr. 4c; für sie gelten insbesondere die allgemeinen Irreführungsregeln und ggf. Nr. 4b.
Anzuwenden ab
27.9.2026
Rechtsraum
EU
Quellenstand geprüft am
1.8.2026

Die Bedeutung hängt vom konkreten Verwendungskontext und den nachweisbaren Tatsachen ab. Empcora nimmt hier keine abschließende Bewertung vor.

Rechtsgrundlage — amtlicher Wortlaut

Anhang I Nr. 4c UCPD (i.d.F. EmpCo) — Neutralitäts-/Reduktions-Claim auf Kompensations-Basis

Quelle: Richtlinie (EU) 2024/825 (EmpCo) — verbindlich ist ausschließlich die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung.

Deutsch (amtlich, DE-Fassung Amtsblatt)aufklappen
„Treffen einer Aussage, die sich auf der Kompensation von Treibhausgasemissionen begründet und wonach ein Produkt hinsichtlich der Treibhausgasemissionen neutrale, verringerte oder positive Auswirkungen auf die Umwelt hat.“Wortlaut aus dem Amtsblatt, unverändert zitiert.
English (Official Journal, EN version)aufklappen
“Claiming, based on the offsetting of greenhouse gas emissions, that a product has a neutral, reduced or positive impact on the environment in terms of greenhouse gas emissions.”Wortlaut aus dem Amtsblatt, unverändert zitiert.
Français (Journal officiel, version FR)aufklappen
« Affirmer, sur la base de la compensation des émissions de gaz à effet de serre, qu'un produit a un impact neutre, réduit ou positif sur l'environnement en termes d'émissions de gaz à effet de serre. »Wortlaut aus dem Amtsblatt, unverändert zitiert.
Nederlands (Publicatieblad, NL versie)aufklappen
‘Beweren dat een product dankzij de compensatie van broeikasgasemissies een neutraal, verminderd of positief milieueffect heeft wat broeikasgasemissies betreft.’Wortlaut aus dem Amtsblatt, unverändert zitiert.
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Allgemeine Information, keine Rechtsberatung

Empcora ist ein reiner Prüf- und Dokumentationsdienst und liefert ausschließlich allgemeine Informationen zur Rechtslage auf Basis der EmpCo-Richtlinie (EU 2024/825) und ihrer Umsetzung im deutschen UWG (§ 5, § 5a, Anhang) samt Fundstellen. Dies ist keine Rechtsberatung im Einzelfall und umfasst weder eine Umformulierung noch die Erstellung von Texten. Für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Analyse sowie für etwaige Rechtsfolgen wird keine Haftung oder Gewähr übernommen. Eine individuelle rechtliche Bewertung wird von Empcora nicht angeboten.

Transparenzhinweis: Dieser Beitrag wurde automatisiert erstellt und wird fortlaufend redaktionell geprüft. Verbindlich ist allein der amtliche Text der zitierten Rechtsquellen.